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Urteil

7a D 35/02.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0702.7A.D35.02NE.00
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Tenor

Die textliche Festsetzung Nr. 2 sowie die Festsetzung eines Mischgebiets im Bebauungsplan "C. " der Gemeinde O. ist unwirksam.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die textliche Festsetzung Nr. 2 sowie die Festsetzung eines Mischgebiets im Bebauungsplan "C. " der Gemeinde O. ist unwirksam. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Landwirt. Er ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Auf seinem Hof betreibt er eine Schweinemast mit derzeit 1.916 Mastplätzen. Die Hofstelle liegt außerhalb der Ortslage D. , östlich der von Nordwesten aus der Ortslage in südöstlicher Richtung herausführenden X. Straße, der K 15. Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan "C. " der Antragsgegnerin, der im Anschluss an die Ortslage einen bislang baulich nicht genutzten Bereich westlich der X. Straße überplant. Das Plangebiet reicht bis auf gut 80 m an die Gebäude der Hofstelle des Antragstellers heran. Etwa 150 m nördlich der Hofstelle des Antragstellers zweigt von der X. Straße in östlicher Richtung die Straße C. ab, die Wohngrundstücke erschließt. Die dortige Wohnbebauung wurde von den Gutachtern S. und I. , Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz, bei der von ihnen im Oktober 1996 im Auftrag des Antragstellers erstellten Geruchsimmissionsprognose ebenso berücksichtigt wie die Bebauung nördlich und südlich der H. straße , die von der X. Straße in westlicher Richtung etwa 15 m nördlich der Straße C. abzweigt. Die Gutachter prüften durch Ausbreitungsrechnung, ob ein - mittlerweile errichteter - weiterer Schweinestall mit 1.200 Plätzen zu einer unzumutbaren Immissionsbelastung für die vorhandene Wohnbebauung führen könnte. Sie legten den Berechnungen Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes für die Station Flughafen N. - P. zugrunde. Die Flächenbewertung auf Grundlage der Geruchsimmissions- Richtline (GIRL) kam im Bereich der vorhandenen Wohnbebauung zu durch den Hof Q. und die neue Stallanlage verursachten Immissionsbelastungen von bis 0,10 (Anzahl der Jahresstunden mit einer Überschreitung der auf Grundlage der Geruchshäufigkeit bewerteten Wahrnehmungshäufigkeit). Für grob das südöstliche Drittel des Bebauungsplangebiets ermittelte das Gutachten eine Immissionsbelastung von 0,12. Der Bebauungsplan "C. " erstreckt sich südlich der H. straße auf etwa 110 m westlich angrenzend an die X. Straße und von hier rund 250 m nach Westen. Er sieht parallel zur X. Straße eine zwischen etwa 25 m und 35 m tiefe Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vor, die zum Teil mit zusätzlichen Pflanzgeboten belegt ist. Westlich dieser Fläche sind allgemeine Wohngebiete vorgesehen, die zweigeschossig mit Einzel- oder Doppelhäusern bebaut werden können. Die allgemeinen Wohngebiete werden durch eine von der H. straße abzweigende Planstraße erschlossen, die sich im Plangebiet mehrfach verzweigt. Im Nordwesten soll zudem ein Fuß- und Radweg aus dem Plangebiet herausführen, im Südwesten eine Verbindung zu einer vorhandenen Erschließungsstraße außerhalb des Plangebiets hergestellt werden; an einer weiteren Stelle mittig des Plangebiets ist die Weiterführung der Planstraße über das Bebauungsplangebiet hinaus in südlicher Richtung vorbehalten. Im Westen grenzt das Plangebiet an einen selbst nicht überplanten Sportplatz. Im Hinblick auf die vom Sportplatz ausgehenden Lärmimmissionen sieht der Bebauungsplan die Anlage eines 3,50 m hohen Lärmschutzwalls vor, der als private Grünfläche festgesetzt ist und mit Pflanzgeboten belegt ist. Im Norden des Plangebiets setzt der Bebauungsplan angrenzend an die H. straße ein Mischgebiet fest. Dort ist durch Baugrenzen ein etwa 60 m x 17 m großes Baufenster vorgesehen, das in geschlossener Bauweise zweigeschossig bebaut werden soll. Auf der gegenüberliegenden Seite der H. straße steht außerhalb des Bebauungsplangebiets eine Tischlerei. Im Hinblick auf die Lärmimmissionen der Tischlerei (deren Betrieb zur Zeit wegen einer Erkrankung des Betriebsinhabers ruht; ob die Nutzung aufgegeben wird, ist offen) kennzeichnet der Bebauungsplan einen kreisförmigen Bereich, der durch gewerbliche Immissionen belastet ist. Dieser Bereich umfasst das Mischgebiet sowie Teilbereiche der beiden westlich bzw. südlich anschließenden allgemeinen Wohngebiete. Im Bebauungsplan ist ferner ein kreisförmiger Bereich gekennzeichnet, der durch landwirtschaftliche Immissionen des Betriebs des Antragstellers vorbelastet ist. Dieser Bereich erfasst einen Teilbereich des allgemeinen Wohngebiets im Südosten des Planbereichs. Durch textliche Festsetzungen regelt der Bebauungsplan ferner Einzelheiten über die in den allgemeinen Wohngebieten auch ausnahmsweise nicht zulässigen Nutzungen, über die zulässige Gebäudehöhe, über die Zahl zulässiger Wohneinheiten, über Begrünungsforderungen, über die Versiegelung von Grundstücksflächen in nicht überbaubaren Grundstücksbereichen sowie über die Gestaltung der baulichen Anlagen. Für das Mischgebiet schließt der Bebauungsplan Vergnügungsstätten und ferner Einzelhandelsbetriebe mit im Einzelnen aufgezählten "ortskernbedeutsamen Sortimenten gem. Einzelhandelserlass vom 20. Juni 1996" aus; neben den benannten Sortimenten stellt die textliche Festsetzung Ziffer 2 auf vom Ausschluss erfasste "vergleichbare Warengruppen, die vornehmlich in Ortskernen angeboten werden", ab. Für einen gekennzeichneten Bereich östlich des Lärmschutzwalls fordert der Bebauungsplan, dass bei der genehmigungs- bzw. anzeigepflichtigen Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in die zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räume Schallschutzfenster der Klasse II gemäß VDI-Richtlinie 2719 auf den Gebäudeseiten mit Sichtverbindung zur Lärmquelle "Sportplatz" einzubauen sind. Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 15. September 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung einer vom Büro S. und I. am 27. August 1998 erstellten Geruchsimmissionsprognose (die unter Berücksichtigung von Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes für den Flughafen N. -P. für die Fläche höchster "Immissionsbeaufschlagung" im Bebauungsplangebiet eine Immissionsbelastung von 0,14 berechnet hatte), das Bebauungsplanverfahren einzuleiten. