Urteil
10 K 4747/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0325.10K4747.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Verlängerung der Geltungsdauer eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides. 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung L. , Flur , Flurstück , mit der postalischen Anschrift T. Straße in E. . Das Vorhabengrundstück liegt nördlich der T. Straße und ist mit einem landwirtschaftlichen Gebäudekomplex bebaut, das heute als solches nicht mehr genutzt wird und leer steht. Nördlich des Vorhabengrundstückes verläuft in West-Ostrichtung in ca. 190 m Entfernung die Bundesautobahn 40. Westlich vom Vorhabengrundstück gelegen befinden sich an der Straßenkreuzung der T1.--------straße mit der C.----straße und der T. Straße ein zu Wohnzwecken genutzter Gebäudebestand (T1.--------straße , , , ). Unmittelbar westlich dieser Gebäude verläuft die Stadtgrenze zum Stadtbereich C1. . 4 Östlich schließen sich an das Vorhabengrundstück vier Grundstücke bis zur nach Norden abknickenden T. Straße an; dort findet sich ein zu Lagerzwecken genutztes Gebäude sowie ein im rückwärtigen Grundstücksbereich gelegenes Wohnhaus (T. Straße ), ein zur Straße ausgerichtetes zu gewerblichen Zwecken genutztes Gebäude ( - und A. , T. Straße ) sowie ein an der Straße gelegenes Gebäude (G. ) und ein rückwärtiges Wohnhaus (T. Straße ). Östlich der nach Norden abknickenden T. Straße befindet sich nördlich der Straße E1. neben einem Wohnhaus (T. Straße ) die Grundschule nebst Sporthalle. Die Straße E1. verläuft im Folgenden unter der von Nordosten nach Südwesten östlich der vorgenannten Bebauung sich erstreckenden F. E. -C1. . Südlich der Straße E1. findet sich vor der F1. ein Wohngebäude (E1. 112), westlich schließt sich daran ein landwirtschaftliches Gebäude an, in dem sich u.a. Stallungen der Reiterstaffel E. -T2. e.V. befinden, nebst Wohnhaus (E1. ) sowie vier Doppelhaushälften, von denen zwei zur Straße ausgerichtet und zwei im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet worden sind (T. Straße , , , ). Westlich davon findet sich im rückwärtigen Grundstücksbereich ein weiteres Wohngebäude (T. Straße ); ausgerichtet zur Straße befindet sich auf diesem Grundstück eine B. ebenso wie in dem westlich davon gelegenen, ebenfalls zur Straße ausgerichteten Gebäude. Weiter schließen sich westlich bis zur M. Straße diverse Reitplätze und eine Reithalle der Reiterstaffel E. -T2. e.V. sowie Freiflächen an. 5 Der - ehemalige - landwirtschaftliche Gebäudebestand auf dem Vorhabengrundstück der Klägerin, der aus Wirtschaftsteilen (Ställe, Scheunen) und aus einem zur T. Straße ausgerichteten, südöstlich gelegenen Wohngebäudeteil besteht, erstreckt sich annähernd in U-Form; die ursprünglich vorhandene, nördlich auf dem Grundstück gelegene Scheune existiert nicht mehr. Ein genaues Errichtungsdatum dieses – ehemaligen - landwirtschaftlichen Gebäudebestandes ist unbekannt (Ende des 19. Jahrhunderts – Anfang des 20. Jahrhunderts), entsprechende Unterlagen existieren nicht mehr. Der genaue Zeitpunkt der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ist ebenfalls unbekannt. 6 Im Flächennutzungsplan der Stadt E. aus dem Jahre 2004 ist das Vorhabengrundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es grenzt schließlich nördlich und westlich an das Landschaftsschutzgebiet T2. -L. (Landschaftsschutzgebiet Nr. 19) des Landschaftsplanes E. -Mitte. Dieses Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich weiter nördlich, östlich und südlich der oben beschriebenen Bebauung nördlich und südlich der T. Straße und der Straße E1. . 7 Im Jahr 1993 stellte die Beklagte fest, dass auf dem Vorhabengrundstück eine Nutzungsänderung zu einem mit Werkstatt erfolgt war. Der sodann eingereichte Bauantrag wurde wegen fehlender Unterlagen im Jahr 1998 zurückgewiesen; ebenfalls im Jahr 1998 wurde die Nutzung des Vorhabengrundstücks als mit Werkstatt untersagt, im Jahr 2001 wurde die vorgenannte Nutzung eingestellt. Im Mai 2009 erteilte die Beklagte einen planungsrechtlichen Vorbescheid betreffend einen Teil des Vorhabengrundstückes für die Errichtung einer Lagerhalle mit Büroräumen. Im Juli 2009 erteilte die Beklagte einen weiteren planungsrechtlichen Vorbescheid betreffend den ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudekomplex für eine Nutzungsänderung zu einem Möbellager. 