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Urteil

20 K 440/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0410.20K440.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 23. Dezember 2011 verpflichtet, den Kläger auf seinen Antrag vom 7. Oktober 2011 als staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit anzuerkennen und ihn in die bei der Beklagten für diesen Fachbereich für die Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau geführte Liste aufzunehmen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau in Nordrhein-Westfalen anzuerkennen und in die von ihr insoweit geführte Fachliste aufzunehmen. 3 Der am 00. November 1943 geborene Kläger war in der Vergangenheit viele Jahre in Bayern als Prüfingenieur für Baustatik und Prüfsachverständiger für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau nach den Vorschriften der bayerischen PrüfVBau anerkannt. Da die Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BayPrüfVBau mit der Vollendung des 68. Lebensjahres erlischt, beantragte der Kläger im Januar 2010 beim zuständigen bayerischen Innenministerium die Verlängerung seiner Anerkennung über das 68. Lebensjahr hinaus. Nachdem dieser Antrag abgelehnt worden war und die hiergegen erhobene Klage weder vor dem VG München noch vor dem Bayerischen VGH Erfolg gehabt hatte, verlegte der Kläger mit Wirkung vom 12. November 2011 unter Fortführung seiner Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Bau in Bayern seinen Geschäftssitz in das Bundesland Hessen, nach Fulda. Gemäß § 6 Abs. 5 BayPrüfVBau wurde der Kläger daraufhin aus der Liste der Prüfingenieure in Bayern gelöscht. 4 Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt (Hessen) vom 8. November 2011 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er mit Wirkung vom 12. November 2011 gemäß § 9 Abs. 1 der Hessischen Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige (HPPVO) als prüfberechtigte und prüfsachverständige Person für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau ohne neues Anerkennungsverfahren anerkannt und in die Liste der prüfberechtigten und prüfsachverständigen Personen mit Geschäftssitz in Hessen für die genannten Fachrichtungen eingetragen werde. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass nach § 7 HPPVO die Anerkennung einer prüfberechtigten und prüfsachverständigen Person in Hessen mit Vollendung des 70. Lebensjahres erlösche.Auf seinen weiteren Antrag vom 16. Januar 2012 erteilte das Regierungspräsidium Darm-stadt dem Kläger zudem mit Bescheid vom 28. März 2012 die Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit in den genannten Fachrichtungen am Standort München, Q-Allee XX. 5 Zudem teilte der Vorsitzende des Eintragungsausschusses der Bayerischen Ingenieurkammer Bau dem Kläger auf seine Anfrage mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 mit, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der bayerischen PrüfVBau vergleichbare Anerkennungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland auch im Freistaat Bayern gälten. Die durch das Regierungspräsidium Darmstadt ausgesprochene Anerkennung des Klägers gelte auch in Bayern. Da die dortige Anerkennung erst mit Vollendung des 70.Lebensjahres erlösche, gelte die Anerkennung auch für Bayern bis zu diesem Zeitpunkt weiter. 6 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 wandte sich der Kläger an die Beklagte und suchte auch insoweit um staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit in Nordrhein-Westfalen nach. Er berief sich unter Vorlage eines entsprechenden Antragsformulars auf einen – nach eigenen Angaben – bereits unter dem 20. Oktober 2000 gestellten Antrag gemäß § 9 Abs. 2 der Sachverständigenverordnung. Dieser Antrag sei offenbar zu keinem Zeitpunkt seitens der Beklagten weiter bearbeitet worden. 7 In ihrem Antwortschreiben vom 7. Oktober 2011 teilte die Beklagte mit, dass ein Antrag vom 20. Oktober 2000 dort nicht vorliege. Es werde daher ein neues Antragsformular nebst Anlagen mit der Bitte um Ausfertigung übersandt. Das Verfahren richte sich gemäß § 9 Abs. 2 SV-VO, da das vom Kläger verfolgte Ziel die Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit nach vorheriger Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik in einem anderen Bundesland sei. Auf eine solche vorhergehende Anerkennung nehme die genannte Vorschrift ausdrücklich Bezug. Insoweit werde dem Kläger nahegelegt, von einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 SV-VO (vergleichbare Anerkennung) abzusehen, da dieses Verfahren prüfungsintensiver und daher zeitaufwändiger sei.Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, eine dem Antragsformular beigefügte Erklärung zu unterzeichnen. Mit seiner Unterschrift sollte der Kläger bestätigen, dass ihm bekannt sei, dass die von ihm beantragte Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit bis zur Vollendung seines 68. Lebensjahres am 12. November 2011 befristet sei und mit Erreichen der Altersgrenze erlösche. Ferner sollte er erklären, auf jedwede Rechtsbehelfe gegen die zeitliche Befristung unwiderruflich zu verzichten und nach Vollendung seines 68. Lebensjahres zudem darauf zu verzichten, eine Verlängerung der Anerkennung zu beantragen oder anzustreben. Schließlich sollte der Kläger seinen Verzicht darauf erklären, bei Behörden oder Bauherren im Lande Nordrhein-Westfalen Urkunden oder sonstige Bescheinigungen eines anderen Bundeslandes vorzulegen, aus denen eine etwaige, über das 68. Lebensjahr hinaus geltende Anerkennung im oben dargelegten Sinne hervorgehe. 