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die Landwirtschaftskammer verwies auf die Anforderungen der GIRL. Das Staatliche Umweltamt machte ebenso wie die Handwerkskammer Bedenken hinsichtlich des Lärmschutzes geltend. Bei einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung (Bürgerversammlung vom 10. Mai 2000) brachte der Antragsteller Anregungen vor, die vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e.V. mit Schreiben vom 28. Juni 2000 vertieft wurden. Am 17. August 2000 beschloss der Bauausschuss, den Bebauungsplanentwurf offen zu legen. Die Offenlage in der Zeit vom 23. März bis 23. April 2001 wurde am 12. März 2001 öffentlich bekannt gemacht. Das Staatliche Umweltamt erhob erneut Bedenken. Am 28. Juni 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens durch den Antragsteller beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 20. Juni 2002, "die Möglichkeit" der Neuaufstellung des Bebauungsplans. Ergänzende Immissionsgutachten sollten erstellt werden. Die Ingenieurgesellschaft A. legte unter dem 27. Juni 2002 einen geruchstechnischen Bericht vor. Gemäß des von der Antragsgegnerin erteilten Gutachtenauftrags berücksichtigten die Gutachter einen zum Betrieb des Antragstellers gehörenden Stall mit 70 Mastschweinen nicht, da hierfür keine Genehmigung vorliege. Sie stellten die landwirtschaftlichen Betriebe I. und S. nicht in die Berechnung ein, da deren Geruchsimmissionen mit jeweils 2 % keine geruchstechnische Relevanz hätten. Sie legten die Wetterdaten für die Station N. zugrunde. Die Immissionsbelastung durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers errechneten sie mit maximal 0,11. Am 8. Oktober 2002 wurde die erneute Offenlage des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 17. Oktober bis 18. November 2002 öffentlich bekannt gemacht. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wandten sich mit Schriftsatz vom 7. November 2002 gegen die Bebauungsplanung. Sie führten zu dem von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros A. vom 27. Juni 2002 aus, dieses sei ungeeignet. Das der Geruchsimmissionsprognose zugrunde gelegte Rastermaß sei zu groß. Aufpunkte hätten aufgeführt werden müssen. Das Gutachten komme nur deshalb im südöstlichen Bereich des Plangebiets zu einer Geruchswahrnehmung von 0,11 der Jahresstunden, weil die Immissionen der landwirtschaftlichen Betriebe I. und S. aus der Betrachtung ausgeschlossen worden seien. Die Aussage, sie trügen mit nicht mehr als 2 % zur Geruchsbelastung bei und könnten deshalb unberücksichtigt bleiben, stimme mit den Anforderungen der GIRL nicht überein; nur bei Einzelgenehmigungsverfahren seien entsprechende Vorbelastungen nicht zu berücksichtigen. Der von der GIRL vorausgesetzte freie Luftstrom sei in der Örtlichkeit nicht gewährleistet. Sein, des Antragstellers, landwirtschaftlicher Hof sei von hohem Baumbestand umgeben. Der Antragsgegnerin bekannte Erweiterungs- und Entwicklungsabsichten seines Betriebs (gemeint war wohl der Antrag vom 19. Juni 2002 auf Genehmigung eines Schweinestalls für weitere 1.221 Mastplätze), seien fehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Das Staatliche Umweltamt brachte unter Berücksichtigung des Gutachtens A. Bedenken gegen die Bebauungsplanung vor. Der Rat der Antragsgegnerin gab ein zweites Gutachten des Ingenieurbüros A. in Auftrag. Das Gutachten vom 13. November 2002 gelangte auf Grundlage von Wetterdaten der Station X. des Deutschen Wetterdienstes für den südöstlichen Bereich des Bebauungsplangebiets zu einer durch den Betrieb des Antragstellers verursachten Geruchsimmissionsbelastung von 0,9. Die Gutachter berücksichtigten einen Stall mit 70 Mastschweinen und einen geplanten Güllebehälter des Betriebs des Antragstellers nicht. Unter dem 25. November 2002 nahm das Ingenieurbüro A. zu den Anregungen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Schreiben vom 7. November 2002 Stellung. Am 19. Dezember 2002 hob der Rat der Antragsgegnerin seinen Satzungsbeschluss vom 28. Juni 2001 auf und beschloss den mit einer Begründung versehenen Bebauungsplan sodann erneut als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 23. Dezember 2002 öffentlich bekannt gemacht. Mit dem bereits am 17. April 2002 erhobenen Normenkontrollantrag trägt der Antragsteller vor: Die Antragsgegnerin habe den Konflikt zwischen seinem landwirtschaftlichen Betrieb und der heranrückenden Wohnbebauung nicht zutreffend gewichtet, geschweige denn gelöst. In der Bebauungsplanbegründung stelle die Antragsgegnerin darauf ab, der Richtwert für allgemeine Wohngebiete von 10 % der Jahresgeruchsstunden werde geringfügig überschritten, der Richtwert von 0,15 für landwirtschaftlich geprägte Bereiche jedoch eingehalten. Das Bebauungsplangebiet sei jedoch ein Wohngebiet ohne landwirtschaftliche Nutzungen. Der Rat habe ausweislich der Bebauungsplanbegründung unzutreffend angenommen, vom Staatlichen Umweltamt seien keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht worden. Vielmehr habe das Staatliche Umweltamt in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2002 auf die von den Gutachtern nicht in die Bewertung einbezogene Geruchsbelastung durch die landwirtschaftlichen Betriebe S. und I. hingewiesen. Die Bebauungsplanbegründung stelle auf eine geringfügige Überschreitung der Jahresgeruchsstunden von 10 % im südöstlichen Planbereich ab, obwohl das Gutachten A. Immissionswerte zwischen 0,8 und 0,9 behaupte; diese Differenz sei nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin habe sich mit seinen, des Antragstellers, Interessen an betrieblicher Erweiterung nur widersprüchlich bzw. unklar auseinandergesetzt und sei damit seinen Belangen nicht mit der nötigen Sorgfalt nachgegangen. Entsprechend gewichtige, für die Bebauungsplanung sprechende Interessen würden sich nicht aus der Behauptung ableiten lassen, es gebe in D. keine Wohnflächen vergleichbar guter Lagegunst; auch an anderen Stellen könnte D. wachsen. Die