8 Im März 2010 beantragte Herr I. I1. einen planungsrechtlichen Vorbescheid betreffend das Vorhabengrundstück für eine Nutzungsänderung eines Resthofes zu Wohnen und Gewerbe (derzeit zwei Wohneinheiten und Speditionsfirma). Als beabsichtigte Nutzung wurde in diesem Antrag Wohnen (fünf Wohneinheiten), Gewerbe (Veranstaltungstechnik), Lager und Verwaltung angegeben; Gegenstand des Vorbescheides sollte die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sein. Nach der Betriebsbeschreibung handelte es sich bei dem vorgesehenen Gewerbe um einen Veranstaltungsservice (Dienstleistung, Organisation), Vermietung von Ton- und Lichtanlagen sowie Bühnentechnik, bei dem mit ca. zwei Kundenbesuchen in der Woche und ca. drei bis fünf Ladevorgänge in der Woche zu rechnen sei. Die beabsichtigte Verwaltung, Bürotätigkeit und Lager umfasste nach dem Antrag eine Gesamtnutzfläche von 898,59 m². Der vordere, südöstlich gelegene ehemalige Wohngebäudeteil sollte abgerissen werden. Die Beklagte erteilte unter dem 6. April 2010 den begehrten Vorbescheid für die Nutzungsänderung eines Resthofes zu Wohnen und Gewerbe (Veranstaltungstechnik), Lager und Verwaltung. Im Rahmen der Begründung wies die Beklagte daraufhin, dass das Antragsgrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB liege; nach der Eigenart der näheren Umgebung liege das Antragsgrundstück zudem in einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO. Wohnnutzungen sowie nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe seien zulässig. 9 Am 24. September 2012 beantragte die Klägerin unter Anzeige des stattgefundenen Eigentümerwechsels die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 6. April 2010. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2012 statt und verlängerte die Geltungsdauer des vorgenannten Vorbescheides bis zum 5. April 2013. 10 Am 3. April 2013 beantragte die Klägerin erneut die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 6. April 2010 um ein Jahr. 11 Unter dem 26. Juni 2013 gab die beteiligte Untere Landschaftsbehörde eine Stellungnahme zu dem Vorhaben ab und trug vor, dass ein Teilbereich des Grundstückes im Außenbereich liegen dürfte. Das Grundstück liege nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes E. -Mitte, so dass eine Befreiung nicht erforderlich sei. Die Nutzungsänderung eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes für kleine gewerbliche Betriebe sei nach dem Außenbereichserlass zulässig. Die beabsichtigte Nutzungsänderung zu Wohnzwecken in den Bestandsgebäuden stelle keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Einer Neubebauung der Abrissflächen und zusätzlichen Versiegelungen werde nicht zugestimmt. 12 Mit Bescheid vom 27. August 2013 lehnte die Beklagte die Erteilung des von der Klägerin parallel beantragten Vorbescheides für das Vorhaben Errichtung von Wohnhäusern mit Garagen ab. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Klage im Parallelverfahren 10 K 4748/13. 13 Mit Schreiben vom 27. August 2013 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides. Aufgrund der Lage des Grundstückes hätte es einer eingehenden Prüfung des Verlängerungsantrages bedurft. Die planungsrechtliche Zulässigkeit sei nach § 35 BauGB zu beurteilen. Das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Daraufhin trug die Klägerin vor, sie habe einen Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer des vorhergehenden Bauvorbescheides. Das streitgegenständliche Grundstück sei dem Innenbereich zuzuordnen. Die Hallen seien an ein Lohnunternehmen vermietet; diese Hallen und die weiter vorhandenen Gebäude seien bei der Beurteilung des Gebietscharakters nach § 34 BauGB heranzuziehen. Auch Gebäude, bei denen ein Bestandsschutz durch Nutzungsaufgabe erloschen sei, könnten die nähere Umgebung prägen. Eine organische Siedlungsstruktur und ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB lägen vor. 14 Mit Bescheid vom 25. September 2013 lehnte die Beklagte die beantragte Verlängerung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Antragsgrundstück teilweise in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 BauGB und zum überwiegenden Teil im Außenbereich nach § 35 BauGB liege. Lediglich der vordere, südöstliche Gebäudeteil, der der Wohnnutzung gedient habe und als Hauptnutzung eingestuft werde, könne noch dem unbeplanten Innenbereich zugeordnet werden. Die übrige Fläche mit den ehemaligen Stallgebäuden befinde sich im Außenbereich, so dass die Zulässigkeit nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Dieses nicht privilegierte Vorhaben könne nicht zugelassen werden, da öffentliche Belange beeinträchtigt seien; das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der hier landwirtschaftliche Nutzfläche darstelle. 