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Urteil

21 A 2007/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1002.21A2007.01.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1995 Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes und zuletzt im Range eines Brandinspektors als Sachgebietsleiter für vorbeugenden Brandschutz in der Brandschutzdienststelle einer Großstadt in Nordrhein-Westfalen tätig. Am 1. Januar 1996 eröffnete er ein Sachverständigenbüro für vorbeugenden baulichen Brandschutz in E. (M. - E. -Kreis/Hessen). Er unterhält nach seinen Angaben einen Geschäftssitz in M. (Rheinland-Pfalz). Über das Vermögen des Klägers ist am 1. Oktober 2003 vom Amtsgericht X. das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung erkannte das Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz den Kläger mit Urkunde vom 20. Mai 1998 als Sachverständigen für baulichen Brandschutz im Land Rheinland-Pfalz an. Mit Schreiben vom 20. Mai 1998 bat der Kläger das Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen - im Folgenden: Ministerium - unter Hinweis auf die für das Land Rheinland-Pfalz ausgesprochene Anerkennung um Bestätigung, dass er auf der Grundlage der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung berechtigt sei, die Prüfung des Brandschutzes auch in Nordrhein-Westfalen durchzuführen. Dies lehnte das Ministerium mit Schreiben vom 6. Juli 1998 mit der Begründung ab, es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit, da in Nordrhein-Westfalen als persönliche Voraussetzung u. a. die Mitgliedschaft in der Architektenkammer oder Ingenieurkammer-Bau gefordert werde. Eine Anerkennung von Personen mit abgeschlossener Ausbildung im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst sei im Gegensatz zu den im Land Rheinland-Pfalz geltenden Vorschriften nicht vorgesehen. Mit Bestallungsurkunde vom 15. Juli 1998 wurde der Kläger von der Industrie- und Handelskammer zu E. als Sachverständiger für vorbeugenden baulichen Brandschutz öffentlich bestellt und vereidigt. Unter dem 8. April 1999 teilte der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer auf eine entsprechende Anfrage des Klägers hin mit, das Bayerische Staatsministerium des Innern sei nach eingehender Überprüfung zum Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeit als verantwortlicher Sachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz in Rheinland-Pfalz den Voraussetzungen für eine Anerkennung im Gebiet des Freistaats Bayern entspreche. Nachdem das Ministerium dem Begehren des Klägers auch nach weiterem Schriftwechsel nicht stattgegeben hatte, hat der Kläger am 20. Dezember 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat: Aufgrund seiner Anerkennung als Brandschutzsachverständiger im Land Rheinland-Pfalz sei er berechtigt, auch in Nordrhein-Westfalen Prüfungen des Brandschutzes als Sachverständiger vorzunehmen. Schon ihrem Wortlaut nach verlange die maßgebliche Bestimmung für eine Anerkennung keine identischen, sondern lediglich vergleichbare Voraussetzungen. Entscheidend sei allein, ob die in einem anderen Bundesland erworbene Anerkennung die Gewähr dafür biete, dass der Sachverständige auch in Nordrhein-Westfalen in entsprechender, vergleichbarer Qualität arbeiten könne und die vergleichbare berufliche Kompetenz habe. Die Eintragung in eine Architekten- oder Ingenieurkammerliste sei nur eine reine Formalie, die keinerlei weitere Qualitätsanforderungen an die Kompetenz stelle. Maßgeblich sei, dass die Vorschriften in Rheinland-Pfalz - und im Übrigen auch in Bayern - die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst dem Architektur- und dem Bauingenieurstudium gleichsetzten. Die Verwendung des Begriffs "vergleichbar" belege, dass allein fachliche Kriterien relevant seien. Die von ihm absolvierte Ausbildung und die danach ausgeübte praktische Tätigkeit seien hochspeziell und hätten ihn für Fragen des Brandschutzes besser qualifiziert, als dies durch ein Bauingenieurstudium möglich gewesen wäre. Es liege auch keine Ungleichbehandlung im Vergleich mit Sachverständigen aus Nordrhein-Westfalen vor. Ein Bewerber, der sich in Nordrhein-Westfalen anerkennen lassen wolle, müsse die vom Verordnungsgeber aufgestellten formalen Voraussetzungen erfüllen. Fehle es an diesen, stehe es dem Bewerber ebenso wie ihm frei, die Anerkennung in einem anderem Bundesland zu erwerben. Dass er über eine vergleichbare Qualifikation verfüge, belege schließlich auch § 9 Abs. 