Gutachten A. vom 27. Juni und 13. November 2002 seien mangelbehaftet. Das letztgenannte Gutachten habe Wetterdaten des Standortes X. zugrunde gelegt, die allerdings ausweislich einer "Qualifizierten Prüfung der Übertragbarkeit von Ausbreitungsklassenstatistiken auf einen Standort in O. -D. " des Deutschen Wetterdienstes vom 20. Februar 2003 die wettermäßigen Ausbreitungsbedingungen lediglich im Verhältnis zu Wetterdaten der Stationen I. und N. am besten beschreibe. Ob sie für die konkrete Geruchsausbreitungsberechnung geeignet seien, sei damit nicht gesagt. Tatsächlich sei die Umgebung - anders als in der qualifizierten Prüfung angenommen - waldähnlich. Die Geruchsschwaden könnten sich nicht ungehindert in der freien Atmosphäre verteilen, sondern würden durch umstehenden Bewuchs verwirbelt. Das letzte Gutachten lege 276,9 Großvieheinheiten gegenüber 221,52 Großvieheinheiten im Gutachten vom 27. Juni 2002 zugrunde, obwohl der berücksichtigte Tierbestand unverändert geblieben sei, komme jedoch dennoch zu niedrigeren Geruchsimmissionen im Bebauungsplangebiet. Die Geruchsstundenbelastung an den einzelnen Aufpunkten sei nicht angegeben. Der Rat der Antragsgegnerin habe sich zwar ausweislich der Bebauungsplanbegründung mit der Frage befasst, wie sich die Gesamtgeruchsbelastung unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Betriebe S. und I. darstelle, jedoch für den Betrieb I. lediglich 10,2 Großvieheinheiten (statt 12 für 3.000 Legehennen) angenommen und 0 % Jahresgeruchsstunden behauptet; dies beruhe möglicherweise auf einem Rechenfehler. Die TA-Luft (Ziffer 3.3.7.1.1) fordere zwischen Wohnbebauung und landwirtschaftlichem Betrieb einen Mindestabstand von 300 m. Die Bewertungsparameter der GIRL für Wohngebiete (10 % der Jahresstunden) würden auf Grundlage des Gutachtens S. und I. aus Oktober 1996 erheblich überschritten. Im Bereich der allgemeinen Wohngebiete würden an den einzelnen Aufpunkten Werte zwischen 14,09 und 18,8 % der Jahresgeruchsstunden auftreten. Nach VDI 3471 sei ein Abstand von mindestens 400 m selbst dann zu fordern, wenn seine Stallanlagen als 100-Punkte-Ställe bewertet würden. Die Annahme der Antragsgegnerin, das Maß der schon jetzt erforderlichen Rücksichtnahme im Hinblick auf die nördlich des Betriebs östlich der X. Straße vorhandene Wohnbebauung werde durch die im Bebauungsplangebiet ermöglichte Bebauung nicht erhöht, sei unzutreffend, denn im Bebauungsplangebiet würde eine höhere Geruchsbelastung auftreten. In Hauptwindrichtung sei mit höheren Windgeschwindigkeiten zu rechnen; die Geruchsanteile würden dann rascher in die freie Atmosphäre fortgetragen. Es sei daher nachvollziehbar, dass das Gutachten S. und I. aus 1996 für das Wohngebiet C. zu einer günstigeren Geruchsimmissionsprognose als für das Bebauungsplangebiet gekommen sei. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan "C. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Das Gutachten A. habe (nur) auf den Tierbestand abstellen dürfen, der den Baugenehmigungen entspreche. Die Nutzung von Schwarzbauten (70 Mastschweine im Stall auf dem südlichen Hofgelände) habe ungeachtet der Frage unberücksichtigt bleiben dürfen, ob sie materiell baurechtswidrig seien. Die Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials würden überspannt, müsste eine Gemeinde, die selbst nicht Baugenehmigungsbehörde ist, prüfen, ob nicht genehmigte bauliche Anlagen zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen seien. Unter Berücksichtigung der Immissionsbeiträge der landwirtschaftlichen Betriebe I. und S. , die bei der Immissionsbewertung allerdings zu berücksichtigen gewesen seien, ergebe sich ausweislich der Stellungnahme des Ingenieurbüros A. vom 4. Dezember 2002 für den südöstlichen Teil des Plangebiets eine Geruchsbelastung von 0,9, für den südwestlichen Teil von 0,10. Der tatsächlich vorhandene Tierbestand dieser beiden Betriebe sei berücksichtigt worden, da dieser in etwa dem entspreche, was die Baugenehmigungen (die sich selbst nicht zur Zahl der gehaltenen Tiere verhalten würden) abdeckten oder gar darüber hinaus ginge. Die Übertragbarkeit der vom Gutachter berücksichtigten Wetterdaten für die Stadt X. auf den Standort D. habe der Deutsche Wetterdienst in seiner qualifizierten Stellungnahme vom 20. Februar 2003 bestätigt. Demgegenüber sei das vom Antragsteller in Auftrag gegebene Gutachten von S. und I. aus 1996 mangelbehaftet. So berücksichtige es die Immissionen der Hofstellen T. , M. und L. nicht. Die Belastungen des Wohngebiets C. seien daher höher als vom Antragsteller vorgetragen, wie von der Antragsgegnerin in anderem Zusammenhang in Auftrag gegebene Geruchsimmissionsprognosen zeigten. Die Erweiterungsinteressen des Betriebs des Antragstellers, die im südlichen Bereich der Hofstelle bestünden, seien hinreichend berücksichtigt worden. Da hinsichtlich etwaiger Erweiterungsmöglichkeiten keine konkreten Standorte und Betriebsbeschreibungen vorgelegt worden seien, hätten sie in die Immissionsprognose nicht einbezogen werden können. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Antragsteller den Betrieb ausgerechnet in nördlicher Richtung erweitern müsste. In der Abwägung sei sie, die Antragsgegnerin, zu einem sachgerechten Ausgleich der divergierenden Interessen gekommen. Das Schutzbedürfnis und das mögliche Interesse an der Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers sei ebenso angemessen berücksichtigt worden wie die Schutzbedürftigkeit der heranrückenden Wohnbebauung. Wegen der Ortsüblichkeit der von Schweinehaltung ausgehenden Gerüche habe zumindest für die dem Betrieb des Antragstellers nächstgelegenen Grundstücke von einem deutlich höheren Immissionswert als 0,10 ausgegangen werden dürfen. Die im Mischgebiet festgesetzte geschlossene Bauweise sei zum Schutz der Wohngebiete vor den Immissionen der Tischlerei nicht erforderlich. Die Tischlerei dürfe auf ihrem Grundstück vorhandene Freiflächen nicht für Tischlerarbeiten nutzen. Von der Nutzung der Tischlereigebäude würden keine Immissionen ausgehen, die Schutzmaßnahmen im Bebauungsplangebiet erfordern würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten zu den Verfahren 10a B 704/02.NE und 7a B 