15 Die Klägerin hat am 2. Oktober 2013 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, bei dem Vorhabengrundstück handele es sich um eine ehemalige Hofstelle, die später zu gewerblichen Zwecken mit entsprechenden Genehmigungen der Beklagten u.a. als Möbellager, Spedition mit Ölabscheideranlage und Waschplatz genutzt worden sei. Die Hallen befänden sich in einem guten baulichen Zustand. Zur Zeit seien diese an ein Lohnunternehmen aus X. vermietet. Sie habe das Grundstück 2011 erworben. In diesem Rahmen habe sie die Auskunft der Beklagten zur Bebaubarkeit des Vorhabengrundstückes eingeholt. Die Auskunft der Beklagten in einem Gespräch am 7. Juli 2011, dass im Rahmen der bestehenden Gebäude eine Wohn- und oder gewerbliche Nutzung genehmigungsfähig und das Grundstück dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sei, sei maßgebliche Grundlage für ihre Kaufentscheidung gewesen. In diesem Zusammenhang legt die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters des vorhergehenden Eigentümers des Vorhabengrundstückes vom 23. April 2013 vor. Sie habe Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides. Die vorgenannte Aussage der Beklagten, eine Form der behördlichen Zusicherung, stelle sich als eine mit Bindungswillen abgegebene Selbstverpflichtung der Behörde zur Erteilung des beantragten Vorbescheides dar. Die bereits erteilten Vorbescheide seien besonders qualifizierte Formen der Zusicherung, mit der die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB verbindlich festgestellt werde. Die Aussagen der Vorbescheide hätten bei ihr ein schutzwürdiges Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft der Beklagten begründet und seien Grundlage für die Vermögensdispositionen gewesen. Die Vorbescheide seien so zu verstehen, dass die Bebauung in dem Umfang, in dem bereits jetzt eine Bebauung vorhanden sei, in jedem Fall genehmigungsfähig sei und auch genehmigt werde. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung komme es bei der Beurteilung der Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ausschlaggebend auf die Lage des Einzelfalles an. Bei der Frage, ob ein Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhanges liege, könne selbst der zwecks Wiederbebauung des Grundstücks beseitigte Altbestand als rechtlich fortwirkend noch zu berücksichtigen sein, dies gelte umso mehr für den hier noch durchweg vorhandenen guten Gebäudebestand auf dem Grundstück. Die vorhandene Bebauung vermittle trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit. Die Innenbereichsqualität ändere sich durch eine Nutzungsunterbrechung nicht und werde nicht zu einem Außenbereichsgrundstück. Auch Gebäude, bei denen der Bestandsschutz durch Nutzungsaufgabe erloschen sei, könnten die nähere Umgebung prägen. Das geplante Vorhaben füge sich ferner nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Die Argumentation der Beklagten, nur das vordere Gebäude sei dem Innenbereich zuzurechnen, alle anderen Bestandsgebäude jedoch dem Außenbereich, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn § 35 BauGB einschlägig sei, läge eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht vor. Das Vorhaben widerspreche nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes; dieser sei mangels Aussagekraft unbeachtlich. Mit der Darstellung der Flächen für die Landwirtschaft solle nicht jede Bebauung verhindert werden; hier sei zu berücksichtigen, dass die Flächen bereits bebaut seien. Das Bauvorhaben füge sich nach Art und Gestaltung harmonisch in die nähere Umgebung ein und verbessere den jetzigen Zustand erheblich. 16 Mit Bescheid vom 9. Oktober 2013 hat die Beklagte Gebühren in Höhe von 450,00 € festgesetzt. Hiervon entfallen 300,00 € auf die Gebühr für die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides mit Bescheid vom 16. November 2012 und 150,00 € auf die Ablehnung der Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25. September 2013. Der Gebührenbescheid ist am 9. Oktober 2013 zur Post gegeben worden. 17 Mit Schriftsatz vom 14. November 2013, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin die Klage erweitert und begehrt auch die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 9. Oktober 2013 und trägt insoweit zur Begründung vor, dass dieser rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Da der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig sei, sei auch die Gebührenforderung rechtswidrig. 