2 A 4647/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, soweit die Kläger zu 1. und 3. bis 5. die nachträgliche Einbeziehung in den der Frau F. T. erteilten Aufnahmebescheid beantragt haben.
Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin zu 2. und der weitergehende Antrag der Kläger zu 1. und 3. bis 5. auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Die Klägerin zu 2. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit es sie betrifft, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.451,67 Euro (= 40.000,-- DM) festgesetzt.