702/03.NE, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge über das Bebauungsplanverfahren sowie der vom Landrat des Kreises D. überreichten Bauakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein, oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend abgearbeitet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Nach Maßgabe dieser Kriterien hat der Antragsteller eine Rechtsverletzung in hinreichendem Umfang substantiiert geltend gemacht. Der Antragsteller ist zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Planbereich. Dennoch waren seine Interessen in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan setzt unweit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers allgemeine Wohngebiete fest. Er lässt in der Nähe der landwirtschaftlichen Betriebsgebäude, insbesondere von vorhandenen Schweineställen, Wohngebäude zu. Bei ihrer Abwägung hatte die Antragsgegnerin daher zu berücksichtigen, ob der Antragsteller infolge der heranrückenden Wohnbebauung künftig mit Einschränkungen seines Betriebs rechnen musste oder eine sich abzeichnende Weiterentwicklung des Betriebs unmöglich gemacht oder doch erschwert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - IV C 66.67 -, BRS 24 Nr. 166; Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 44.98 -, BRS 60 Nr. 3. Der Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich sind. Rügepflichtige Form- oder Verfahrensfehler sind gegenüber der Antragsgegnerin ausweislich der vorliegenden Akten nicht geltend gemacht worden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans genügen mit Ausnahme der textlichen Festsetzung Nr. 2 den Bestimmtheitsanforderungen. Die textliche Festsetzung Nr. 2 ist hingegen unbestimmt. Ihrem Inhalt nach zielt Nr. 2 der textlichen Festsetzungen darauf ab, im Mischgebiet Einzelhandelsbetriebe mit "ortskernbedeutsamen Sortimenten" auszuschließen. Was unter einem ortskernbedeutsamen Sortiment zu verstehen ist, ist jedoch nicht hinreichend bestimmt. Eine Legaldefinition dafür, welche Sortimente "ortskernbedeutsam" sind, gibt es nicht. Der in der textlichen Festsetzung in Bezug genommene Einzelhandelserlass, Runderlass vom 7. Mai 1996, MBl NRW 1996, 922 kennt den Begriff ortskernbedeutsamer Sortimente nicht. Aus der in die textliche Festsetzung aufgenommenen Auflistung ausgeschlossener Warensortimente, die die in der Anlage 1 Teile A und B des Einzelhandelserlasses benannten Sortimentsgruppen wiedergibt, mag der Schluss gerechtfertigt sein, der Bebauungsplan verwende den Begriff der ortskernbedeutsamen Sortimente gleichbedeutend mit dem Begriff der zentrenrelevanten Sortimente. Eine solche Auslegung führt jedoch auch nicht weiter. Der Einzelhandelserlass 1996 nimmt für sich nicht in Anspruch, die Zentrenrelevanz bestimmter Warengruppen abschließend festzulegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -, BauR 2002, 1746 (Leitsatz). Der Begriff ortskernbedeutsamer Sortimente erlangt auch durch die Aufzählung von diesem Begriff umfasster Sortimente in der textlichen Festsetzung Nr. 2 keine hinreichende Bestimmtheit, denn die Aufzählung ist - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - nicht abschließend. Vom Ausschluss mit umfasst werden "vergleichbare Warengruppen, die vornehmlich in Ortskernen angeboten werden." Welche Warengruppen diese sein sollen, erschließt sich weder aus der Bebauungsplanbegründung noch den Bebauungsplanakten. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, die bestimmte Warensortimente anbieten, fordert jedoch, dass durch den (auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützten) Ausschluss bestimmte Arten von Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28. Die Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung Nr. 2 führt nicht zu ihrer Nichtigkeit, sondern nur zu ihrer Unwirksamkeit, wie weiter unten noch auszuführen sein wird. Der Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19. Die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans im vorstehenden Sinne ergibt sich bereits aus der Bebauungsplanbegründung. Der Bebauungsplan dient namentlich dem Wohnbedarf der Bevölkerung (vgl. etwa Seite 13 der Bebauungsplanbegründung) und damit einem städtebaulich beachtlichen Anliegen (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB). Der Bebauungsplan genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht vollen Umfangs. Die Abwägungsmängel sind allerdings nicht alle beachtlich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Der beachtliche Abwägungsmangel führt zur Teilunwirksamkeit, nicht aber zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet. In sie ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Die Bedeutung der betroffenen Belange darf nicht verkannt werden. Der Ausgleich zwischen ihnen muss in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Diese Erfordernisse beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Lediglich die Notwendigkeit überhaupt abzuwägen, betrifft wegen ihres Inhalts nur den Abwägungsvorgang. Der Rat der Antragsgegnerin hat zum einen die Belastung der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete durch Immissionen landwirtschaftlicher Betriebe, zum anderen durch die Immissionen der Tischlerei nördlich der H. straße nicht rechtsfehlerfrei abgewogen. Zur Belastung des Plangebiets durch landwirtschaftliche Immissionen ist Folgendes auszuführen: Landwirtschaftliche Betriebe, die auf Tierhaltung ausgerichtet sind, sind zwangsläufig mit Gerüchen und sonstigen Belästigungen verbunden. Rückt Wohnbebauung an einen solchen landwirtschaftlichen Betrieb heran, sind Konflikte zwischen diesen potentiell unverträglichen Nutzungen unausweichlich. Die Wohnnutzung kann durch angrenzende landwirtschaftliche Betriebe einer Belästigung und Störung insbesondere durch Gerüche ausgesetzt werden, die mit der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit dieser Nutzungen nicht mehr vereinbar ist. Rückt Wohnbebauung zu dicht an einen landwirtschaftlichen Betrieb heran, könnten künftige Bewohner des Plangebiets wegen der Immissionen, die von dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehen, öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Abwehransprüche erheben. Dem