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Beschluss

12 B 2021/02

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:1015.12B2021.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Die Antragstellerin hat auch durch das Beschwerdevorbringen den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 VwGO) nicht glaubhaft gemacht. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass sie auf ein sofortiges gerichtliches Einschreiten angewiesen ist. 4 Ein besonderer Grund für eine auf Sozialhilfeleistungen gerichtete Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes setzt auch voraus, dass der Hilfe Suchende seinerseits alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Gewährung der begehrten Hilfe durch den zuständigen Sozialhilfeträger zu ermöglichen. Solange es an einer hinreichenden Mitwirkung des Hilfe Suchenden fehlt, bedarf es im Hinblick auf die begehrte Leistung nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Denn der Hilfe Suchende hat es selbst in der Hand, durch die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten eine für ihn positive Entscheidung der Behörde zu ermöglichen. Bestreitet der Hilfe Suchende eine Mitwirkungspflicht, weil er z.B. ihre in § 65 SGB I geregelten Grenzen als nicht gewahrt ansieht, hindert seine fehlende Mitwirkung nur dann nicht die Annahme eines Anordnungsgrundes, wenn sein Interesse, die Mitwirkung etwa wegen eines schwebenden Hauptsacheverfahrens zunächst zu unterlassen, das durch die Aufgaben des Sozialhilfeträgers begründete Interesse an der Mitwirkung überwiegt. 5 Nach diesem Maßstab steht die fehlende Mitwirkung der Antragstellerin einem Anordnungsgrund entgegen. Nach dem Bescheid des Antragsgegners vom 10. September 2002 ist die - weitere - Gewährung der begehrten Mehrbedarfsleistungen für die Inanspruchnahme eines Mahlzeitendienstes allein deshalb abgelehnt worden, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin sein Einverständnis mit einer Anforderung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Pflegekasse der Antragstellerin verweigert hat. Daher hat es der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, der auch ihr Betreuer ist, selbst in der Hand, durch die Erklärung des Einverständnisses den Antragsgegner in die Lage zu versetzen, die materiellen Voraussetzungen für eine (weitere) Gewährung der begehrten Leistungen zu prüfen. Demgegenüber greift sein Einwand nicht durch, eine Zustimmung zur Gutachtenvorlage beseitige die Notlage nicht automatisch. Wenn auch die Erklärung des Einverständnisses mit der Anforderung des Gutachtens nicht ohne Weiteres zur Gewährung der begehrten Mehrbedarfsleistungen führt, so wird damit jedenfalls die Möglichkeit eröffnet, dass der Antragsgegner nach Auswertung des Gutachtens die Hilfeleistung alsbald von sich aus wieder aufnimmt. 6 Das Interesse der Antragstellerin, zunächst von der ihr angesonnenen Mitwirkung verschont zu bleiben, überwiegt darüber hinaus keinesfalls das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Mitwirkung. Aus §§ 60 ff SGB I folgt, dass es dem Hilfe Suchenden obliegt, dem Leistungsträger die Kenntnis von Umständen zu vermitteln, die er für seine Entscheidung über die Gewährung der begehrten Leistung benötigt. 7 Vgl. Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil und Verfahrensrecht (SGB I und X), 2. Auflage, Stand: November 2000, SGB I § 60 Rdnr. 1.2. 8 Dass es der Antragstellerin nicht möglich oder nicht zumutbar wäre (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I), das Gutachten vorzulegen bzw. ihr Einverständnis mit seiner Anforderung zu erklären, hat sie mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Sie ist insbesondere der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen getreten, sie könne sich nicht auf Datenschutzgründe berufen. Auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, er habe gegen die "Vorlagepflicht" Widerspruch erhoben und bitte, dies zu respektieren, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da die Aufforderung eines Sozialleistungsträgers zur Erteilung der Zustimmung zur Vorlage von Beweisurkunden nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I mangels dadurch unmittelbar herbeigeführter Rechtswirkungen nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, kommt dem eingelegten Widerspruch nicht nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 10 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 11