8 In der Folgezeit sandte der Kläger das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular an die Beklagte zurück, ohne allerdings die gewünschte Zusatzerklärung abgegeben zu haben. 9 Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 16. November 2011 mit, dass auf Grund des Umstandes, dass der Kläger nunmehr sein 68. Lebensjahr vollendet habe, seine Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit nicht mehr in Betracht komme. Der Sachverhalt werde deshalb als abgeschlossen betrachtet. 10 Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 dieser Auffassung entgegen getreten war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 2011 den Antrag des Klägers auf Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit für die Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau ab.Die vom Kläger beantragte Anerkennung sei in § 9 Abs. 2 SV-VO geregelt, wonach auf Antrag die Anerkennung von Prüfingenieuren für Baustatik als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit, die von anderen Bundesländern anerkannt worden seien, durch die Beklagte erfolgen könne. Eine Anerkennung des Klägers sei indes nicht mehr möglich, da dieser bereits das 68. Lebensjahr vollendet habe. Gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe b) SV-VO erlösche die Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger nämlich mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Diese Altersgrenze gelte auch für die nach § 9 Abs. 2 SV-VO anerkannten Sachverständigen, denn § 5 Abs. 1 Buchstabe b) SV-VO gehöre nach seiner systematischen Stellung zu den allgemeinen Vorschriften der SV-VO und sei deshalb auch im Rahmen des § 9 Abs. 2 SV-VO zu beachten. Eine Differenzierung aufgrund der unterschiedlichen bestehenden Anerkennungsvoraussetzungen komme insoweit nicht in Betracht. Auch sei es unbeachtlich, dass der Kläger in Hessen als Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger für Standsicherheit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres tätig werden könne. Für die Anerkennung in Nordrhein- Westfalen seien allein die Regelungen der SV-VO maßgeblich. 11 Am 17. Januar 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit weiterverfolgt. 12 Er ist der Auffassung, die Beklagte habe ihrer Ablehnungsentscheidung zu Unrecht die in § 5 Abs. 1 Buchstabe b) SV-VO normierte Altersgrenze zugrunde gelegt. Insoweit stelle die Anerkennung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SV-VO eine in sich geschlossene Regelung dar, mit der Folge, dass die Anerkennung auszusprechen sei, wenn die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorlägen. § 5 sei nur auf Anerkennungen nach § 2 anzuwenden. Auf den Umstand, dass er die in Nordrhein-Westfalen geltende Altersgrenze von 68 Jahren bereits überschritten habe, komme es danach hier nicht an. Er betreibe seine Anerkennung aufgrund seiner bereits im Bundesland Hessen erfolgten (originären) Anerkennung, die gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO erst mit Vollendung des 70. Lebensjahres erlösche. Diese Grenze sei auch im Falle einer vergleichbaren Anerkennung in Nordrhein-Westfalen die einzig maßgebliche. Dies ergebe sich auch aus der Bestätigung der Bayerischen Ingenieurkammer Bau vom 14. Dezember 2012, dass die vergleichbare Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger, die er originär in Hessen erworben habe, auch im Freistaat Bayern gelte, mit der Folge, dass die Anerkennung dort - wie in Hessen - bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres fortgelte. 13 Unabhängig davon verstoße die Einführung einer starren Altersgrenze gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Art. 12 und Art. 3 GG sowie gegen Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Europäischen Richtlinie 2000/78/EG. In der Normierung einer starren Altersgrenze bei der Anerkennung staatlich anerkannter Sachverständiger für die Standsicherheit sei eine gesetzwidrige Altersdiskriminierung zu sehen, die nicht als notwendig zur Erreichung des Schutzzwecks der Norm anzusehen sei. Der Schutz der Öffentlichkeit vor altersbedingt nicht mehr leistungsfähigen Prüfsachverständigen sei auch durch den Einsatz milderer und wirksamerer Mittel zu gewährleisten, etwa durch die Verpflichtung zu engmaschigen ärztlichen Kontrollen und Untersuchungen. Dass die Einführung einer starren Altersgrenze darüber hinaus durch sozialpolitische Ziele gerechtfertigt sei, sei nicht erkennbar. 14 Schließlich habe die Beklagte ihre Ablehnungsentscheidung auch zu Unrecht allein auf § 9 Abs. 2 Satz 2 SV-VO gestützt. Obwohl er für seinen Antrag das ihm von der Beklagten übersandte und ausschließlich auf § 9 Abs. 2 SV-VO bezogene Antragsformular verwendet habe, habe er von Anfang an zum Ausdruck gebracht, dass es ihm in der Sache jedenfalls um eine Vergleichbarkeitsanerkennung gehe, wie sie allgemein in § 4 Abs. 1 SV-VO geregelt sei. Der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach eine Anerkennung von Prüfingenieuren für Baustatik aus anderen Bundesländern als staatlich anerkannte Sachverständige für die Standsicherheit in Nordrhein-Westfalen nur im Rahmen der spezialgesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SV-VO möglich sei, sei nicht zu folgen. Darüber hinaus sei er aber in Hessen ohnehin nicht nur als Prüfingenieur für Baustatik, sondern auch als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Standsicherheit anerkannt, so dass er zumindest in letztgenannter Eigenschaft seine Anerkennung auch nach § 4 Abs. 1 SV-VO habe beantragen können. Jedenfalls im Rahmen einer vergleichbaren Anerkennung nach § 4 Abs. 1 SV-VO sei aber die in § 5 Abs. 1 Buchstabe b) SV-VO normierte Altersgrenze nicht anwendbar. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 23. Dezember 2011 zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag vom 7. Oktober 2011 als staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit anzuerkennen und ihn in die bei der Beklagten für diesen Fachbereich für die Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau geführte Liste aufzunehmen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass eine Anerkennung des Klägers als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit in Nordrhein-Westfalen nicht in Betracht komme, da der Kläger die gesetzlich festgelegte Altersgrenze von 68 Jahren bereits überschritten habe. 20 Der Kläger habe seinen Antrag in rechtmäßiger Weise nur nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SV-VO stellen können, da dies eine spezialgesetzliche Regelung für die Fälle darstelle, in denen ein nach der BauPrüfVO eines anderen Bundeslandes anerkannter Prüfingenieur für Baustatik im Lande Nordrhein-Westfalen seine Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit anstrebe. Im Rahmen dieses Antragsverfahrens finde eine umfassende Prüfung aller Anerkennungsvoraussetzungen in formeller und materieller Hinsicht statt, von der nur die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 SV-VO ausgenommen seien. Auch die Einhaltung der Altersgrenze gehöre zu den Anerkennungsvoraussetzungen. 21 Die Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Buchstabe b) SV-VO verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Vielmehr bestehe der Normzweck darin, die eigenverantwortliche, unabhängige und selbständige Tätigkeit der anerkannten Sachverständigen durch die Schaffung und Förderung einer ausgewogenen Altersstruktur zu gewährleisten. Insoweit handele es sich um verfassungsrechtlich legitimierte sozialpolitische Zielvorgaben, nach denen die Anzahl der Sachverständigen in einem angemessenen Verhältnis zur Nachfrage stehen müsse und einem ungesunden Wettbewerb um Aufträge vorzubeugen sei. Vor diesem Hintergrund diene die Einführung einer Altersgrenze der Sicherung und Optimierung einer wirtschaftlich unabhängigen Tätigkeit im Bereich des Sachverständigenwesens; es gehe nicht allein um den Schutz der Öffentlichkeit vor im Alter mutmaßlich nachlassender Leistungsfähigkeit der anerkannten Sachverständigen. Zudem werde jeder staatlich anerkannte Sachverständige in Kenntnis der Altersgrenze rechtzeitig daran erinnert, gegebenenfalls für eine Nachfolge in seiner Tätigkeit Sorge zu tragen. Ferner werde durch die Einführung einer Altersgrenze vermieden, dass es vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten über den Fortbestand der Eignung und Leistungsfähigkeit der Sachverständigen im Alter komme. Schließlich sei die Regelung auch vor dem Hintergrund, dass die Altersgrenze von 68 Jahren weit über der allgemeinen und üblichen Ruhestandsgrenze von 65 Jahren liege, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 22 Ein Verstoß gegen die Europäische Richtlinie 2000/78/EG liege nicht vor, da diese Ausnahmen für Maßnahmen, die der öffentlichen Sicherheit dienten, zulasse. Darüber hinaus werde mit der Einführung der Altersgrenze auch ein legitimes sozialpolitisches Ziel verfolgt. 23 Soweit der Kläger nunmehr § 4 Abs. 1 SV-VO ins Feld führe und vortrage, es sei seinem Vorbringen von Anfang an zu entnehmen gewesen, dass er (auch) die Vergleichbarkeitsfeststellung im Sinne dieser Vorschrift begehre, sei festzustellen, dass der Kläger seinen Antrag ausschließlich auf § 9 Abs. 2 Satz 2 SV-VO gestützt habe. Da aber die Vergleichbarkeitsfeststellung nach § 4 SV-VO antragsabhängig sei, sei das Begehren bereits aus diesem Grund abzulehnen. Im Übrigen gehe der Kläger fehl, wenn er annehme, die Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Buchstabe b) SV-VO finde im Rahmen des § 4 SV-VO keine Anwendung; denn auch die Vergleichbarkeitsfeststellung beziehe sich auf alle fachlichen und persönlichen Voraussetzungen eines Antragstellers, zu denen auch das Lebensalter gehöre. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 20 L 74/12 sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die zulässige Klage ist begründet. 27 Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes durch Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau sowie auf Aufnahme in die bei der Beklagten für diesen Fachbereich für die genannten Fachrichtungen geführte Liste zu. 28 Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 9 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 29. April 2000 (GV.NRW. S. 422), zuletzt geändert durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713). Danach werden von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf Antrag als Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit in ihren Fachrichtungen anerkannt; § 3 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. 