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Beschluss

12 E 144/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0612.12E144.01.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus L. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sich sein Klageantrag darauf richtet, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. November 1999 und des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2000 zu verpflichten, ihm ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 31. August 1999 in Höhe von 113,50 EUR (= 221,98 DM) monatlich, für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober 1999 in Höhe von 117,08 EUR (= 228,98 DM) monatlich und für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Januar 2000 in Höhe von 80,30 EUR (= 157,05 DM) monatlich, jeweils nebst Zinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus L. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sich sein Klageantrag darauf richtet, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. November 1999 und des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2000 zu verpflichten, ihm ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 31. August 1999 in Höhe von 113,50 EUR (= 221,98 DM) monatlich, für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober 1999 in Höhe von 117,08 EUR (= 228,98 DM) monatlich und für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Januar 2000 in Höhe von 80,30 EUR (= 157,05 DM) monatlich, jeweils nebst Zinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die nach § 194 Abs. 3 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) als zugelassen geltende Beschwerde des Klägers ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Die weitere Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO - die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage - ist in dem aus dem Tenor zur ersehenden Umfang gegeben und liegt im Übrigen nicht vor. Hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahren treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748; vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889, und vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - u.a., NJW 1991, 413; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 12 E 658/00 -. Nach diesem Maßstab sind die Erfolgsaussichten der Klage wie aus dem Tenor zu ersehen zu würdigen. Die am 8. Juni 2000 erhobene Klage erweist sich bei summarischer Prüfung entgegen der Beurteilung durch die Vorinstanz insgesamt als zulässig. Die Klagefrist dürfte nicht versäumt sein. Unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze kann nach bisherigem Sach- und Streitstand kein früherer Tag als der 8. Mai 2000 als Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2000 angenommen werden. Die Zustellung erfolgte gemäß §§ 73 Abs. 3 Satz 1, 56 Abs. 2 VwGO i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) i.V.m. § 5 Abs. 2 VwZG in der durch Art. 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) geänderten Fassung durch Empfangsbekenntnis an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt L. . Dieser hat den 8. Mai 2000 als den Tag eingetragen, an dem er den Widerspruchsbescheid als zugestellt angenommen hat. In den Fällen der Zustellung an einen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis ist die Zustellung erst dann bewirkt, wenn der als Zustellungsadressat bezeichnete Rechtsanwalt das zuzustellende Schriftstück persönlich als zugestellt annimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1979 - 2 C 1.79 -, BVerwGE 58, 107, Beschluss vom 30. November 1993 - 7 B 91.93 -, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 15. Ein Empfangsbekenntnis erbringt dabei als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür, dass der darin angegebene Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht. Wer diese Urkunde nicht gegen sich gelten lassen will, muss sie durch Gegenbeweis entkräften. Der Gegenbeweis wird noch nicht dadurch geführt, dass nur die Möglichkeit eines - vielleicht sogar naheliegenden - anderen Geschehensablaufs dargetan wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1996 - 2 B 161.96 - und vom 7. Oktober 1993 - 4 B 166.93 -, NJW 1994, 535; Thür. OVG, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 3 ZKO 196/99 -, ThürVBl. 1999, 236. Hier ist mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss allenfalls ein naheliegender anderer Geschehensablauf als der durch das Empfangsbekenntnis beurkundete dargetan. Eine tatsächliche Grundlage, die die Annahme rechtfertigen könnte, ein Gegenbeweis werde geführt werden können, besteht hingegen nicht. Hinsichtlich der Begründetheit der Klage ergibt die summarische Prüfung, dass in Bezug auf die Monate Januar und November 1999 die Klage eine nicht mehr als nur entfernte Erfolgschance hat, während für den übrigen Klagezeitraum in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinreichende Begründetheitsaussichten bestehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht viel dafür, dass bereits mit der Vorsprache des Klägers am 6. Januar 1999 die fortlaufende Notlage des Klägers i.S.d. § 5 Abs. 1 BSHG bekannt wurde und damit Sozialhilfe einsetzte. Er erhielt zwar an diesem Tag und bei seiner weiteren Vorsprache am 21. Januar 1999 jeweils per Scheck eine sog. Überbrückungshilfe. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass der Kläger damit die geltend gemachte Notlage als beseitigt ansah und nicht etwa fortlaufenden Hilfebedarf geltend machen wollte. Die Erklärung des Klägers am 6. Januar 1999 dazu, wie er die Februar-Miete aufbringen bzw. deren Zahlung sicherstellen wollte, und sein Zusatz in der Niederschrift vom 21. Januar 1999 legen vielmehr nahe, dass der Kläger nur deshalb nicht unverzüglich ein weiteres Mal vorgesprochen hat, weil ihm bei der Vorsprache am 21. Januar 1999 mitgeteilt worden war, dass er weitere Hilfe zum Lebensunterhalt nicht erhalte. Sollte sich der Sachverhalt so herausstellen, was letztlich der Klärung im Hauptsacheverfahren zu überlassen ist, wäre die Geltendmachung des Bedarfs nicht wegen einer „Säumigkeit" bei der Verfolgung des Sozialhilfeanspruchs ausgeschlossen. Hätte er nämlich einen Sozialhilfeanspruch gehabt, was, wie noch darzulegen sein wird, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Fall ist, wäre der Kläger nur deshalb zunächst untätig geblieben, weil ihm durch den i.S.d. § 5 BSHG über den Sozialhilfefall informierten Sozialhilfeträger eine falsche Rechtsauskunft erteilt worden wäre. Vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt das Urteil des Senats vom 20. Juni 2001 - 12 A 3386/98 - , FEVS 53, 84. Für Januar 1999 ist nach Aktenlage der geltend gemachte Bedarf indessen gedeckt worden. In Bezug auf den seinerzeit in Rede stehenden Regelsatzbedarf erhielt der Kläger Barauszahlungen. Diese erfolgten zwar auf der Grundlage des für einen Haushaltsangehörigen maßgeblichen Regelsatzes. Der Kläger hat die darin liegenden Teilregelungen aber nicht angegriffen. Er hat darüber hinaus gegenüber der Beklagten, soweit aus der Akte ersichtlich, auch keinen Mietaufwand für Januar 1999 geltend gemacht. Für November 1999 dürfte ebenfalls kein Anspruch auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt mehr bestehen. In diesem Monat erfolgte nämlich, soweit ersichtlich, die Nachzahlung des auf den Antrag vom 29. Juni 1999 für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. November 1999 bewilligten Wohngelds. Durch dieses im Zuflussmonat als Einkommen anzurechnende Wohngeld war die Miete für November 1999 abgedeckt, während der Kläger den Regelsatzbedarf durch seine Arbeitslosenhilfe befriedigen konnte. Hinsichtlich der übrigen Monate des Klagezeitraums wird sich voraussichtlich jeweils ein Anspruch auf Gewährung laufender Hilfe herausstellen. Hierbei lässt sich jedenfalls nicht mit der im Prozesskostenhilfeverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass seitens der Mutter des Klägers und Anderer empfangene Zuwendungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen und die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten in die Sozialhilfeberechnungen einzustellen sind. Nach dem Akteninhalt spricht viel dafür, dass die Mutter des Klägers und sonstige Dritte diesem nicht endgültig und unabhängig von einem eventuellen Sozialhilfeanspruch Geld zuwenden wollten. Vielmehr deuten die vorhandenen Anhaltspunkte auf eine darlehensweise Geldhingabe anstelle des Sozialhilfeträgers und bis zur Gewährung durch diesen hin. Dass die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 571,60 DM monatlich, wie nunmehr von der Beklagten behauptet, sozialhilferechtlich unangemessen gewesen wären, liegt keinesfalls auf der Hand. Die diesbezügliche Klärung ist im Hinblick auf die nicht aussagekräftige Aktenlage, insbesondere wegen fehlender Angaben in den Verwaltungsvorgängen hierzu, nicht im Prozesskostenhilfeverfahren durchzuführen, sondern dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Die Erwägung der Beklagten, die zu berücksichtigenden Unterkunftskosten seien deshalb zu reduzieren, weil der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, der baurechtlichen Illegalität der Nutzung seiner Unterkunft wegen die Miete zu mindern, dürfte nicht verfangen. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts L. stellt das Fehlen der erforderlichen behördlichen Genehmigung zur vertragsgemäßen Nutzung von Mieträumen zwar einen Fehler dar. Dieser berechtigt den Mieter aber nicht zur Minderung des Mietzinses oder zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses, solange die zuständige Behörde die unzulässige Nutzung duldet. Vgl. OLG L. , Beschluss vom 10. November 1997 - 19 W 48/97 -, MDR 1998, 709. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bauaufsichtsbehörde wegen der Nutzung der vom Kläger angemieteten Wohnung schon mit Wirkung für den streitbefangenen Zeitraum durch eine Nutzungsuntersagung eingeschritten wäre. Für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 1999 ist entgegen der Auffassung der Beklagten noch kein Wohngeld in die Einkommensberechnung einzustellen, da es in diesen Monaten tatsächlich noch nicht zugeflossen ist. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte spricht viel dafür, dass sich das Einkommen des Klägers in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Oktober 1999 auf Leistungen des Arbeitsamts beschränkte, die nach Maßgabe der §§ 8, 11 der Verordnung zu § 76 BSHG für den Monat zu berechnen und entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich mit der vervierfachten wöchentlichen Leistungshöhe zu berücksichtigen waren. Diesem Monatseinkommen dürfte in den Monaten Februar bis Juni 1999 jeweils ein Bedarf in Höhe von 1.111,60 DM (540,-- DM Regelsatz und 571,60 DM Unterkunftskosten) gegenüber gestanden haben. Wegen der Regelsatzerhöhung zum 1. Juli 1999 dürfte der Bedarf in den Monaten Juli bis Oktober 1999 auf 1.118,60 DM monatlich gestiegen sein. Da in den Monaten Dezember 1999 und Januar 2000 neben der monatlichen Arbeitslosenhilfe in Höhe von 823,55 DM ein monatliches Wohngeld in Höhe von 138,-- DM an den Kläger floss, dürfte in diesen Monaten der ungedeckte Bedarf sich auf nicht mehr als 157,05 DM monatlich belaufen haben. Die geltend gemachte Zinsforderung auf die Sozialhilfeansprüche dürfte in § 44 SGB I ihre Grundlage finden. Vgl. zur Verzinsung von Sozialhilfeansprüchen näher BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1982 - 5 C 96.81 -, BVerwGE 66, 90. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.