Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sich der Kläger mit ihr gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren richtet. Der Kläger trägt unter Einbeziehung des unanfechtbaren Teils der Kostenentscheidung erster Instanz die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.541,41 EUR (= früher 3.014,73 DM) festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Miteigentümer der Grundstücke C. 19, I. Straße 501 und C. straße 86 in F. ; sämtliche Grundstücke sind an die städtische Entwässerung angeschlossen. Mit Heranziehungsbescheiden vom 10. Januar 1997 zog der Beklagte den Kläger für die genannten Grundstücke und das Jahr 1997 neben anderen Abgaben zu Schmutzwassergebühren in Höhe von insgesamt (715,56 DM + 205,02 DM + 753,75 DM =) 1.674,33 DM und zu Niederschlagswassergebühren von ( 444,00 DM + 759,60 DM + 136,80 DM =) 1.340,40 DM heran. Wegen der Berechnung der Gebühren im Einzelnen wird auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Grundbesitzabgabenbescheide vom 10. Januar 1997 hinsichtlich der festgesetzten Schmutzwassergebühren, der Niederschlagswassergebühren, der Abfallbeseitigungsgebühren und der Straßenreinigungsgebühren sowie die Widerspruchsbescheide vom 18. und 20. (richtig: 21.) März 1997 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Gebührensätze seien gemäß den insoweit geltenden rechtlichen Anforderungen kalkuliert worden und die auf dieser Grundlage erlassenen Heranziehungsbescheide daher rechtmäßig. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit sie die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren betrifft, wegen Unwirksamkeit der der Heranziehung zugrunde liegenden Entwässerungsabgabensatzung infolge eines Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die zur Anwendung gelangte Kalkulationsmethode der Kombination von Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten in Verbindung mit einer kalkulatorischen Verzinsung mit einem Nominalzinssatz von 8 % nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unzulässig sei und - methodisch bedingt - zu einem doppelten Ansatz der allgemeinen Preissteigerungsrate und damit zu einer Überdeckung führe. Diese sei auch erheblich, denn sie belaufe sich vorliegend auf 18,57 % der berücksichtigungsfähigen Kosten. Die Möglichkeit eines Ausgleichs der Überdeckung durch zu geringe Kostenansätze bei anderen Kostenarten sei nicht ersichtlich. Die überhöhten Gebührensätze hätten sich auch nachträglich nicht als gerechtfertigt erwiesen. Die zwischenzeitlich vorgelegte Betriebsabrechnung weise zwar eine Unterdeckung aus. Das gehe aber allein darauf zurück, dass die Abrechnung den gleichen methodischen Fehler enthalte wie die Kalkulation; bei richtigem Ansatz der Abschreibungen hätte das Betriebsergebnis ebenfalls eine Überdeckung ausgewiesen. Hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren hat das Verwaltungsgericht der Klage ebenfalls stattgegeben, im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage im Hinblick auf Entwässerungsgebühren stattgegeben hat. Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, die angewandte Kalkulationsmethode entspreche den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes und der Rechtsprechung des Berufungsgerichts. Der Beklagte beantragt - sinngemäß -, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sich der Kläger mit ihr gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren richtet. Der Kläger stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Die Klage ist auch hinsichtlich der angegriffenen Entwässerungsgebühren für das Jahr 1997 als unbegründet abzuweisen. Die angefochtenen Grundbesitzabgabenbescheide des Beklagten vom 10. Januar 1997 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 18. bzw. 21. März 1997 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenerhebung sind die §§ 1 - 6 und 11 der Satzung über die Erhebung von Entwässerungsabgaben - Entwässerungs- abgabensatzung - der Stadt F. vom 9. Dezember 1992, Amtsblatt der Stadt F. (ABl. F. ), S. 463 ff., in der Fassung der Änderungssatzung vom 4. Dezember 1996 (EAS), ABl. F. , S. 319. Die genannten Bestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht; sie sind, soweit hier von Belang, auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für den Gebührenmaßstab in § 4 EAS zur Bemessung der Schmutzwassergebühren (Frischwassermaßstab) und den in § 5 EAS geregelten Maßstab der bebauten/überbauten oder sonstwie befestigten angeschlossenen Grundstücksfläche für die zu bemessenden Niederschlagswassergebühren. Beide Maßstäbe genügen den nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, GV. NRW. S. 712, in der für den Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1996, GV. NRW. S. 586, (KAG) an einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu stellenden Anforderungen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996 - 9 A 7237/95 -, S. 7 f. des Urteilsabdrucks, zur EAS in der Fassung der Änderungssatzung vom 9. Oktober 1995, ABl. F. , S. 323, (jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts). Auch die hier streitigen Gebührensätze von 2,01 DM/cbm für die Bemessung der Schmutzwassergebühr und 1,20 DM/qm für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr begegnen keinen Bedenken. Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG liegt nicht vor. Insbesondere ist die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Zinsen) nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Ansatz kalkulatorischer Zinsen auf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten in Verbindung mit einem Nominalzins auch in der Kombination mit kalkulatorischen Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten - wie hier teilweise - zulässig. Dies entspricht nach wie vor betriebswirtschaftlichen Grundsätzen i.S.d. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 erster Halbsatz KAG. Vgl. die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit dem Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428, m.w.N., zuletzt bestätigt durch Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, NWVBl. 2000, 135, unter Bezugnahme auf das in der seinerzeit aktuellen 19. Auflage erschienene betriebswirtschaftliche Standardwerk des anerkannten Betriebswirtschaftlers Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Wöhe, "Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre", S. 1263, 1266. Ein allgemeiner Wandel in den betriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen dahingehend, dass im Veranlagungszeitraum (1997) allgemein bei Wirtschaftsbetrieben - allein hierauf und nicht auf solche der öffentlichen Hand kommt es an, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O. - bei einer kalkulatorischen Nominalverzinsung auf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten Abschreibungen nur noch auf Anschaffungswertbasis berechnet werden dürften, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Vgl. Gawel, Zur Interdependenz kalkulatorischer Kostenarten in der Gebührenbedarfsberechnung, KStZ 1999, 61 (94 f.). Dies kann der Senat aufgrund seiner durch die ständige Befassung mit der Materie vorhandenen (und durch betriebswirtschaftliche Werke zusätzlich vermittelten) Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen. Die Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten in Verbindung mit einer Verzinsung des aufgewandten Kapitals auf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten mit einem Nominalzins führt weder zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 430, noch zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, a.a.O. Auch die kalkulatorischen Kostenansätze im Einzelnen ergeben, soweit der vorliegende Fall Anlass zur Überprüfung gebietet, keinen Grund zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie haben auf der Grundlage der Gebührenbedarfsberechnung 1997 Bestand. Die in der Gebührenbedarfsberechnung mit 31.867.196,00 DM ausgewiesenen kalkulatorischen Abschreibungen im Hinblick auf das unbewegliche Vermögen sind in methodisch zulässiger Weise - wie oben dargelegt - nach dem Wiederbeschaffungszeitwert berechnet worden. Die zur Anwendung gelangten Abschreibungssätze sind ebenso zulässig wie die Einbeziehung von anlagebezogenen Ingenieureigenleistungen in die Berechnung des Wiederbeschaffungszeitwertes. Auch ansonsten sind keine Fehler der Ermittlung dieses Wertes ersichtlich. Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen auf der Basis des Anschaffungs(rest)wertes im Hinblick auf das unbewegliche Vermögen in der Gebührenbedarfsberechnung (21.812.332,00 DM) ist ebenfalls fehlerfrei. Der in Ansatz gebrachte Zinssatz von 8 % begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Senats können für die Bestimmung des Zinssatzes, weil es sich um einen kalkulatorischen Zins handelt, der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin auf Anlagegüter unterschiedlichsten Alters bezieht, nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 434. Insoweit hat der Senat in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung, zuletzt für das Veranlagungsjahr 1996, als Zinssatz einen Nominalzins bis maximal 8 % gebilligt. Vgl. nur: OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994, a.a.O., S. 434, und 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -. Eine Verpflichtung, diesen zum Zweck der Gewährleistung einer "angemessenen Verzinsung" (§ 6 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz KAG) eingeräumten Zinssatz im Rahmen der Kostenprognose für 1997 zu reduzieren, bestand nicht. Der Ansatz von 8 % bewegt sich noch innerhalb des eröffneten Prognose- und Ermessensspielraums; insbesondere erweist er sich nicht als willkürlich. Angesichts der im Verfahren 9 A 1248/92 erfolgten Ermittlung des Zinssatzes auf der Grundlage des langfristigen Durchschnittszinssatzes für die Jahre 1952 bis 1992 konnte davon ausgegangen werden, dass die weitere Zinsentwicklung in den wenigen Jahren bis 1997 bei langfristiger Betrachtungsweise noch keinen niedrigeren Durchschnittszinssatz zur Folge hatte. Die Ermittlung des der Verzinsung zugrunde liegenden Anschaffungs(rest)wertes ist ebenfalls fehlerfrei erfolgt. Vgl. zur Methodik: OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996, a.a.O., S. 14 ff. des Urteilsabdrucks. Der angewandte Schlüssel für die Verteilung der Kosten auf die Sparten Schmutzwasser (65 %) und Niederschlagswasser (35 %) entsprechend der jeweiligen Kostenverursachung begegnet nach Aktenlage keinen Bedenken; auch der Kläger selbst hat keine entsprechenden Anhaltspunkte benannt. Abschließend ist zu bemerken, dass die Betriebsabrechnung 1997 im hier interessierenden Bereich Unterdeckungen von 5.727.428,97 DM (Schmutzwasserbeseitigung) bzw. 1.943.219,15 DM (Niederschlagswasserbeseitigung) ausweist. Von einer Kostenüberschreitung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG kann mithin keine Rede sein. Anhaltspunkte dafür, dass auf der Grundlage der danach wirksamen Satzungsbestimmungen die individuelle Heranziehung des Klägers der Höhe nach Fehler aufweist, sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO. Da das Unterliegen des Beklagten im Hinblick auf die erhobenen Straßenreinigungsgebühren von 227,00 DM (= 116,06 EUR) nur einen geringen Teil der insgesamt streitigen Forderungen ausmacht, ist es gerechtfertigt, dem Kläger auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.