Beschluss
22 B 2014/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1006.22B2014.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: 1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragsteller bei Einlegung des Rechtsmittels nicht dem Erfordernis genügt haben, sich vor dem erkennenden Gericht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten zu lassen (§ 67 Abs. 1 VwGO). Auf das Vertretungserfordernis sind sie durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Der Umstand, dass die Antragsteller noch während des Laufes der Beschwerdefrist für anwaltliche Vertretung gesorgt haben, ist nicht geeignet, diesen Vertretungsmangel zu heilen. Mit dem Vertretungserfordernis soll erreicht werden, dass dem Gericht nur ein von einem Rechtsanwalt geprüfter und gesichteter Streitstoff unterbreitet wird. Dies wäre bei der Annahme einer nachträglichen Heilung im Hinblick auf eine bereits bei Gericht eingegangene Rechtsmittelschrift nicht ausreichend gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, DVBl. 2002, 1553; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 16 B 99/03 -. Eine andere Beurteilung käme vorliegend allenfalls in Betracht, wenn in dem während der Rechtsmittelfrist eingegangenen Schriftsatz vom 30. September 2003, mit dem sich die Rechtsanwälte G. und Partner zu Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bestellt haben, eindeutig zum Ausdruck käme, dass die Prozessbevollmächtigten sich das Beschwerdevorbringen der Antragsteller aufgrund eigener Prüfung zu eigen gemacht haben. Das ist jedoch nicht der Fall, weil sich der Schriftsatz vom 30. September 2003 in einer bloßen Bezugnahme auf den Schriftsatz der Antragsteller vom 20. September 2003 erschöpft. 2. Der Prozesskostenhilfeantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit kann dahin stehen, ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das von den Antragstellern bereits anhängig gemachte Beschwerdeverfahren gestellt ist oder ob die Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine - ggf. unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - von einem Rechtsanwalt erneut einzulegende Beschwerde begehren. In beiden Fällen hat die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Für die erste Fallkonstellation wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Für die zweite Fallkonstellation fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller auf sofortiges gerichtliches Einschreiten angewiesen sind. Ein besonderer Grund für eine auf Sozialhilfeleistungen gerichtete Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes setzt voraus, dass der Hilfe Suchende seinerseits alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Gewährung der begehrten Hilfe durch den zuständigen Sozialhilfeträger zu ermöglichen. Solange es an einer hinreichenden Mitwirkung des Hilfe Suchenden fehlt, bedarf es im Hinblick auf die begehrte Leistung nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Denn der Hilfe Suchende hat es selbst in der Hand, durch die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten eine für ihn positive Entscheidung der Behörde zu ermöglichen. Bestreitet der Hilfe Suchende eine Mitwirkungspflicht, weil er z.B. ihre in § 65 SGB I geregelten Grenzen als nicht gewahrt ansieht, hindert seine fehlende Mitwirkung nur dann nicht die Annahme eines Anordnungsgrundes, wenn sein Interesse, die Mitwirkung etwa wegen eines schwebenden Hauptsacheverfahrens zunächst zu unterlassen, das durch die Aufgaben des Sozialhilfeträgers begründete Interesse an der Mitwirkung überwiegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 12 B 2021/02 - . Nach diesem Maßstab steht die fehlende Mitwirkung der Antragsteller einem Anordnungsgrund entgegen. In den - nach Aktenlage - zuletzt ergangenen Versagungsbescheiden vom 28. August 2003 hat der Antragsgegner jeweils ausgeführt, dass die Leistungen ganz oder teilweise wieder aufgenommen würden, sobald die die Antragsteller (zu 1. und 2.) folgende Unterlagen unterschrieben an ihn zurückreichen und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen: a) Merkblatt über Rechte und Pflichten des Sozialempfängers während des Sozialhilfebezuges b) Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht c) Auskunftsermächtigung und Auskunftsbeauftragung sowie datenschutzrecht- liche Einwilligung zur Mitteilung über das Konto - Kontostand und Kontobe- wegungen. Die Antragsteller haben es damit selbst in der Hand, durch Abgabe der entsprechenden Erklärungen eine für sie positive Entscheidung des Antragsgegners zu ermöglichen. Dass ihr Interesse, zunächst von der ihnen angesonnenen Mitwirkung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Mitwirkung überwiegt, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere spricht nichts dafür, dass den Antragstellern die Abgabe der besagten Erklärungen nicht zumutbar ist (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Das dahin gehende Vorbringen der Antragsteller, die Erklärungen ermöglichten einen "unkontrollierbaren Datenfluss und Datenaustausch" und seien zudem nicht durch konkrete Gründe veranlasst, trifft nicht zu. Zum einen beziehen sich die insoweit allein relevanten Erklärungen zu b) und c) nur auf solche Gesundheits- und Kontoverbindungsdaten, die der Antragsgegner zur Erfüllung von Aufgaben der Sozialhilfe benötigt, und ermächtigen nicht zur Weitergabe der erlangten Daten. Zum anderen gibt der Umstand, dass die Antragsteller wiederholt ihnen vom Antragsgegner gesetzte Termine zur weiteren Sachaufklärung unter Hinweis auf eine privatärztlich belegte Arbeitsunfähigkeit versäumt haben und dass ihr übriges Vorgehen von einer auffälligen und außergewöhnlichen Verweigerungshaltung geprägt ist, dem Antragsgegner hinreichend Grund, sich durch eigene Nachfragen bei den behandelnden Ärzten und der kontoführenden Bank ein Bild von der Aussagekraft und dem Wahrheitsgehalt der bisherigen Angaben der Antragsteller zu machen. Insoweit merkt der Senat lediglich an, dass das bei der Sparkasse Gelsenkirchen für den minderjährigen Antragsteller zu 3. eröffnete Konto wohl überwiegend für Buchungen zu Gunsten und zu Lasten der Antragsteller zu 1. und 2. unterhalten wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.