Urteil
2 A 4303/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0707.2A4303.02.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 12. Dezember 1946 geborene Klägerin zu 1) stammt von dem 1947 verstorbenen deutschen Volkszugehörigen B. T. und der deutschen Volkszugehörigen L. I. , verwitwete T. , geborene K. ab. Die Mutter der Klägerin zu 1) ist seit dem 12. September 1953 mit dem deutschen Volkszugehörigen L. I. verheiratet. In deren Aufnahmeantrag vom 6. April 1994 ist die Klägerin zu 1) als "Kind ab 16 Jahren" eingetragen worden. Diesem Aufnahmeantrag wurde eine beglaubigte Fotokopie der Geburtsurkunde der Klägerin zu 1) mit nicht beglaubigter Übersetzung beigefügt. Mit Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. August 1995 reiste die Mutter der Klägerin zu 1) am 5. Januar 1996 aus dem Aussiedlungsgebiet aus, wurde am 18. Januar 1996 registriert und erhielt am 5. Februar 1997 eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin. Die Kläger zu 2) und 3) sind die Kinder der Klägerin zu 1) und des russischen Volkszugehörigen O. C. . Am 11. Oktober 1995 beantragten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt die Aufnahme als Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag waren für die Mutter der Klägerin zu 1) als Familiennamen die Namen I. und T. sowie ihre sonstigen Personenstandsdaten eingetragen worden. Dem Aufnahmeantrag war u.a. eine nicht datierte Erklärung der Klägerin zu 1) beigefügt, in der sie unter Angabe des Aktenzeichens auf das Aufnahmeverfahren ihres Stiefvaters hinwies. Mit Bescheid vom 21. Januar 2000 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab, weil die Klägerin zu 1) wegen unzureichender deutscher Sprachkenntnisse nicht als deutsche Volkszugehörige angesehen werden könne. Eine Einbeziehung scheide aus, da sich keine Bezugspersonen mehr im Herkunftsgebiet aufhielten. Den gegen diesen Bescheid erhobenen, nicht näher begründeten Widerspruch der Kläger vom 8. Februar 2000 wies das Bundesverwaltungsamt mit am 18. Oktober 2000 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2000 zurück. Am 17. November 2000 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten im Oktober 1995 ebenso wie weitere Geschwister der Klägerin zu 1) einen Aufnahmeantrag gestellt. Aufgrund der Erkrankungen des Stiefvaters, der Mutter und der Schwester der Klägerin zu 1), Frau B. I. , habe man sich an das Deutsche Rote Kreuz gewandt und nach der Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste erreicht, dass diesen am 11. August 1995 ein Aufnahmebescheid erteilt worden sei. Ihr daraufhin vor der Ausreise ihrer Mutter bzw. Großmutter gestellter Aufnahmeantrag sei trotz entsprechender Hinweise auf die Besonderheit des Falles und des Bedürfnisses der Bezugsperson auf schnellstmögliche Ausreise nicht entschieden worden. In diesem Härtefall sei die Beklagte verpflichtet gewesen, zumindest über den bereits bei seiner Einreichung entscheidungsreifen Einbeziehungsantrag innerhalb von mindestens drei Monaten zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 18. September 2002 haben die Kläger mitgeteilt, dass die Halbschwester der Klägerin zu 1), Frau F. I. , auf ihren Antrag vom 9. Mai 1995 mit Bescheid vom 16. Juli 2001 in den Aufnahmebescheid ihres Vaters L. I. einbezogen worden ist. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2000 zu verpflichten, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) und 3) in diesen einzubeziehen, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2000 zu verpflichten, die Kläger nachträglich in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1) einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Hauptantrag der Kläger abgewiesen und deren Hilfsantrag stattgegeben. Zur Begründung der durch Beschluss des Senates vom 16. Januar 2003 bezüglich des Hilfsantrages zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Eine verfahrensbedingte Härte liege hier nicht vor. Da zwischen dem Eingang des Aufnahmeantrages der Kläger und der Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1) weniger als drei Monate gelegen hätten, sei dem Bundesverwaltungsamt eine rechtzeitige Erteilung eines Einbeziehungsbescheides vor dem Verlassen des Herkunftslandes durch die Mutter der Klägerin zu 1) auch unter Berücksichtigung der zwingend notwendigen Länderbeteiligung nicht möglich gewesen. Ein sonstiger Härtegrund in Form des Nachweises einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die ein weiteres Zuwarten im Herkunftsland unmöglich oder unzumutbar gemacht hätte, sei nicht erkennbar. Es sei auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Art. 6 des Grundgesetzes - GG - nichts dafür ersichtlich, dass es der Mutter und auch dem Stiefvater der Klägerin zu 1) unter dem Aspekt ihrer bestehenden Ehe nicht zumutbar gewesen wäre, bis zum Abschluss des Verfahrens der Kläger im Herkunftsland zu verbleiben. In Anbetracht von Sinn und Zweck des Aufnahmeverfahrens könne von Ehegatten verlangt werden, eine mögliche Interessenkollision zurückzustellen und gemeinsam den Abschluss des Verfahrens noch einzubeziehender Angehöriger abzuwarten. Hierdurch werde der wesentliche Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, der ein gemeinsames eheliches Zusammenleben garantiere, nicht tangiert. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich des Hilfsantrages zu Recht stattgegeben. Die Kläger haben einen Anspruch auf Einbeziehung in den ihrer Mutter bzw. Großmutter erteilten Aufnahmebescheid. Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung in den der Mutter bzw. Großmutter der Kläger erteilten Bescheid ist § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG -) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2256. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG haben die Kläger keinen Anspruch auf Einbeziehung, da dieser voraussetzt, dass die Bezugsperson sich im Zeitpunkt der Einbeziehung noch im Aussiedlungsgebiet aufhält. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527. Die Mutter bzw. Großmutter der Kläger hat das Aussiedlungsgebiet aber bereits am 5. Januar 1996 auf Dauer verlassen und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet. Den Klägern steht jedoch ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter bzw. Großmutter zu. Dabei geht der Senat - wie in vergleichbaren Fällen - auch hier davon aus, dass der Aufnahmeantrag der Kläger nicht nur primär dahin zu verstehen war, dass die Klägerin zu 1) ihre Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte und die Kläger zu 2) und 3) in diesen Bescheid einbezogen werden wollten. Vielmehr enthielt er auch zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem Recht nicht in Betracht kam, als ein Weniger den Antrag der Kläger auf Einbeziehung als Abkömmlinge nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung in den der Mutter bzw. Großmutter der Kläger erteilten Aufnahmebescheid wegen besonderer Härte liegen vor. Es ist in Einbeziehungsfällen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527, anerkannt, dass auch im Verfahren selbst liegende Gründe einen Härtegrund darstellen können. Der Senat hat es im Anschluss an diese Rechtsprechung grundsätzlich als eine verfahrensbedingte Härte angesehen, dem Einzubeziehenden bezüglich seines Anspruchs auf Einbeziehung die vorzeitige Ausreise der Bezugsperson entgegenzuhalten, wenn bei objektiver Betrachtungsweise dem Bundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 24 VwVfG) eine Zusammenführung der Aufnahmeverfahren möglich gewesen wäre und eine Einbeziehung noch hätte erfolgen können, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hat. Dabei ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vertriebenenrechtlichen Verfahrens und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens im Einzelfall zu prüfen, ob es in diesen Fällen eine besondere Härte darstellen würde, dem Einzubeziehenden die Ausreise der Bezugsperson einem Anspruch auf Einbeziehung entgegenzuhalten, obwohl der Aufnahmeantrag noch vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden ist. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht bei einer Einbeziehung von Abkömmlingen nur das Abstammungsverhältnis zu prüfen ist, kann ein Aufnahmebewerber bei objektiver Betrachtungsweise nicht erwarten, dass im Rahmen einer ordnungsgemäßen und förderlichen Behördentätigkeit die Einbeziehungsmöglichkeit sofort nach Eingang des Aufnahmeantrags festgestellt wird und ihm allein deswegen die nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit im Härtewege durch eine unmittelbar nach Stellung des Aufnahmeantrages erfolgte Ausreise der Bezugsperson in keinem Fall verloren geht. Vielmehr ist der Behörde grundsätzlich eine angemessene Bearbeitungsfrist zuzubilligen. Was angemessen ist, bestimmt sich dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Werden von Seiten des Aufnahmebewerbers besondere Umstände für die Dringlichkeit der Entscheidung geltend gemacht, ist die Behörde gehalten, hierauf Rücksicht zu nehmen und das Verwaltungsverfahren soweit wie möglich zu beschleunigen. Allgemein ist zu berücksichtigen, dass in vertriebenenrechtlichen Verfahren neben der rechtlichen Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt auch die Zustimmung eines aufnehmenden Landes gemäß § 28 Abs. 2 BVFG einzuholen ist. Der gesamte Verfahrensablauf bis zu einer positiven Entscheidung nimmt deshalb objektiv auch bei sachdienlicher Förderung regelmäßig einige Wochen in Anspruch. Legt die Behörde nachvollziehbar dar, dass auf Grund der im Vertriebenenverfahren bestehenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten eine Bescheiderteilung innerhalb des zwischen Antragstellung und Ausreise der Bezugsperson liegenden Zeitraums von unter drei Monaten objektiv nicht möglich war, stellt es gegenüber dem Aufnahmebewerber