29 Der Kläger war bis zum Erreichen der dortigen Altersgrenze von 68 Jahren in Bayern als Prüfingenieur für Baustatik anerkannt. Seit der Verlegung seines Geschäftssitzes von Bayern nach Hessen gilt diese Anerkennung, wie dem Kläger mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 8. November 2011 mitgeteilt wurde, auch in Hessen mit der Maßgabe, dass sie erst mit Erreichen der dort geltenden Altersgrenze – der Vollendung des 70. Lebensjahres – erlöschen wird. Die Anerkennung in Hessen führte zu der Entscheidung des Eintragungsausschusses der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau vom 14. Dezember 2011, nach der die Anerkennung auch in Bayern bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres weitergilt. Auf den Antrag des Klägers vom 7. Oktober 2011 führte die Beklagte ein Anerkennungsverfahren nach §§ 2 ff. SV-VO durch. Sie war entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehalten, diesen ohne Prüfung der Voraussetzungen allein auf Grund seiner Anerkennung in Hessen als Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit staatlich anzuerkennen. Vielmehr war sie berechtigt und verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 2 ff. SV-VO mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 zu prüfen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 SV-VO, ergibt sich aber auch aus der Verordnungssystematik und dem Normzweck. Die allgemeinen Vorschriften des Ersten Abschnitts der SV-VO (§§ 1 bis 6) enthalten Vorgaben für das Anerkennungsverfahren in allen Fachbereichen. Gleichermaßen für alle Antragsteller sind die formellen, persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der §§ 2 und 3 zu prüfen. Die Beendigung der Anerkennung durch Erlöschen (namentlich durch Erreichen der Altersgrenze) bzw. Rücknahme oder Widerruf wird ebenfalls für alle Sachverständige in § 5 geregelt. Die weiteren Abschnitte der Verordnung sehen zusätzlich hierzu besondere Voraussetzungen für die Anerkennung in den einzelnen Fachrichtungen vor, die ergänzend – nicht alternativ – vorliegen müssen. § 9 regelt den speziellen Fall der Anerkennung von Prüfingenieuren für Baustatik als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit. Prüfingenieure für Baustatik werden in Nordrhein-Westfalen als solche nach Maßgabe der Bauprüfungsverordnung anerkannt (vgl. §§ 21 Abs. 3, 22 ff. BauPrüfVO). § 22 Abs. 4 BauprüfVO bestimmt, dass sie auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau als Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit anerkannt werden. Dies wiederum wird von § 9 Abs. 2 Satz 1 SV-VO aufgegriffen. Von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure gelten gemäß § 22 Abs. 5 BauPrüfVO auch in Nordrhein-Westfalen als anerkannt. Insoweit müssen sie also kein Anerkennungsverfahren durchlaufen. Wie die von Nordrhein-Westfalen anerkannten Prüfingenieure werden sie in einem Anerkennungsverfahren nach der SV-VO als Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit staatlich anerkannt; privilegiert sind sie als „Auswärtige“ nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SV-VO lediglich insoweit, als sie nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 SV-VO erfüllen müssen, also namentlich nicht Mitglied der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sein müssen. Alle Prüfingenieure, gleich ob in NRW oder in einem anderen Bundesland als solche anerkannt, unterliegen jedoch den allgemeinen Bestimmungen der §§ 1 ff. SV-VO, d.h. den formellen (§ 2 Abs. 1 und 2) und allgemeinen (§ 3 Abs. 1, 4 und 5) Anforderungen, zu denen die besonderen fachlichen Voraussetzungen (§ 3 Abs. 3, hier i.V.m. §§ 9 f.) hinzutreten. 30 Musste die Beklagte mithin im Fall des Klägers die Anerkennungsvoraussetzungen der §§ 2 ff. SV-VO prüfen, so galt dies auch für die Altersgrenze. Wenn auch diese nicht als Anerkennungserfordernis normiert ist, sondern gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe b) SV-VO zum Erlöschen (einer bestehenden) Anerkennung führt, so war die Beklagte grundsätzlich berechtigt, die Anerkennung des Klägers mit Blick auf das Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren zu versagen. Es käme einer unzulässigen Rechtsausübung gleich, eine Anerkennung auszusprechen, die wegen des Eintritts eines Erlöschenstatbestandes umgehend wieder aufzuheben wäre. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides sein 68. Lebensjahr bereits vollendet hatte, ist nicht von vornherein etwas dagegen einzuwenden, dass die Beklagte ihm diesen Umstand im Anerkennungsverfahren entgegen gehalten hat. 31 Allerdings verstößt die auf § 5 Abs. 1 Buchstabe b) SV-VO gestützte Ablehnung der Anerkennung gegen Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (AGG) und der Richtlinie 2000/78/EG des Europäischen Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL). Die Bestimmung ist mit Vorgaben des AGG und der RL nicht vereinbar, weil sie eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt. 32 Das AGG ist auf die staatliche Anerkennung als Sachverständiger nach der SV-VO anwendbar. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 (i.V.m. § 6 Abs. 3) AGG sind Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund – zu denen auch das Alter zählt - nach Maßgabe des Gesetzes unzulässig in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Tätigkeit als staatlich anerkannter Sachverständiger ist eine selbständige Tätigkeit, weil sie weisungsfrei in Bezug auf die Arbeitsorganisation, gegen Vergütung und auf eigene Rechnung erfolgt. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 – 8 C 45/09 -, Juris, zur Tätigkeit des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. 34 Zu den Bedingungen für den Zugang zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit gehören die Voraussetzungen, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind oder die rechtliche Grundlage für die Aufnahme der Tätigkeit darstellen. Entscheidend dafür, ob der Zugang zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch eine Höchstaltersgrenze beschränkt wird, ist, ob die Regelung geeignet ist, die Nachfrage nach den vom Kläger angebotenen Dienstleistungen zu beschränken. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011, a.a.O., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 – Rs. C-341/08 – (Domnica Petersen), Juris. 36 Die staatliche Anerkennung hat die Berechtigung des Sachverständigen zur Folge, (u.a.) Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigung auszustellen (§ 2 Abs. 2 SV-VO); im Falle der hier in Rede stehenden Standsicherheitsuntersuchung hat der Sachverständige die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise einschließlich des statisch-konstruktiven Brandschutzes zu prüfen und zu bescheinigen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SV-VO). Mit dieser Tätigkeit tritt der Sachverständige teilweise an die Stelle der Bauaufsicht, deren Tätigkeit präventiv-polizeilichen Zwecken dient und als Gefahrenabwehr gilt (§ 60 Abs. 2 BauO NRW). Er nimmt hoheitliche Aufgaben wahr. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2003 – 21 A 2007/01 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 4 K 8080/04 -, beide zitiert nach Juris. 38 Die Altersgrenze in § 5 Abs. 1 Buchstabe b) SV-VO bewirkt das Erlöschen der staatlichen Anerkennung und hindert den Kläger daran, die genannten hoheitlichen Aufgaben weiter wahrzunehmen. Dadurch ist sie geeignet, die Nachfrage nach den vom Kläger angebotenen Dienstleistungen zu beschränken. Darüber hinaus ist mit der staatlichen Anerkennung ein Wettbewerbsvorteil verbunden. Denn mit ihr werden dem Sachverständigen Eigenschaften amtlich bestätigt, die für seinen beruflichen Erfolg eine erhebliche Bedeutung haben können, nämlich fachliche Kompetenz und persönliche Zuverlässigkeit (vgl. §§ 3 Abs. 1, 9 SV-VO). Dieser Wettbewerbsvorteil gegenüber nicht staatlich anerkannten Sachverständigen wird dem Kläger mit Erreichen der Höchstaltersgrenze genommen. Das reicht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus, um den Geltungsbereich der RL zu eröffnen. 39 Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011, a.a.O.; Urteil vom 1. Februar 2012 – 8 C 24/11 -, Juris; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 28. September 2010 – 8 B 5/10 – Juris, zur Tätigkeit des staatlich anerkannten Sachverständigen nach der SV-VO. 40 Da der Kläger wegen seines Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere – jüngere – Person in einer vergleichbaren Situation erfahren würde, liegt eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG vor. 41 Diese gemäß § 6 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 AGG grundsätzlich unzulässige Benachteiligung ist auch nicht nach §§ 8 ff. AGG ausnahmsweise zulässig. 42 Nach § 10 Satz 1 und 2 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Welche Ziele in diesem Sinne legitim sind, bestimmt sich nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL. Diese versteht hierunter „insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung“. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu ausdrücklich entschieden, dass nur sozialpolitische Ziele legitim sind. 43 Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2011 – Rs. C-447/09 - (Prigge), Juris. 44 Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zur Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zugrunde gelegt und ein sozialpolitisches Ziel bei der Altersgrenzenregelung verneint. 45 Urteil vom 1. Februar 2012, a.a.O. 46 Zweck der in § 5 Abs. 1 Buchstabe b) SV-VO geregelten Altersgrenze bei staatlich anerkannten Sachverständigen im Bereich der Standsicherheit ist es, den Gefahren für die Standsicherheit von Gebäuden zu begegnen, die aus fehlerhafter Prüfung infolge von abnehmender Leistungsfähigkeit im höheren Alter resultieren. Um vergleichbare erhebliche Gefahren ging es in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall „Prigge“, dessen Gegenstand die Altersgrenze für Piloten in Arbeitsverträgen war. Der EuGH hat den Zweck der Altersgrenze, die Flugsicherheit zu gewährleisten, ausdrücklich als illegitim bezeichnet. Daraus lässt sich ableiten, dass mit dem beschriebenen Normzweck des § 5 Abs. 1 Buchstabe b) SV-VO die Höchstaltersgrenze nicht gerechtfertigt werden kann. 47 Soweit mit der staatlichen Anerkennung eine besondere Kompetenz auf dem jeweiligen Fachgebiet sowie Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit bescheinigt wird, die aufwändige Nachforschungen durch Auftraggeber entbehrlich macht, rechtfertigt auch dies die starre Altersgrenze in § 5 Abs. 1 Buchstabe b) SV-VO nicht. Wenn der Verordnungsgeber bei Sachverständigen, die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, generell unterstellt, dass diese die körperlichen und geistigen Fähigkeiten für ihre Tätigkeit mitbringen, während bei Sachverständigen jenseits des Grenzwerts in typisierender Betrachtung von einer Abnahme der Leistungsfähigkeit ausgegangen wird, so liegt darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters, die nicht damit legitimiert werden kann, dass potentiellen Auftraggebern Nachforschungen nach abnehmender Leistungsfähigkeit abgenommen werden sollen. 48 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011, a.a.O.; Urteil vom 1. Februar 2012, a.a.O. 49 Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beklagten, mit der Höchstaltersgrenze werde die Schaffung und Förderung einer ausgewogenen Altersstruktur bei den anerkannten Sachverständigen intendiert. Zwar hat der EuGH entschieden, dass es ein legitimes Ziel der Sozial- und Beschäftigungspolitik darstellt, den Zugang jüngerer Personen zur Ausübung eines Berufs zu fördern, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Beschäftigten zu schaffen, die Personalplanung zu optimieren und damit etwaigen Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über eine bestimmte Altersgrenze hinaus auszuüben, vorzubeugen. 