Urteil
25 K 3578/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:1013.25K3578.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist ein Unternehmen der Außenwerbung; sie errichtet Werbeanlagen und vermietet diese an Werbungtreibende. Unter dem 7. Februar 2011 beantragte die Klägerin unter Beifügung der Zustimmung des Grundstückseigentümers die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung einer Mega Light Werbeanlage auf Monofuß für beleuchteten wechselnden Plakatanschlag auf dem Grundstück N. Straße 99, 99a in E. -C. , Gemarkung S. , Flur 19, Flurstück 404. Das Grundstück liegt südlich der N. Straße – L 237 –. Der Standort ist vorgesehen am Straßenrand der N. Straße. Im dahinterliegenden, von der Straße etwa 15 m zurückgesetzten Gebäude N. Straße 99 a befindet sich eine Autoglas-Sofortmontage, auf dem benachbarten Grundstück N. Straße 99 befindet sich im ebenso von der Straße zurückgesetzten Gebäude einer ehemaligen kleinen Tankstelle ein Betrieb „Autopflege S. “. Beide Betriebe verfügen über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt zur N. Straße. Im übrigen befindet sich südlich der N. Straße sowohl in westlicher Richtung als auch in östlicher Richtung keine straßennahe Bebauung; östlich schließt sich – jenseits der Einmündung der Straße L. in die N. Straße – ein Waldgebiet an, westlich befindet sich zwischen der Straße und der folgenden Wohnbebauung zwischen der Straße und der Wohnbebauung ein 15 m bis ca. 30 m breiter Grünstreifen, die Wohnbebauung wird über die westlich in die N. Straße einmündende C1. Straße sowie von dieser ausgehende Seitenstraßen erschlossen. Nördlich der N. Straße gegenüber dem Antragsgrundstück liegt zwischen N. Straße und der Parallelstraße Im G. eine Kleingartenanlage ohne Zuwegung zur N. Straße. Die dahinter liegende Wohnbebauung wird über die Straße Im G. erschlossen. An diese Wohnbebauung schließt westlich der C1. Straße gewerbliche Nutzung an, welche ebenfalls keine Zuwegung zur N. Straße hat, sondern durch die C1. Straße und weiter westlich durch die T.------straße erschlossen wird. Die N. Straße geht in ihrem weiteren Verlauf in westlicher Richtung in den Autobahnzubringer zur Autobahnauffahrt E. -S. der A 40 über. Ein Bebauungsplan für das in Rede stehende Grundstück besteht nicht. Ein Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 980 vom 15. Dezember 1997 beabsichtigt als Hauptziel die Intensivierung der Wohnnutzung. Der betroffene Abschnitt der L 237 ist nicht als Ortsdurchfahrt festgesetzt. Der von der Beklagten beteiligte Beigeladene lehnte unter dem 28. Februar 2011 die Erteilung der straßenrechtlichen Zustimmung gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 und 3 StrWG NRW ab. Das Vorhaben sei in einem Abstand von weniger als 20 m vom Fahrbahnrand außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt der Landesstraße geplant; nach § 28 Abs. 1 StrWG NRW sei das Vorhaben unzulässig. Nach Anhörung vom 21. März 2011 lehnte die Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 9. Mai 2011, zugestellt am 13. Mai 2011, ab und führte zur Begründung aus, die Werbeanlage sei nach § 28 Abs. 1 StrWG NRW unzulässig; der Beigeladene habe keine Ausnahme zugelassen, woran sie gebunden sei. Außerdem widerspreche das Vorhaben den Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 980, dessen Hauptziel die Intensivierung der Wohnnutzung sei. Zur Begründung der am 10. Juni 2011 erhobenen Klage macht die Klägerin im einzelnen geltend, das straßenrechtliche Anbauverbot greife nicht ein, da sich der geplante Standort nicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten befinde. Auf die Festsetzung der Ortsdurchfahrt komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Im anbaurechtlichen Sinn liege eine Ortsdurchfahrt vor, da der streitgegenständliche Teil der Straße angebaut sei und der Straße für die anliegenden Grundstücke Erschließungsfunktion zukomme. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Mai 2011 zu verpflichten, ihr die beantragte Bauerlaubnis zu erteilen. Die Beklagte tritt der Klage unter Verweis auf die Gründe des ablehnenden Bescheides entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Im Erörterungstermin vom 28. September 2011 hat der Vorsitzende die Örtlichkeit in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer, §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Baugenehmigung ist nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Vorhaben verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Entgegen den Ausführungen im ablehnenden Bescheid ergibt sich dies zwar nicht daraus, dass das Vorhaben den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 980 widerspricht; der Bebauungsplan ist noch nicht als Satzung verabschiedet und mithin keine entgegenstehende Rechtsnorm; insoweit käme als entgegenstehende Rechtsnorm lediglich eine Veränderungssperre in Betracht, die nicht erlassen worden ist. Das Vorhaben verstößt indes gegen § 28 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW. Hiernach dürfen Anlagen der Außenwerbung außerhalb der Ortsdurchfahrten von Landesstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn nicht errichtet werden; im übrigen stehen sie den baulichen Anlagen des § 25 Abs. 1 gleich (Satz 2). Nach Satz 3 kann die Straßenbaubehörde Ausnahmen vom Verbot des Satzes 1 zulassen für nichtamtliche Hinweiszeichen bis zu einer Größe vom 1 qm und für Anlagen gemäß § 13 Abs. 3 Nrn. 1, 2 BauO NRW und für Werbeanlagen an Fahrgastunterständen des öffentlichen Personenverkehrs, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist. Die Vorschrift des § 28 StrWG stellt eine Spezialregelung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 25 StrWG dar; der Gesetzgeber hat es bei der Einführung der jetzt geltenden Fassung der §§ 25, 28 StrWG aus Gründen der Verkehrssicherheit, nämlich wegen der grundsätzlich ablenkenden Wirkung von Anlagen der Außenwerbung am Fahrbahnrand auf Verkehrsteilnehmer, als erforderlich angesehen, außerhalb der Ortsdurchfahrten von Landesstraßen die Errichtung von Anlagen der Außenwerbung innerhalb einer 20 m-Zone wieder zu verbieten und nur unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zuzulassen; nur für Werbeanlagen in einer Entfernung von 20 m bis 40 m vom äußeren Fahrbahnrand sollte es bei der Gleichstellung mit den baulichen Anlagen nach § 25 StrWG NRW bleiben; OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2003 – 11 A 1986/02 –, juris Rdn. 32, 41-42. Auf Fragen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die nach § 25 Abs. 2 StrWG NRW bei den nach § 25 Abs. 1 StrWG zu behandelnden Vorhaben zu prüfen sind, kommt es mithin im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW nicht an. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW sind erfüllt. Der Vorhabenstandort befindet sich außerhalb der Ortsdurchfahrt der L 237. Ortsdurchfahrt ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG der Teil einer Landesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Nach Satz 2 ist geschlossene Ortslage der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist, wobei nach Satz 3 einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen. Entscheidend ist, ob die Tatbestandsmerkmale der Legaldefinition der Ortsdurchfahrt vorliegen; auf die Festsetzung der Ortsdurchfahrt (§ 5 Abs. 2 StrWG NRW) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, Urteil vom 9. September 2004 – 7 A 2671/03 –, ist der Bebauungszusammenhang als Merkmal einer geschlossenen Ortslage nicht nach den Kriterien des § 34 BauGB zu prüfen; insbesondere ist nicht aus der Perspektive der einzelnen Anliegergrundstücke zu prüfen, ob sie in einem Bebauungszusammenhang stehen, vielmehr muss die Perspektive von der Straße ansetzen, und zwar sind die Grenzen der Ortsdurchfahrt regelmäßig nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereiches zu bestimmen, wo dieser sich gegenüber dem „freien Gelände“ absetzt. In Anwendung dieser Kriterien kann der betroffene Straßenabschnitt der L 237 nach dem vorliegenden Karten- und Luftbildmaterial und dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck als innerhalb der geschlossenen Ortslage liegend bewertet werden. Die L 237 ist hier an ihrer südlichen Seite ab der Einmündung der Straße L. östlich des Vorhabengrundstücks in westlicher Richtung auf einer Strecke von mehreren 100 m durchgängig bebaut. Ebenso durchgängige Bebauung befindet sich auf der nördlichen Seite der L 237 mit dem dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Wohngebiet (und zwischen Wohngebiet und L 237 liegender Kleingartenanlage) sowie gewerblicher Bebauung westlich und östlich dieses Wohngebiets. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Die L 237 ist im hier maßgeblichen Bereich indes nicht zur Erschließung der anliegendenGrundstücke bestimmt. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW Urteil vom 9. September 2004 a.a.O. davon auszugehen, dass eine qualifizierte Straße grundsätzlich dann zum Anbau „bestimmt“ ist, wenn an ihr tatsächlich gebaut werden kann und rechtlich gebaut werden darf, wobei die rechtliche Zulässigkeit regelmäßig entweder aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder aus der Lage der Straße in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet folgt, ebenso zu § 9 FStrG BVerwG, Urteil vom 4. April 1975 – IV C 55.74 –, BVerwGE 48 S. 123. Diese Betrachtungsweise schließt es nach der genannten Rechtsprechung des OVG NRW jedoch nicht aus, dass eine vorhandene Bebauung für die Annahme der Erschließungsfunktion erheblich ist. Denn im Einzelfall ist aus den tatsächlichen Gegebenheiten auf eine bestimmte Funktion der qualifizierten Straße zu schließen. Ist die Verkehrsfunktion der Straße bereits erkennbar zugunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke faktisch eingeschränkt, so entfällt der innere Grund, nach wie vor mit Hilfe des Anbauverbots die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten zu wollen. In Anwendung dieser Kriterien ist nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck nicht festzustellen, dass die L 237 hier zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt sind. Denn fast die gesamte vorgenannte Bebauung ist tatsächlich nicht von der N. Straße erschlossen. Die westlich des Vorhabengrundstücks gelegene Wohnbebauung ist von der Straße durch einen breiten Grünstreifen abgesetzt und wird von hinten über die von der L 237 abzweigende C1. Straße und über die von dieser abzweigende N1.-----straße , die parallel zur L 237 verläuft, erschlossen. Ebenso verhält es sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite nördlich der L 237. Die Kleingartenanlage ist ebenso wie die folgende Wohnbebauung über die Straße Im G. erschlossen, die ihrerseits von der C1. Straße abzweigt. Die westlich anschließende gewerblich genutzte Bebauung wird ebenfalls nicht von der L 237 aus angefahren, sondern rückwärtig von der C1. Straße östlich und der T.------straße westlich. Die östlich der Wohnbebauung – gegenüber dem südlich der L 237 liegenden Waldgelände – nördlich der L 237 folgende gewerblich genutzte Bebauung wird zwar nach Kenntnis des Vorsitzenden, der die Straße des öfteren auf dem Weg zu anderen Ortsterminen befährt, von der L 237 aus erschlossen. Diese Bebauung ist indes vom Vorhabengrundstück schon weit entfernt und prägt die straßenrechtliche Situation im Bereich des Vorhabengrundstücks nicht mehr. Tatsächlich erschlossen zur L 237 ist nach den Feststellungen im Ortstermin lediglich das Vorhabengrundstück selbst mit Zu- und Abfahrt zu den Betrieben Autoglas-Montage und Autopflege S. , letzterer im Gebäude einer ehemaligen kleinen Tankstelle. Hierbei handelt es sich nach Lage der Dinge um eine seit Jahrzehnten bestehende, bestandsgeschützte Zufahrt, die nach den Kriterien des § 25 Abs. 1 StrWG NRW bei einer Neuanlage der Zustimmung des Beigeladenen bedürfte, welche wiederum nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW versagt werden würde, da eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit, zumindest aber der Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten wäre. Wie der Vertreter des Beigeladenen im Ortstermin ausgeführt hat und was auch durch den Ortstermin bestätigt worden ist, handelt es sich hier um einen Abschnitt der L 237, der zügig befahren wird. Die Ampelanlage an der Kreuzung L 237 / T.------straße im westlichen Bereich, westlich derer auch der vierstreifige Ausbau der L 237 beginnt, ist vom Vorhabengrundstück schon so weit entfernt, dass ein sich dem Vorhabengrundstück aus westlicher Richtung nähernder PKW in Höhe des Grundstücks schon längst wieder die volle Fahrgeschwindigkeit erreicht hat. Nach der Örtlichkeit rechnet der durchschnittliche Autofahrer hier in der Tat nicht mit Zufahrten, nachdem sich zuvor auf dieser Straßenseite ein 15 m bis 30 m breiter Grünstreifen befunden hat. Die tatsächlich vorhandene Erschließung von nur einem oder zwei Grundstücken N. Straße 99 / 99a – die Grundstücke wirken in der Örtlichkeit zusammengehörig – durch die L 237 reicht indes nicht aus, den gesamten, mehrere 100 m langen in Rede stehenden Abschnitt der L 237 als zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt zu bewerten. Nach der Gesamtwürdigung der Umgebungssituation ist das Gegenteil der Fall. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 28 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW liegen ersichtlich nicht vor. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.