Beschluss
14 A 3337/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0813.14A3337.01.00
19Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Senat legt die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Auslegung von § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinsichtlich der Frage vor, ob eine nach Ablauf der Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung eingetretene Rechtsänderung bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen ist.
Entscheidungsgründe
Der Senat legt die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Auslegung von § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinsichtlich der Frage vor, ob eine nach Ablauf der Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung eingetretene Rechtsänderung bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen ist. G r ü n d e : I. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz und der Kläger seine Einbeziehung in diesen Aufnahmebescheid. Nachdem das Bundesverwaltungsamt ihre Anträge mit Bescheid vom 18. November 1998 abgelehnt und deren Widerspruch mit getrennten Bescheiden vom 12. August 1999 zurückgewiesen hatte, haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2001 ergangenem Urteil stattgegeben. Es hat festgestellt, dass die Klägerin zwar aktuell nur schlecht deutsch spricht, ist aber unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin und ihrer Cousine sowie des übrigen Akteninhalts zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin bestätigende Merkmale gemäß den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) (BVFG a.F.), nämlich die deutsche Sprache als Grundlage für die Weitergabe deutscher Erziehung und Kultur im Elternhaus bis zu ihrer Volljährigkeit vermittelt worden sind. Die Beklagte hat fristgemäß die Zulassung der Berufung beantragt und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht. Zur Begründung hat sie sich darauf berufen, dass der vom Verwaltungsgericht angenommene Sprachverlust nicht nachvollziehbar sei. Davon abgesehen sei zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen der bevorstehenden Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG nicht vorlägen. Durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG -) vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) (BVFG n.F.) ist § 6 Abs. 2 BVFG umgestaltet worden. Die Änderung ist am 7. September 2001 in Kraft getreten. Die Frist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO in der hier gemäß § 194 Abs. 1 VwGO noch anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist am 13. August 2001 abgelaufen. II. Der Senat legt die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die im Tenor dieses Beschlusses bezeichnete Rechtsfrage vor. § 124 b Satz 1 VwGO in der Fassung des Artikels 1 Nr. 15 des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) begründet ohne Unterscheidung nach "Alt"- und "Neu"-Verfahren (vgl. hierzu BT- Drucks. 14/6854, S. 5 und 10 zu BT-Drucks. 14/6393 - GE und Begr. der BReg. - und BT-Drucks. 14/7744, S. 2) eine Vorlagepflicht des Oberverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Auslegung von § 124 Abs. 2 oder § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wenn 1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung dieser Bestimmung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesverwal- tungsgerichts zur Auslegung dieser Bestimmung erfordert. Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen vor. Der Zulassungsantrag wirft die Rechtsfrage auf, ob bei der Entscheidung des Senats über den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene Rechtsänderung zu berücksichtigen ist. Die Rechtsfrage, ob überhaupt eine Rechtsänderung, die erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eintritt, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen kann, wird in Rechtsprechung und Kommentierung unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird die Berücksichtigung einer solchen Rechtsänderung abgelehnt, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Juli 1997 - 1 S 1640/97 -, in: NVwZ 1998, 199; BayVGH, Beschluss vom 28. September 2000 - 1 ZB 00.2488 -, in: NVwZ-RR 2001, 117; Hess.VGH, Beschluss vom 23. April 2001 - 8 UZ 3098/00 -, in: NVwZ-RR 2002, 235; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 1999 - 15 A 2923/99 -, in: NVwZ 2000, 334; zum einstweiligen Rechtsschutz: VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 29. September 1999 - 7 S 1871/99 -, in: NVwZ-RR 2000, 551; Hess.VGH, Beschluss vom 26. März 1998 - 6 TZ 4017/97 -, in: DVBl. 1998, 1033; Sächs.OVG, Beschluss vom 2. März 1999 - 2 S 200/98 -, in: NVwZ-RR 2000, 124; Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 1234, Rdnr. 27; zum Teil als zulässig erachtet. Vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 10. November 1999 - 5 UZ 2876/99 -, in: NVwZ 2000, 85; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. November 1998 - 9 L 5136/97 -, in: DVBl 1999, 476; in der Tendenz wohl: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 10 A 4078/97 -, in: NVwZ 1998, 754; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 2 A 11966/97 -, in: NVwZ 1998, 1094; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Oktober 1999 - 4 L 83/99 - in: NordÖR 2000, 293; zum einstweiligen Rechtsschutz: OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 1998 - Bs VI 105/97 -, in: NVwZ 1998, 863; Thüringisches OVG, Beschluss vom 13. März 1998 - 2 ZEO 348/98 - 2 EO 343/98 -, in: DVBl. 1998, 849; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124, Rdnr. 7 c; Meyer-Ladewig in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124, Rdnr. 26 l; Seibert in: Sodan/Ziekow, Nomos- Kommentar zur VwGO, § 124, Rdnrn. 