Urteil
2 A 519/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0616.2A519.02.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Achtel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Achtel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin zu 1) wurde am 11. Februar 1957 in L. im Gebiet Nowosibirsk geboren. Ihre Eltern sind die am 19. April 1933 in N. im Gebiet Omsk geborene deutsche Volkszugehörige S. I. , geborene K. und der am 7. September 1922 in L. im Gebiet Nowosibirsk geborene deutsche Volkszugehörige I. I. . Mit Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 6. Januar 1994 verließen die Eltern der Klägerin zu 1) die Aussiedlungsgebiete am 16. April 1994, wurden am 28. April 1994 registriert und erhielten am 4. Juli 1994 eine am 28. Juni 1994 ausgestellte Bescheinigung über ihre Spätaussiedlereigenschaft. Der am 23. Juli 1953 geborene Kläger zu 2), ein russischer Volkszugehöriger, heiratete die Klägerin zu 1) am 10. April 1984. Die Kläger zu 3) bis 8) sind die in den Jahren 1977, 1980, 1982, 1992, 1994 und 1998 geborenen Kinder der Kläger zu 1) und 2). Am 8. September 1995 stellte der Vater der Klägerin zu 1) zunächst für die Kläger zu 1) bis 7) und nach dessen Geburt 1998 auch für den Kläger zu 8) einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. In dem Antragsformular ist als Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) "deutsch" angegeben. Sie habe als Kind im Elternhaus "ca. von 2 Jahren" Deutsch und "ab 7 Jahren" Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache habe sie ab dem 2. Lebensjahr von ihren Eltern und der Großmutter sowie außerhalb des Elternhauses in der Schule erlernt. Sie spreche jetzt selten Deutsch und häufig Russisch. Sie könne auf Deutsch fast alles verstehen. Sie spreche Deutsch ausreichend für ein einfaches Gespräch. Der als Fotografie zu den Akten gereichte Inlandspass der Klägerin zu 1) vom 26. Juli 1984 enthält die Nationalitätseintragung "Deutsche". In den dem Aufnahmeantrag beigefügten Abschriften der Geburtsurkunden der Kläger zu 3) bis 7) vom 9. August 1995 ist als Nationalität der Klägerin zu 1) jeweils "Deutsche" eingetragen. Mit Schreiben vom 14. März 1997 teilte der Vater der Klägerin zu 1) dem Bundesverwaltungsamt u.a. mit, seine Tochter könne kein Hochdeutsch, sondern nur das Deutsch, dass sie von ihm gelernt habe. Ihre Muttersprache sei Deutsch. Bis zum siebten Lebensjahr habe sie kein einziges Wort auf Russisch gekonnt. Im Rahmen einer Zeugenbefragung durch das Bundesverwaltungsamt gab die Schwester der Klägerin zu 1), Frau S. H. , am 25. März 1997 u.a. an, die Klägerin zu 1) verstehe viel Deutsch und spreche auch Deutsch. Aber sie könne kein Hochdeutsch sprechen, nur so, wie ihre Mutter es ihr beigebracht habe. Sie spreche und verstehe "Altdeutsch". Am 26. März 1998 wurde die Klägerin zu 1) im Generalkonsulat der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk zur Überprüfung ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache angehört und gab u.a. an, als Kind Deutsch und Russisch erlernt zu haben. Die deutsche Sprache sei ihr von den Eltern und der Großmutter väterlicherseits vermittelt worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung im Übrigen wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 26. März 1998 (Blatt 49 ff der Beiakte Heft 1) verwiesen. Mit Schreiben vom 1. Juli 1998 wies der Vater der Klägerin zu 1) das Bundesverwaltungsamt u.a. darauf hin, dass die Klägerin zu 1) bei ihrem Sprachtest sehr aufgeregt gewesen und sie ohnmächtig geworden sei. Mit Bescheid vom 27. Juli 1998 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung ab: Die Klägerin zu 1) sei keine deutsche Volkszugehöriger. Die Vermittlung bestätigender Merkmale sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Die Angaben der Klägerin zu 1) im Aufnahmeantrag zu ihren Kenntnissen der deutschen Sprache seien im Sprachtest nicht bestätigt worden. Dort habe sie nur einzelne Wörter auf Deutsch verstanden und gesprochen. Ein Gespräch sei zu keinem Zeitpunkt zustande gekommen. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 31. Juli 1998 Widerspruch ein. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend: Die Klägerin zu 1) spreche nicht schlechter Deutsch als ihre als Spätaussiedler anerkannten Geschwister. Seit ihrer Geburt spreche und verstehe sie "Altdeutsch". Mit Schreiben vom 31. März 1999 teilte der Pastor A. Arnold aus dem Dorf L. dem Bundesverwaltungsamt mit, die Klägerin zu 1) besuche die Versammlungen seiner Gemeinde und unterhalte sich mit den Gemeindemitgliedern in deutscher Sprache. Es reiche für ein einfaches Gespräch aus. Ihre Versammlungen verliefen nur in deutscher Sprache. Es werde in einem anderen Dialekt gesprochen, in Schwäbisch. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1999 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Am 16. Juli 1999 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Am 7. Dezember 1999 ist die Klägerin zu 1) erneut im Generalkonsulat der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk durch den Bediensteten K. zur Überprüfung ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache angehört worden. Sie hat dabei zusätzlich angegeben, Deutsch außerhalb des Elternhauses seit einem Jahr im Selbststudium zu erlernen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung im Übrigen wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 7. Dezember 1999 (Blatt 38 ff der Gerichtsakte) verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin zu 1) habe Deutsch im Elternhaus erlernt und auch gesprochen. Mit den Jahren habe man wegen der Diskriminierungen aufgehört, Deutsch zu sprechen. Ganz selten sei ein deutsches Wort gefallen. Die Eltern hätten sich nur auf Deutsch unterhalten. Außerhalb des Elternhauses sei kein Deutsch gesprochen worden. Die Klägerin zu 1) habe den Sprachtest im März 1998 nicht bestehen können, weil sie sich von der Geburt des Klägers zu 8) noch nicht endgültig erholt gehabt habe und noch sehr schwach gewesen sei. Sie habe mit ihrem kleinsten Kind zwölf Stunden auf den Test warten müssen und sei im Flur fast in Ohnmacht gefallen. Sie sei ein schreckhafter Mensch. In sehr angespannten Situationen sei sie wie bewusstlos und zittere nur noch. Die im zweiten Test festgestellten Dialektkenntnisse deuteten darauf hin, dass die Klägerin zu 1) Deutsch muttersprachlich erworben habe. Sie habe an einem Sprachkurs nicht teilgenommen. Sie habe inzwischen lediglich ein Buch von ihren Geschwistern erhalten, das sie zum Selbststudium nutze. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Juli 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1999 zu verpflichten, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise, die Kläger zu 1) und 3) bis 8) als Abkömmlinge in den den Eltern der Klägerin zu 1) erteilten Aufnahmebescheid (Az. VIII B 3/SU- ) nachträglich einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen. Zur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 28. Februar 2003 zugelassenen Berufung tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Der Klägerin zu 1) sei die deutsche Sprache hinreichend vermittelt worden. Ihre deutschen Sprachkenntnisse seien stets vorhanden und ausreichend gewesen. Sie hätten nur reaktiviert werden müssen. Sie hätten sich seit dem letzten Sprachtest ausreichend verbessert. Die Klägerin zu 1) spreche ebenso wie ihre gesamte Familie einen altdeutschen Dialekt. Dies habe auch die Zeugin H. bestätigt. Dass das Verwaltungsgericht diese zur mündlichen Verhandlung erschienene Zeugin nicht vernommen habe, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Von der Klägerin zu 1) könne nicht erwartet werden, dass sie jetzt die hochdeutsche Sprache in gehobener Form beherrsche, obwohl sie im Elternhaus Deutsch nur in Form des Dialekts und in Altdeutsch gesprochen habe. Vor dem Hintergrund des von der Klägerin zu 1) ausgeübten Berufs der Melkerin dürften die Anforderungen an ihre jetzigen Sprachkenntnisse nicht "überhöht" werden. Falls die bei der Klägerin zu 1) vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht ausreichend sein sollten, sei zu berücksichtigen, dass die Vermittlung der deutschen Sprache wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet unterblieben sei. Die Anwendung des zum 7. September 2001 geänderten Vertriebenenrechts verstoße gegen das Rückwirkungsverbot und den Gleichheitsgrundsatz, zumal die Sache schon im Februar 2001 entscheidungsreif gewesen sei. Jedenfalls sei eine nachträgliche Einbeziehung im Härtewege geboten. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 1999 zu verpflichten, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise, die Kläger zu 1) und 3) bis 8) in den den Eltern der Klägerin zu 1), I. und S. I. , erteilten Aufnahmebescheid vom 6. Januar 1994 (Az. VIII B 3/SU- /3) einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat darüber Beweis erhoben, ob und wie lange der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache in der Familie vermittelt worden ist und ob sie aufgrund dieser Vermittlung auch heute ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen kann, durch Vernehmung der Mutter der Klägerin zu 1), Frau S. I. , als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend, denn die Klägerin zu 1) lebt ebenso wie die übrigen Kläger noch heute in der Russischen Förderation. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt darin auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht. Vgl. zu Rechtsänderungen während eines laufenden vertriebenenrechtlichen Verfahrens: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, Amtliche Sammlung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 99, 133, vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116, sowie vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114, und - 5 C 45.01 -, NVwZ 2003, 65. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Die Klägerin zu 1) erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, da sie von den deutschen Volkszugehörigen I. und S. I. abstammt sowie in ihrem Inlandspass aufgrund der deutschen Nationalität beider Eltern stets mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen ist. Die Klägerin zu 1) erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache in ihrer Familie im Sinne dieser Bestimmungen vermittelt worden ist. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG setzt die Anerkennung als deutscher Volkszugehöriger die "familiäre Vermittlung der deutschen Sprache" voraus. Das heißt, dass die deutsche Sprache dem Aufnahmebewerber grundsätzlich von Geburt an bis zum Erreichen der Selbständigkeit vermittelt worden sein muss. Während sich in der Anfangszeit die Sprachvermittlung insbesondere in Form der Nachahmung der von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Bezugspersonen gesprochenen Sprache vollzieht, wird sie im Laufe der Jahre in eine Verfestigung der gelernten Sprache und eine Vertiefung und Erweiterung der Sprachkenntnisse durch fortgesetzten Sprachgebrauch übergehen. Dabei müssen die Eltern oder andere Bezugspersonen ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergeben und die Sprache muss im Sprachgebrauch der Familie zumindest Gewicht gehabt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112. Die Kläger haben nicht substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin zu 1) als Kind in ihrer Familie Deutsch in einer den oben dargelegten Anforderungen genügenden Weise erlernt und gesprochen hat. Insoweit hat die Klägerin zu 1) im Aufnahmeantrag und im weiteren Verlauf des Aufnahme- und Widerspruchsverfahrens sowie bei ihren Anhörungen durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk am 26. März 1998 und 7. Dezember 1999 lediglich angegeben, als Kind im Elternhaus "ca. von 2 Jahren" Deutsch gesprochen und ab dieser Zeit von den Eltern und der Großmutter erlernt zu haben. Auch im Klageverfahren ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden, dass der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache in ihrer Familie gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 vermittelt worden ist. Im Schriftsatz ihrer Eltern vom 12. November 2001 wird vorgetragen, nachdem die Lehrerin für die russische Sprache sie, die Eltern, im Alter der Klägerin zu 1) von acht Jahren eindringlich gebeten habe, mit ihren Kindern kein Deutsch mehr zu sprechen, habe man sich aus Angst vor Diskriminierungen "in acht genommen" und mit den Jahren allmählich aufgehört, Deutsch zu sprechen. Nur ganz selten sei ein deutsches Wort gefallen oder nur die Eltern hätten sich auf Deutsch unterhalten. Dieser Vortrag kann bei verständiger Würdigung nur dahingehend verstanden werden, dass die deutsche Sprache nach