Inhaber des Betriebs könnten behördliche Auflagen zum Schutz der Anwohner erteilt werden. Die Zulassung auch von Wohngebäuden in der Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebs könnte auf diese Weise Bestand und Entwicklung des Betriebs gefährden. Diese Belange hat die Gemeinde bei ihrer Bauleitplanung zu berücksichtigen. Dabei braucht die nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotene Abwägung nicht auf die Wahrung des baulichen Bestandes ausgerichtet zu sein, der in einem bestimmten Gebiet vorhanden ist. Die Gemeinde hat es in der Hand, landwirtschaftlichen Betrieben gegenüber heranrückender immissionsempfindlicher Wohnnutzung die Möglichkeit offen zu halten, den Betrieb mit den damit verbundenen erhöhten Immissionen zu erweitern oder umzustellen. Es steht ihr aber auch frei, Wohnnutzung und landwirtschaftliche Nutzung im Wege der Bauleitplanung dichter aneinander heranrücken zu lassen, als es das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen der §§ 34, 35 BauGB zulässt. Vorausgesetzt ist, dass sich die Immissionen, die mit der Tierhaltung verbunden sind, z.B. durch Anordnungen auf der Grundlage des § 22 BImSchG zulässigerweise auf das für die Wohnnutzung zumutbare Maß reduzieren lassen. Das hierfür erforderliche Instrumentarium bietet der in § 9 Abs. 1 BauGB enthaltene Festsetzungskatalog. Durch eine Gliederung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauNVO können der Landwirtschaft Freiräume gesichert werden, in die die Wohnbebauung nicht einzudringen vermag. Dass das Interesse des Landwirts, seinen Betrieb zu erweitern, in der Abwägung beachtlich ist, bedeutet mithin nicht, dass sich dieses Interesse in der Abwägung auch durchsetzen müsste. Ihm ist als einem Faktor unter verschiedenen Faktoren Rechnung zu tragen. Ob die Gemeinde ihm den Vorrang vor einer störungsanfälligen baulichen Nutung der Umgebung einräumt, hängt von dem Gewicht ab, das sie ihm im Rahmen der städtebaulichen Ordnung des Gemeindegebiets beimisst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175. Danach ist es grundsätzlich auch möglich, in der Abwägung die Belange des Landwirts zurückzusetzen. Die Gemeinde ist auf der Grundlage einer sachgerechten Abwägung berechtigt, ihm Erweiterungsmöglichkeiten für seinen Betrieb abzuschneiden und ihn der Gefahr einer Einschränkung seines Betriebes auszusetzen. Die Antragsgegnerin hatte sich nach diesen Grundsätzen zumindest Klarheit darüber zu verschaffen, in welchem Ausmaß die im Bebauungsplangebiet festgesetzten allgemeinen Wohngebiete durch landwirtschaftliche Immissionen belastet werden. Dem hat die Antragsgegnerin Rechnung getragen und auf Grundlage der GIRL erstellte Geruchsimmissionsgutachten zunächst des Ingenieurbüros S. und I. , sodann des Ingenieurbüros A. eingeholt. Dagegen ist im methodischen Ansatz nichts zu erinnern. Da für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsbelästigungen keine untergesetzlichen Rechtsvorschriften bestehen, können (mit der gebotenen Vorsicht) Rückschlüsse aus der GIRL auf die Erheblichkeit der Belästigungen durch Geruchsimmissionen im Rahmen der Beurteilung nach § 22 BImSchG gezogen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 7 A 258/96 -; Urteil vom 25. September 2000 - 10a D 8/00.NE -, BRS 63 Nr. 7. Die Gutachten genügen den Anforderungen an eine sachgerechte Prognose jedoch nicht. Eine Prognose hat das Gericht (nur) darauf zu prüfen, ob die Prognose mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrundeliegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, DVBl 1998, 1188. Die Antragsgegnerin hat es im Bebauungsplanverfahren allerdings in nicht zu beanstandender Weise nicht bei einem Gutachten belassen, sondern veranlasst wesentlich auch durch die Anregungen des Antragstellers sowie die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes N. letztlich nicht auf das Gutachten S. und I. vom 27. August 1998 sowie das Gutachten A. vom 27. Juni 2002, sondern auf den geruchstechnischen Bericht des Ingenieurbüros A. vom 13. November 2002 abgestellt. Dieser Bericht legt anders als die zuerst genannten Gutachten Daten des Deutschen Wetterdienstes nicht für N. , sondern für X. zugrunde. Dass die dort ermittelten Daten gerade auch im Vergleich zu den Daten für den Standort N. auf den Standort in O. -D. am besten übertragen werden können, hat der Deutsche Wetterdienst auf Grundlage einer qualifzierten Prüfung der Übertragbarkeit von Ausbreitungsklassenstatistiken auf einen Standort in O. -D. mit Schreiben vom 20. Februar 2003 ausdrücklich bestätigt. Der Einwand des Antragstellers, aus der Aussage, die Daten seien am besten geeignet, könne nicht auf ihre Eignung geschlossen werden, überzeugt nicht. Der Deutsche Wetterdienst hat die Übertragbarkeit der Daten unter Auswertung der für den Standort O. - D. maßgebenden topographischen Situation sowie unter Berücksichtigung weiterer für die Beeinflussung des Windfeldes bedeutsamer Faktoren (Waldgebiete, dichte Bebauung, Höhenzüge) bestätigt. Der Antragsteller meint, es sei bestehender Wald nicht in die Bewertung eingeflossen. Tatsächlich wird das Gelände in der von der Ortslage abgewandten Richtung jedoch landwirtschaftlich genutzt und ist mit Ausnahme der Hofstelle des Antragstellers (und einer Gehölzstruktur im Westen) nicht mit waldartigen Baumstrukturen bestanden. Aber auch auf dem Hofgelände des Antragstellers befindet sich entlang der X. Straße kein Wald, sondern eine Reihe großgewachsener, straßenbegleitender Bäume. Allerdings folgt südlich der eigentlichen Hofstelle bis zum von der X. Straße in östlicher Richtung abzweigenden Weg neben der Hofzufahrt dichter Baumbestand (nach den vorliegenden Karten auf einer Fläche von grob 160 m x 90 m). Dieser mag möglicherweise im unmittelbaren Umfeld zu gewissen von der Hauptwindrichtung abweichenden Windströmungen führen. Angesichts seiner Entfernung zum Bebauungsplangebiet von mindestens etwa 150 m, seiner Einbindung in eine im Übrigen nicht bewaldete Umgebung sowie seiner Lage südöstlich des Bebauungsplangebiets, also außerhalb der Hauptwindrichtung sind durch den Baumbestand schwerlich noch den Bebauungsplanbereich beeinflussende Windströmungen zu erwarten. Das