18 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013 insoweit zurückgenommen, als darin eine Gebühr von mehr als 150,00 € festgesetzt worden ist. 19 Die Klägerin beantragt nunmehr, 20 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. September 2013 zu verpflichten, der Klägerin entsprechend dem Antrag vom 3. April 2013 eine Verlängerung des Vorbescheides vom 6. April 2010 zu erteilen sowieden Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013 insoweit aufzuheben, als eine Gebühr in Höhe von 150,00 € festgesetzt worden ist. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie trägt zur Begründung vor, die begehrte Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides sei mit dem streitgegenständlichen ablehnenden Bescheid vom 25. September 2013 zu Recht erfolgt. Die Einschätzung, die der Erteilung des ursprünglichen Vorbescheides am 6. April 2010 zugrunde gelegen habe, sei nunmehr erneut umfassend überprüft worden. Der Vorbescheid vom 6. April 2010 entfalte keine Bindungswirkung mehr. Sie, d.h. die Beklagte, sei nicht gehindert, anlässlich des Verlängerungsantrages eine erneute planungsrechtliche Beurteilung durchzuführen und zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Der vordere Teil des Vorhabengrundstückes könne nur bei großzügiger Betrachtung dem Innenbereich zugeordnet werden; der überwiegende Teil des Grundstückes sei nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Hinsichtlich des angefochtenen Gebührenbescheides vom 9. Oktober 2013 bestünden Zweifel an der Einhaltung der Klagefrist. Im Übrigen sei der Gebührenbescheid rechtmäßig; 300,00 € seien für die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 16. November 2012 und 150,00 € für die Versagung des Antrages auf weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides festgesetzt worden. Sie erhebe im Rahmen von Versagungen von Anträgen grundsätzlich 50% der entstandenen Gebühr. 24 Die Berichterstatterin hat am 10. Februar 2015 mit den Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll sowie die gefertigten Lichtbilder (Bl. 113 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. 25 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie das Verfahren 10 K 4748/13 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 27 Soweit die Klägerin die Klage teilweise betreffend den ebenfalls angefochtenen Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013 zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, vgl. § 92 Abs. 3 VwGO. 28 Die noch aufrechterhaltene Klage hat keinen Erfolg. 29 1. 30 Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) betreffend die abgelehnte Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheides vom 6. April 2010 ist unbegründet. 31 Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Verlängerung des Bauvorbescheides vom 6. April 2010 gemäß §§ 71 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 75 und 77 Abs. 2 BauO NRW, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 32 Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung über den Antrag der Klägerin zunächst nicht an die einmal getroffene positive Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheides vom 6. April 2010 und der Verlängerung der Geltungsdauer vom 16. November 2012 gebunden. 33 Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Baugenehmigungsbehörde bei der Entscheidung über die Verlängerung eines Bauvorbescheides die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche, also aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat und nicht an die im Zeitpunkt der (erstmaligen) Erteilung des Vorbescheides, um dessen Verlängerung es geht, bestehende Sach- und Rechtslage gebunden ist. Der der Baugenehmigungsbehörde vom Gesetz eröffnete Entscheidungszeitraum ist von vornherein für die Beteiligten erkennbar auf zwei Jahre begrenzt; die feststellende Wirkung, dass ein Vorhaben in den geprüften Belangen mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, entfällt daher danach ohne weiteres. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1987 – 11 A 1942/87 -, BRS 47 Nr. 140. 35 Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht gehindert, die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides abzulehnen, wenn sie bei der Prüfung des Verlängerungsantrags erkennt, dass der ursprünglich erteilte Vorbescheid rechtswidrig war. In diesen Fällen muss die Bauaufsichtsbehörde den Vorbescheidsantrag ablehnen. 