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen. Dort seien öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den baulichen Brandschutz - wie er - den staatlich anerkannten Sachverständigen gleichgestellt. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass er aufgrund der Anerkennung als Sachverständiger für baulichen Brandschutz durch Urkunde vom 20. Mai 1998 des Ministeriums für Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz in Nordrhein-Westfalen als staatlich anerkannter Sachverständiger für baulichen Brandschutz nach den Vorschriften der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2000 tätig werden darf. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er angeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Elementare persönliche Voraussetzung für das vom Kläger beabsichtigte Tätigwerden sei die Mitgliedschaft in der Architektenkammer oder in der Ingenieurkammer-Bau, an der es dem Kläger fehle, da er über keine Ausbildung verfüge, die als ausreichende Qualifikation eine Mitgliedschaft in der Architekten- oder der Ingenieurkammer-Bau ermögliche. Diese Kammermitgliedschaft stelle keine rein formale Anerkennungsvoraussetzung dar. Landtag und Landesregierung hätten bewusst Anerkennungsvoraussetzungen verlangt, die sicherstellen sollten, dass die technische Beurteilung und Prüfung von Bauvorhaben nur solchen Fachleuten anvertraut werde, die auf den bauordnungsrechtlich relevanten Fachgebieten nachweislich hinreichend qualifiziert seien. Aufgrund der geforderten Kammermitgliedschaft würden bauaufsichtliche Aufgaben allein von der Berufsgruppe der Architekten und Ingenieure wahrgenommen, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Tätigkeit nachweislich über die erforderliche Qualifikation verfügten und außerdem in Kammern berufsständisch organisiert seien. Durch die Kammermitgliedschaft unterlägen die anerkannten Sachverständigen der Überwachung durch die berufsständischen Kammern. Da das Bauministerium seinerseits die Aufsicht über die Kammern ausübe, bleibe dem Staat auf diese Weise die Möglichkeit erhalten, auf das sachlich gebotene Anforderungsprofil für staatlich anerkannte Sachverständige Einfluss zu nehmen. Von einer vergleichbaren Anerkennung könne nur dann gesprochen werden, wenn sie unter gleichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfolge. Diese Vergleichbarkeit fehle im Falle des Klägers. Vergleichbar sei eine Anerkennung nur dann, wenn diese qualitativ derjenigen in Nordrhein-Westfalen entspreche. In Nordrhein-Westfalen sei die abgeschlossene Ausbildung zum Architekten oder zum Bauingenieur sowie die Kammermitgliedschaft und die damit verbundene fachliche Überwachungs- und Aufsichtsmöglichkeit elementare Voraussetzung. Eine qualitative Vergleichbarkeit sei bei einer Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst nicht gegeben. Insbesondere fehle es an den durch die Kammermitgliedschaft gewährleisteten Aufsichts- und Überwachungsfunktionen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Sie sei auch begründet. Die Anerkennung des Klägers als Sachverständiger für baulichen Brandschutz im Land Rheinland-Pfalz sei eine vergleichbare Anerkennung im Sinne der maßgeblichen Vorschrift. Ihrem Gegenstand nach sei die rheinland-pfälzische Anerkennung vergleichbar mit derjenigen in Nordrhein-Westfalen. Die gegenständliche Vergleichbarkeit reiche für einen Anspruch des Klägers allerdings nicht aus. Die Vergleichbarkeit müsse in jeder Hinsicht bestehen. Die zwischen der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen und derjenigen in Rheinland-Pfalz bestehenden Unterschiede in den Voraussetzungen schlössen die Vergleichbarkeit der Anerkennungen nicht aus. So sei zwar in Nordrhein-Westfalen als persönliche Voraussetzung u. a. die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau erforderlich, während es in Rheinland-Pfalz auf eine Kammerzugehörigkeit nicht ankomme und für eine Anerkennung der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ausreiche. Das Tatbestandsmerkmal der Vergleichbarkeit sei aber weit auszulegen, was sich aus dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung und aus der nach der bundesstaatlichen Ordnung bestehenden Pflicht zu kollegialem Verhalten der Länder untereinander ergebe. Darüber hinaus verlange die länderspezifisch mögliche Differenzierung von Berufsausübungsregelungen eine vernünftige Gemeinwohlüberlegung, die die Unterschiede rechtfertigten. Daran fehle es hier. In der Qualität der jeweils geforderten Aus- oder Fortbildung bestünden zwischen Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen keine erheblichen Abweichungen. Zwar werde die Berufsbezeichnung Ingenieur u. a. durch einen fachspezifischen Abschluss an einer Fachhochschule erworben, über den der Kläger nicht verfüge. Aus der Laufbahnverordnung der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen ergebe sich aber, dass die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst auf dem Niveau eines technischen Fachhochschulabschlusses liege. Daran ändere nichts, dass die Laufbahnbefähigung auch ohne einen Fachhochschulabschluss, etwa durch einen Laufbahnaufstieg aus dem mittleren Dienst, erworben werden könne. Die fachliche Überwachung und die Aufsicht über die anerkannten Sachverständigen seien in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen ebenfalls nicht derart unterschiedlich geregelt, dass daran eine Vergleichbarkeit der jeweiligen Anerkennungen scheitere. Gegen das ihm am 4. April 2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27. April 2001 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 3. Juni 2003, dem Beklagten zugestellt am 10. Juni 2003, hat der Senat die Berufung zugelassen, die der Beklagte am 2. Juli 2003 begründet hat. Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen an: Vergleichbar sei eine Anerkennung als Sachverständiger nur dann, wenn sie unter den gleichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfolge. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden zwischen der Aus- und Fortbildung, die in Rheinland- Pfalz für eine Anerkennung ausreiche, und derjenigen, die in Nordrhein-Westfalen gefordert werde, erhebliche Unterschiede. Der Schwerpunkt der Sachverständigentätigkeit in Nordrhein-Westfalen liege in der Beurteilung von Maßnahmen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes; die Belange des abwehrenden Brandschutzes träten dahinter zurück. Dem werde dadurch Rechnung getragen, dass als fachliche Voraussetzung für eine Anerkennung insbesondere Kenntnisse und Erfahrungen im vorbeugenden baulichen Brandschutz gefordert würden und demgegenüber für den Bereich des abwehrenden Brandschutzes Grundkenntnisse ausreichten. Aus diesem Grunde sei bewusst auf die Berufsgruppe der Architekten und Ingenieure, die Mitglied einer Kammer seien, abgestellt worden, da diese aufgrund ihrer Hochschulausbildung nachweislich für die Sachverständigentätigkeit hinreichend qualifiziert seien. Aufgrund dessen sei eine Anerkennung bei Personen ausgeschlossen, die lediglich für den feuerwehrtechnischen Dienst ausgebildet seien. Bei einer derartigen Ausbildung stehe den Aufgaben der Feuerwehr entsprechend der abwehrende Brandschutz im Vordergrund und werde nicht die für die Ausübung der Sachverständigentätigkeit erforderliche Wissensbreite vermittelt. Auch die Gesamtbetrachtung des bauaufsichtlichen Verfahrens und der hierbei zu beachtenden Sicherheitsaspekte sowie des Aufgabenbereichs des staatlich anerkannten Sachverständigen zeige, dass das Gemeinwohlinteresse eine andere Qualifikation für die Sachverständigen notwendig mache, als sie der Kläger mitbringe. Weiterhin bestünden auch in der Qualität der Aus- und Fortbildung eines Ingenieurs in Planung und vorsorgender Bauausführung erhebliche Abweichungen gegenüber derjenigen eines Beamten, der aufgrund seiner langjährigen einseitigen, im Wesentlichen auf den abwehrenden Brandschutz gerichteten Berufserfahrung den Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erreicht habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht den aufgrund seines Studiums in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst aufgenommenen Ingenieur mit dem ohne entsprechende Ausbildung aufgestiegenen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes auch mit Blick auf die Sachverständigentätigkeit gleichgestellt. Ein in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst aufgenommener Ingenieur könne auch in Nordrhein- Westfalen die Anerkennung als Sachverständiger erhalten. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt er an: Es sei keineswegs so, dass er ausschließlich im Bereich des abwehrenden Brandschutzes ausgebildet sei. Gerade Personen, die über exzellente Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes verfügten, seien prädestiniert dafür, auch den vorbeugenden Brandschutz zu betreuen. Unabhängig davon habe er seine Qualifikation nicht nur im Rahmen der Ausbildung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erlangt, sondern auch eine umfassende Ausbildung zum Sachverständigen für baulichen Brandschutz absolviert und Prüfungen in den Bereichen Baustoffe/Konstruktion, Entwurf/Planung, abwehrender Brandschutz und bauaufsichtliche Vorschriften abgelegt. Bei der im Land Rheinland-Pfalz absolvierten Prüfung habe er ausreichende und umfassende Kenntnisse insbesondere im Bereich Entwurf/Planung nachweisen müssen. Die im Gesetz genannten besonderen Zugangsvoraussetzungen, die in seiner Person auch gegeben seien, belegten, dass die allgemeinen Voraussetzungen vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung sein könnten. Auch die wahrzunehmenden Aufgaben unterschieden sich nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Der Fortführung des Verfahrens durch den Kläger steht nicht entgegen, dass über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Denn der Gegenstand des Klageverfahrens ist nicht Teil der Insolvenzmasse, sondern betrifft ein höchstpersönliches Recht des Klägers. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger darf trotz seiner Anerkennung als Sachverständiger für baulichen Brandschutz im Land Rheinland-Pfalz nicht in Nordrhein-Westfalen als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes tätig werden. Eine Tätigkeit als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes darf in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nur ausgeübt werden, wenn eine entsprechende Anerkennung vorliegt. Über eine Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein- Westfalen auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 der hier maßgeblichen Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422) - im Folgenden: SV-VO NRW - verfügt der Kläger nicht. Auch § 2 Abs. 2 SV-VO NRW ermächtigt den Kläger nicht zur Ausübung der gewünschten Tätigkeit. Nach dieser Vorschrift gelten vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland auch im Land Nordrhein-Westfalen. Diese Regelung vermag dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die ihm erteilte Anerkennung als Sachverständiger für baulichen Brandschutz im Land Rheinland-Pfalz keine vergleichbare Anerkennung i.S.v. § 2 Abs. 2 SV-VO NRW darstellt. Eine vergleichbare Anerkennung i.S.v. § 2 Abs. 2 SV-VO NRW liegt vor, wenn die Voraussetzungen, unter den die Anerkennung in einem anderen Bundesland erteilt worden ist, sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die in Nordrhein- Westfalen für eine Anerkennung gefordert werden. Dies ist hier jedoch der Fall: Nach der die grundlegenden Bedingungen für eine Anerkennung in Nordrhein- Westfalen festschreibenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 SV-VO NRW können als staatlich anerkannte Sachverständige nur solche Personen anerkannt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sind. Anhand dieser drei Kriterien, nämlich den persönlichen Voraussetzungen, den fachlichen Voraussetzungen und der Zuverlässigkeit, ist zu untersuchen, ob die Anerkennung aus einem anderen Bundesland vergleichbar ist. Vorliegend scheitert eine Vergleichbarkeit daran, dass sich die gesetzlich geforderten persönlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung in Nordrhein- Westfalen und in Rheinland-Pfalz in einem wesentlichen und zudem in der Person des Klägers relevanten Punkt unterscheiden. § 3 Abs. 2 SV-VO NRW bestimmt, dass die persönlichen Voraussetzungen nur erfüllt, wer Mitglied in der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist und mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem Bereich hat, in dem er die Sachverständigentätigkeit ausüben will, sofern in den anderen Abschnitten der SV-VO NRW keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Das nordrhein-westfälische Recht fordert mithin als persönliche Voraussetzung für die staatliche Anerkennung als Sachverständiger unabhängig welchen Fachbereichs neben einer gewissen Berufserfahrung stets auch die Mitgliedschaft in einer der genannten Kammern. Zwar kann die begehrte Feststellung nicht schon unter Hinweis auf das Erfordernis einer Kammermitgliedschaft, an der es dem Kläger unstreitig fehlt, abgelehnt werden. Denn dieser persönlichen Voraussetzung kommt - worauf der Kläger zutreffend hinweist - unmittelbar nur für Antragsteller Relevanz zu, die auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 SV-VO NRW in Nordrhein-Westfalen eine Anerkennung begehren. Die Bedeutung dieses Tatbestandsmerkmals geht aber über den rein formalen Charakter einer Kammermitgliedschaft hinaus und hat zugleich gewichtigen materiellen Gehalt. Mit ihm bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass unabhängig von den für die unterschiedlichen Fachbereiche