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Beschluss

17 B 1356/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0611.17B1356.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) iVm § 146 Abs. 4 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) - VwGO a.F. - statthafte Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. Der vom Antragsteller geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die Antragsbegründung ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu wecken, §§ 146 Abs. 4 VwGO a.F., 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht zugrunde gelegt, dass der Antragsteller gemäß § 36 AuslG verpflichtet ist, den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners unverzüglich zu verlassen, weil die Zuweisungsentscheidung für die Stadt C. vom 24.Januar 1991 ungeachtet des rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens und der beiden Asylfolgeverfahren weiterhin Bestand hat. Eine asylverfahrensrechtliche Zuweisung beansprucht über die unanfechtbare Ablehnung des Asylantrags hinaus Gültigkeit, bis der Ausländer ausgereist ist oder ihm der weitere Aufenthalt aus Gründen ermöglicht worden ist, die nicht mehr der Abwicklung des vorausgegangenen Asylverfahrens dienen, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276 (278); OVG NRW, Beschluss vom 18. April 1989 - 19 B 585/89 -, NWVBl. 1989, 446 (447), - jeweils zu § 22 Abs. 5 AsylVfG in der bis zum 30. Juni 1992 gültigen Fassung -; OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 7, 82 - zu § 51 AsylVfG 1993 -; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 1997 - 25 B 2973/96 -, InfAuslR 2000, 502 - zu § 50 Abs. 4 AsylVfG 1992; insoweit nicht abgedruckt -, Die Auffassung des Antragstellers, die Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2001 sei gleichwohl wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig, weil der Antragsgegner sich seinen rechtswidrigen Aufenthalt in L. durch pure Untätigkeit zunutze mache, um ihn von dort entfernen und die Familie trennen zu können, ist verfehlt. Der darin liegende Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung durch den Antragsgegner ist nicht haltbar. Bei dem angeblich an die Stadt C. weitergeleiteten Antrag vom 20. September 2000 auf Umverteilung nach L. handelte es sich um einen Antrag der Eltern des Antragstellers und seines Bruders J. . Der Antrag vom 8.November 2000 auf Duldung in L. zum Zwecke der damals noch bevorstehenden Eheschließung und auf Umverteilung zum Wohnsitz der schwangeren Verlobten ist vom Antragsgegner keineswegs völlig ignoriert, sondern an die Ausländerbehörde C. mit der Bitte um Entscheidung zunächst über die Frage von Duldungsgründen in eigener Zuständigkeit weitergeleitet worden. Dies war angesichts der fortbestehenden Verpflichtung zur Wohnsitznahme des damals noch - wie seit mindestens 1998 - im X. befindlichen Antragstellers nicht willkürlich. Auch bestreitet die Stadt C. ihre Zuständigkeit für die Regelung des weiteren Aufenthaltes des Antragstellers nicht. Sie hat den Antrag vom 23. Februar 2000 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung 1999 aus materiellrechtlichen Erwägungen abgelehnt und den Antragsgegner unter dem 8. Juni 2001 gebeten, den Antragsteller zur Rückkehr nach C. aufzufordern, um ihn dort zum Zwecke der Entscheidung über die Erteilung einer Duldung zur Weiterbehandlung der geltend gemachten psychischen Erkrankung oder über die Durchführung der Abschiebung amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Antragsteller hat auch kein gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorrangiges Interesse daran, sich trotz Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung zum Zwecke der Fortsetzung der familiären Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und dem im Februar 2001 geborenen gemeinsamen Kind einstweilen weiter in L. aufhalten zu dürfen. Namentlich muss das öffentliche Vollzugsinteresse nicht deswegen zurücktreten, weil der Antragsteller vom Antragsgegner die "Umverteilung" nach L. verlangen könnte . Über eine "Umverteilung nach §§ 50 Abs. 4 Satz 4 (gemeint: Satz 5) AsylVfG" kann der Antragsgegner nicht entscheiden. Die Entscheidung über die Abänderung einer Zuweisungsentscheidung, die bis zu ihrem Erlöschen durch Ausreise oder Einräumung eines asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltes möglich ist, fällt in die ausschließliche Kompetenz der zuständigen Landesbehörde. Zur Stellung eines solchen Antrags bei der Bezirksregierung B. hat der Antragsteller sich trotz des dahin zu verstehenden Hinweises im Beschluss des Verwaltungsgerichts allem Anschein nach nicht bereit gefunden. Er hält an seiner Auffassung fest, er könne beanspruchen, dass der Antragsgegner ihm zur Fortsetzung der ehelichen und familiären Gemeinschaft mit Frau und Kind den weiteren Aufenthalt an dem selbst gewählten Aufenthaltsort L. ermöglicht. Dazu bedürfte es einer nicht mehr der Abwicklung des Asylverfahrens dienenden - asylverfahrensunabhängigen - Duldung, mit deren Ergehen die Zuweisungsentscheidung obsolet würde. Eine solche kann der Antragsteller vom Antragsgegner nicht verlangen. Für die Entscheidung über die Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Duldung an einen nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer ist regelmäßig die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bereich der Ausländer sich aufgrund einer Zuweisungsentscheidung aufhalten muss und tatsächlich aufhält. Eine diesbezügliche Entscheidung der Ausländerbehörde C. ist nach dem Vorgesagten zu erwarten, sobald der Antragsteller nach dort zurückgekehrt ist. Bei der Entscheidung über Durchsetzung der Ausreisepflicht oder Erteilung einer Duldung wird auch zu prüfen sein, ob ihm der weitere Aufenthalt durch Duldung gemäß § 55 Abs. 2 VwGO iVm Art. 6 GG, ggf. ohne Wohnsitzauflage, zu ermöglichen ist. Sollte trotz der räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes des Antragstellers auf den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde C. wegen der dieser Beschränkung zuwider laufenden Aufenthaltnahme in L. formal die Zuständigkeit des Antragsgegners zur Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Duldung gegeben sein, vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - OVG 8 S 21.00 - , InfAuslR 2002, 165 (Verneinung der Zuständigkeit der Ausländerbehörde des selbst gewählten Aufenthaltsortes), wäre dies gleichwohl kein Grund, die Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung auszusetzen. Denn ein Ausländer, der sich unter Missachtung einer Zuweisungsentscheidung an einem Aufenthaltsort seiner Wahl aufhält, verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn er eine Duldung zur Aufrechterhaltung eben dieses Aufenthaltes beansprucht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 1996 - 18 B 2001/94 -. Unter den gegebenen Umständen ist die Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung auch nicht mit Art. 6 GG unvereinbar. Die Familie ist nicht unzumutbar belastet, wenn der Antragsteller seinen der Rechtslage widersprechenden Aufenthalt in L. beendet und sich in den Bereich der Ausländerbehörde C. begibt. Es obliegt der Entscheidung der Eheleute, die mit der räumlichen Trennung verbundenen Belastungen der Familie durch regelmäßige Besuche von Ehefrau und Kind in C. bzw. - im Einverständnis mit der Ausländerbehörde C. - durch regelmäßige Besuche des Antragstellers in L. gering zu halten oder aber die Familieneinheit in C. herzustellen. Dass die Ehefrau in beiden Fällen ihre Arbeitsstelle als Reinigungskraft, die sie im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung erst seit zwei Monaten inne hatte, aufgeben muss, weil der Antragsteller für die Betreuung des Kindes und die Führung des Haushalts ausfällt, ist kein nicht hinzunehmender Nachteil. Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich in C. eine gleichwertige Beschäftigung nicht finden ließe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.