36 Vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 77 Rdnr. 13, § 71 Rdnr. 38a. 37 Der Vorbescheid sichert die Aussage „planungsrechtliche Zulässigkeit“ nur für die Zeit seiner Geltungsdauer zu. Mit Ablauf der Geltungsdauer entfällt – wie oben dargestellt – die feststellende Wirkung des Vorbescheides betreffend die Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften. 38 Auch die von der Klägerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der Verkäuferin des Grundstücks vom 23. April 2013 betreffend einen Besprechungstermin mit Vertretern der Beklagten am 7. Juli 2011 rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Die von der Klägerin angeführten Aussagen der Mitarbeiter der Beklagten erfolgten nicht schriftlich; eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG NRW kann darin demnach nicht gesehen werden, so dass ein Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 6. April 2010 auch hieraus nicht hergeleitet werden kann. 39 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheides vom 6. April 2010 gemäß §§ 71 Abs. 2, 77 Abs. 2 BauO NRW, weil dem Vorhaben im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. 40 Das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich unzulässig. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 BauGB. Das geplante Vorhaben liegt im Außenbereich. Als nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben ist es wegen beeinträchtigter öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig. 41 Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Vorhabengrundstück liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. 42 Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 43 Die Bebauung entlang der T. Straße bzw. der Straße E1. ausgehend von der Kreuzung der Straßen T1.--------straße , C.----straße und T. Straße bis zur F. stellt keinen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar. 44 Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Bereich einer Gemeinde, der nach der Zahl der dort vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. 45 Für die Beurteilung der Frage, ob eine zusammenhängende Bebauung ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist, ist nur auf die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet abzustellen. Der Begriff des Ortsteils hat insoweit auch eine rechtliche Komponente, als sich darin die Beziehung zur Planungshoheit der Gemeinde ausdrückt, die sich auf ihr eigenes Gemeindegebiet beschränkt. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 4 C 7/98 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 – 10 A 2861/04 -, juris. 47 Danach ist aufgrund des Verlaufs der Stadtgrenze E2. die Bebauung westlich des Wohngebäudes T1.--------straße , , und nicht in die Betrachtung einzubeziehen, da dieser Bereich der Stadt C1. zugehört. 48 Im Übrigen gibt es keine allgemeinen Maßstäbe für das Vorliegen eines Ortsteils. Ausschlaggebend sind vielmehr die siedlungstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 4 C 7.98 -, juris. 50 Die Bebauung in dem streitigen Bereich ausgehend von der Kreuzung der Straßen T1.--------straße , C.----straße und T. Straße entlang der T. Straße und der Straße E1. Richtung Osten bis zur F. mit zur Zeit ca. Wohngebäuden, den zwei - ehemaligen – landwirtschaftlichen Gebäudekomplexen, einer Lagerhalle und den Gewerbebetrieben (G. , B. , Kfz- und A. ) sowie der N. Grundschule nebst Sporthalle erreicht bereits nicht das städtebauliche Gewicht eines Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Weitere Bebauung – jenseits der nördlich gelegenen Bundesautobahn bzw. jenseits der südlich gelegenen F. – sind in die Betrachtung nicht mit einzubeziehen. Wie sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial und nach dem von der Berichterstatterin im Ortstermin gewonnenen und der Kammer vermittelten Eindruck ergibt, stellen sowohl die Bundesautobahn als auch die F. eine beachtliche bauplanungsrechtliche Zäsur mit der Folge dar, dass die jenseits gelegene Bebauung keine für die streitgegenständliche Bebauung prägende Wirkung entfaltet. 51 Es handelt sich um eine Splittersiedlung im Außenbereich. Die Gesamtzahl der Gebäude erreicht nicht die untere Grenze für die Annahme eines Ortsteils einer Großstadt im Ruhrgebiet. Insoweit ist in der Rechtsprechung eine Zahl von etwa 30 Gebäuden zu Grunde gelegt worden. 52 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2001 – 10 A 1502/00 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. März 2013 – 6 K 3297/11 –, juris. 