Urteil
22 A 1004/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0730.22A1004.01.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer einer ehemaligen Hofstelle im unbeplanten Außenbereich der Gemeinde T. , Gemarkung H. -.Flur 5-. Flurstück 193 (C. 102). Der Flächennutzungsplan der Gemeinde T. stellt den Bereich als Teil einer Fläche für die Landwirtschaft dar. Bis Ende 1982 hatte der Vater des Klägers den Betrieb als Vollerwerbslandwirt geführt. Seinerzeit gehörten zur Hofstelle ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude - bestehend aus einem zweigeschossigen Wohntrakt und einem angrenzenden Wirtschaftstrakt mit Stallungen/Tenne und Heuboden sowie ein weiteres Stallgebäude und ein allseitig geschlossener Schuppen (von den Beteiligten als "Remise" bezeichnet). Anfang 1983 übernahm der Kläger den väterlichen Betrieb zunächst auf Pachtbasis - und bewirtschaftete ihn bis zur endgültigen Betriebsaufgabe-. deren genauer Zeitpunkt zwischen den Beteiligten umstritten ist-. im Nebenerwerb. Im Hauptberuf war und ist der kaufmännisch ausgebildete Kläger im Bereich des betrieblichen Rechnungswesens tätig. Während seine Eltern weiter das Erdgeschoss des alten Wohntrakts bewohnten-. standen dem Kläger und seiner Ehefrau die Räume im Obergeschoss zur Verfügung. Im April 1982 erweiterte der Kläger das Obergeschoss-. indem er etwa 20 qm des Heubodens zu einem Badezimmer und einer Küche umbaute. Nachdem der Kläger Anfang 1989 das Eigentum an der Hofstelle erworben hatte-. baute er auch den verbliebenen Teil des Heubodens - weitere 65 qm zu Wohnzwecken für seine bei Abschluss der Bauarbeiten im September 1989 fünfköpfige Familie aus. Der baurechtlich nicht genehmigte Umbau war u.a. mit der Erneuerung des Satteldachs-. dem beidseitigen Einbau je einer Dachgaube von ca. 7-.50 m bzw. 4-.50 m Breite sowie der Errichtung eines etwa 5 m breiten Balkons (Freisitz) nebst Außentreppe verbunden-. der zugleich als Hauptzugang für das Obergeschoss diente. Unter dem 7. November 1995 erteilte die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage der § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG antragsgemäß die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Remise in ein Wohnhaus. Mit Ordnungsverfügung vom 20. Juni 1996 legte die Beklagte die Bauarbeiten zu diesem Vorhaben still-. nachdem sie aufgrund einer Ortsbesichtigung zu der Einschätzung gelangt war-. der Kläger sei im Begriff-. einen von der Baugenehmigung nicht gedeckten vollständigen Neubau für die Remise zu errichten. Außerdem stellte sie mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 28. August 1996 die Verwirkung der Baugenehmigung fest. Im anschließenden Widerspruchsverfahren erörterten die Beteiligten eingehend die rechtlichen Möglichkeiten einer Genehmigung des Neubaus. Entsprechend einer zwischen den Beteiligten getroffenen Absprache beantragte der Kläger unter dem 19. Dezember 1996 die nachträgliche Genehmigung des bereits im Rohbau erstellten Vorhabens in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Da bei gleichzeitiger Fortsetzung der Nutzung der Wohnräume im ehemaligen Heuboden die ihm-. dem Kläger-. und seinen Eltern zur Verfügung stehende Gesamtwohnfläche allerdings nicht mehr angemessen sei-. biete er an-. "daß dieser ungenehmigte Ausbau dauerhaft derart zurückgebaut wird-. daß eine Wohnnutzung ausgeschlossen ist." Hierzu würden sämliche Dachgaubenfenster und auch die Außentüranlage aussenseitig mit dauerhafter Stülpschalung geschlossen und die Außentreppenanlage demontiert. Nachdem die Beigeladenen auf dieser Grundlage ihr Einvernehmen bzw. ihre Zustimmung erklärt hatten-. erteilte die Beklagte dem Kläger unter dem 11./15. April 1997 die "Nachtragsgenehmigung mit auflösender Bedingung" für die "Errichtung eines Wohnhauses anstelle der zunächst genehmigten Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes zur Errichtung einer 2. Wohneinheit" und fügte der Baugenehmigung folgende "Auflösende Bedingung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG" bei: "Spätestens innerhalb eines Monats nach Bezugsfertigkeit des Wohnhauses ist entsprechend den genehmigten Bauvorlagen die bisherige Wohnung im östlichen Teil des Obergeschosses des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes aufzugeben. Hierzu sind folgende Maßnahmen zu treffen: 1. Ersatzlose Demontage der Außentreppe-. 2. dauerhafte und massive Schließung der Fensteröffnungen. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Forderung erlischt diese Nachtragsgenehmigung." Außerdem übernahm der Kläger im Wege der Baulast die öffentlich-rechtliche Verpflichtung: "den in dem [neu errichteten] Wohngebäude ... geschaffenen Wohnraum jederzeit insgesamt auf den Wohnflächenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie im Sinne des § 35 Abs. 4 letzter Halbsatz Baugesetzbuch (BauGB) anrechnen zu lassen. Eine reale Grundstücksteilung ist unzulässig. Die zwei Wohneinheiten dürfen nur vom Eigentümer selbst oder von der eigenen Familie genutzt werden." Nach Fertigstellung des Wohnhauses entfernte der Kläger Stufen und Geländer der Außentreppe und schloss die Fensteröffnungen der Wohnung im ehemaligen Heuboden. Unter dem 4. März 1998 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung über die beanstandungsfrei durchgeführte Bauzustandsbesichtigung-. der sie folgende "Auflagen/Hinweise" beifügte: "Es wird nochmals darauf hingewiesen-. daß ein Wiederaufleben der zwischenzeitlich aufgegebenen Wohnnutzung im östlichen Teil des Obergeschosses des vorhandenen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf der ehemaligen Hofstelle ausgeschlossen ist. Sollte dies dennoch der Fall sein-. dann erlischt entspricht (richtig wohl: entsprechend) der auflösenden Bedingung zur Nachtragsgenehmigung v. 11.04.1997 die Baugenehmigung für die legalisierte oben aufgeführte 2. Wohneinheit. Entsprechende Ortskontrollen behalte ich mir daher vor." Wenige Tage später beantragte der Kläger mit Schreiben vom 16. März 1998 die Erteilung eines Vorbescheides über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer dritten Wohneinheit mit knapp 85 qm Wohnfläche im ehemaligen Heuboden des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes. Zur Begründung führte der Kläger aus: Zwar schließe die der Baugenehmigung vom 11./15. April 1997 beigefügte auflösende Bedingung eine Wohnnutzung des in Rede stehenden Gebäudeteils aus. Doch bestehe im Rahmen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB der Anspruch-. ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude zu Wohnzwecken umzunutzen. Von den danach zulässigen drei Wohneinheiten seien erst zwei realisiert. Die dritte Wohneinheit könne zwar ohne weiteres durch Umnutzung der östlich vom Wohn- und Wirtschaftsgebäude gelegenen ehemaligen Stallung geschaffen werden. Es sei aber vernünftiger-. die in Ansätzen noch vorhandenen Wohnräume im ehemaligen Heu- und Strohlager wieder nutzbar zu machen. In diesem Fall könnte die auflösende Bedingung von dem betreffenden Obergeschoss auf den Bereich der Stallung übertragen werden. Die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung liege noch keine sieben Jahre zurück. Mit Schreiben vom 3. Juni 1998 nahm die Landwirtschaftskammer Rheinland/Kreisstelle X. zur Frage der landwirtschaftlichen Nutzung dahin Stellung- . der Kläger habe nach Ermittlungen im Frühjahr 1993 seinerzeit über eine Eigentumsfläche von 6-.87 ha verfügt-. wovon 4-.37 ha verpachtet gewesen seien. Die verbleibenden 2-.5 ha habe der Kläger als Grünland- und Ackerfläche eigenbewirtschaftet. Außerdem seien damals durchschnittlich 2 Rinder und 4 Zuchtsauen gehalten worden. Zur weiteren Abklärung der Dauer und des Umfangs seiner landwirtschaftlichen Aktivitäten legte der Kläger mit Schreiben vom 31. August 1998 vor: - Schreiben der PARTA-. Buchstelle für Land- und Forstwirtschaft GmbH-. Zweigniederlassung X. -. vom 26. August 1998 nebst dort erstellter Einnahmen- Überschuss-Rechnungen für die Jahre 1991 und 1992. Danach erwirtschaftete der Kläger im Jahr 1991 einen Überschuss von 9.215-.18 DM und im Jahr 1992 einen Überschuss von 7.004-.97 DM. - Bescheide des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW über die Beiträge zur Tierseuchenkasse für die Jahre 1991 und 1992. Danach hielt der Kläger zum Stichtag 3. Dezember 1990 zehn und zum Stichtag 3. Dezember 1991 achtzehn Schweine. - Bescheide der Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Beiträge für die Jahre 1991 und 1992. Danach bewirtschaftete der Kläger in beiden Jahren (jeweils zum Stichtag 1. Juli) 2-.83 ha landwirtschaftliche und 1-.34 ha fortwirtschaftliche Flächen. Mit Schreiben vom 26. März 1999 an die Beklagte teilte der Rheinische Landwirtschaftsverband e.V. /Kreisbauernschaft X. e.V. für den Kläger mit-. "wir bitten auch über den der Bauanfrage inzidenten Antrag zu entscheiden-. ob alternativ in der nicht mehr benötigten Stallung ... eine zusätzliche Wohneinheit ... geschaffen werden kann." Durch Bescheid vom 14. April 1999 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zur Nutzungsänderung des ehemaligen Heubodens im Wohn- und Wirtschaftsgebäude ab. Zur Begründung führte sie aus: Es handele sich um ein sonstiges Vorhaben i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB. Die Begünstigungsklausel des § 35 Abs. 4 BauGB komme dem Vorhaben nicht zugute. Es gehe nicht an-. dass der Kläger die Grundlage für die unter dem 11./15.April 1997 erteilte Nachtragsbaugenehmigung-. den Verzicht auf eine Wohnnutzung des ehemaligen Heubodens-. unterlaufe. Abgesehen davon seien die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht gegeben. Die unter Buchstabe c) der genannten Vorschrift festgelegte Frist von sieben Jahren zwischen Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung und Stellung des Nutzungsänderungsantrags (25. März 1998) sei nicht gewahrt. Nach Lage der Dinge habe der Kläger am 26. März 1991 keinen privilegierten Nebenerwerbsbetrieb mehr geführt. Die vorlegten Unterlagen ließen nicht darauf schließen-. dass die aus der Landwirtschaft erzielten Einkünfte einen merklichen Anteil der Gesamteinkünfte des Klägers ausgemacht hätten. Von der Möglichkeit-. einen Steuerbescheid vorzulegen- . habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Die dem Kläger für die Jahre 1991 und 1992 bescheinigten Gewinne resultierten im Wesentlichen aus der einmaligen Veräußerung von Tieren und seien nicht geeignet-. die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung zu