Beschluss
20 A 1275/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0819.20A1275.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 10.000,- EUR.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 10.000,- EUR. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass dem Berufungsgericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vermittelt wird, dass das Rechtsschutzbegehren erstinstanzlich im Ergebnis unrichtig beschieden worden ist; Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung oder einzelner darin zu Grunde gelegter Tatsachen, die nicht auf das Ergebnis durchschlagen, genügen hingegen nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem streitgegenständlichen Gebiet handele es sich nicht um eine "Binnendüne" i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 3 (1. Alt.) LG (Urteilsabdruck S. 12), ist zutreffend. Die Klägerin macht hiergegen geltend, die entsprechende Wertung der WWK beruhe darauf, dass auf der benannten Fläche keine für eine "offene Binnendüne" typische Vegetation vorhanden sei - nach den Vorgaben der LÖBF für das Biotopkataster ist Voraussetzung der Erfassung einer vollständig bewaldeten Binnendüne als Biotop i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 3 (1. Alt.) LG, dass die typische Vegetation offener Binnendünen "zumindest in Anklängen" vorhanden ist -, und entspreche zwar der Kartieranleitung (Antragsbegründung S. 6); diese sei aber rechtswidrig, weil sie den landesrechtlichen Biotopschutz aushöhle und faktisch auf den bundesrahmengesetzlich (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG bzw. § 20 c Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. BNatSchG a.F.) angelegten Schutz offener Binnendünen reduziere und so gegen § 62 Abs. 1 Nr. 3 (1. Alt.) LG verstoße. Diese pauschale Folgerung ist falsch und erschüttert die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht: Das Gericht weist darauf hin, dass "der nördliche Teil des in Rede stehenden Binnendünengebietes - bewaldet - als Biotop nach § 62 LG eingestuft" worden ist (Urteilsabdruck S. 13), was dem Gutachten der WWK vom 22. August 2001 entspricht und damit der Annahme der Klägerin, bewaldete Binnendünen erführen gar keinen Schutz, (faktisch) entgegensteht. Die Kartieranleitung reduziert den Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1 Nr. 3 (1. Alt.) LG nicht auf den durch den (bundesrahmenrechtlichen) Begriff der "offenen Binnendüne" bereits abgedeckten Bereich, sondern verlangt im Unterschied hierzu für die Annahme einer Binnendüne i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 3 (1. Alt.) LG lediglich, dass die für eine offene Binnendüne typische Vegetation "zumindest in Anklängen" - und damit in einem weitaus geringeren Umfang - vorhanden ist. Hiermit entspricht die Kartieranleitung auch dem gesetzlichen Anliegen: § 62 LG bezweckt den Schutz bestimmter Biotope vor Beeinträchtigungen, mithin die Bewahrung spezifischer Lebensstätten und Lebensräume für Tiere und Pflanzen (§§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BNatSchG, § 2 Nr. 10 LG). Das Verwaltungsgericht stellt hierzu unter Verweis auf den Senatsbeschluss vom 23. September 2002 - 20 B 768/02 - klar (Urteilsabdruck S. 13), dass der landesrechtliche Begriff der Binnendüne zusätzlich zu der äußeren Gestalt der Erdoberfläche unter maßgeblicher Einbeziehung des Vorkommens typischer Pflanzen und/oder Tiere zu definieren sei. Diese - am Sinn und Zweck des Biotopschutzes ausgerichtete - Auslegung des landesrechtlichen Begriffs der Binnendüne trifft zu. Bundesgesetzlich sind die Länder zur Gleichstellung "weiterer Biotope" befugt (§ 30 BNatSchG; § 20 c Abs. 1 BNatSchG a.F.); § 2 Nr. 10 LG definiert den Begriff des Biotops als Lebensstätte und Lebensraum wildlebender Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt. Erforderlich ist damit - auch in Anbetracht des einschneidenden Folgen des Biotopschutzes für den Eigentümer der betroffenen Fläche -, ein Begriffsverständnis, das dem jeweiligen Zusammenwirken von Standortbedingung und hierauf angewiesener Flora und Fauna in den Blick nimmt ("Ökosystem"). Bei "Binnendünen" kann das nur den Schutz einer durch extreme Standortbedingungen (Trockenheit, große Temperaturunterschiede) bedingten hochspezialisierten Flora und Fauna bedeuten. Die Einschränkung der Kartieranleitung ("typische Vegetation offener Binnendünen zumindest in Ansätzen vorhanden") ist damit zutreffender und erforderlicher Ausdruck der Notwendigkeit des Naturschutzes im Einzelfall, die aber dann nicht gegeben ist, wenn - z.B. bei einer vollständig und ausschließlich mit dichtem Kiefernwald bestandenen Sanderhebung - eine Fläche zwar rein morphologisch betrachtet "Binnendüne" ist, infolge der tatsächlich vorhandenen (und nicht als solcher zu schützenden) Vegetation aber nicht den Schutz von an die spezifischen Standortbedingungen angepassten Pflanzen (bzw. Tieren) gebietet bzw. ermöglicht, weil diese noch nicht einmal in Ansätzen vorhanden sind. Die von der Klägerin monierte fehlende Beweiserhebung zur Rechtsauffassung des zuständigen Ministeriums war nicht geboten, was bereits daraus folgt, dass Gegenstand der Beweiserhebung allein Tatsachen (z.B. Art und Umfang des Bewuchses des betroffenen Gebietes), nicht aber