53 E. ist eine Großstadt mit einer geballten, konzentrierten Bebauung im Bereich der Hauptsiedlungskomplexe, hinter der die streitgegenständliche Bebauung erheblich zurückbleibt. Angesichts dieser siedlungsstrukturellen Verhältnisse in einer Stadt der Größe E2. mit Ortsteilen mit eigenem städtischen Gepräge fehlt das für einen Ortsteil erforderliche städtebauliche Gewicht. Zudem sind mit den nördlich und östlich gelegenen Stadtteilen M1. und L. Hauptsiedlungskomplexe in der Nähe vorhanden. Sind – wie vorliegend – in der Nähe deutliche Siedlungsschwerpunkte vorhanden, bleibt eine Streubebauung eine Splittersiedlung und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet. 54 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 – 4 B 77.94 -, juris. 55 Im Übrigen fehlt es der vorliegenden Bebauung auch an der organischen Siedlungsstruktur. 56 Eine organische Siedlungsstruktur liegt vor, wenn sich die Bebauung in einer der Siedlungsstruktur angemessenen Weise innerhalb des gegebenen Bereichs fortentwickelt. Erforderlich ist nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art oder Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist ferner nicht, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36 und Urteil vom 19. Februar 2014 – 4 B 40/13 –, juris. 58 Die die Siedlungsstruktur im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB kennzeichnenden Kriterien, insbesondere das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche, lassen vorliegend keine Regelmäßigkeit erkennen, nach der sich die künftige Bebauung richten könnte. Zwar verlangt § 34 Abs. 1 BauGB als Planersatz nicht, dass die vorhandene Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungssystem zu entsprechen hätte. Daher können auch verschiedenartige, nicht der Systematik der Baunutzungsverordnung entsprechende Größenverhältnisse für die Fortentwicklung der Bebauung ausreichend sein. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Größe der vorhandenen Gebäude und ihr Standort auf dem jeweiligen Grundstück als beliebig dar, so dass sich für eine angemessene bauliche Fortentwicklung kein ausreichend verlässlicher Maßstab entwickeln lässt. 59 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 4 B 40.13 -, juris. 60 Zum Maß der baulichen Nutzung dürften sich hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse noch hinlänglich verlässliche Kriterien entnehmen lassen. Allerdings hat die Kammer Zweifel, ob dieses auch für die Dimensionierung der Baukörper im Verhältnis zur Grundstücksfläche gilt. Die Spannweite reicht von kleinen Doppelhaushälften auf kleinen Grundstücken über freistehende Wohnhäuser, kleinere Lagerhallen und gewerbliche Betriebe bis hin zu großen – ehemaligen – landwirtschaftlichen Gebäuden mit integriertem Wohnteil und einer Grundschule mit Sporthalle. Jedenfalls hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen sind jedoch optisch wahrnehmbare Merkmale, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen würden, nicht feststellbar. Die Wohngebäude liegen teilweise unmittelbar bzw. nahe an der Straße, teilweise aber auch tief in den rückwärtigen Grundstücksbereichen. Schließlich findet sich auch eine Hinterlandbebauung bzw. eine über Stichwege erschlossene Bebauung in zweiter Reihe: Die Wohngebäude (Doppelhaushälften) T. Straße und sowie das Wohngebäude T. Straße und . Diese Unterschiede lassen sich nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck weder mit den örtlichen Gegebenheiten noch siedlungsstrukturell begründen. Danach ist festzuhalten, dass die Bebauung, insbesondere was die überbauten Grundstücksflächen anbelangt, regellos ist mit der Folge, dass insbesondere hinsichtlich der Gebäudesituierung faktisch alles erlaubt wäre und eine erhebliche bauliche Verdichtung bedeuten könnte. Damit stünde letztlich eine Umstrukturierung des gesamten Gebietes in Rede, die den Bereich der organischen Siedlungsstruktur deutlich überschritte. 61 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Außenbereichsvorhabens ist daher an § 35 BauGB zu messen. Da eine Privilegierung des geplanten Vorhabens (Nutzungsänderung zu Wohnen und Gewerbe) nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht kommt, handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 62 Jeder einzelne der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Belange ist unabhängig davon, ob er durch andere noch verstärkt wird, für sich geeignet, eine Zulassung des Vorhabens zu verhindern. 63 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999 – 4 B 85.99 -, ZfBR 2000, S. 426 f. 64 Das streitgegenständliche Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächen-nutzungsplans der Stadt E. , vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. 