keine verfahrensbedingte Härte dar, ihm die vorzeitige Ausreise der Bezugsperson in Bezug auf eine Einbeziehung entgegenzuhalten. Vgl. Urteile des Senats vom 17. März 2003 - 2 A 4647/01 -; sowie vom 31. März 2003 - 2 A 4514/01 -. Davon ausgehend liegt hier ein Härtefall vor. Der Antrag der Kläger auf Aufnahme ist bei der Beklagten am 11. Oktober 1995 und damit vor der Ausreise der Mutter bzw. Großmutter der Kläger aus den Aussiedlungsgebieten am 5. Januar 1996 eingegangen. Der Antrag enthielt auch einen deutlichen Hinweis auf das Verfahren der Mutter bzw. Großmutter der Kläger. Denn sie war in der Rubrik des von ihnen verwandten Antragsformulars, die konkrete Angaben zur Mutter der Klägerin zu 1) als Antragstellerin vorsah, eingetragen worden. Die dort angegebenen Personenstandsdaten waren vollständig und zutreffend. Insbesondere der Umstand, dass dort neben dem aktuellen Familiennamen "I. " der Mutter der Klägerin zu 1) auch ihr früherer, mit dem der Klägerin zu 1) identischer Familienname "T. " eingetragen war, eröffnete dem Bundesverwaltungsamt ohne weiteres die Möglichkeit des Abgleichs der jeweiligen Daten und die Feststellung des familiären Zusammenhanges der jeweiligen Aufnahmeverfahren. Entscheidend kommt hier hinzu, dass dem Aufnahmeantrag der Kläger ausweislich des Inhaltes der Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes eine handschriftliche Erklärung der Klägerin zu 1) beigefügt war, in der sie ausdrücklich unter Angabe des Aktenzeichens auf das Aufnahmeverfahren ihres Stiefvaters hinwies. Deshalb war dem Bundesverwaltungsamt in der danach bis zur Ausreise der Eltern der Kläger verbleibenden Frist von zwei Monaten und fünfundzwanzig Tagen bei normalem Verfahrensablauf eine Zusammenführung der Verfahren und eine entsprechende Bearbeitung auch dann möglich, wenn man berücksichtigt, dass für die Einholung der erforderlichen Zustimmung des aufnehmenden Landes nach § 28 Abs. 2 BVFG die Akten an die zuständige Stelle übersandt werden müssen. Der Einbeziehungsantrag der Kläger war im Zeitpunkt der Ausreise ihrer Mutter bzw. Großmutter auch entscheidungsreif. Zwar sind ihre für die Prüfung der Abkömmlingseigenschaft erforderlichen Geburtsurkunden in beglaubigter Form und mit beglaubigter Übersetzung erst im Jahre 1997 eingereicht worden. Ausweislich des Inhaltes der Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes war jedoch bereits mit dem Aufnahmeantrag der Mutter bzw. Großmutter der Kläger eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde der Klägerin zu 1) mit einer unbeglaubigten Übersetzung zu den Akten gereicht worden. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1) im Aufnahmeantrag ihrer Mutter als "Kind ab 16 Jahre" eingetragen worden war. Bei der hier möglichen Zusammenführung der Aufnahmeverfahren hätte die Abkömmlingseigenschaft der Klägerin zu 1) vor der Ausreise der Bezugsperson festgestellt werden können, da danach hierzu weitere Ermittlungen nicht notwendig waren. Dies gilt auch für die Abkömmlingseigenschaft der Kläger zu 2) und 3). Zunächst waren sie im Aufnahmeantrag der Klägerin zu 1) als ihre Abkömmlinge eingetragen. Anhaltspunkte hierfür ergaben sich auch aus der mit dem Aufnahmeantrag der Kläger zu den Verwaltungsvorgängen des Bundesverwaltungsamtes gereichten und notariell beglaubigten Freistellungserklärung des Herrn O. C. vom 27. Juni 1995, in der er angegeben hat, dass seine Kinder, die Kläger zu 2) und 3), mit ihrer Mutter aussiedeln wollten. Dass auch das Bundesverwaltungsamt aufgrund dieser Angaben keinen Zweifel daran hatte, dass die Kläger zu 2) und 3) die Abkömmlinge der Klägerin zu 1) sind, ergibt sich daraus, dass weitere Nachweise hierzu in seiner Nachfrage vom 19. Juni 1997 nicht gefordert worden sind. Darüber hinaus erfasst die Härtevorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG auch solche vom Regelfall abweichenden und damit atypischen Fälle, in denen es gerade mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck übermäßig hart, nämlich unzumutbar oder in hohem Maße unbillig wäre, den Betroffenen darauf zu verweisen, die Erteilung des Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten. Eine solche besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn die Obliegenheit, die Erteilung des Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, mit Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht im Einklang stehen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 4.99 -, BVerwGE 110, 106. So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass es der Mutter der Klägerin zu 1) im Lichte des Art 6 Abs. 1 GG nicht zumutbar war, nach der Erteilung des Aufnahmebescheides an ihren mit den Klägern nicht verwandten Ehemann die Erteilung des Einbeziehungsbescheides an die Kläger im Herkunftsgebiet abzuwarten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden (§ 130 b Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.