vom Rat der Abwägung letztlich zugrunde gelegte Gutachten A. vom 13. November 2002 leidet jedoch an anderen Mängeln. Es stellt die Vorbelastung des Bebauungsplangebiets durch Immissionen der landwirtschaftlichen Betriebe I. und S. nicht in die Berechnung der zu erwartenden Immissionsbelastung ein, da diese mit jeweils weniger als 2 % der Jahresstunden keine "geruchstechnische Relevanz" im Sinne der GIRL hätten (Seite 14 des Gutachtens). Der Gutachter bezieht sich auf Ziffer 3.3 der GIRL, wonach die Genehmigung einer Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden soll, wenn der von der zu beurteilenden Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung) auf keiner Beurteilungsfläche den Wert 0,02 überschreitet. Auf diese Erwägung kommt es (auch für die Abwägung des Rates) jedoch nur insoweit an, als etwaige Interessen eines einzelnen Betriebes auf Genehmigung immissionsrelevanter Anlagen in Rede stehen. Für die ebenfalls abwägungsbeachtliche Prüfung, ob die allgemeinen Wohngebiete in einem wohnverträglichen Umfeld geplant werden, kommt es hingegen auf die Gesamtbelastung des Gebietes an. Ein weiterer Mangel des Gutachtens, der allerdings durch den dahingehenden Auftrag des Rates veranlasst worden ist, liegt in der Nichtberücksichtigung eines auf dem Hof des Antragstellers bestehenden Schweinestalls für 70 Mastschweine. Die Antragsgegnerin war der Auffassung, auf diesen Bestand komme es nicht an, da dieser Stall nicht genehmigt sei. Tatsächlich lässt sich eine entsprechende Baugenehmigung in den vom Senat beigezogenen Bauakten der Bauaufsichtsbehörde nicht nachweisen. Allein die hier einmal zugunsten der Antragsgegnerin unterstellte formelle Illegalität eines Schweinestalls berechtigte die Antragsgegnerin jedoch nicht, die Immissionen dieses Stalls aus der Betrachtung auszuklammern, welchen Immissionen die allgemeinen Wohngebiete ausgesetzt sind. Bei der Abwägung von einer Bauleitplanung betroffener Interessen dürfen solche Interessen unberücksichtigt bleiben, die zwar den faktischen Gegebenheiten entsprechen, die aber unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffen worden sind. Dies gilt auch für eine baurechtswidrige Nutzung, selbst wenn sie jahrelang geduldet worden ist. Nimmt die Bauaufsichtsbehörde einen solchen Zustand lange Zeit hin, so mag sie hiergegen nicht mehr ohne Weiteres einschreiten dürfen. Hierdurch verschieben sich aber nicht die rechtlichen Maßstäbe, nach denen sich die Bebauung anderer Grundstücke richtet. Überplant die Gemeinde das maßgebliche Gebiet, so braucht sie auf das Interesse, einen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhalten zu können, keine Rücksicht zu nehmen. Wer Beeinträchtigungen durch die Planung nur deshalb befürchten muss, weil er sein eigenes Grundstück unzulässig nutzt, ist nicht schutzwürdig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2000 - 4 BN 15.00 -. Die Interessen des Antragstellers sind nach diesen Grundsätzen jedoch nicht allein deshalb unbeachtlich, weil er für den Schweinestall, in dem er 70 Mastschweine hält, keine Baugenehmigung vorweisen kann. Anhaltspunkte, der Antragsteller hätte keinen Genehmigungsanspruch gehabt, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist dem Antragsteller mit Baugenehmigung vom 6. August 1997 der Neubau eines Schweinestalls für 1.221 Mastschweine genehmigt worden. Die Baugenehmigung ist unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros S. und I. vom 24. Oktober 1996 erteilt worden. In die Prognose ist der Schweinemaststall mit 70 Mastschweinen eingestellt worden (Seite 7 der Prognose). Die materielle Legalität des Schweinestalls führt zu einem von Art. 14 Abs. 1 GG umfassten Abwehranspruch des Eigentümers gegenüber einem etwaigen Beseitigungsverlangen und damit zu einer Rechtsposition, die ungeachtet der formellen Illegalität des Schweinestalls abwägungsbeachtlich ist. Die dargelegten Mängel im Abwägungsvorgang (fehlerhafte Feststellung der tatsächlichen Geruchsbelastung der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete durch alle in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Betriebe sowie (zusätzlich) durch den bestehenden Schweinestall mit 70 Mastschweinplätzen) sind jedoch nicht erheblich. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Von Einfluss gewesen ist ein Mangel auf das Abwägungsergebnis, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit des Einflusses auf das Abwägungsergebnis besteht. Nicht ausreichend ist hingegen, dass die Entscheidung ohne den Mangel möglicherweise (theoretisch) anders ausgefallen wären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22. Die vorstehend benannten Abwägungsmängel sind auf das Abwägungsergebnis jedenfalls nicht von Einfluss gewesen. Der Rat ist auf der Grundlage des Gutachtens A. vom 13. November 2000 davon ausgegangen, die Geruchsimmissionen der landwirtschaftlichen Betriebe I. und S. seien prinzipiell berücksichtigungspflichtig. Die Immissionen seien allerdings so gering, dass sie nach der GIRL keine geruchstechnische Relevanz aufwiesen. Im südöstlichen Teil des Bebauungsplangebiets werde der Richtwert der GIRL nur geringfügig überschritten (Bebauungsplanbegründung Seite 13). Diese Erwägungen werden der Sachlage auch unter Berücksichtigung der Immissionen der landwirtschaftlichen Betriebe I. und S. gerecht. Das Ingenieurbüro A. hat der Antragsgegnerin unter dem 4. Dezember 2002 mitgeteilt, auch unter Berücksichtigung der Betriebe I. und S. werde der Immissionswert der GIRL von 0,10 für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten. Bereits der zeitliche Zusammenhang (die Ergänzung der Stellungnahme des Ingenieurbüros A. ist bei der Antragsgegnerin vor Satzungsbeschluss eingegangen) spricht dafür, dass der Rat der Antragsgegnerin diese Aussage bei seiner Abwägung berücksichtigt hat, auch wenn sie in der Bebauungsplanbegründung nicht ausdrücklich erwähnt ist. Jedenfalls bestätigt die Stellungnahme die Abwägung des Rates, denn von seinem Ausgangspunkt aus ist der Beitrag der landwirtschaftlichen Betriebe S. und I. für die Immissionsbelastung des Plangebiets im Ergebnis in der Tat unerheblich. Der für Wohngebiete nach der GIRL als zumutbar angegebene