65 Der aktuell geltende Flächennutzungsplan der Stadt E. aus dem Jahre 2004 stellt nicht nur das Vorhabengrundstück, sondern auch sämtliche Flächen entlang der T. Straße ausgehend von der Kreuzung T1.--------straße , C.----straße und T. Straße im Westen bis zur F. - unabhängig davon, ob die Grundstücke bebaut oder unbebaut sind - als Fläche für die Landwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a) BauGB dar. 66 Gegenüber einem – wie hier - im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben setzt sich die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan regelmäßig durch. 67 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 33/90 -, juris. 68 Zu der Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft steht das geplante Vorhaben im Widerspruch, da es keinerlei Bezug zur landwirtschaftlichen Nutzung aufweist. 69 Allerdings sind Flächennutzungspläne nicht uneingeschränkt geeignet, einer ihrer Darstellung widersprechenden Nutzung im Außenbereich die Zulässigkeit zu nehmen. Insoweit sind Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht rechtssatzartig anzuwenden. Vielmehr ist die konkrete Aussagekraft des Flächennutzungsplans nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu ermitteln. 70 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1991 - 4 B 10/91 -, juris. 71 Die tatsächliche Entwicklung kann dazu führen, dass sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen. Bei einem solchen Verständnis liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass der Flächen-nutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. 72 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 1236/08 -, juris und OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 10 A 1002/14 -, juris. 73 Zwar wird das Vorhabengrundstück derzeit nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Dies ist allerdings bereits mindestens seit Mitte der 1990er Jahre der Fall; der Flächennutzungsplan datiert aus dem Jahr 2004. Danach wurde das in Rede stehende Flurstück in Kenntnis der aufgegebenen Landwirtschaft als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt; es ist auch nicht ersichtlich, dass eine derartige landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich wäre, z.B. Nutzung der vorhandenen Scheunen für die Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte. Hierfür spricht auch, dass sich an das Vorhabengrundstück weitere Freiflächen – unabhängig von der Eigentumsfrage - anschließen. Die Darstellung im Flächennutzungsplan stimmt damit mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation überein. Dass in der Umgebung des klägerischen Grundstücks einzelne nicht privilegierte bauliche Anlagen vorhanden sind, die so nicht im Flächennutzungsplan zu erkennen sind (T. Straße , , , ) , führt nicht dazu, dass die Darstellung des gesamten Bereichs im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ihre Bedeutung verliert. 74 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 1236/08 -, juris. 75 Darüber hinaus bilden die Darstellungen des Flächennutzungsplans bezüglich der planerischen Aussage zwangsläufig nur ein grobes Raster. Stellt der Flächennutzungsplan beispielsweise im Hinblick auf diese Grobmaschigkeit auch die im Gemeindegebiet außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vorhandenen Siedlungssplitter als Fläche für die Landwirtschaft dar, ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass die Gemeinde mit dieser Darstellung jegliche nicht landwirtschaftlich privilegierte Bebauung ausschließen, jedenfalls nicht die Schließung eindeutig vorgeprägter Baulücken verhindern will. 76 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 1996 – 11 A 1897/94 – und vom 28. Februar 2008 – 10 A 1998/06 -, jeweils juris. 77 Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Insbesondere ist nicht von einer eindeutig vorgeprägten Baulücke innerhalb der streitgegenständlichen Bebauung an der T. Straße auszugehen. Das Vorhabengrundstück liegt vielmehr am Rand dieser Bebauung, an das sich Freiflächen anschließen. Deshalb schließt Flächen-nutzungsplan vorliegend die beabsichtigte nicht landwirtschaftlich privilegierte Bebauung aus. 78 Ob darüber hinaus das Vorhaben der Klägerin auch die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, befürchten lässt, kann damit dahin gestellt bleiben. 