der Einschulung der Klägerin zu 1) infolge der Empfehlung der Lehrerin höchstens noch von ihren Eltern untereinander gesprochen, mit ihren Kindern jedoch nicht mehr gepflegt worden ist. Schließlich haben die Kläger auch im Berufungsverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert, dass der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache in der Familie im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG hinreichend vermittelt worden ist. Soweit dort zur Begründung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG ausgeführt wird, die Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin zu 1) sei wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet unterblieben, auch ab dem achten Lebensjahr hätten der Klägerin zu 1) die begünstigenden äußeren Umstände gefehlt, um Deutsch als Muttersprache weiter zu erlernen, ihre Eltern hätten nach der Empfehlung der Lehrerin hinsichtlich des Gebrauchs der russischen Sprache in der Familie faktisch keine Entscheidungsfreiheit mehr gehabt, kann dem ebenfalls nur entnommen werden, dass die Klägerin zu 1) seit dem achten Lebensjahr in der Familie kein Deutsch mehr gesprochen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erklärung der von der Beklagten als Zeugin im Verwaltungsverfahren befragten S. H. vom 25. März 1997. Die zu den Sprachkenntnissen der Klägerin zu 1) im Wesentlichen gemachte Angabe der Zeugin, sie "versteht viel und spricht auch deutsch", enthält keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass der Benutzung der deutschen Sprache durch die Klägerin zu 1) in ihrer Familie bis zum Erreichen der Selbständigkeit Gewicht zukam. Gegenteiliges lässt sich aus dem Schreiben des Pastor B. vom 31. März 1999 schon deshalb nicht entnehmen, weil es sich lediglich zur aktuellen Sprachkompetenz der Klägerin zu 1) bezieht und keine Angaben zur familiären Vermittlung der deutschen Sprache enthält. Schließlich ergeben sich auch aus den Angaben der Zeugin S. I. , der Mutter der Klägerin zu 1), vor dem Senat keine Anhaltspunkte für eine hinreichende Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin zu 1). Denn die Zeugin hat ausdrücklich erklärt, nach der Einschulung der Klägerin zu 1) hätten sie und ihr Mann aufgrund eines entsprechenden Hinweises der Lehrer mit den Kindern nur wenig auf Deutsch geredet und diese hätten auf Russisch geantwortet. Insbesondere die Aussage, bei der Klägerin zu 1) sei es mit der deutschen Sprache immer weniger geworden und mit sechzehn Jahren sei dann nichts mehr gewesen, dass sie auf Deutsch mit der Zeugin hätte reden können, macht deutlich, dass die Benutzung der deutschen Sprache, und zwar auch aktiv, bei der Klägerin zu 1) schon im Laufe der Schulzeit so zurückgegangen ist, dass dieser in der Familie kein Gewicht mehr zukam und die Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt des Erreichens ihrer Selbständigkeit zumindest die erforderlichen aktiven Kenntnisse der deutschen Sprache nicht mehr hatte. Dies alles rechtfertigt nach der Überzeugung des Senates allein den Schluss, dass der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache in frühester Kindheit nur bis zum Alter von 7 Jahren vermittelt worden ist, die bis dahin erworbenen Kenntnisse der deutschen Sprache jedoch in der Zeit der späten Kindheit und des Heranwachsens bis zum Zeitpunkt des Erreichens der Selbständigkeit nicht in einer Weise weiter vertieft und verfestigt worden sind, die die Anforderungen an die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG erfüllt. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG liegen nicht vor. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Vermittlung der deutschen Sprache in der ehemaligen Sowjetunion grundsätzlich möglich war. Danach konnte die deutsche Sprache in der ehemaligen Sowjetunion seit dem 2. Weltkrieg zumindest in den Familien auch in Bereichen ungehindert gesprochen werden, in denen sich nur wenige Angehörige der deutschen Volksgruppe aufhielten. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. November 1997 - 2 A 235/95 - und Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 2 A 4244/94 - (zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F.). Diese auf umfangreiche Gutachten und Stellungnahmen gestützte Rechtsprechung zur Frage der Möglichkeit der Vermittlung der deutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal im Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen wird auch bestätigt durch die Tatsache, dass zahlreichen Deutschen in der Familie die deutsche Sprache tatsächlich vermittelt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2002 - 2 A 5063/99 -. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, sind von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen worden. Allein der Umstand, dass den Eltern der Klägerin zu 1) nach deren Einschulung von den Lehrern empfohlen worden sein soll, mit ihren Kindern kein Deutsch mehr zu sprechen, machte die (weitere) Vermittlung der deutschen Sprache in der Familie weder unmöglich noch unzumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass die dadurch entstandene subjektive Befürchtung der Familie der Klägerin zu 1) vor Diskriminierungen auch aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsgebiet der Klägerin zu 1) objektiv begründet waren, sind von den Klägern nicht vorgetragen worden und nach den oben dargelegten Erkenntnissen des Senates auch nicht ersichtlich. Da die Klägerin zu 1) keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, können die Kläger zu 2) bis 8) als Ehegatte bzw. Abkömmlinge nicht in einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kommt nur in Betracht, solange die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2001, 1527. Die Eltern der Klägerin zu 1) sind jedoch bereits im April 1994 dauerhaft nach Deutschland übergesiedelt. Die Kläger zu 1), 3) bis 8) haben auch keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach Ausreise der Bezugsperson eine nachträgliche Einbeziehung im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG grundsätzlich nur erfolgen kann, wenn seitens des Einzubeziehenden im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson zumindest ein Aufnahmeantrag gestellt war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -, BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -. Dabei geht der Senat davon aus, dass ein Aufnahmeantrag, wie er von den Klägern gestellt worden ist, nicht nur primär dahin zu verstehen ist, dass die Klägerin zu 1) ihre Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte und die Kläger zu 2) bis 8) in diesen Bescheid einbezogen werden wollten. Vielmehr enthält er zugleich für den Fall, dass eine Aufnahme aus eigenem Recht nicht in Betracht kommt, als ein Weniger den Antrag der Kläger zu 1) und 3) bis 8) auf Einbeziehung als Abkömmlinge nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der Bezugsperson zu erteilenden bzw. erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Als Bezugspersonen kommen hier nur die Eltern der Klägerin zu 1) in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung wegen besonderer Härte sind aber nicht gegeben. Der Bezugsperson drohende Gefahren, die nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -, eine frühzeitige Ausreise der Bezugsperson rechtfertigen könnten und als besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG anzuerkennen wären, sind hier von den Klägern nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die schlichte Rechtsunkenntnis von der Einbeziehungsmöglichkeit begründet schon mangels eines Vertrauenstatbestandes keinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -. Ebenso wenig bestand gegenüber den Eltern der Klägerin zu 1) eine allgemeine Hinweispflicht des Bundesverwaltungsamtes auf die zum 1. Januar 1993 eingetretenen Rechtsänderungen und die sich daraus ergebende Möglichkeit einer Einbeziehung von Abkömmlingen. Vielmehr wäre es Sache der Kläger gewesen, sich diesbezüglich rechtzeitig zu informieren. Abgesehen davon hätten die Eltern der Klägerin zu 1) jedenfalls nach Erhalt des ihnen Anfang 1994 erteilten Aufnahmebescheides, in den ihr Sohn Juri als Abkömmling einbezogen worden ist, Anlass gehabt, sich nach der Möglichkeit einer Einbeziehung auch der Kläger zu 1) und 3) bis 6) zu erkundigen - die Kläger zu 7) und 8) sind erst im August 1994 bzw. 1998 geboren worden -, wenn sie deren Einbeziehung noch vor ihrer Ausreise angestrebt hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.