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Urteil

12 A 5381/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0717.12A5381.00.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger stammen aus Nigeria und waren Asylbewerber. Die Kläger zu 1., 2. und 7. gelangten im Jahre 1990 nach Deutschland, der Kläger zu 6. wurde 1991 im Bundesgebiet geboren und die übrigen Kläger reisten im Juli 1995 nach Deutschland. Die Kläger standen seit August 1995 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug im Jahre 1997 in der leistungsrechtlichen Betreuung des Beklagten und erhielten unter Anrechnung des Erwerbseinkommens des Klägers zu 1. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ( AsylbLG ). Mit Schreiben vom 2. Januar 1996 beantragte der Kläger zu 1. die Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Anschaffung einer Waschmaschine. Zur Begründung wies er daraufhin, dass der Haushalt aus sieben Personen, davon fünf Kindern bestehe und es unmöglich sei, für einen solch großen Haushalt die Wäsche per Hand zu waschen und in der kalten Jahreszeit zu trocknen. Mit Bescheid vom 9. Februar 1996 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung einer Waschmaschine mit der Begründung ab, dass der Umzug der Kläger aus dem Übergangswohnheim in eine private Wohnung nicht notwendig gewesen sei und deshalb auch nicht die mit einem Umzug verbundenen sonstigen Kosten (hier: Gewährung einer Beihilfe für eine Waschmaschine) übernommen würden. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 9. März 1996 Widerspruch. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens legte der Kläger zu 1. zwei Kostenvoranschläge für den Kauf einer Waschmaschine in Höhe von 790 DM und 950 DM vor. Von Seiten des Beklagten wurde ihm daraufhin erklärt, dass diese Preise zu hoch seien. Durch telefonische Rücksprache bei der Firma S. habe ermittelt werden können, dass dort eine Waschmaschine für 245 DM vorrätig sei. Anschließend gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 1996 eine einmalige Beihilfe zum Kauf einer Waschmaschine in Höhe von 245 DM. Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs führten die Kläger aus, dass eine Waschmaschine zu diesem Preis nicht zu erwerben sei. Sie hätten zwei Kostenvoranschläge über Preise von 950 DM und 790 DM vorgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1996 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Gemäß § 12 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) in der zur Zeit gültigen Fassung umfasse der notwendige Lebensunterhalt unter anderem auch den Hausrat, zu dessen Beschaffung bei entsprechendem Bedarf gemäß § 21 Abs. 1a BSHG einmalige Leistungen zu gewähren seien. Der Umfang dieser Beihilfen bestimme sich nach dem Maß des Notwendigen, nicht aber nach dem Wünschenswerten oder den üblichen Konsumgewohnheiten. Die einzelnen Preise seien so festzusetzen, dass sie zur Deckung des notwendigen Bedarfs ausreichten. Bei den vorgelegten Kostenvoranschlägen handele es sich um Preise der oberen Kategorie für gebrauchte Waschmaschinen. Der Kostenvoranschlag in Höhe von 950 DM sei von der Firma S. erstellt worden, bei der regelmäßig gut erhaltene Geräte zu einem Preis von 245 DM erhältlich seien. Der Einwand, dass zu diesem Preis eine Waschmaschine nicht käuflich zu erwerben sei, sei daher unzutreffend. Am 16. August 1996 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass eine Waschmaschine zum Preise von 245 DM zwar käuflich zu erwerben gewesen sei, es sich hierbei aber um eine sehr alte Waschmaschine mit hohem Strom- und Waschmittelverbrauch gehandelt habe. Zudem sei die Waschmaschine kurz vor dem Auseinanderfallen gewesen. Mit dem Kauf einer solchen Maschine müssten sie sich, die sie ihre Stromkosten selber trügen, schon aus Umweltgesichtspunkten nicht zufrieden geben. Die vorhersehbaren Reparaturen würden zudem weitere Kosten verursachen. Der Beklagte sei ferner für den Erlass des Widerspruchsbescheides unzuständig gewesen. Die Kommune könne eine Widerspruchsentscheidung nur dann treffen, wenn ihr diese Aufgabe ausdrücklich zugewiesen sei oder die Angelegenheit sich im Rahmen der gemeindlichen Selbstverwaltung bewege. Keine dieser beiden Varianten sei hier gegeben. Die Kläger haben beantragt, 1. den Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1996 aufzuheben. 