50 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 – C-159/10, C-160/10 -, Juris. 51 Diese Entscheidung ist aber, ebenso wie die nachfolgende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 52 Beschluss vom 6. Dezember 2011 – 2 B 85/11 -, Juris, 53 zu der Verpflichtung von Beamten ergangen, mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand zu treten. Da hier die Zahl der Stellen begrenzt ist, ist das Ziel berechtigt, eine wirksame Planung des Ausscheidens zu gewährleisten, um Jüngeren den Eintritt in den Beruf und Berufsangehörigen die Beförderung zu ermöglichen. 54 Dieses Ziel kann indes zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Altersgrenze nicht herangezogen werden. Die staatliche Anerkennung von Sachverständigen nach der SV-VO erfolgt vielmehr ohne Stellenbegrenzung und ohne Bedarfsprüfung. Vielmehr erhält jeder Antragsteller die Anerkennung, der die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Das Ausscheiden älterer Sachverständiger ist damit – anders als bei den Beamten – keine Voraussetzung für das Nachrücken Jüngerer. Jüngere Antragsteller werden allein an der Erfüllung der normativen Anerkennungsvoraussetzungen gemessen. Eine Bedürfnisprüfung wäre überdies verfassungswidrig. 55 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 – 1 BvR 298/96 -, Juris, zur Bedürfnisprüfung für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen. 56 Keinen Niederschlag in der SV-VO findet in diesem Zusammenhang die Behauptung der Beklagten, ein ungesunder Wettbewerb müsse verhindert werden. Diesem Ziel dient die Altersbeschränkung ersichtlich nicht. Mit einem solchen Normzweck wäre eine Altersdiskriminierung ohne weiteres zu bejahen, mit dem jüngeren Sachverständigen auf Kosten der älteren ein Wettbewerbsvorteil verschafft werden soll, nur weil sie ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht haben. 57 Schließlich kann entgegen der Auffassung der Beklagten § 5 Abs. 1 Buchstabe b) SV-VO auch nicht die Zielsetzung entnommen werden, es solle Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden, in denen über die Leistungsfähigkeit älterer Sachverständiger gestritten werde. Abgesehen von der sozialpolitischen Fragwürdigkeit eines solchen Normzwecks, 58 vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012, a.a.O., 59 der etwa mit der Einführung verpflichtender medizinischer Untersuchungen bei älteren Sachverständigen ebenso erreicht werden könnte, erscheint es insgesamt eher fernliegend, hier überhaupt eine solche Absicht des Verordnungsgebers anzunehmen. 60 Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2012, 61 - 22 N 11.3022 -, Juris, 62 und des EuGH vom 12. Oktober 2010, 63 - C-45/09 – (Rosenbladt), Juris, 64 sind ebenfalls nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Soweit die Beklagte geltend macht, die Entscheidung des EuGH in der Sache „Prigge“ könne nur im Lichte des zuvor ergangenen „Rosenbladt“-Urteils verstanden werden, ist dem entgegen zu halten, dass die Streitgegenstände beider Verfahren unterschiedlich waren. Namentlich ging es in der Entscheidung zum Fall „Rosenbladt“ anders als im Fall „Prigge“ nicht um Sicherheitsbelange. Genau diese rechtfertigen die Altersgrenze aber, wie ausgeführt, nicht. 65 In den Entscheidungsgründen des o.a. Urteils des Bayerischen VGH ist die nur wenige Tage zuvor ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht berücksichtigt worden. Überdies bezieht sich der Gerichtshof in seiner Urteilsbegründung auf seine eigene bisherige – und im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zwischenzeitlich „überholte“ - Rechtsprechung und beurteilt die Verhütung von Unglücksfällen als rechtlich legitimes Ziel im Sinne der RL. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Bewertung wird zwar auf die Entscheidung des EuGH in Sachen „Prigge“ gestützt, ohne sich mit dieser aber im einzelnen auseinanderzusetzen. 66 Die Höchstaltersgrenze in § 5 Abs. 1 Buchstabe b) SV-VO ist auch nicht nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig. Die Vorschrift erlaubt eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters einer Person, wenn dieses Kriterium wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. 67 An die Tätigkeit eines staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit sind keine - besonderen – Anforderungen gestellt, die für die auszuübende Tätigkeit nach ihrer Art wesentlich und entscheidend sind und die im Zusammenhang mit dem Lebensalter stehen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist, 68 Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2011, a.a.O., 69 ist eine derartige Verknüpfung von besonderer Anforderung an die berufliche Tätigkeit und dem Lebensalter der die Tätigkeit ausübenden Person nicht erkennbar. Die entscheidende, an einen staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit zu stellende Anforderung ist seine besondere Sach- und Fachkunde. Diese besondere Fachkompetenz ist altersunabhängig. Ob darüber hinaus die persönlichen Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen, zu denen auch die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit gehören, hat die Anerkennungsbehörde nach Maßgabe der dafür einschlägigen Rechtsvorschriften jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden. 70 Der dagegen vorgebrachte Einwand, Sachverständige jenseits des allgemeinen Renteneintrittsalters seien regelmäßig nicht mehr dauerhaft berufstätig, so dass ihre berufspraktische Erfahrung und ihre Fortbildungsbereitschaft nachließen und damit wichtige Grundlagen ihrer besonderen Sach- und Fachkunde an Aktualität einbüßten, greift nicht durch. 