belegen. Eine Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB setze außerdem voraus-. dass der zu schaffende Wohnraum an die Stelle einer privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung trete. Daran fehle es-. weil eine illegale Wohnnutzung des Heubodens wieder belebt werden solle. Unter diesen Umständen könne dahin stehen-. ob die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides auch deshalb ausscheide-. weil die äußere Ge- stalt des Gebäudes durch die großflächigen Dachgauben und die Anlegung einer Außentreppe wesentlich geändert würde. Die genannten Ablehnungsgründe stünden auch der Nutzungsänderung eines anderen nicht mehr benötigten Betriebsgebäudes entgegen. Ein möglicher Standortwechsel räume die Hemmnisse nicht aus. Zur Begründung seines hiergegen am 23. April 1999 eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend: Er habe im Zusammenhang mit der Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung vom 11./15. April 1997 nicht auf jede weitere privilegierte Umnutzung eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes verzichtet-. sondern lediglich die Verpflichtung übernommen-. das seinerzeit genehmigte Wohnhaus als zweite Wohneinheit im Sinne des Gesetzes gelten zu lassen. Nach der Gesetzeslage könne er über die "Reaktivierung" der Wohnung noch zwei weitere Wohneinheiten errichten. Die Siebenjahresfrist sei ebenfalls gewahrt. Als Nebenerwerbslandwirt sei er nicht buchführungspflichtig gewesen und habe einer Pauschalversteuerung unterlegen. Die Nichtvorlage eines Einkommensteuerbescheides könne ihm daher nicht entgegen gehalten werden. Es sei auch nicht nachzuvollziehen-. dass ihm noch 1995 die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Remise erteilt worden sei und jetzt-. auf der Grundlage derselben Ermittlungsergebnisse-. der Bestand einer privilegierten Nebenerwerbslandwirtschaft bezogen auf das Jahr 1991 in Frage gestellt werde. Zudem treffe es nicht zu-. dass die 1991 und 1992 erzielten Einnahmen im Wesentlichen aus dem Abverkauf von Tieren stammten. Das ergebe sich schon aus dem für 1993 festgestellten Tierbestand. Einem positiven Bauvorbescheid stehe auch nicht entgegen-. dass der ehemalige Heuboden illegal zu einer Wohnung ausgebaut und vorübergehend als solche genutzt worden sei. Dies ändere nichts an seiner ursprünglichen privilegierten Nutzung. Aus entsprechenden Erwägungen gebe es auch keinen Grund-. die Nutzungsänderung eines anderen ehemaligen Betriebsgebäudes zu versagen. Des weiteren sei zu berücksichtigen-. dass § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dem Strukturwandel in der Landwirtschaft Rechnung tragen solle. Durch die begünstigte Nutzungsänderung solle ein Verlust des in ein Gebäude investierten Kapitals und zugleich ein Verfall der Bausubstanz verhindert werden. Diese Absicht des Gesetzgebers würde unterlaufen-. wenn 80 qm Wohnraum ungenutzt blieben. Schließlich werde die äußere Gestalt des Gebäudes nicht wesentlich verändert. Die Dachgauben und die Außentreppe fügten sich im Gegensatz zu verbretterten Fenstern und einem abgebrochenen Treppenaufgang - harmonisch in das Landschaftsbild ein. Die Beigeladene zu 2) wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. Januar 2000 zurück und führte aus-. es komme nicht darauf an-. wie lange der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb aufrecht erhalten habe. Entscheidend sei-. dass jedenfalls die jetzt für Wohnzwecke vorgesehenen Räumlichkeiten des ehemaligen Heubodens seit mehr als sieben Jahren nicht mehr privilegiert genutzt würden. Der Kläger hat am 16. Februar 2000 Klage erhoben. Er hat sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen: Für ihn sei nicht erkennbar gewesen-. dass die Nachtragsgenehmigung vom 11./15. April 1997 auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB erteilt worden sei. Er habe daher nicht erkennen könne-. dass ihm durch die Entgegennahme dieser Genehmigung dauerhaft Nachteile für künftige Bauabsichten entstünden Die Ferkelställe im Erdgeschoss des Wirtschaftstraktes seien noch bis 1994 in Gebrauch gewesen; in diesem Jahr habe das letzte Ferkel diese Räumlichkeiten verlassen. Der andere Stall-. auf den sich der Hilfsantrag beziehe-. habe ebenfalls noch bis 1994 der Unterbringung der größeren Schweine gedient. Der Kläger hat beantragt-. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. April 1999 und des Widerspruchsbescheides der Beigeladenen zu 2. vom 18. Januar 2000 zu verpflichten-. seine Bauvoranfrage vom 16. März 1998 zur Nutzungsänderung des Obergeschosses der ehemaligen Stallung auf dem Grundstück C. 102 in T. -. Gemarkung H. -. Flur 5-. Flurstück 193 zur Errichtung einer Wohnung positiv zu bescheiden-. hilfsweise-. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. April 1999 und des Widerspruchsbescheides der Beigeladenen zu 2. vom 18. Januar 2000 zu verpflichten-. seine Bauvoranfrage vom 26. März 1999 zur Nutzungsänderung des westlichen Stalles durch Einrichtung einer Wohnung in diesem Gebäude auf dem Grundstück C. 102 in T. -. Gemarkung H. -. Flur 5-. Flurstück 193 positiv zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt-. die Klage abzuweisen. Sie hat auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und geltend gemacht-. das Hilfsbegehren sei nicht Gegenstand der Bauvoranfrage des Klägers gewesen. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch eine Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses wird auf das darüber gefertigte Protokoll vom 14. September 2000 verwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil-. dem Kläger zugestellt am 9. Februar 2001-. hat das Verwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das mit dem Hauptantrag verfolgte Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und würde allerhand Nachahmungen Vorschub leisten. Begünstigungstatbestände des § 35 Abs. 4 BauGB kämen dem Vorhaben nicht zugute. Die geplante Nutzungsänderung erfolge nicht innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes. Zwar sei das Erdgeschoss des Wirtschaftstrakts noch mindestens bis 1993 landwirtschaftlich genutzt worden. Das Obergeschoss sei aber schon seit 1989 nicht mehr privilegiert genutzt worden. Die seinerzeit dort ausgebaute Wohnung habe nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb gedient. Insbesondere habe der damalige Umfang der Landwirtschaft als Nebenerwerbsbetrieb nicht die Einrichtung einer Altenteilerwohnung erfordert. Für wesentliche-. selbstständig verwendbare Gebäudeteile beginne die Frist des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) BauGB mit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung dieses Gebäudeteils. Anderenfalls fehle es am sachlichen Zusammenhang zwischen der Entprivilegierung und der Nutzungsänderung. Eine Begünstigung des Vorhabens nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB scheide offensichtlich aus. Die Kläger und seine Familie wie auch die Eltern des Klägers seien mit Wohnraum ausreichend versorgt. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für die Umnutzung des ehemaligen Stalles habe nicht alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben enthalten. Aus den Antragsunterlagen lasse sich nicht ersehen-. ob die Bausubstanz des Stalles erhaltenswert sei. Hieran bestünden angesichts der Erfahrungen mit dem Umbau des Schuppens (Remise) Zweifel-. die die Erstellung und Vorlage eine Statik erforderlich machten. Auf den am 3. März 2001 gestellten Antrag des Klägers hat der seinerzeit zuständige 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW die Berufung durch Beschluss vom 13. September 2001 zugelassen. Mit Schriftsatz vom 18. September 2001-. eingegangen am 21. September 2001-. hat der Kläger die Berufungsanträge angekündigt und die Berufung wie folgt begründet: Die Frist des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) BauGB beginne erst mit Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung der gesamten Hofstelle. Dass der ehemalige Heuboden schon seit 1989 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden sei-. könne ihm nicht entgegen gehalten werden-. da die Nutzungsänderung zu Wohnzwecken illegal gewesen sei. Auch der Hilfsantrag sei begründet. Das frühere Stallgebäude habe eine erhaltenswerte Bausubstanz. Am 31. Januar 2002 habe eine Ortsbesichtigung mit zwei Vertretern der Beklagten stattgefunden-. die diese Einschätzung bestätigt hätten. Die Vorlage einer durchgerechneten Statik könne im Zusammenhang mit einer Bebauungsgenehmigung nicht verlangt werden. Der Kläger beantragt-. das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 18. Januar 2000 zu verpflichten-. die Bauvoranfrage vom 16. März 1998 zur Nutzungsänderung des Obergeschosses der ehemaligen Stallung auf dem Grundstück C. 102 in T. (Gemarkung H. -. Flur 5-. Flurstück 193) zur Errichtung einer Wohnung positiv zu bescheiden-. hilfsweise-. unter Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verpflichten-. die Bauvoranfrage vom 26. März 1999 zur Nutzungsänderung des westlichen Stalles durch Einrichtung einer Wohnung in diesem Gebäude auf dem Grundstück C. 102 positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt-. die Berufung zurückzuweisen. Sie führt ergänzend aus: Die Siebenjahresfrist beginne bereits mit der Aufgabe der privilegierten Nutzung des Gebäudes oder des Gebäudeteils-. das der in die Wohnnutzung überführt werden solle. Der Wortlaut des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB stelle auf die Aufgabe der Nutzung eines Gebäudes und nicht des gesamten Betriebes ab. So sei es auch umgekehrt anerkannt-. dass eine Wohnnutzung nach § 35 Abs. 4 BauGB nicht erst mit der vollständigen Betriebseinstellung-. sondern schon bei teilweiser Aufgabe von Betriebsgebäuden zulässig sei. Im Falle der teilweisen Betriebsaufgabe sei eine Frist von sieben Jahren ausreichend bemessen-. um die Möglichkeit und die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer Umnutzung des jeweiligen Betriebsteils zu prüfen. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. Bezug genommen-. die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die in erster Linie beabsichtigte Nutzungsänderung des ehemaligen Heubodens. Allerdings kann ihm nicht schon das Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung des beantragten Vorbescheides abgesprochen werden. Das wäre allenfalls dann der Fall-. wenn schon jetzt feststünde-. dass der Kläger von der begehrten Bebauungsgenehmigung vernünftigerweise keinen Gebrauch machen kann. Für diese Feststellung gibt der Sachverhalt jedoch nichts her. Zwar liefe der Kläger mit der Realisierung einer auf einem positiven Vorbescheid fußenden Baugenehmigung für eine Wohnnutzung des Heubodens Gefahr-. dass die Beklagte die Baugenehmigung vom 11./15. April 1997 für das neu errichtete Wohnhaus als erloschen betrachtet und die Beseitigung des Wohnhauses verfügt. Zwingend und unabwendbar erscheinen diese Folgen aber nicht. Zum einen ist zweifelhaft-. ob die der Baugenehmigung beigefügte auflösende Bedingung dauerhaft jede künftige Wohnnutzung des Heubodens verhindern soll oder ob die Beteiligten seinerzeit nur die Verhinderung einer weiteren Wohnnutzung auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB vor Augen hatten. Zum anderen würde selbst das Erlöschen der Baugenehmigung vom 11./15. April 1997 die Beklagte nicht ohne weiteres dazu berechtigen-. die Beseitigung des Wohnhauses zu verfügen. Insbesondere wäre ein Wiederaufleben der Baugenehmigung vom 7. November 1995 in Betracht zu ziehen und das rechtliche Schicksal des Verwirkungsbescheides vom 28. August 1996 zu prüfen mit der möglichen Folge-. dass die seinerzeit umstritten gebliebene Frage geklärt werden müsste-. ob und inwieweit das verwirklichte Vorhaben von der Baugenehmigung gedeckt war. Insoweit könnte der Umstand Bedeutung erlangen-. dass der Prüfbericht des Baustatikers Dipl. Ing. Weber vom 2. November 1995 ausdrücklich zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 7. November 1995 gemacht worden war und der Prüfbericht den Hinweis enthielt-. dass die gesamte Konstruktion neu erstellt werde. Die vorstehenden Fragen-. die im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden müssen-. machen deutlich-. dass dem Kläger nicht von vornherein jedes schützenswerte Interesse an der Erteilung eines positiven Vorbescheides fehlt. Der Hauptantrag hat jedoch keinen Erfolg-. weil die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Nutzungsänderung des ehemaligen Heubodens nicht vorliegen. Dem Vorhaben stehen bauplanungsrechtliche Bestimmungen entgegen (§ 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die beabsichtige Wohnnutzung ist ein sonstiges Vorhaben i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB. Ein landwirtschaftlicher Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)-. dem die Wohnnutzung dienen könnte-. ist nicht mehr vorhanden. Eigenen Angaben zufolge hat der Kläger die landwirtschaftliche Betätigung 1994 endgültig eingestellt. Als sonstiges Vorhaben kann die Wohnnutzung nicht zugelassen werden-. weil sie öffentliche Belange beeinträchtigt. Sie widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1. (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und lässt zudem die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Im Flächennutzungsplan ist das Vorhabensgrundstück als Teil einer Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Diese Darstellung setzt sich gegenüber einem nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich in der Regel-. so auch hier-. durch. Vgl. BVerwG-. Urteil vom 17. Februar 1984 4 C 56.79 --. BRS 42 Nr. 80. Anhaltspunkte dafür-. dass die Darstellung an Aussagekraft verloren hätte-. liegen nicht vor. Insbesondere ist unerheblich-. dass der Kläger möglicherweise für sich eine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Betätigung auf der Hofstelle ausschließt. Denn die Hofstelle hat nicht das Gewicht-. um die Aussagekraft des Flächennutzungsplans in dem zu beurteilenden Gebiet-. das über die Hofstelle hinausreicht-. ernsthaft in Frage zu stellen. Außerdem kommt es nicht auf die Absichten des Klägers an-. sondern darauf-. ob eine künftige landwirtschaftliche Nutzung der Hofstelle objektiv ausgeschlossen ist. Vgl. BVerwG-. Beschluss vom 1. April 1997 4 B 11.97 --. Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328. Die Verfestigung einer Splittersiedlung lässt das Vorhaben deshalb befürchten-. weil es eine weitreichende Vorbildwirkung entfalten könnte. vgl. hierzu BVerwG-. Urteil vom 27. August 1998 4 C 13.97 --. BRS 60 Nr. 92. Die Hofstelle des Klägers bietet mit dem Stall und dem Erdgeschoss des ehemaligen Wirtschaftstraktes noch weitere Ausbaureserven. So geht der Kläger selbst davon aus-. dass der Stall noch zu zwei Wohneinheiten umfunktioniert werden könne. Im Übrigen könnte sich auch der Inhaber der in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Hofstelle das Vorhaben des Klägers zum Vorbild nehmen und ebenfalls nicht privilegierten Wohnraum schaffen wollen. Eine abschließende Prüfung-. ob weitere Vorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen verhindert werden könnten-. ist nicht erforderlich. Es genügt-. dass die Gründe-. die ihnen entgegen gehalten werden könnten-. an Überzeugungskraft einbüßen würden-. wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde. Vgl. BVerwG-. Urteil vom 27. August 1998-. a.a.O.