2. den Beklagten im Wege der Untätigkeitsklage zu verpflichten, den Klägern eine ergänzende Beihilfe in Höhe von 545 DM zur Beschaffung einer Waschmaschine zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Oktober 2000 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das nach § 68 Abs. 2 VwGO erforderliche Vorverfahren sei durchgeführt worden. Es sei nicht erforderlich, dass der erlassene Widerspruchsbescheid auch rechtmäßig sei. Der Zulässigkeit der Klage stehe daher nicht entgegen, dass die Kläger geltend machten, der Beklagte sei für den Erlass des Widerspruchsbescheides unzuständig gewesen. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Widerspruchsbescheid sei nicht wegen Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften rechtswidrig, der Beklagte sei gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 AG VwGO NRW für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig. Danach erlasse in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde den Widerspruchsbescheid, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt werde. Für die den Gemeinden übertragenen sog. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sehe in Nordrhein-Westfalen § 7 AG VwGO NRW vor, dass die Aufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid erlasse. Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sei den Gemeinden jedoch nicht als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) vom 29. November 1994 (GV NRW S. 1087). Hiernach seien die Gemeinden für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 dieser Vorschrift zuständig. § 1 AG AsylbLG enthalte nicht ausdrücklich den Hinweis auf die Übertragung als Selbstverwaltungsangelegenheit. Dem Gesetz könnten weder eine ausdrückliche Übertragung als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung noch entsprechende Weisungsrechte entnommen werden. Insoweit sei die den Gemeinden übertragene Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes eine Selbstverwaltungsaufgabe. Die Kläger hätten ferner keinen Anspruch auf eine weitere Beihilfe für die Anschaffung einer Waschmaschine über den bewilligten Betrag von 245 DM hinaus. Es sei zunächst nicht ermessensfehlerhaft, nicht die Kosten für ein neues Gerät zu übernehmen, sondern den Hilfeempfänger auf den Erwerb einer gebrauchten Maschine zu verweisen, wenn diese in gebrauchtem Zustand zumutbar und in angemessener Qualität preisgünstiger zu erwerben sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Kläger auf die Preise der günstigeren Angebote für ältere Maschinen verweise. Anhaltspunkte dafür, dass die den Klägern angebotenen und vorrätigen Maschinen nur noch von geringer Qualität oder reparaturbedürftig gewesen seien, seien nicht ersichtlich. Der Einwand der Kläger, dass der Erwerb einer gebrauchten Maschine für einen Kaufpreis von 245 DM mit höherem Strom-, Wasser- und Waschmittelverbrauch verbunden sei, führe nicht dazu, dass der Erwerb der preisgünstigeren Maschine unzumutbar sei. Gegen dieses am 28. Oktober 2000 den Klägern zugestellte Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung, mit der die Kläger geltend machen: Der Widerspruchsbescheid des Beklagten sei wegen Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften rechtswidrig. § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 AG VwGO finde keine Anwendung, da die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes keine Selbstverwaltungsangelegenheit darstelle. Es handele sich um eine rein staatliche Aufgabe, die den Gemeinden lediglich im übertragenen Wirkungskreis zugewiesen worden sei. Abweichend von der Gesetzgebungspraxis in den anderen Bundesländern und anders als in den Ausführungsgesetzen zum Bundessozialhilfegesetz und zum Grundsicherungsgesetz enthalte das Ausführungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen keine Bestimmung darüber, ob es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit oder um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung handele. Selbstverwaltungsangelegenheiten setzten zwingend einen örtlichen Bezug voraus, der vorliegend jedoch fehle. Es handele sich im Rahmen des AsylbLG vielmehr um staatliche Aufgaben. Das