rechtliche Einschätzungen sind. In der Sache ist zudem nicht ersichtlich, dass das Ministerium gegenüber der für Fragen des Biotopschutzes in erster Linie sachverständigen Fachbehörde (LÖBF) ein derart erhöhtes Maß an Fachverstand hätte, das dazu führen könnte, die sachverständige Einschätzung des Biotopcharakters bewaldeter Binnendünen durch die Fachbehörde als erschüttert anzusehen, zumal sich jede Interpretation des landesrechtlichen Begriffs der Binnendüne an den - oben aufgezeigten - gesetzlichen Vorgaben zu orientieren hat. Dass das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt hat, unter welchen strengen Voraussetzungen Ausnahmen vom Verbot des § 62 LG zugelassen werden können und ob Gründe des Allgemeinwohls die Abgrabung rechtfertigen könnten (Antragsbegründung S. 10), ist notwendige Konsequenz des zuvor entwickelten Nichtgegebenseins einer als Biotop zu schützenden Binnendüne i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 3 (1. Alt.) LG. Was mit dem in diesem Zusammenhang gebrachten Hinweis auf den fehlenden Nachweis dahin, die "bestehende Abgrabung sei in absehbarer Zeit vollständig ausgebeutet" (Antragsbegründung S. 10), im Hinblick auf für die Klägerin relevante Vorschriften besagt werden soll, erschließt sich nicht; im Übrigen ist der Beigeladene offenbar nicht gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden Sandvorkommen zunächst dermaßen vollständig auszuschöpfen, dass der Betrieb nach erfolgtem vollständigem Abbau still liegt, um erst danach das Planfeststellungsverfahren zur Erschließung eines weiteren Abbaugebietes einzuleiten. Das Vorbringen, Abgrabungen an anderen als in den im geltenden Gebietsentwicklungsplan (GEP) besonders ausgewiesenen Bereichen "zur oberirdischen Gewinnung von Bodenschätzen" seien nicht zulässig, weil ansonsten die Ausweisung von "Konzentrationszonen" im GEP überflüssig gewesen wäre (Antragsbegründung S. 11), ruft ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils schon deshalb nicht hervor, weil das Antragsvorbringen auf das - die angegriffene Entscheidung insoweit selbständig tragende - weitere Argument des Verwaltungsgerichts, die Erweiterung der Abgrabung sei im Übrigen nach Ziel 59 Abs. 3 GEP, dessen Voraussetzungen gegeben seien, zulässig (Urteilsabdruck S. 15), nicht eingeht. Aber auch im Übrigen trägt das Vorbringen der Klägerin nicht: Dass der geltende GEP Abgrabungsbereiche ausweist, nicht aber für das hier fragliche Gebiet, ist im Urteil erkannt (Urteilsabdruck S. 3, 14); das Verwaltungsgericht hat aus dem angenommenen - und von der Klägerin mit dem Antragsvorbringen nicht in Zweifel gezogenen - Fehlen einer der Ausweisung von Abgrabungsbereichen im geltenden GEP zugrunde gelegten überörtlichen und überfachlichen gesamtplanerischen Interessenabwägung und Konfliktbewältigung, die insbesondere den Rohstoffbedarf und die Ergiebigkeit von Lagerstätten einschließen, zutreffend gefolgert, dass die vorhandene Ausweisung solcher Bereiche keine "Negativwirkung" entfaltet, Abgrabungen an anderer Stelle mithin nicht von vornherein unzulässig sind (Urteilsabdruck S. 14 f.). Die Klägerin stellt dem entgegen, Voraussetzung für die Annahme einer verbindlichen Zielvorgabe im GEP mit "Negativwirkung" sei lediglich "eine in räumlicher und sachlicher Hinsicht hinreichende Konkretisierung der raumordnerischen Festlegung" (Antragsbegründung S. 11). Die Annahme des Verwaltungsgerichts ist indessen richtig: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 ff., 333; Beschluss vom 7. November 1996 - 4 B 170.96 -, NuR 1997, 397; Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, NVwZ 2003, 733, 736; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738, 739) - vgl. zu Konzentrationszonen im GEP auch Urteil des Senats vom 10. Juli 2003 - 20 A 4257/99 - - sind die vom Verwaltungsgericht benannten qualitativen Anforderungen des GEP für die Annahme einer Negativwirkung der Ausweisung von Konzentrationszonen im GEP erforderlich, tatsächlich aber - unbestritten - nicht gegeben; die Rüge der Klägerin geht daher fehl. Die weitere Annahme, das Verwaltungsgericht habe "an dieser Stelle auf einen bislang nur im Entwurf vorliegenden GEP" abgestellt, womit indes die Konzentrationswirkung des maßgeblichen GEP nicht beurteilt werden könne (Antragsbegründung S. 11), verkennt, dass der lediglich im Entwurf vorliegende (neue) GEP nicht zur Verneinung von Konzentrationszonen herangezogen worden ist, das Verwaltungsgericht die fehlende Negativwirkung des geltenden GEP vielmehr bereits aus dessen (mangelnder) Qualität abgeleitet und in diesem Zusammenhang lediglich ergänzend darauf hingewiesen hat, dass die Bezirksregierung im Planfeststellungsverfahren dementsprechend auch keine regionalplanerischen Bedenken erhoben habe und - offenbar mit der Zielrichtung der erstmaligen Herbeiführung einer Negativwirkung von ausgewiesenen Konzentrationszonen - einen (neuen) GEP aufstelle, der bislang lediglich im Entwurf vorliege (Urteilsabdruck S. 15). Im angegriffenen Urteil inhaltlich verwertet ist der "neue" GEP demgegenüber an anderer Stelle, nämlich im Rahmen der Überprüfung der Abwägungsentscheidung (Urteilsabdruck S. 16), wogegen die Klägerin nichts vorbringt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.