79 Schließlich ist die beantragte Nutzungsänderung auch nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB, insbesondere des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, zulässig. Den dort bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Ab-satzes 2 kann u.a. nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind. 80 Das Vorhaben der Klägerin lässt sich jedoch nicht unter diese Regelung fassen, so dass der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB der begehrten Nutzungsänderung entgegengehalten werden kann. Mit der Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB soll der Strukturwandel in der Landwirtschaft erleichtert werden und Landwirten auch der Wechsel zu einer neuen, nicht privilegierten Nutzung ermöglicht werden. 81 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1982 – 4 C 33/81 -, juris. 82 Eine Anwendung der Begünstigung setzt unter anderem voraus, dass die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegt, vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) BauGB. Die frühere landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks der Klägerin wurde hier aber schon spätestens Mitte der 1990er Jahre aufgegeben. 83 Im Übrigen privilegiert § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur die erstmalige Nutzungsänderung, jede weitere Umnutzung eines ursprünglich privilegierten, aber bereits geänderten Vorhabens beurteilt sich allein nach § 35 Abs. 2 BauGB. 84 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2003 – 22 A 1004/01 -, juris. 85 In den 1990er Jahren wurde die Hofstelle bereits als Autohandel mit Werkstatt genutzt. Danach ist für einen unmittelbaren Wechsel von landwirtschaftlicher Nutzung zu einer andersartigen (Wohn- bzw. gewerblichen) Nutzung kein Raum mehr. 86 Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides unter dem eigentumsrechtlichen Gesichtspunkt des Bestandsschutzes hat die Klägerin nicht. Bei § 35 Abs. 4 BauGB handelt es sich um die gesetzliche Ausgestaltung der von der Rechtsprechung für den Außenbereich entwickelten Grundsätze des Bestandsschutzes und der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition. Sind die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Grundlage für einen Anspruch von vornherein aus. 87 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2007– 4 B 14/07 -, juris. 88 2. 89 Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013, soweit mit diesem eine Gebühr für die Versagung der begehrten Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides mit Bescheid vom 25. September 2013 in Höhe von 150,00 € festgesetzt worden ist, ist unbegründet. Der insoweit angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 90 Rechtsgrundlage für die von der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid erhobene Gebühr in Höhe von 150,00 € sind die §§ 1 Abs. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW in Verbindung mit § 1 AVerwGebO in der im Zeitpunkt der Verwaltungstätigkeit geltenden Fassung der 24. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 28. Mai 2013 (GV.NRW. S. 289). Danach bemessen sich die Gebühren nach den Bestimmungen des zugehörigen Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) und zwar nach der Tarifstelle 2.4.7.1 – Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides –, der ein Fünftel der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr, jedoch mindestens 50,00 € und höchstens 500,00 € vorsieht. 91 Gemäß § 15 Abs. 2 GebG NRW ermäßigt sich diese Gebühr um ein Viertel, wenn der Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird. Darüber hinaus kann die vorgesehene Gebühr bis zu einem weiteren Viertel ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. 92 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Tarifstelle liegen vor. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 25. September 2013 über die von der Klägerin begehrte Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 6. April 2010 entschieden. Mit Bescheid vom 10. Juni 2011 hatte die Beklagte ursprünglich für die Erteilung des Vorbescheides vom 6. April 2010 eine Gebühr in Höhe von 1.500,00 € festgesetzt; ein Fünftel dieses Betrages ergibt 300,00 €. 93 Die in § 15 Abs. 2 GebG NRW vorgesehene Gebührenreduzierung im Falle der Ablehnung eines Antrages wurde von der Beklagten beachtet; sie hat lediglich die Hälfte des eigentlich anzusetzenden Betrages (150,00 €) festgesetzt. Damit ist die Festsetzung der angefochtenen Gebühr nicht zu beanstanden, sie ist jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin erfolgt. 94 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 95 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.