Grundrecht auf Asyl beinhalte auch, dass Asylbewerbern gleichzeitig Geld- und Sachmittel zur Verfügung gestellt würden, um ein Überleben im Bundesgebiet zu ermöglichen. Aus dem Asylrecht folge zumindest mittelbar ein Leistungsanspruch des Schutzsuchenden, seine Versorgung sei damit aber ebenfalls eine staatliche und nicht eine örtliche Aufgabe. Es sei auch nicht haltbar, dass im Falle einer gesetzlichen Übertragung auf die einzelnen Gemeinden aus den Aufgaben des Staates im Bereich der Asylbewerberversorgung eine Selbstverwaltungsangelegenheit werde. Ein Vergleich mit dem Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG) führe ebenfalls dazu, die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung einzustufen. In § 6 Abs. 1 FlüAG würden die Aufgaben nach diesem Gesetz den Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Da der Regelungsgegenstand beider Gesetze in der Versorgung der gleichen Personengruppen bestehe, sei es dogmatisch nicht haltbar, den einen Fall als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung und den anderen als Selbstverwaltungsangelegenheit einzustufen. Eine Selbstverwaltungsangelegenheit bedeute ferner zwingend die vollständige Übernahme der Kosten durch die jeweilige Gebietskörperschaft, da kostenverursachende Maßnahmen stets von demjenigen zu tragen seien, in dessen Aufgabenbereich sie anfallen würden. Würde es sich daher bei den Leistungen gemäß AsylbLG um Selbstverwaltungsangelegenheiten handeln, so dürfte es die im Gesetz vorgesehene Erstattung durch das Land nicht geben. Wesentliches Merkmal der Selbstverwaltungsangelegenheiten sei die Weisungsfreiheit örtlichen Handelns. Der übergeordnete Rechtsträger sei lediglich zur Rechtsaufsicht berufen, nicht jedoch zur Fachaufsicht. Im Bereich des AsylbLG übe das zuständige Landesministerium jedoch eine Fachaufsicht aus und gebe den Kommunen seit Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zum AsylbLG ständig Einzelweisungen. Die Entscheidung darüber, ob eine einmalige Leistung nach § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG gewährt werde und in welcher Form dies geschehe, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Es sei daher nicht auszuschließen, dass in einem Widerspruchsbescheid, der nicht von dem Beklagten stamme, andere Ermessenserwägungen angestellt worden wären. Darüber hinaus stelle die Bescheidung durch die unzuständige Behörde in jedem Fall eine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO dar. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht ihren Anspruch auf eine ergänzende Beihilfe in Höhe von 545 DM zur Beschaffung einer Waschmaschine verneint. Die vom Beklagten getroffene Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. Eine gebrauchte Waschmaschine aus dem untersten Preisniveau sei bei Zugrundelegung der Besonderheiten der überdurchschnittlichen Beanspruchung einer Waschmaschine bei einem 7-köpfigen Haushalt mit fünf kleinen Kindern nicht bedarfsangemessen. Eine gebrauchte Maschine zum Preis von 245 DM verursache einen Mehrbedarf von ca. 50 DM monatlich im Verhältnis zu einer Waschmaschine, die sich ökologisch und ökonomisch auf dem heutigen Standard befinde. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und 1. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. Juli 1996 aufzuheben, 2. den Beklagten im Wege der Untätigkeitsklage zu verpflichten, den Klägern eine ergänzende Beihilfe in Höhe von 278,65 EUR (545 DM) zur Beschaffung einer Waschmaschine zu bewilligen. hilfsweise zu 1. und 2, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Juni 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1996 zu verpflichten, den Klägern eine ergänzende Beihilfe von 278,65 EUR (545 DM) zwecks Beschaffung einer Waschmaschine zu bewilligen. Ferner beantragen die Kläger, die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 2 K 2297/96 des Verwaltungsgerichts Aachen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist unbegründet. Der Hauptantrag zu 1., mit dem die Kläger die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26. Juli 1996 begehren, hat keinen Erfolg (I.). Hiermit entfällt eine Entscheidung über ihren Hauptantrag zu 2., mit dem sie im Stufenverhältnis zum Hauptantrag zu 1. eine Untätigkeitsklage erhoben haben (II.). Der auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Hilfsantrag der Kläger, ihnen eine ergänzende Beihilfe in Höhe von weiteren 278,65 EUR zur Beschaffung einer Waschmaschine zu bewilligen, ist unbegründet (III.). I. Die Kläger können die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26. Juli 1996 nicht beanspruchen. Ihre Klage ist insoweit allerdings nicht bereits unzulässig. Ein Widerspruchsbescheid kann nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO alleiniger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift zustande gekommen ist und auf dieser Verletzung beruht. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1984 - 5 C 144.83 -, BVerwGE 70, 69 = FEVS 34, 89; VGH Bad-Württ., Urteil vom 14. Februar 1996 - 6 S 60/93 -, juris. Für eine gesonderte Anfechtung des Widerspruchsbescheides fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Kläger. Ausgehend vom Zweck des § 79 Abs. 2 VwGO, ein objektiv einwandfreies Verfahren der Widerspruchsbehörde zu garantieren, dient die Vorschrift in erster Linie der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei der Verfolgung des betreffenden materiell-rechtlichen Begehrens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1980 - 6 C 39.80 -, BVerwGE 61, 45. Für die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides auf der Grundlage des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht danach nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Widerspruchsentscheidung ohne den gerügten Verfahrensfehler für den Betroffenen günstiger ausgefallen wäre bzw. ausfallen würde. Über die bloße Hoffnung hinaus ist hierfür ein schützenswertes Interesse des Betroffenen an der isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides zu fordern. Dies ist grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn die Widerspruchsbehörde über einen Ermessens- oder über einen eigenen Beurteilungsspielraum verfügt. Bei gebundenen Entscheidungen ohne Beurteilungsspielraum zu Gunsten der Behörde kann hingegen die im Widerspruchsbescheid getroffene Entscheidung auf dem begangenen Verfahrensfehler nicht beruhen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 8 B 266.98 -, NVwZ 1999, 641; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2000 - 22 A 5440/99 -, FEVS 52, 158 und vom 21. Januar 2003 - 12 A 5371/00 -. Hier steht die begehrte Widerspruchsentscheidung im Ermessen der Behörde. Der erhobene Anspruch auf Gewährung einer ergänzenden Beihilfe in Höhe von weiteren 278,65 EUR zur Anschaffung einer Waschmaschine betrifft das Maß der Sozialhilfe, über das die Behörde nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden hat (§ 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. § 4 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Vgl. Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, 9. Aufl., § 3, Rn. 3; Roscher/Krahmer, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 3 Rn. 9. Der Hauptantrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Denn der Widerspruchsbescheid ist nicht unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift zustande gekommen. Entgegen der Auffassung der Kläger war der Beklagte zuständig, ihn zu erlassen. Die Zuständigkeit folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO, ohne dass § 7 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 17.12.1991 (GV NRW S. 566) ergänzend heranzuziehen ist. Ob eine Selbstverwaltungsangelegenheit i.S.d. § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO vorliegt, ergibt sich aus den für den betreffenden Sachbereich geltenden organisationsrechtlichen Vorschriften. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 73 Rn.3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit dem Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) vom 29. November 1994, GV NRW S. 1780, das den bundesrechtlichen Auftrag nach § 10 Satz 1 AsylbLG zur Bestimmung der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden erfüllen soll, im Einklang mit höherrangigem Recht die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes mit den Ausnahmen in § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AG AsylbLG den Gemeinden übertragen. Sie ist ihnen als (pflichtige) Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesen worden, nicht hingegen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Vgl. Deibel, Die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes in Nordrhein- Westfalen, Städte- und Gemeinderat 8/1995, S. 306 (309); im Ergebnis bejahend Schoch/Wieland, Gutachten vom 12. Dezember 1995 u.a. zur verfassungsrechtlichen Überprüfung des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes, S 53; a.A. Städte- und Gemeindebund Nordrhein- Westfalen, Schnellbrief an die Mitgliedsstädte und - gemeinden vom 20. Dezember 1994 unter Bezugnahme auf ein Schreiben an den Innenminister Schnoor vom 19. Dezember 1994. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Systematik des Ausführungsgesetzes zum Asylbewerberleistungsgesetz. § 1 Abs. 1 Satz 1 AG AsylbLG sieht nicht vor, dass die Gemeinden bei der Durchführung des AsylbLG Weisungen unterworfen sind. Spricht schon dieser Umstand für eine Weisungsfreiheit bei der Durchführung des Asylbewerbeleistungsgesetzes, lässt der Vergleich mit § 1 Abs. 2 Satz 3 AG AsylbLG insoweit keinen ernstlichen Zweifel mehr zu. In dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber nämlich im Rahmen der den Landschaftsverbänden obliegenden Aufgaben ausdrücklich ein Weisungsrecht geschaffen. Zudem wäre der Landesgesetzgeber nach § 3 Abs. 2 GO NW bei einer Übertragung der Durchführung des AsylbLG als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung gehalten gewesen, den Umfang des Weisungsrechts im Gesetz zu bestimmen, was hier aber gerade nicht geschehen ist. Bestätigt wird diese Gesetzesauslegung auch dadurch, dass in dem parallel verabschiedeten 4. Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) und dem 2. Gesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetz (LaufG) im Gegensatz zum AG AsylbLG entsprechende Weisungsrechte geregelt sind und die Aufgabenerfüllung nach diesen Gesetzen den Gemeinden als Pflichtaufgabe seine Erfüllung nach Weisung obliegt. Der gesetzgeberische Wille, den Gemeinden die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes aufzugeben, ohne sie an Weisungen zu binden, ist auch in dem Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommen. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 11/7319, S. 21; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Innere Verwaltung, LT-Drs. 11/7946; Plenarprotokolle 11/136 und 11/146. Während der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Landesregierung noch wie die Verordnungen zur vorläufigen Regelung der Zuständigkeit nach dem AsylbLG vom 5. Oktober 1993 (GV NRW S. 716) und vom 23. November 1993 (GV NRW S. 985) im Anschluss an § 96 BSHG die sachliche Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte vorsah, vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT- Drs. 11/7319; S. 1 und 21, einigte man sich im Verlauf der Ausschussberatungen auf die sachliche Zuständigkeit der Gemeinden. Dies wurde damit begründet, dass zur Verwaltungsvereinfachung Aufgaben- und Kostenträgerschaft zusammenfallen sollten und zugleich auf die Gemeinden faktischer Druck ausgeübt werden sollte, die Finanzmittel sparsam einzusetzen. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Innere Verwaltung LT-Drs. 11/7946, S. 21; Deibel, Die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes in Nordrhein- Westfalen, a.a.O, S. 307. Auf das Ergebnis der Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 AG AsylbLG hat es keinen Einfluss, ob - wie die Kläger vortragen -, das zuständige Landesministerium ständig Einzelweisungen zur Durchführung des AsylbLG erteilt oder sich auf als Entscheidungshilfe zu charakterisierende Ausführungshinweise beschränkt. Der Charakter der Aufgabe ist allein dem Gesetz zu entnehmen. Deswegen war dem auf die Aufklärung der Verwaltungspraxis gerichteten Beweisantrag nicht nachzugehen. Sind die Gemeinden bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes nach der Regelung des einfachen Gesetzgebers weisungsfrei, ist kein Raum für die Annahme, den Gemeinden sei diese Aufgabe nicht als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen. Nach Art. 78 Abs. 2 LV NRW sind die Gemeinden auf ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben. Dies aufgreifend regelt § 