aufgestellten fachlichen Voraussetzungen generell nur solche Personen als in persönlicher Hinsicht ausreichend qualifiziert anzusehen sind, die die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in einer der beiden genannten Kammern erfüllen. Diese materielle Bedeutung ist auch bei der Feststellung der Vergleichbarkeit einer Anerkennung i.S.v. § 2 Abs. 2 SV-VO NRW zu berücksichtigen, wobei allerdings der örtliche Anknüpfungspunkt der Hauptwohnung, der Niederlassung oder der überwiegenden beruflichen Beschäftigung in Nordrhein-Westfalen (vgl. dazu zum einen §§ 4 und 8 sowie zum anderen §§ 24 und 28 des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz [BauKaG NW] - vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 534) in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 25. September 2001 [GV. NRW. S. 708] - im Folgenden: BauKaG NRW -) wegen der fehlenden materiellen Relevanz außer Betracht zu lassen ist. Von einer vergleichbaren Anerkennung i.S.v. § 2 Abs. 2 SV-VO NRW kann deshalb nur dann gesprochen werden, wenn in der Person des in einem anderen Bundesland anerkannten Sachverständigen auch die - vom Ort des Wohnsitzes, der Niederlassung und der überwiegenden beruflichen Beschäftigung unabhängigen - (persönlichen) Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in einer der beiden in § 3 Abs. 2 SV-VO NRW genannten Kammern erfüllt sind. Im Gegensatz dazu erfordert das rheinland-pfälzische Recht, auf dessen Grundlage die Anerkennung des Klägers als Sachverständiger für baulichen Brandschutz ausgesprochen worden ist, unmittelbar keine Mitgliedschaft in einer Architekten- oder Ingenieurkammer. Es stellt auch nicht - was für eine Vergleichbarkeit gleichermaßen ausreichen würde - für die Anerkennung durchgängig solche Voraussetzungen auf, die in ihrem materiellen Gehalt denen für eine Mitgliedschaft in einer der beiden in § 3 Abs. 2 SV-VO NRW genannten Kammern entsprechen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz vom 25. März 1997 (GVBl. RP S. 133) - im Folgenden: SV-VO RP - kann als Sachverständiger für baulichen Brandschutz anerkannt werden, wer das Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens oder der Fachrichtung Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule, ein vergleichbares Studium im Europäischen Wirtschaftsraum oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mit Erfolg abgeschlossen hat. Soweit damit für die Anerkennung der - beim Kläger nicht vorliegende - erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums, eines Fachhochschulstudiums oder eines vergleichbaren europäischen Studiums in einer der genannten Fachrichtungen gefordert wird, bestehen keine Bedenken, unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses der Erfüllung der (persönlichen) Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einer der beiden in § 3 Abs. 2 SV-VO NRW genannten Kammern von einer Vergleichbarkeit der Anerkennung auszugehen. Etwas anderes gilt aber insoweit, als § 2 Abs. 1 Nr. 1 SV-VO RP für die Anerkennung als Sachverständiger für baulichen Brandschutz auch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ausreichen lässt. Mit einem derartigen Abschluss, über den der Kläger allein verfügt und der für seine Anerkennung im Land Rheinland-Pfalz maßgeblich war, sind die persönlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer oder diejenigen für eine Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau weder unmittelbar erfüllt noch bietet dieser Abschluss in einer vergleichbaren Weise Gewähr für die in Nordrhein-Westfalen erforderliche persönliche Qualifikation. Die Mitgliedschaft in der Architektenkammer erfordert nach § 8 Abs. 1 BauKaG NRW die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste. Für eine solche Eintragung verlangt § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BauKaG NRW für den Regelfall u.a. den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung an einer deutschen Hochschule. Einen derartigen Abschluss stellt der Abschluss einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst nicht dar. Auch dem Hochschulabschluss vergleichbare andere, in § 4 BauKaG NRW abschließend aufgeführte Voraussetzungen für die Eintragung in einer der Listen sind offensichtlich nicht erfüllt. Eine Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau setzt nach § 28 Abs. 1 und 2 BauKaG NRW im Wesentlichen die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure voraus. In diese Liste eingetragen werden nach § 24 Abs. 1 Buchst. a BauKaG NRW nur Personen, die aufgrund der §§ 1 bis 3 des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 299) in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S. 438) die dort vorgesehene Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung zu führen berechtigt sind. Auch an einer derartigen Berechtigung mangelt es demjenigen, der (nur) die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen hat. § 1 Nr. 1 IngG bestimmt, dass die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" nur führen darf, wer das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule (Buchst. a), das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule (Buchst. b) oder einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule (Buchst. c) mit Erfolg abgeschlossen hat. Daneben besteht nach § 1 Nr. 2 IngG die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde das Recht verliehen hat, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)/Ingenieurin (grad.)" zu führen. Keine dieser Voraussetzungen ist durch den Abschluss einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erfüllt. Mit dem erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst hat der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber auch keine Voraussetzung für die Anerkennung aufgestellt, die den für die Mitgliedschaft in der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau maßgeblichen Anforderungen in materieller Hinsicht entspricht. Beide Kammermitgliedschaften sind im Grundsatz dadurch geprägt, dass sie den Abschluss einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung voraussetzen. Zwischen einer solchen Hochschul- oder Fachhochschulausbildung und einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst bestehen jedoch gewichtige und im vorliegenden Zusammenhang auch entscheidende Unterschiede. Bei der Ausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst steht mit Blick auf die zentrale Aufgabenstellung der Feuerwehr und die Zielrichtung der Ausbildung, die laufbahnrechtliche Befähigung zu erlangen, hinsichtlich der Wissensvermittlung der beschränkte Bereich des Brandschutzes im Vordergrund. Eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung mag zwar im Einzelfall diesbezüglich geringere Fachkenntnisse vermitteln. Sie ist aber insgesamt wesentlich breiter angelegt und verschafft dem Absolventen über den reinen Brandschutz hinaus einen ungleich umfassenderen Wissenstand, was gerade für die Wahrnehmung der Aufgaben eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach der Landesbauordnung, der Aufgaben im Bereich der Bauaufsicht übernimmt, von besonderer Bedeutung ist. In Anbetracht dessen stellt es einen gewichtigen Unterschied dar, ob ein Verordnungsgeber für die Anerkennung als Sachverständiger besondere Spezialkenntnisse ausreichen lässt (so in Rheinland-Pfalz) oder ob er (darüber hinaus als allgemeine Voraussetzung) einen breit angelegten Kenntnisstand für die Anerkennung fordert (so in Nordrhein- Westfalen). Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) vom 1. Dezember 1985 (GV. NRW. S. 744) in der Fassung der Änderung durch Verordnung vom 15. September 1998 (GV. NRW. S. 562) verlange als Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mindestens das Abschlusszeugnis einer Fachhochschule oder in einem entsprechenden Studiengang einer Gesamthochschule in einer technischen Fachrichtung. Die daraus vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst liege auf dem Niveau eines technischen Fachhochschulabschlusses, vermag nicht zu tragen. Sie lässt unberücksichtigt, dass der Vorbereitungsdienst selbst - wie bereits dargestellt - allein auf die Vermittlung von besonderen Fachkenntnissen im Bereich des Brandschutzes angelegt ist. Im Übrigen dürfte auch derjenige, in dessen Person die aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 LVOFeu folgenden Voraussetzungen für die Einstellung in diesen Vorbereitungsdienst vorliegen, zugleich auch die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einer der beiden in § 3 Abs. 2 SV-VO NRW genannten Kammern erfüllen. Zugunsten des Klägers kann auch nicht berücksichtigt werden, dass es im Land Rheinland-Pfalz unter geringeren Anforderungen möglich ist, auf der Grundlage einer in einem anderen Bundesland erworbenen Anerkennung als Sachverständiger für baulichen Brandschutz tätig zu werden. Während § 1 Abs. 2 SV-VO RP jede von einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung ausreichen lässt, wird in § 2 Abs. 2 SV-VO NRW zusätzlich das Merkmal der Vergleichbarkeit gefordert mit der Folge, dass ein Tätigwerden als Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes hiernach nur dann möglich ist, wenn die Anerkennung aus dem anderen Bundesland vergleichbar mit derjenigen ist, wie sie in Nordrhein-Westfalen ausgesprochen wird. Dies begegnet keinen Bedenken. Auch mit Blick auf eine im föderalen System bestehende Pflicht der Bundesländer zu einem freundlichen und die gegenseitigen Interessen berücksichtigenden Verhalten untereinander steht es jedem Bundesland frei, in den in seinen Kompetenzbereich fallenden Gesetzgebungszuständigkeiten eigenständige Regelung zu treffen. Zwangsläufige Folge dessen ist es, dass - wie auch hier festzustellen ist - in den einzelnen Bundesländer unterschiedliche Regelungen entstehen können. Im vorliegenden Zusammenhang werden diese Nachteile dadurch abgemildert, dass die Bundesländer untereinander vom Grundsatz her die Möglichkeit eröffnen, auf der Grundlage der in einem Bundesland erworbenen Anerkennung auch in allen anderen Bundesländern tätig zu werden. Dies schließt es aber auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht aus, dass ein Bundesland hierbei nur solche Anerkennungen anderer Bundesländer als ausreichend ansieht, die mit den für den eigenen Bereich festgelegten in materieller Hinsicht vergleichbar sind. Eine solche Regelung rechtfertigt sich aus dem schützenswerten Interesse daran, die Einhaltung der in Ausfüllung der jeweiligen Gesetzgebungskompetenz als erforderlich angesehenen Anforderungen an die Ausübung einer Tätigkeit als staatlich anerkannter Sachverständiger im eigenen Zuständigkeitsbereich allgemein sicherzustellen. Der Einwand des Klägers, er sei in Anbetracht seiner Aus- und Fortbildung sowie praktischen Erfahrung wenn nicht besser, dann aber zumindest gleichermaßen für die Tätigkeit als Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes qualifiziert wie ein Sachverständiger mit einem erfolgreich abgeschlossenen Architektur- oder Bauingenieurstudium, ist unerheblich. Für die Frage der Vergleichbarkeit i.S.v. § 2 Abs. 2 SV-VO NRW kommt es nicht auf den individuellen Kenntnisstand des Einzelnen in dem jeweils relevanten Fachbereich an; entscheidend ist vielmehr allein, ob die in einem anderen Bundesland tatsächlich erteilte Anerkennung denjenigen Anforderungen entspricht, wie sie in der SV-VO NRW aufgestellt werden. Ist dies - wie hier - zu verneinen, sind die individuellen Fähigkeiten ohne Bedeutung. In diesem Zusammenhang kann infolgedessen auch dahinstehen, ob der Kläger die sich aus § 3 Abs. 3 i.V.m. § 13 SV-VO NRW ergebenden fachlichen Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes erfüllt. Es fehlt ihm jedenfalls an den persönlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einer der beiden in § 3 Abs. 2 SV-VO NRW genannten Kammern. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auch darauf, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der Fassung der Änderung durch Verordnung vom 20. Februar 2000 (GV. NRW. S. 226) die gemäß § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für baulichen Brandschutz den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes gleichstellt. Diese Vorschrift berechtigt den Kläger im Hinblick darauf, dass er von der Industrie- und Handelskammer zu E. als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für vorbeugenden baulichen Brandschutz anerkannt worden ist, zwar ebenso wie die staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes, Brandschutzkonzepte aufzustellen. Diese Gleichstellung gibt aber für die vorliegend allein entscheidende Frage der Vergleichbarkeit der staatlichen Anerkennungen als Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes nichts her. Insoweit weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 BauPrüfVO allein eine Gleichstellung für die Aufstellung von Brandschutzkonzepten begründet, die Prüfung der Brandschutzunterlagen sowie die bauordnungsrechtliche Bescheinigung des Brandschutzes hingegen allein den staatlich anerkannten Sachverständigen vorbehalten bleiben. Gerade die letztgenannten Tätigkeiten stellen aber einen Kernbereich des Aufgabenbereichs eines staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes dar. Denn nicht schon bei der Aufstellung von Brandschutzkonzepten, sondern erst bei deren Prüfung und der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung nimmt der Sachverständige hoheitliche Aufgaben wahr. Das Erfordernis der staatlichen Anerkennung knüpft aber gerade an die Wahrnehmung derartiger Aufgaben an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.