136 ff; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 124, Rdnr. 15 c; zu nachträglich eingetretenen Tatsachen: BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002, 7 AV 4/02. Folgt man der letzteren Auffassung, stellt sich die Frage, ob die Rechtsänderung innerhalb der Begründungsfrist eingetreten sein muss, vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 10. November 1999 - a.a.O., Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. November 1998, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 1998, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Oktober 1999, a.a.O.; Seibert in: Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 142, oder ob auch eine erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene Rechtsänderung zu berücksichtigen ist, vgl. in der Tendenz wohl: OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 1998, a.a.O.; Happ in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 62. Mit Rücksicht auf diesen Meinungsstand besitzt die aufgeworfene Frage, die der Senat bislang noch nicht zu entscheiden hatte, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 b Satz 1 Nr. 1 VwGO für die Auslegung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist eine für die Zulassungsentscheidung klärungsbedürftige, höchst- bzw. obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Rechtsfrage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung. Sie bedarf außerdem im Sinne der zweiten Alternative des § 124 b Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Vorlagefrage ist für die Entscheidung über den Zulassungsantrag der Beklagten entscheidungserheblich. Wäre das Bundesvertriebenengesetz vom 2. Juni 1993 (BGBl. I, S. 829) in der Fassung der Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz -SpStatG -) vom 30. August 2001 (BGBl. I, S. 2266) (BVFG n.F.) zu berücksichtigen, so wären ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der entscheidungstragenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts geweckt, der Klägerin seien - hinreichend - bestätigende Merkmale hinsichtlich einer deutschen Volkszugehörigkeit vermittelt worden. Denn gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F. muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nation bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Dies lässt sich nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt, bei der Anhörung in Taschkent im Oktober 1998 habe die Klägerin die ihr auf Hochdeutsch gestellten Fragen zum Teil nicht verstanden und auch auf in russischer Sprache gestellte Fragen nicht in vollständigen deutschen Sätzen, sondern nur bruchstückhaft mit deutschen Wörtern geantwortet. Anhaltspunkte, die zur Annahme nötigen könnten, die Fähigkeiten der Klägerin reichten dennoch für ein einfaches Gespräch aus, sind nicht ersichtlich, selbst wenn man Einschränkungen aufgrund der von ihr geltend gemachten Erkrankung in Rechnung stellt. Die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes wäre auch nach ständiger Rechtsprechung bei der Entscheidung des Senats über die Berufung der Beklagten nach Zulassung durch den Senat zu berücksichtigen. Vgl. zu Rechtsänderungen während eines laufenden vertriebenenrechtlichen Verfahrens: BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, in: BVerwGE 99, 133 und vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, in: BVerwGE 114, 116 und Beschluss vom 7. März 2002 - 5 B 60.01 -. Die weiteren Ausführungen im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrages würden demgegenüber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht begründen. Denn insoweit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung durch die Beklagte. Unter Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur damaligen Rechtslage ist das Verwaltungsgericht von einer hinreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin ausgegangen. Dabei hat es insbesondere die fehlenden heutigen Sprachkenntnisse der Klägerin nicht als Indiz gegen eine frühere Vermittlung angesehen. Zur Begründung hat es sich auf den Zeitablauf von mehr als 40 Jahren seit der Beendigung des familiären Erziehungseinflusses bzw. mehr als 30 Jahren seit Beendigung der Möglichkeit berufen, mit dem 1966 verstorbenen Vater Deutsch zu sprechen. Hinzu komme, dass die Klägerin an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leide, die ohne weiteres zu einer Einschränkung der Gedächtnisleistung beitragen könne. Wenn sich die Beklagte demgegenüber im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrages darauf beruft, eine gefestigte, bis zum 30. Lebensjahr erworbene Sprachkompetenz gehe auch in Jahrzehnten des Nichtgebrauchs nicht soweit zurück, dass ein einfaches Gespräch nicht mehr möglich sei, handelt es sich lediglich um eine unsubstantiierte Behauptung, die sie der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegensetzt. Daran ändern auch die von ihr geltend gemachten sporadischen Kontakte der Klägerin zu Verwandten nichts. Aus welchen Gründen im Übrigen die Fähigkeit der Klägerin, sich trotz ihrer Krankheit in Russisch, also in ihrer heutigen Umgangssprache, zu verständigen, berechtigte Rückschlüsse gegen eine weit zurückliegende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ermöglicht, ist nicht substantiiert dargelegt. Andere Zulassungsgründe hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Dieser Beschluss ist gemäß § 124 b Satz 2 VwGO unanfechtbar.