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Urteil

17 A 3994/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zuweisungsentscheidungen zur Durchführung des Asylverfahrens können über den förmlichen Abschluss des Asylverfahrens hinaus wirksam bleiben, solange der Aufenthalt aus asylverfahrensabhängigen Gründen dauert. • Eine Duldung, die wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags erteilt wird, begründet einen asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltsstatus und endet die Wirkung einer früheren Zuweisung. • Die Voraussetzungen für eine länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG sind nur zu prüfen nach der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. • Wurde einem Ausländer eine asylverfahrensunabhängige Duldung erteilt, ist eine Umverteilung nach § 51 AsylVfG nicht mehr möglich; stattdessen kommt allenfalls die Änderung der räumlichen Beschränkung der Duldung in Betracht.
Entscheidungsgründe
Wirkung von Zuweisungen und Umverteilungsanspruch bei Erteilung asylverfahrensunabhängiger Duldung • Zuweisungsentscheidungen zur Durchführung des Asylverfahrens können über den förmlichen Abschluss des Asylverfahrens hinaus wirksam bleiben, solange der Aufenthalt aus asylverfahrensabhängigen Gründen dauert. • Eine Duldung, die wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags erteilt wird, begründet einen asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltsstatus und endet die Wirkung einer früheren Zuweisung. • Die Voraussetzungen für eine länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG sind nur zu prüfen nach der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. • Wurde einem Ausländer eine asylverfahrensunabhängige Duldung erteilt, ist eine Umverteilung nach § 51 AsylVfG nicht mehr möglich; stattdessen kommt allenfalls die Änderung der räumlichen Beschränkung der Duldung in Betracht. Afghanische Angehörige reisten 1994 nach Deutschland ein und stellten Asylanträge. Das Bundesamt erkannte sie zunächst als asylberechtigt an; diese Anerkennung wurde später aufgehoben. Die Kläger beantragten länderübergreifende Umverteilung nach Hessen, da dort Familienangehörige lebten, und legten ärztliche Gutachten vor, die gesundheitliche Gründe darlegten. Das Regierungspräsidium lehnte den Umverteilungsantrag mit Bescheid vom 15.7.1997 ab. Nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags erteilte die Ausländerbehörde befristete Duldungen, die später wegen Paßvorlage und tatsächlicher Abschiebungsunmöglichkeit in asylverfahrensunabhängige Duldungen übergingen. Die Kläger klagten erfolgreich erstinstanzlich teilweise; das Land berief sich darauf, dass mit Erledigung des Asylverfahrens Umverteilungen nicht mehr möglich seien. Während des Berufungsverfahrens erhielten die Kläger Pässe und die Duldungen wurden angepasst; die Ausländerbehörde lehnte eine Änderung der räumlichen Beschränkung mit Verweis auf fehlenden Krankenversicherungsschutz ab. • Für die gerichtliche Überprüfung ist nach § 77 Abs.1 AsylVfG auf die Lage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen. • § 51 AsylVfG gewährt länderübergreifende Verteilung nur für während der Durchführung des Asylverfahrens Geduldete; die Zuweisungsentscheidung begründet räumliche Beschränkungen der Aufenthaltsgestattung. • Rechtsprechung des BVerwG und des Senats hält Zuweisungsentscheidungen wirksam bis zur Ausreise oder bis der Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglicht wird; an diese Rechtsprechung knüpft der Senat an. • Die Kläger zu 2. und 4. besitzen derzeit asylverfahrensunabhängige Duldungen, weil die Ausländerbehörde die Abschiebung als tatsächlich unmöglich angesehen hat; dies ergibt sich aus den Duldungsinhalten und dem Verfahrensablauf. • Sobald die Duldung asylverfahrensunabhängig ist, endet die Rechtsgrundlage für eine Umverteilung nach § 51 AsylVfG; damit war der Bescheid des Beklagten vom 15.7.1997 in Bezug auf die Kläger zu 2. und 4. rechtmäßig. • Die Folgen des Wegfalls asylverfahrensabhängiger Zuweisung sind nicht die Möglichkeit einer Umverteilung, sondern die Prüfung und gegebenenfalls Änderung der räumlichen Beschränkung der Duldung nach ausländerrechtlichen Vorschriften. • Kosten- und Verfahrensfragen wurden unter Berücksichtigung der Beteiligung der Parteien nach VwGO und ZPO verteilt; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des beklagten Landes ist in Bezug auf die Kläger zu 2. und 4. erfolgreich; das angefochtene Urteil wird insoweit geändert und die Klage der Kläger zu 2. und 4. in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 1997 ist rechtmäßig, weil die Kläger zu 2. und 4. derzeit asylverfahrensunabhängige Duldungen besitzen, wodurch ein Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG entfällt. Anstelle einer Umverteilung kommt allenfalls die Änderung der räumlichen Beschränkung der Duldung in Betracht; dies liegt in der Zuständigkeit der Ausländerbehörde und richtet sich nach den Vorschriften des Ausländergesetzes. Die Kosten des Verfahrens werden entsprechend verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.