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), dass die Gemeinden, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, in ihrem Gebiet ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung sind. Gemäß Art. 78 Abs. 3 LV NRW kann das Land die Gemeinden durch gesetzliche Vorschriften zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Das nordrhein- westfälische Gemeinde- und Gemeindeverfassungsrecht ist damit nicht vom Dualismus zwischen Selbstverwaltungsangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten geprägt. Ihm liegt vielmehr basierend auf dem sog. Weinheimer Entwurf von 1948 vgl. hierzu Vietmeier. Die Rechtsnatur der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung in Nordrhein-Westfalen, DVBl. 1992, 419 ein monistischer Aufgabenkreis zu Grunde, nach dem zwischen freien Aufgaben, Pflichtaufgaben und Weisungsaufgaben unterschieden wird. Vgl. zu diesen Begriffen: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 1995, § 23 Rn. 12 ff. Erichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein- Westfalen, 2. Auf., § 67 ff.; Riotte/Waldecker, Zur Einordnung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung in den Zuständigkeitskatalog des § 73 Abs. 1 VwGO, NWVBl. 1995, 401 ff. In Anknüpfung an diesen, in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden einheitlichen Begriff der Gemeindeaufgaben ist in der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannt, dass alle Pflichtaufgaben der Gemeinden Selbstverwaltungsangelegenheiten sind. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 15. Februar 1985 - VerfGH 17/83 - DVBl. 1985, 685, 685 (686), v. Loebell, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen, Komm., S. 71; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung, Stand Februar 1997, § 360, S. 3. Entscheidend ist insoweit allein die formelle Zuordnung durch den Landesgesetzgeber. Die vom Landesgesetzgeber getroffene Regelung, nach der die Gemeinden das Asylbewerberleistungsgesetz als Selbstverwaltungsaufgabe durchführen, steht im Einklang mit dem in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LV NRW garantierten Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. Hiernach ist den Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung mit der Befugnis zur grundsätzlich eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in allen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gewährleistet. Den nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 Abs. 2 LV NRW möglichen Eingriffen in den Bereich der Selbstverwaltung sind allerdings Grenzen insoweit gesetzt, als der Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht angetastet werden darf. Außerhalb des Kernbereichs der Selbstverwaltung hat der zuständigkeitsverteilende Gesetzgeber das verfassungsrechtliche Aufgabenprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu Gunsten der Gemeinden zu berücksichtigen. Die Maßstäbe der Verteilung müssen sachlich vertretbar sein. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 22. September 1992 - VerfGH 3/91 -, OVGE 43, 216 = DVBl. 93, 197 = NWVBl. 1993, 7; Urteil vom 17. Januar 1995 - VerfGH 11/93 -, DVBl. 1995, 465 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Mittelbar können Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung auch durch die Übertragung von zusätzlichen Aufgaben, die die kommunalen Mittel in erheblichem Maße beanspruchen und dadurch die Kapazitäten zur Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben schmälern, erfolgen. Der Landesgesetzgeber hat deshalb bei der Übertragung neuer Aufgaben auf die Gemeinden nach Art. 78 Abs. 2 LV NRW den unantastbaren Kernbereich und außerhalb dessen das verfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip ebenso zu beachten wie bei unmittelbaren Eingriffen in die Selbstverwaltung. Diese allgemeinen Anforderungen sind bei Aufgabenübertragungen zusätzlich zu den Erfordernissen des Art. 78 Abs. 3 LV NRW, der für die Übertragung neuer Aufgaben ein Gesetz und eine gleichzeitige Bestimmung über die Deckung der Kosten verlangt, zu beachten. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 22. September 1992 - VerfGH 3/91 -, a.a.O.; siehe auch Deibel, Die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen, a.a.O., S. 310. Hiervon ausgehend kann eine Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Aufgabenübertragung nicht festgestellt werden. Eine Verletzung des Kernbereichs der gemeindlichen Selbstverwaltung kommt schon im Ansatz nicht in Betracht. Vgl. Schoch/Wieland, Gutachten vom 12. Dezember 1995, S. 59. Der Gesetzesgeber hat zudem das verfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip beachtet und seine Entscheidung in genügender Weise sachlich gerechtfertigt. Hierbei kann dahinstehen, ob die Durchführung des Asylbewerberlei-stungsgesetzes sich materiell wegen der Nähe zur Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes als eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft darstellt - so zur Gerichtskostenfreiheit der Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß § 188 Satz 2 VwGO OVG NRW, Beschluss vom 3. März 1994 - 8 B 174/94 -, NWVBl. 1994, 314 = ZfSH/SGB 1994, 368, - oder als eine Regelung des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts von Ausländern nach dem Asylverfahrensgesetz und somit materiell als allgemeine staatliche Aufgabe außerhalb des örtlichen Wirkungskreises anzusehen ist. Vgl. Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion in der CDU, CSU und FDP, BT-Drs. 12/4451, S. 5; Deibel, Die Neuregelung der Leistung an Asylbewerber und andere Ausländer, NWVBl. 1993, 441; Maßgeblich ist nämlich: Auch das AsylbLG kennzeichnen fürsorgerische Gesichtspunkte, so dass ein Sachzusammenhang zum Sozialhilferecht besteht, dessen Durchführung unbestritten als Selbstverwaltungsangelegenheit angesehen wird (vgl. § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - AG BSHG NRW -). Zudem hat der Landesgesetzgeber die Übertragung der Durchführung des AsylbLG auf die Gemeinden aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgenommen, um Aufgaben- und Kostenträgerschaft zusammenzuführen und eine sparsame Verwendung öffentlicher Mittel zu fördern. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Innere Verwaltung vom 3. November 1994, LT-Drs. 11/7946, S. 20, 21. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein- Westfalen in seinem Urteil vom 9. Dezember 1996, welches sich mit der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze vom 29. November 1994 zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes, zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes auseinandersetzt, verfassungsrechtliche Bedenken an der in § 1 Satz 1 AG AsylbLG getroffenen Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Gemeinden mit der Durchführung des AsylbLG zu betrauen, nicht zum Ausdruck gebracht. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember 1996 - VerfGH 11/95, 12/95, 15/95, 34/95 und 37/95 -, NWVBl. 1997, S. 129; im Ergebnis ebenso Schoch/Wieland, Gutachten vom 12. Dezember 1995. II. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. entfällt eine Entscheidung in der Berufungsinstanz. Denn die Kläger haben den Klageantrag zu 2. im Wege der Stufenklage nur für den Fall gestellt worden, dass der Klageantrag zu 1. Erfolg hat. III. Der auf eine Sachentscheidung gerichtete Hilfsantrag ist als Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO bereits deshalb zulässig, weil der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung rügelos auf diesen Antrag eingelassen hat. Die Einwilligung in die Änderung der Klage ist damit anzunehmen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Die Berufung bleibt allerdings auch mit diesem geänderten Klageantrag ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1996 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung einer ergänzenden Beihilfe zur Beschaffung einer Waschmaschine. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1972 - V C 10. 71 -, BVerwGE 39, 261; Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 1. 