Immissionsrichtwert von 0,10 wird nicht überschritten. Keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis hat schließlich, dass das Gutachten A. den Schweinestall mit 70 Mastschweinen nicht in die Berechnung der zu erwartenden Geruchsbelastung eingestellt hat. Der Stall liegt südlich der Hofstelle an dem von der X. Straße östlich abführenden Weg. Seine Lage ist daher für die im Bebauungsplangebiet zu erwartenden Immissionen nicht von exponierter Bedeutung. Gegenüber den von der Ingenieurgesellschaft A. berücksichtigten 1.846 Mastschweinen (zzgl. eines Güllebehälters, vgl. Seite 11 des geruchstechnischen Berichts vom 13. November 2002) ist dies eine Zusatzbelastung von etwa 3,8 %. Es ist ausgeschlossen, dass eine Zusatzbelastung in dieser Größenordnung den errechneten Immissionsbeitrag von 0,10 auf einen Wert über 0,11, also über den Wert hinaus anheben kann, den der Rat der Abwägung zugrunde gelegt hat. Abwägungsfehlerhaft ist es nicht, dass der Rat es als zumutbar angenommen hat, dass die künftigen Bewohner der allgemeinen Wohngebiete im südöstlichen Bereich des Bebauungsplangebiets eine gegenüber den in der GIRL, Ziffer 3.1. für Wohngebiete angegebenen Immissionswerten hinausgehende gewisse Mehrbelastung durch Gerüche der umgebenden landwirtschaftlichen Betriebe hinzunehmen haben. Im Übergangsbereich zum bauplanungsrechtlichen Außenbereich muss regelmäßig mit einer gewissen Belastung eines Wohngebiets durch landwirtschaftliche Gerüche gerechnet werden. Das mit dem Bebauungsplan verfolgte Anliegen, dem Wohnbedarf der Bevölkerung durch Ausweisung entsprechender Bauflächen zu entsprechen, rechtfertigt es, eine entsprechende bauliche Entwicklung bis in einen Bereich hinein zu ermöglichen, in dem die Geruchsbelastung die Werte eines unbelasteten Wohngebiets geringfügig übersteigt. Die Situation ist insofern vergleichbar zu der Überplanung einer Gemengelage, die die Bildung einer Art Mittelwert rechtfertigen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 165. Die Antragsgegnerin hat die abwägungsbeachtlichen betrieblichen Interessen des Antragstellers nicht fehlgewichtet. Zu den abwägungsbeachtlichen Belangen können auch Erweiterungsinteressen eines landwirtschaftlichen Betriebs zählen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 1988 - 4 NB 15.88 -, BRS 48 Nr. 33. Die Antragsgegnerin hat die vom Antragsteller auch bekundeten Erweiterungsinteressen jedoch abwägungsfehlerfrei berücksichtigt. Sie hat darauf abgestellt, die Entwicklungsfähigkeit des Hofes werde durch das neue Wohngebiet nicht eingeschränkt; sie sei bereits durch die bestehende Bebauung C. beschränkt (Bebauungsplanbegründung Seite 12). Diese Annahme wird den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht. Erweiterungen des Betriebs des Antragstellers durch Vergrößerung vorhandener oder durch Errichtung neuer Schweineställe dürfte aus betriebsorganisatorischen Gründen vornehmlich hofnah bzw. in südlicher Richtugn in Betracht kommen. Dass der Antragsteller auch anderen Orts auf den Eigentumsflächen des Betriebs weitere Schweineställen errichten wolle, hat er im Planaufstellungsverfahren nicht vorgetragen. Dass im Bereich der Hofstelle und südlich hiervon wegen der bestehenden Immissionsbelastung der Wohnbebauung entlang der Straße C. Erweiterungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, zeigt bereits das vom Antragsteller im Verfahren zur Genehmigung des letzterrichteten Schweinestalls vorgelegte Gutachten vom 24. Oktober 1996 des Ingenieurbüros S. und I. auf. Danach wurde dort allein verursacht durch den Betrieb des Antragstellers eine Geruchsbelastung von 0,10 Jahresstunden erreicht. Dass dieses Gutachten dem Antragsteller eher günstig ausgefallen ist, zeigen die späteren Gutachten der Ingenieurgesellschaft A. auf. Bei dieser Ausgangslage durfte die Antragsgegnerin dem Interesse an der Ausweisung von allgemeinen Wohngebieten zur Deckung eines Wohnbedarfs der Bevölkerung Vorrang gegenüber den Interessen des Antragstellers an betrieblicher Erweiterung im hofnahen Bereich geben. An einem erheblichen Abwägungsmangel leidet der Bebauungsplan jedoch insoweit, als er ein Mischgebiet mit geschlossener Bauweise festgesetzt hat, dem schallschützende Funktion für die südlich geplante Wohnbebauung zukommen soll (Bebauungsplanbegründung zur Bauweise, Nr. 2.2.1, Seite 5). Zwar hat der Rat (Seite 17 der Bebauungsplanbegründung) ausgeführt, es komme nicht zu einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung der neuen Wohnnachbarschaft, da lärmintensive Arbeiten auf den Freiflächen der Schreinerei unzulässig seien. Er hat dennoch mit den Festsetzungen für das Mischgebiet Immissionsschutz bewirken wollen (Bebauungsplanbegründung zur Mischgebietsfestsetzung, Nr. 2.1.2, Seite 5). Dass Schallschutz jedenfalls dann, wenn die Freiflächen der Schreinerei (möglicherweise auch baugenehmigungswidrig) genutzt werden, erforderlich gewesen ist, um die vorausgesetzte Immissionsbelastung durch Lärm der nördlich der Straße H. gelegenen Schreinerei nicht zu überschreiten, haben das vom Rat der Antragsgegnerin eingeholte schalltechnische Gutachten von S. und I. vom 25. August 1998 mit Ergänzung vom 9. Dezember 1999 sowie ergänzender Stellungnahme vom 11. Juli 2000 aufgezeigt. Der vom Rat der Antragsgegnerin verfolgte planerische Ansatz ist zwar nachvollziehbar, berücksichtigt aber nicht die Problematik, die sich ergeben kann, wenn die Wohnbebauung zeitlich vor einer sie abschirmenden Riegelbebauung im Mischgebiet errichtet werden wird. Die Wohnbebauung wäre dann nicht in dem vom Rat vorausgesetzten Maß vor den Lärmimmissionen der Schreinerei geschützt. Die Errichtung der gewerblich genutzten Halle ist nicht sichergestellt. Ob darüber hinaus gewährleistet ist, dass die Halle - sollte sie denn errichtet werden - den vorausgesetzten Schallschutz bewirkt, bedarf hier daher keiner Entscheidung. Immerhin müssen nach den auf die TA-Lärm gestützten Angaben der Gutachter S. und I. in der ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juli 2000 die durch die Schallabstrahlung der geplanten Halle und aller lärmrelevanten Quellen im geplanten Mischgebiet hervorgerufenen Beurteilungspegel auf den für die Wohnbebauung