-. und Beschluss vom 2. September 1999 4 B 27.99 - -. BRS 62 Nr. 117. Dementsprechend steht der Annahme einer Vorbildwirkung nicht entgegen-. dass eine beabsichtigte Nutzungsänderung der Tenne und/oder des Stalles ohnehin an der Nichteinhaltung der Siebenjahresfrist des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB scheitern würde. Denn dieser Versagungsgrund griffe gerade nicht-. weil zu erwarten wäre-. dass sich der Kläger auch für spätere Vorhaben darauf berufen würde-. dass schon die Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht berechtigt sei. Die Beeinträchtigung der genannten öffentliche Belange ist auch nicht mit Blick auf § 35 Abs. 4 BauGB unbeachtlich. Eine Privilegierung nach Satz 1 Nr. 5 dieser Vorschrift scheidet schon wegen der erklärten Absicht des Klägers aus-. die Wohnung im Heuboden nicht für sich und seine Familie zu nutzen-. sondern an Dritte zu vermieten (vgl. Nr. 5 Buchst. c). Die Voraussetzungen der damit allein noch in Betracht zu ziehenden Begünstigungsklausel des Satzes 1 Nr. 1 liegen ebenfalls nicht vor. Diese Regelung erleichtert die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unter den Voraussetzungen-. dass das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient (a)-. die äußere Gestalt des Gebäudes im wesentlichen gewahrt bleibt (b)-. die Aufgabe der bisherigen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegt (c)-. das Gebäude vor dem 27. August 1996 zulässigerweise errichtet worden ist (d)-. es im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht (e)-. im Falle der Änderung zu Wohnzwecken neben den bisher nach Abs. 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle entstehen (f) und eine Verpflichtung übernommen wird-. keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen-. es sei denn-. die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebes im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 erforderlich (g). Fraglich ist allerdings-. ob - wie das Verwaltungsgericht meint - das Vorhaben daran scheitert-. dass der Kläger die in Nr. 1 Buchst. c) geregelte Frist von sieben Jahren nach Aufgabe der bisherigen Nutzung hat verstreichen lassen. In der Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird hierzu die Auffassung vertreten-. die Siebenjahresfrist beginne erst in dem Zeitpunkt-. in dem der bisherige landwirtschaftliche Betrieb in Gänze eingestellt wird; bei schrittweiser Betriebseinstellung sei dies der Zeitpunkt-. in dem die landwirtschaftliche Nutzung in ihrer Intensität unter diejenige einer auch nur (privilegierten) Nebenerwerbslandwirtschaft absinke. Vgl. OVG NRW-. Urteil vom 12. Oktober 1999 11 A 5673/97 --. teilweise abgedruckt in BRS 62 Nr. 113; offen gelassen vom BVerwG im nachfolgenden Revisionsverfahren-. Urteil vom 18. Mai 2001 4 C 13.00 --. BRS 64 Nr. 103; Jäde-. in: Jäde u.a.-. BauGB und BauNVO Kommentar-. 3. Aufl.-. §35 BauGB Rn.96;Söfker-. in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg-. BauGB Kommentar-. Stand Januar 2003-. § 35 BauGB Rn. 142 Zwar sprechen gewichtige Gründe gegen diese Auffassung. So knüpft die Fristbestimmung an den ersten Satzteil der Nr. 1 an-. indem von der Änderung der bisherigen Nutzung eines "Gebäudes" die Rede ist-. und stellen die unter Buchst. b) d) und e) geregelten Voraussetzungen der Begünstigungsklausel des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB ebenfalls jeweils auf das "Gebäude" ab. Auch macht die unter Buchstabe g) getroffene Regelung-. dass eine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung (nur) dann erfolgen darf-. wenn sie im Interesse der Entwicklung des Betriebes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich ist-. deutlich-. dass die Begünstigungsklausel und damit wohl auch die Frist nicht erst mit der vollständigen Betriebsaufgabe-. sondern schon dann zur Anwendung kommen kann-. wenn der landwirtschaftliche Betrieb noch fortgeführt wird und nur einzelne-. nicht mehr benötigte Betriebsgebäude umgenutzt werden sollen. Auf der anderen Seite dürfte aber die vom Verwaltungsgericht bezogene Gegenposition mit der Aussage-. für wesentliche-. selbstständig verwendbare Gebäudeteile beginne die Frist schon dann- . wenn die bisherige landwirtschaftliche Nutzung dieses Gebäudeteils aufgegeben werde-. selbst wenn dies in anderen Gebäudeteilen erst später der Fall sei-. in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht zutreffen. Dieser Auffassung kann ebenfalls der Wortlaut der Begünstigungsklausel und darüber hinaus wohl auch deren Sinn und Zweck entgegen gehalten werden. Dieser besteht darin-. den anhaltenden Prozess des landwirtschaftlichen Strukturwandels dadurch zu unterstützen-. dass ehemals landwirtschaftliche Gebäude unter erleichterten Voraussetzungen einer zweckmäßigen neuen Verwendung zugeführt werden können. Vgl. BT-Drs. 13/6392 S. 59; zu § 35 Abs. 4 BBauG 1976/79 auch: BVerwG-. Urteil vom 18. August 1982 4 C 33.81 -. NJW 1983-. 