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012, a.a.O. 72 Denn ein Sachverständiger ist auch über das allgemeine Renteneintrittsalter hinaus weder gehindert, beruflich tätig zu sein, noch Maßnahmen zur Erhaltung seiner besonderen Sach- und Fachkunde zu ergreifen. 73 Schließlich kann die Zulässigkeit der Festlegung einer starren Höchstaltersgrenze in § 5 Abs. 1 Buchstabe b SV-VO auch nicht aus der Ausnahmevorschrift in Art. 2 Abs. 5 RL hergeleitet werden. Danach werden durch die Richtlinie nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen berührt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. 74 Mit dem Erlass dieser Bestimmung wollte der Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet von Beschäftigung und Beruf dem Entstehen eines Spannungsfeldes zwischen dem Grundsatz der Gleichbehandlung auf der einen und der notwendigen Gewährleistung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, der Verhütung von Rechtsverstößen sowie dem Schutz der individuellen Rechte und Freiheiten, die für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft unerlässlich sind, auf der anderen Seite vorbeugen und vermittelnd eingreifen. In bestimmten, in Art. 2 Abs. 5 RL aufgeführten Fällen gelten die in der Richtlinie aufgestellten Grundsätze für solche Maßnahmen nicht, die Ungleichbehandlungen wegen eines der in Art. 1 RL genannten Gründe enthalten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Maßnahmen zum Erreichen der oben genannten Ziele „notwendig“ sind. Art. 2 Abs. 5 RL ist, da er eine Abweichung vom Grundsatz des Verbots der Diskriminierungen begründet, eng auszulegen. 75 Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2011, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 – 8 C24/11 -, a.a.O. 76 Obgleich der in Art. 2 Abs. 5 RL normierte Sicherheitsvorbehalt nicht in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgenommen worden und damit auch nicht unmittelbar in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Bundesgesetzgeber bewusst auf die Aspekte des Sicherheitsvorbehaltes hätte verzichten wollen. Vielmehr steht das „Schweigen“ des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes anderweitigen diesbezüglichen Regelungen des innerstaatlichen Rechts (außerhalb des AGG) nicht entgegen, 77 vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012, a.a.O., 78 zumal eine derartige Sperrwirkung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch nicht mit der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern in Einklang zu bringen wäre. So fallen wesentliche Bereiche des Polizei- und Ordnungsrechts in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Dies gilt auch für den im vorliegenden Fall betroffenen Bereich der Bautensicherheit, für den § 85 Abs. 2 Nr. 4, Satz 2 und 3 BauO NRW den obersten Bauaufsichtsbehörden die Ermächtigung für den Erlass der Rechtsverordnung über staatliche anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) übertragen hat. Die Ermächtigung umfasst insoweit auch ausdrücklich die Festsetzung bestimmter Altersgrenzen für die Ausübung der Sachverständigentätigkeit (vgl. § 85 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW). Eine derartige Festsetzung bestimmter Altersgrenzen muss allerdings stets unter dem Vorbehalt stehen, dass die altersbezogenen Anforderungen der Wahrung der in Art. 2 Abs. 5 RL genannten Schutzgüter dient und auch die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. 79 Die generelle in § 5 Abs. 1 Buchstabe b) SV-VO festgelegte Höchstaltersgrenze dient – jedenfalls auch - Belangen der öffentlichen Sicherheit, nämlich der Standsicherheit von Gebäuden. Maßnahmen, die auf die Vermeidung von auf Planungs- und Berechnungsfehler zurückzuführenden Einstürzen von Bauten aller Art durch Kontrolle der Eignung und physischen Fähigkeiten der zur Prüfung berufenen Sachverständigen abzielen, damit menschliche Schwächen nicht zur Ursache derartiger Unfälle werden, sind geeignet, die öffentliche Sicherheit im Sinne von Art. 2 Abs. 5 RL zu gewährleisten. Der Verordnungsgeber ist zum Schutz der Sicherheit der Allgemeinheit, der Bewohner der geprüften Gebäude, aber auch aus Gründen, die die Gesundheit und die Sicherheit der Sachverständigen selbst betreffen, typisierend von einer generellen Vermutung altersbedingt beeinträchtigter Leistungsfähigkeit ausgegangen. 80 Diese Maßnahme ist jedoch zum Erreichen des Zieles der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht notwendig im Sinne des Art. 2 Abs. 5 RL. Vielmehr sind gegenüber der strikten Altergrenze weniger einschneidende Beschränkungen und damit mildere Mittel vorhanden, mit denen dem Sicherheitsvorbehalt in ebenso effektiver Art und Weise Rechnung getragen werden kann. Denkbar ist die Verpflichtung der Sachverständigen, ab einem bestimmten Alter regelmäßige ärztliche Untersuchungen zum Fortbestand ihrer körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit vornehmen und ihre Sach- und Fachkunde überprüfen zu lassen. Welche Lösung zweckmäßig und praktisch handhabbar ist, hat der Verordnungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums zu entscheiden. Dieser Gestaltungsspielraum zwingt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zur Beibehaltung der typisierenden Regelung des § 5 Abs. 1 Buchstabe b) SV-VO unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung. Denn das