Beschluss
18 B 1207/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0714.18B1207.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von der Antragstellerin dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass ein Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - bestand, weil es zur Vermeidung einer von der Norm geforderten besonderen Härte erforderlich gewesen wäre, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Antragstellerin beruft sich in der Beschwerdebegründung darauf, dass bei ihr insoweit eine besondere Härte vorliege, als es ihr wegen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange unzumutbar gewesen sei, an der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann festzuhalten. Sie macht damit das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne der zweiten Alternative der in § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG enthaltenen Definition dieses Begriffes geltend. Dazu heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/2368, zu Art. 1 Nr. 3) in Anknüpfung an den von den Entwurfsverfassern formulierten Lösungsvorschlag (BT-Drs. 14/2368, B. Nr. 2), dass die Gesetzesänderung besondere Umstände während der Ehe in Deutschland berücksichtige, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Solche Fälle lägen z. B. vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben habe oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt habe. Vgl. zum Ganzen auch Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) vom 14. März 2000, BT-Drs. 14/2902; vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, EZAR 023 Nr. 23 = NVwZ-Beil. I 7/2001 S. 83 und vom 24. Januar 2003 - 18 B 2157/02 -. Diese Beispielsfälle machen deutlich, dass der Verlängerungsanspruch nicht etwa in jedem Fall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht, zu dem es ja in aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt, und dass dementsprechend gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen sowie sonstige als belastend empfundene Verhaltensweisen des Ehepartners, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative AuslG machen. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2001 und vom 24. Januar 2003, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2003 - 17 B 2548/02 -; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 10 ZS 00.3383 -, InfAuslR 2001, 277 (278). Gemessen an diesen Vorgaben hat die Antragstellerin, der insoweit grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast obliegt, vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 25. März 1999 - 18 B 634/98 -, vom 12. Mai 2000 - 18 B 576/00 -, vom 18. Dezember 2001 - 18 B 709/01 - und vom 24. Januar 2003, a.a.O., mit der von ihr geltend gemachten Verhaltensweise ihres Ehemannes keine ihrer Art und Schwere nach auf eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative AuslG führende Beeinträchtigung glaubhaft gemacht. Soweit sie sich auf körperliche Übergriffe und Schikanen seitens ihrer - im selben Haus, aber in einer anderen Wohnung lebenden - türkischen Schwiegermutter beruft, macht sie eine Beeinträchtigung ihrer Belange durch das Umfeld, in dem sie die eheliche Lebensgemeinschaft geführt hat, geltend, die in der Regel nicht unmittelbar unter die Definition einer besonderen Härte durch § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative AuslG fällt. Dass ihr Ehemann in einem ihr das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar machenden Maße seine Pflicht verletzt hätte, zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der Antragstellerin einzugreifen und tätig zu werden, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie in der Beschwerdebegründung behauptet, ihr Ehemann habe die "physischen Misshandlungen durch die Schwiegermutter in vollem Umfang unterstützt" und ihr nicht beigestanden, steht dies nicht im Einklang mit der konkreten Schilderung ihrer Lebensverhältnisse in der Widerspruchsbegründung vom 13. März 2002, in der zunächst nur von verschiedenen Verboten betreffend die Lebensführung der Antragstellerin und Vorwürfen hinsichtlich ihrer Haushaltsführung seitens der Schwiegermutter die Rede ist, die nach Art und Schwere kein zur Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative AuslG führendes Ausmaß erreichen. Hinsichtlich des einzigen konkret geschilderten, eine physische Misshandlung darstellenden Vorfalls, bei dem die Schwiegermutter die Antragstellerin gestoßen haben soll mit der Folge, dass sie die Treppe hinuntergefallen sei und eine Fehlgeburt erlitten habe, hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass sie ihrem Ehemann davon erzählt habe; also war er bei dem Vorfall nicht anwesend und konnte nicht unmittelbar zu ihrem Schutz eingreifen. Dass er auf ihr Verlangen, zum Arzt zu gehen, erklärt hat, er müsse erst seine Mutter zu Rate ziehen, ist ihm aus der Sicht der Lebensverhältnisse einer türkischen Familie nicht vorwerfbar, da er die Beurteilung der Notwendigkeit eines Arztbesuches durch seine in Schwangerschaftsfragen erfahrenere Mutter bei seiner Meinungsbildung berücksichtigen durfte. In der Widerspruchsbegründung ist auch nicht von einer aktiven Unterstützung der Schikanen der Schwiegermutter durch den Ehemann die Rede, sondern nur davon, dass er sich den Repressalien - soweit er sie überhaupt unmittelbar wahrgenommen hat - "niemals entgegenstellte" und "in keiner Weise erkennen" gelassen habe, dass er hiermit nicht einverstanden sei. Im Ehescheidungsverfahren hat die Antragstellerin sogar gegenüber dem Amtsgericht Köln erklärt, ihr Mann habe auch Streit mit seiner Mutter, aber er habe Angst vor ihr. Alledem ist lediglich eine Passivität des Ehemannes im Spannungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und seiner Mutter zu entnehmen, aber keine aktive Unterstützung von physischen oder erheblichen psychischen Misshandlungen durch die Mutter. Dass das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft der Antragstellerin keineswegs unzumutbar war, hat sie selbst deutlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie in dem - nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann eingeleiteten - Ehescheidungsverfahren gegenüber dem Amtsgericht Köln am 7. August 2002 und damit noch nach der Trennung erklärt hat, sie wolle nicht geschieden werden, sondern würde sofort zu ihrem Mann zurückkehren, wenn er nicht weiterhin bei seiner Mutter leben würde. Soweit die Antragstellerin sich in der Beschwerdebegründung schließlich darauf beruft, in das traditionell geprägte türkische Dorf, aus dem sie stamme, könne sie nicht zurückkehren, weil ihre dort lebenden Eltern noch ihren Bruder unterstützen müssten und eine medizinische Versorgung in keiner Weise gewährleistet sei, könnte dies allenfalls auf die erste Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG führen, die den drohenden Eintritt einer erheblichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange voraussetzt, wofür das diesbezüglich unsubstantiiert gebliebene Beschwerdevorbringen bereits vom Ansatz her nichts hergibt. Zudem ist der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass ihr Auszug aus der Ehewohnung auf Betreiben ihres Vaters erfolgte und sie daher davon ausgehen konnte, dass sie zu ihren Eltern zurückkehren müsse. Weshalb ihre Rückkehr dorthin, wo sie bis August 2001 gelebt hat, ihre schutzwürdigen Belange erheblich beeinträchtigen sollte, ist nicht ersichtlich. Ebenso ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, dass sie eine eventuell erforderliche medizinische Versorgung in der nach ihren eigenen Angaben nur 20 bis 30 km von ihrem Heimatdorf entfernten größeren Stadt Bartin nicht erlangen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - . Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.