949. Durch die Anwendung der Siebenjahresfrist auf einen Gebäudeteil würde dieser Zweck vielfach verfehlt. Denn es besteht die Gefahr-. dass Landwirte so zu wirtschaftlich und architektonisch wenig sinnvollen Teilumbauten gezwungen werden-. anstatt die vollständige Entprivilegierung eines für die Landwirtschaft nicht mehr benötigten Gebäudes abzuwarten und es sodann einer Gesamtplanung zuzuführen. Die damit aufgeworfenen Fragen bedürfen jedoch keiner abschließenden Klärung-. weil das Verwaltungsgericht in der Sache zu Recht ausgeführt hat-. dass die Begünstigungsklausel des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB dem Vorhaben des Klägers nicht zugute komme-. nachdem der in Rede stehende Gebäudeteil seit spätestens 1989 nicht mehr einem landwirtschaftlichen Betrieb-. sondern nicht privilegierten - Wohnzwecken gedient hat. Damit fehlt es an der Grundvoraussetzung der Begünstigungsklausel-. wonach es sich bei dem zur Genehmigung gestellten sonstigen Vorhaben um "die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1" handeln muss. Die oben angestellten Erwägungen-. ob auch die Nutzungsaufgabe eines Gebäudeteils für diesen Teil die Siebenjahresfrist in Gang setzt-. kommen hier nicht zum tragen. Es ist jedenfalls nicht Sinn des Gesetzes-. die privilegierte Umnutzung auch solcher Bausubstanz zu ermöglichen-. die von vornherein oder im Anschluss an eine frühere landwirtschaftliche Nutzung tatsächlich anderen Zwecken gedient hat. Einem solchen Vorhaben fehlt der vom Gesetzgeber vorausgesetzte Bezug zum Strukturwandel in der Landwirtschaft. Vgl.- zu vergleichbaren Vorläuferbestimmungen - BVerwG-. Urteil vom 31. Mai 1983 4 C 16.79 --. BRS 40 Nr. 94; ferner Beschluss vom 1. Februar 1995 4 B 14.95 --. Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 307. Dass sich bei diesem Normverständnis im Einzelfall unterschiedliche Bezugsobjekte für die Prüfung der Siebenjahresfrist einerseits und die Frage der "Änderung der bisherigen Nutzung" eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ergeben können-. lässt sich mit dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ohne weiteres in Einklang bringen. Die Nutzungsänderung geht über die bloße Aufgabe der bisherigen Nutzung hinaus und erfordert den Wechsel von einer bisher ausgeübten zu einer neuen andersartigen Nutzung. Vgl. BVerwG-. Urteile vom 18. August 1982 4 C 33.81 --. NJW 1983-. 949-. und vom 25. März 1988 4 C 21.85 --. NVwZ 1989-. 667. Für einen solchen unmittelbaren Wechsel von landwirtschaftlicher Nutzung zu einer andersartigen Wohnnutzung ist schon im Ansatz kein Raum mehr-. wenn die landwirtschaftliche Nutzung bereits zuvor dauerhaft einer wenn auch später ersatzlos wieder aufgegebenen nicht landwirtschaftsbezogenen Wohnnutzung gewichen ist. Vgl. auch VGH Bad.-Württ.-. Urteil vom 15. April 1988 8 S 715/88 --. juris. Darauf-. dass die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung mit Bezug auf das gesamte Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sieben Jahre zurück lag-. kommt es bei dieser Konstellation nicht mehr an. Hiervon ausgehend könnte sich die beabsichtigte Nutzungsänderung des Heubodens nur dann als planungsrechtlich zulässig erweisen-. wenn die zwischen 1989 und Anfang 1998 ausgeübte Wohnnutzung ihrerseits - bis zur endgültigen Aufgabe der Landwirtschaft - nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert war. Das ist jedoch nicht der Fall. Insoweit kann dahin stehen-. ob die landwirtschaftlichen Aktivitäten des Klägers im Jahr 1989 oder später überhaupt noch als privilegierter Nebenerwerbsbetrieb zu qualifizieren waren. Jedenfalls diente der Ausbau des Dachbodens nicht einem ggfs. noch vorhandenen Betrieb. Denn auf der Hofstelle war auch ohne den Ausbau des Heubodens ausreichend Wohnraum in Gestalt des zweigeschossigen Wohntrakts vorhanden-. um die Wohnbedürfnisse des Klägers-. seiner Ehefrau und seiner - damals - drei Kinder zu befriedigen. Der Umstand-. dass darüber hinaus die Eltern des Klägers weiter auf der Hofstelle wohnten-. rechtfertigte nicht die Schaffung zusätzlichen Wohnraums nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Voraussetzungen für die Errichtung einer privilegierten Altenteilerwohnung lagen nicht vor. Der möglichen Privilegierung von Altenteilerhäusern und -wohnungen liegt die Erwägung zugrunde-. Vorsorge für den Fall zu treffen-. dass sich die Notwendigkeit abzeichnet-. einen für die Dauer der Existenz des Betriebs voraussehbaren-. bei jeder zukünftigen Hofübernahme wieder auftretenden Wohnraumbedarf zu decken. Erleichtert werden soll nicht lediglich die Versorgung des aus dem Betrieb ausscheidenden Betriebsinhabers mit Wohnraum. Maßgeblich ist vielmehr-. ob im Betrieb aufgrund der Betriebsabläufe und der Wirtschaftsweise unabhängig von einem aktuellen Bedürfnis im Rahmen des ständigen Generationswechsels ein Bedarf dafür vorhanden ist-. einen Altenteiler unterzubringen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers kommt es insoweit nicht Ausschlag gebend an. BVerwG-. Beschluss vom 20. Juni 1994 4 B 120.94 --. BRS 56 Nr. 70. Die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Altenteilerwohnung lagen beim Umbau des Heubodens schon deshalb nicht vor-. weil die auf Generationen angelegte Fortführung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes schon damals ersichtlich nicht mehr gewollt und gesichert war. Abgesehen davon lässt der geringe Bestand an Tieren und eigenbewirtschafteter Acker- und Waldflächen in den letzten Jahren vor der endgültigen Betriebsaufgabe ohne weiteres darauf schließen-. dass die Betriebsabläufe und die Wirtschaftsweise nicht die Anwesenheit eines Altenteilers auf der Hofstelle erforderten. Dementsprechend hat sich auch der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt auf das Altenteilerprivileg berufen. Mit der Versagung einer Privilegierung als Altenteiler ist indessen nicht gesagt-. dass die damalige Umnutzung des Heubodens materiell illegal war. Vielmehr spricht manches dafür-. dass diese