vorgesehenen Flächen mindestens 10 dB (A) unter dem für allgemeine Wohngebiete maßgebenden Immissionsrichtwert bleiben. Die Einhaltung dieser Voraussetzung ist durch den Bebauungsplan nicht sichergestellt und kann im Baugenehmigungsverfahren nicht gewährleistet werden. Im Mischgebiet sind mit Ausnahme der durch die textlichen Festsetzungen Nr. 2 und Nr. 3 ausgeschlossenen Einzelhandelsbetriebe (die Ausschlussregelung ist insoweit allerdings - wie ausgeführt - unbestimmt) und Vergnügungsstätten insbesondere solche sonstigen Gewerbebetriebe allgemein zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Entscheidung des Satzungsgebers, Betriebe mit diesem Störpotential allgemein zuzulassen, lässt es nicht zu, im Baugenehmigungsverfahren zu fordern, ihre Immissionen auf das vom Schallgutachter vorausgesetzte Maß herabzusetzen. Der Mangel der Abwägung (schallabschirmende Funktion des Mischgebiets) ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Er ist offensichtlich. Bereits das Staatliche Umweltamt N. hat mit Schreiben vom 25. April 2001 auf Immissionen des holzverarbeitenden Betriebs hingewiesen und an seinen Bedenken mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 festgehalten. Der Rat hat dann auch an der beabsichtigten schallschützenden Festsetzung eines in geschlossener Bauweise zu bebauenden Mischgebiets festgehalten. Der Mangel ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Bei hinreichender Abwägung der Lärmproblematik bestand die konkrete Möglichkeit, dass der Rat entweder weitergehende und wirksame Maßnahmen aktiven oder passiven Schallschutzes in Betracht gezogen hätte oder aber - sollte er schallschützende Maßnahmen nunmehr als völlig entbehrlich angesehen haben - zu anderen Festsetzungen für das Mischgebiet gekommen wäre. Die Mängel der Satzung (Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung Nr. 2 sowie unzureichende Abwägung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen der Schreinerei für die festgesetzten allgemeinen Wohngebiete bzw. der Erforderlichkeit, für das Mischgebiet zum Schutz der allgemeinen Wohngebiete eine geschlossene Bauweise festzusetzen) führen nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans insgesamt, sondern nur zur Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzung und der Festsetzung Nr. 2. Dies ergibt sich aus Folgendem: Abwägungsmängel führen dann nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn sie durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (vgl. § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB). Bis zur Behebung der Mängel entfaltet die Satzung keine Rechtswirkungen (vgl. § 215 a Abs. 1 Satz 2 BauGB). Zwar ist für die Abwägungsentscheidung (und damit auch für die Normenkontrollentscheidung) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Ein im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegender Abwägungsmangel führt dennoch nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Unwirksamkeit der Satzung, wenn er in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann (§ 215 a BauGB). Das ist nicht der Fall, wenn der festgestellte Fehler so schwer wiegt, dass er die Grundzüge der Planung berührt bzw. den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft. Das bedeutet aber umgekehrt, dass nur Mängel, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen, die Nichtigkeit des Bebauungsplans bewirken können, nicht jedoch Fehler, die durch eine punktuelle Nachbesserung behoben werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52; Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 7.02 -, BauR 2002, 1066. Ob ein Mangel des Bebauungsplans durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, setzt eine Entscheidung darüber voraus, ob der das ergänzende Verfahren abschließende Satzungsbeschluss seinerseits nach der dann maßgebenden Sach- und Rechtslage rechtsfehlerfrei möglich sein kann. Hat sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegenüber der bei Erlass des mangelbehafteten Bebauungsplans geändert, kann dies bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen sein, ob der Mangel weiterhin das Plankonzept insgesamt betrifft oder infolge der zwischenzeitlichen Änderung der Sach- und Rechtslage nunmehr nur noch punktuelle Bedeutung hat, der durch Nachbesserung des Bebauungsplans in einem ergänzenden Verfahren Rechnung getragen werden kann. Die Frage, auf welche Weise der Konflikt gelöst werden kann, der durch die Lärmimmissionen der Schreinerei nördlich des Bebauungsplangebiets bedingt war, hatte im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine den Kern der Abwägung des Rates der Antragsgegnerin betreffende Bedeutung. Diese grundlegende Bedeutung ist nicht mehr gegeben, denn der Schreinereibetrieb ruht. Ob er wieder aufgenommen wird, ist offen. Kann die lärmintensive Betriebsausübung zudem von den die Schreinerei umgebenden Freiflächen ferngehalten werden, ist nicht damit zu rechnen, das ein Konflikt zu der an das (frühere) Schreinereigrundstück angrenzenden Wohnnutzung auftritt. Die im ergänzenden Verfahren vom Rat der Antragsgegnerin zu treffende Entscheidung beschränkt sich daher auf die Frage, die für das Bebauungsplankonzept im Übrigen von untergeordneter Bedeutung ist, ob an der Festsetzung des einen, im Verhältnis zum Bebauungsplangebiet kleinen Mischgebiets festgehalten werden soll. Die Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung Nr. 2 führt ebenso - wie regelmäßig bei der Unbestimmtheit planerischer Festsetzungen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 7.02 -, a.a.O., nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass diese Festsetzung auch an einem Abwägungsmangel leiden dürfte, was keiner vertiefenden Ausführungen bedarf. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben betrifft lediglich einen untergeordneten, bislang baulich nicht genutzten Teil des Bebauungsplangebiets, ohne relevante Bedeutung für das Plankonzept im Übrigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO und berücksichtigt, dass der Antrag nur in einem geringen, den Antragsteller zudem nicht in eigenen Interessen berührenden Umfang Erfolg hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.