Interesse der Anerkennungsbehörde, von dem Erfordernis eines höheren Verwaltungsaufwandes verschont zu bleiben, rechtfertigt nach den vorstehenden Ausführungen keine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters. Dass der Verwaltungsaufwand – wie die Beklagte geltend macht - tatsächlich nicht zu bewerkstelligen sein sollte, erschließt sich für das Gericht nicht. In anderen Rechtsgebieten werden seit langem standardisierte Verfahren angewandt, mit deren Hilfe der körperliche und geistige Leistungsstatus in Bezug auf die Ausübung spezieller Tätigkeiten gezielt überprüft werden kann und überprüft wird, z.B. die medizinisch-psychologische Untersuchung im Fahrerlaubnisrecht oder die regelmäßigen Untersuchungen von Piloten für die Verlängerung von Fluglizenzen. Dass es vor diesem Hintergrund unmöglich sein sollte, auch für die Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit ein spezielles, einzelfallbezogenes Überprüfungsverfahren zu entwickeln und für die vorzunehmenden Überprüfungen geeignete (medizinische) Sachverständige zu gewinnen, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls kann ein damit eventuell verbundener erhöhter Verwaltungsaufwand der Anerkennungsbehörde nicht dazu führen, derartige Maßnahmen als ungeeignetes Mittel gegenüber der Normierung einer gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßenden starren Altersgrenze zu beurteilen. 81 Angesichts des Verstoßes gegen Vorschriften des AGG und der RL kann die Kammer die vom Kläger ebenfalls aufgeworfene Frage einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG offen lassen. 82 Davon, dass der Kläger die übrigen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit erfüllt (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, §§ 8 f. SV-VO), geht die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte aus. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass jene Anforderungen einer Anerkennung entgegen stehen könnten. Soweit die Beklagte im Rahmen der vorbereitenden Schriftsätze Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 SV-VO (Erfordernis einer eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit) hat anklingen lassen, hat sie diese Bedenken in der Folge weder mit Tatsachen untermauert noch sonst substantiiert. Auch in der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger selbst detailliert seine vielfältigen beruflichen Tätigkeiten und Qualifikationen dargestellt hat, ist die Beklagte in keiner Weise dieser Darstellung entgegen getreten. Dies wäre vor dem Hintergrund der vom Kläger nochmals ausdrücklich betonten, bereits in Bayern und Hessen erfolgten bzw. seit vielen Jahren bestehenden Anerkennung, die unter vergleichbaren normativen Voraussetzungen erfolgt ist (vgl. §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BayPrüfVBau, 9 Abs. 1 HPPVO), und der langjährigen offenbar unbeanstandeten Tätigkeit des Klägers als anerkannter Prüfingenieur für Baustatik in Bayern aber erforderlich und bei tatsächlich insoweit bestehenden Zweifeln auch folgerichtig gewesen. Von daher sieht die Kammer keinen Anlass, diesem Einwand nachzugehen. 83 Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kammer angesichts der stattgebenden Entscheidung in Bezug auf den ausdrücklich auf § 9 Abs. 2 SV-VO gestützten Antrag des Klägers nicht mehr darüber befinden musste, ob der Kläger seine Klage auch mit Erfolg auf einen Antrag auf eine vergleichbare Anerkennung gemäß § 4 SV-VO hätte stützen können, namentlich ob im Falle einer vergleichbaren Anerkennung nach § 4 SV-VO die im Bundesland der originären Anerkennung geltende Altersgrenze oder aber die hiervon abweichende Altersgrenze des Bundeslandes für welches die vergleichbare Anerkennung erstrebt wird, heranzuziehen ist. Denn mit der vorliegenden, auf § 9 Abs. 2 Satz 2 SV-VO gestützten Entscheidung hat der Kläger im Hinblick auf sein Begehren deutlich „mehr“ erreichen können. Mit einem Antrag nach § 4 Abs. 1 SV-VO hätte er maximal eine Verlängerung seiner Anerkennung bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres – entsprechend der im Bundesland Hessen in § 7 Abs. 1 HPPVO getroffenen Regelung – erlangen können. Auf Grund der durch die Kammer getroffenen Entscheidung, die in § 5 Abs. 1 Buchstabe b) SV-VO normierte starre Altersgrenze insgesamt für unwirksam zu erklären, unterliegt der Kläger demgegenüber überhaupt keiner altersbezogenen Begrenzung seiner Tätigkeit mehr. 84 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 85 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 709 S. 1 und 2 ZPO. 86 Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn es wird eine Norm der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit nach der Landesbauordnung NRW für unwirksam erklärt, die für zahlreiche vergleichbare Fälle, in denen ein Sachverständiger, der über die in der Verordnung festgelegte starre Altersgrenze hinaus seiner Tätigkeit als anerkannter Sachverständiger weiter nachgehen möchte, Geltung beansprucht. 87 Rechtsmittelbelehrung: 88 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 89 Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 90 Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. 91 Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. 92 Dr. Haderlein Schatton Heuser 93 Beschluss: 94 Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. 95 Gründe: 96 Die Festsetzung des Streitwertes ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Danach war der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens jedoch ein Betrag i.H.v. 15.000 Euro, in Ansatz zu bringen.