Baumaßnahme von der bis heute weitgehend unverändert gebliebenen Begünstigungsklausel des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB i.d.F. vom 8. Dezember 1986 als Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes gedeckt war. Den damit zusammenhängenden Fragen-. ob die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse des Klägers und seiner Familie - wozu in diesem Fall auch die Eltern des Klägers zählen - angemessen war-. vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG-. Beschluss vom 31. Mai 1988 4 B 88.88 --. BRS 48 Nr. 77-. braucht der Senat aber nicht weiter nachzugehen. Für die im Rahmen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB getroffene Feststellung-. dass die jetzt beabsichtigte Nutzung des Heubodens nicht als Nutzungsänderung eines Gebäudes i.S. des Absatzes 1 Nr. 1 qualifiziert werden kann-. ist entscheidend-. dass der ehemalige Heuboden tatsächlich einer auf Dauer angelegten nicht landwirtschaftlichen Nutzung gedient hat. Darauf-. ob diese Wohnnutzung zwischen 1989 und 1998 formell und materiell legal war-. kommt es demgegenüber nicht an. Denn auch eine illegale Umnutzung ist eine Nutzungsänderung. Unbeschadet dessen ergibt sich eine dem Kläger günstigere Beurteilung selbst dann nicht-. wenn man seiner Auffassung folgt-. dass die damalige Nutzungsänderung des Heubodens zu Wohnzwecken wegen formeller und materieller Illegalität rechtlich als nicht existent zu behandeln sei. Diese Auffassung bringt es nämlich mit sich-. dass hinsichtlich der Frage-. ob bei der Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibt (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) BauGB)-. auf die äußere Gestalt des Gebäudes abgestellt werden muss-. wie sie sich vor dem im Jahr 1989 erfolgten Umbau darstellte. Davon-. dass die damalige äußere Gestalt des Gebäudes trotz der Errichtung von zwei Dachgauben sowie einer zum Dachgeschoss führenden Außentreppe mit Freisitz (Balkon) im Wesentlichen gewahrt bleibt-. kann jedoch keine Rede sein. Insoweit fällt entscheidend ins Gewicht-. dass - wie aus den zeichnerischen Darstellungen ersichtlich ist - eine der beiden Dachgauben 7-.50 m breit ist und zusammen mit dem integrierten-. teilweise überdachten Freisitz (lichte Höhe etwa 3 m) sowie der galerieartigen Außentreppe das Dachgeschoss in einer Weise hervorhebt-. dass die früher eindeutig erkennbare- . für hiesige Hofstellen typische vertikale Trennung zwischen dem Wohntrakt einerseits und dem Wirtschaftstrakt andererseits optisch aufgehoben wird und das Gesamtgebäude nach außen hin eine neue-. nicht übersehbare horizontale Gliederung zwischen der ehemaligen Tenne und ehemaligem Heuboden dominierte erfährt. II. Der mit der Klage hilfsweise verfolgte Anspruch ist ebenfalls nicht begründet. Insoweit kann dahin stehen-. ob die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die ehemalige Stallung schon deshalb ausscheidet-. weil der Kläger den diesbezüglichen Vorbescheidantrag der (frühestens) in dem Schreiben des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes vom 26. März 1999 erblickt werden kann-. nicht unterschrieben hat (vgl. § 71 Abs. 2-. 69 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Die Erteilung des Vorbescheides scheidet jedenfalls deshalb aus-. weil die Angaben des Klägers nicht ausreichen-. um eine verbindliche Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer Wohnheit in dem ehemaligen Stall zu treffen. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW-. Urteil vom 6. Februar 2003 10 A 3464/01 -. Der Kläger hat lediglich einen Plan vorgelegt-. aus dem sich die räumliche Lage des Stalles ergibt. Demgegenüber lässt der Antrag jegliche Angaben dazu vermissen-. ob der Stall über eine erhaltenswerte Bausubstanz verfügt und wie die Errichtung der Wohnung baulich umgesetzt werden soll. Diese Angaben sind jedoch erforderlich-. um vor Erteilung eines umfassend bindenden Vorbescheids prüfen zu können (vgl. § 16 BauPrüfVO)-. ob faktisch ein bauplanungsrechtlich unzulässiger Ersatzbau erforderlich ist und ob die mit der Nutzungsänderung verbundenen Baumaßnahmen zu einer wesentlichen Änderung der äußeren Gestalt des Gebäudes führen. Dass der Kläger hierzu in der Berufungsverhandlung weitere Angaben gemacht und zur Frage der Bausubstanz auf das Ergebnis eines Ortstermins mit Vertretern der Beklagten am 31. Januar 2002 verwiesen hat-. ist schon deshalb unerheblich-. weil die Frist des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) BauGB spätestens im Jahr 2001 abgelaufen ist-. nachdem der Kläger eigenen Angaben zufolge im Jahre 1994 sämtliche landwirtschaftlichen Aktivitäten eingestellt hat. Der bisherige unzulängliche Vorbescheidsantrag war nicht geeignet-. die genannte Frist zu wahren. Vgl. BVerwG-. Beschluss vom 8. Oktober 2002 4 B 54.02 --. BauR 2003-. 221. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2-. 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10-. 711-. 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen-. weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen-. Aegidiikirchplatz 5-. 48143 Münster-. innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst-. Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes-. dem sie als Mitglied zugehören-. vertreten lassen.