88 -, NDV 1992, 339. gehörten alle Kläger dem Personenkreis der nach § 2 Abs. 1 AsylbLG Leistungsberechtigten zu. Ungeachtet der Frage, ob die in § 2 Abs. 1 AsylbLG normierte entsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes bedeutet, dass das Leistungsbegehren so zu prüfen ist, als ob es sich um einen Sozialhilfefall handelte, vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 7. Februar 1996 - 3 EO 13/96 -, FEVS 46, 462 m.w.N. oder ob den Besonderheiten des verweisenden Gesetzes hier in dem Sinne Rechnung zu tragen ist, dass Sinn und Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der entsprechenden Anwendung des BSHG zu berücksichtigen sind, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1994 - 8 B 1845/94 -, NVwZ-Beilage 1995, S. 20, Deibel, Asylbewerberleistungsrecht 2000. Leistungen in besonderen Fällen, DVBl. 2001, 866 (871), ist der Anspruch der Kläger auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gemäß den § 2 Abs. 1 AsylbLG, §§ 11, 12 Abs. 1, 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG erfüllt worden. Der Beklagte hat sowohl das ihm nach § 4 Abs. 2 BSHG eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt als auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Grenzen und der Zweck des Ermessens sind durch Orientierung am Verbraucherverhalten und dem Lebenszuschnitt der Bezieher unterer Einkommen bestimmt. Dementsprechend kann nur die notwendige Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich, mithin nur der Gebrauch einer Waschmaschine mit ausreichender Leistung in der niedrigsten Ausstattungskategorie beansprucht werden. Hierbei reicht es aus, dem preisgünstigen Erwerb eines die Leistungsanforderungen erfüllenden Gebrauchtgeräts zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 19.87 -, FEVS 49, 49 (53). Gemessen hieran ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat in der Widerspruchsentscheidung darauf abgestellt, dass mit der zur Verfügung gestellten Beihilfe eine gebrauchte, voll funktionsfähige Waschmaschine vor Ort erhältlich war. Dass mit dem Betrieb einer gebrauchten Waschmaschine aus dem unteren Preissegment erhöhte Aufwendungen im Bereich Strom, Wasser und Waschmittel verbunden sein können und eine solche Maschine sich als reparaturanfälliger als ein neuwertiges Gerät erweisen könnte, hat der Beklagte - wie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2000 zeigt - in auch für die Kläger erkennbarer Weise nachträglich in seine Erwägungen hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Beihilfe einbezogen, ohne sich zu einer Abänderung seiner Entscheidung veranlasst zu sehen. Das ist im Hinblick auf folgende sozialhilferechtliche Gesichtspunkte frei von Ermessensfehlern. Soweit im Einzelfall die mit dem Betrieb der Waschmaschine verbundenen Kosten die hierfür im Regelsatz enthaltenen Ansätze für Strom etc. übersteigen, hält das Gesetz die Möglichkeit der Erhöhung des Regelsatzes nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG bereit. Im Falle der Notwendigkeit von Reparaturen entsteht zudem eine neue Bedarfsposition, die dem Hilfeträger zur Kenntnis zu geben ist, damit ggfls. Abhilfe geschaffen werden kann. Welchen Strom-, Wasser- und Waschmittelverbrauch sowie welche Beschaffenheit die vom Kläger zu 1. seiner Behauptung nach besichtigten zwei Waschmaschinen bei der Firma S. hatten, ist entgegen der Auffassung der Kläger schon deshalb unerheblich, weil der Beklagte sich in Ausübung seines ihm auch hinsichtlich der Form der Sozialhilfe zustehenden Ermessens für eine Geldleistung zum Erwerb einer nicht konkret vorbestimmten Waschmaschine entschied. Der Entscheidung der Kläger blieb es hierbei vorbehalten, ob sie mit der gewährten Beihilfe sich eine Waschmaschine aus dem Bestand der Fa. S. oder über Zeitungsanzeigen etc. auf sonstige Weise beschafften. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Kläger mit der bewilligten Beihilfe eine ihren notwendigen Bedarf deckende gebrauchte Waschmaschine mit ausreichender Leistung erwerben konnten. Das ergibt sich schon aus dem unwidersprochenen Ergebnis einer Erkundigung des Beklagten bie der Firma S. . Allein dort wurden ständig Geräte zu dem der Höhe der Beihilfe entsprechenden Preis angeboten. Dem Antrag der Kläger, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist nicht zu entsprechen. Für einen solchen Anspruch besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren setzt, wenn es zu einem Rechtsstreit gekommen ist , voraus, dass die - isoliert oder als Bestandteil eines Verpflichtungsantrags - auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage erfolgreich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.