Urteil
10 A 3223/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1023.10A3223.01.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung einer "Belassung", die der Beigeladenen als seiner Grundstücksnachbarin im Jahre 1999 vom Beklagten nach dem Ausbau ihres Hauses erteilt worden ist. Ferner zielt die Klage auf die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer Bauordnungsverfügung, mit der der Beigeladenen der Rückbau ihres Hauses aufgegeben wird. Der Kläger ist Eigentümer des in E. gelegenen und mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung V. , Flur 3, Flurstück 541 (F. straße 87). Das in Form eines rechten Winkels errichtete Eckhaus grenzt mit einer Straßenfront im Osten an die F. straße und mit der anderen Straßenfront im Norden an die von der F. straße abzweigende L. straße an. Auch das westliche Nachbargrundstück Gemarkung V. , Flur 3, Flurstück 540 (L. straße 53) grenzt mit seiner Straßenfront im Norden an die L. straße an. Es steht im Eigentum der Beigeladenen und ist ebenfalls mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebaut. Die Häuser sind an der westlichen bzw. östlichen Giebelwand aneinander gebaut. Sie haben jeweils vier Geschosse sowie ein zusätzliches Dachgeschoss. Oberhalb des Dachgeschosses befindet sich im Gebäude des Klägers noch ein Galeriegeschoss. Die Dachfirste der Gebäude liegen etwa auf einer Höhe. Die Tiefe der beiden Gebäude ist - von der L. straße aus betrachtet - bis zum dritten Obergeschoss nahezu identisch. Ab dem Dachgeschoss tritt die rückwärtige Front des Gebäudes des Klägers gegenüber der Rückfront des der Beigeladenen gehörenden Hauses, vor die vom Erd- bis zum Dachgeschoss noch fünf Balkone in einer Tiefe von 1,50 m bis 1,70 m vorgebaut sind, um ca. 2 m zurück. Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Gebäude, die entlang des von der F. straße abzweigenden Teils der L. straße (bis zu deren Kreuzung mit der Kronenstraße) vorhanden sind, sind ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Mit Baugenehmigung vom 20. Juli 1995 genehmigte der Beklagte der Beigeladenen den Ausbau des Dachgeschosses sowie den Anbau von Balkonen an der Rückfront des Gebäudes. Die Baugenehmigung sah die Errichtung eines Drempels von 1,00 m Höhe, den Ausbau des Dachgeschosses sowie den Anbau von insgesamt fünf Balkonen - je Geschoss einer - an der rückwärtigen Gebäudefront vor. Straßenseitig sollten drei Zwerchhäuser mit einer Breite von jeweils 1,30 m für die äußeren und von 2,75 m für das mittlere erstellt werden. Die rückwärtigen Balkone sollten in einem Abstand von 2 m zum Grundstück des Klägers angebaut werden. Die rückwärtige Gebäudefront sollte nach den genehmigten Bauvorlagen auf einer Breite von knapp 4,50 m um ca. 2,80 m (inklusive des Drempels) erhöht werden. Für diesen Ausbau sahen die Bauvorlagen einen seitlichen Grenzabstand von ebenfalls 2 m zum östlich gelegenen Grundstück des Klägers und von 2,60 m zum westlichen Nachbargundstück vor. Die Bauausführung erfolgte allerdings abweichend von der Baugenehmigung. Die äußeren straßenseitigen Zwerchhäuser waren in einer Breite von jeweils 1,45 m statt der genehmigten 1,30 m hergestellt, das mittlere in einer Breite von 4,20 m statt 2,75 m. Ferner hielt der rückwärtige Dachgeschossausbau den vorgesehenen Abstand zum Grundstück des Klägers nicht ein, sondern wurde bis zur Giebelwand durchgezogen; der seitliche Grenzabstand der rückwärtigen Balkone zum Grundstück des Klägers betrug statt der genehmigten 2,0 m lediglich etwa einen halben Meter. Den Antrag der Beigeladenen, die abweichende Bauausführung durch einen Nachtrag zur Baugenehmigung vom 20. Juli 1995 zu genehmigen, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 28. Mai 1997 hinsichtlich der straßenseitigen Dachaufbauten ab. Im Übrigen blieb der Nachtragsantrag zunächst unbeschieden. Mit Ordnungsverfügung vom 25. Juni 1997 gab der Beklagte der Beigeladenen sodann den Rückbau des mittleren straßenseitigen Zwerchhauses auf eine Breite von 2,40 m auf. Dieser Verfügung kam die Beigeladene nach. Am 26. Juni 1997 wandte sich der Kläger gegenüber dem Beklagten gegen die durchgeführten Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen. Er führte aus, er gehe davon aus, dass abweichend von einer etwa erteilten Baugenehmigung gebaut worden sei, weil die tatsächlich durchgeführte Baumaßnahme nicht genehmigungsfähig sei. Sollte jedoch eine Baugenehmigung erteilt worden sein, die den bestehenden Zustand legalisiere, so lege er gegen eine solche Baugenehmigung Widerspruch ein. Mit Telefax vom 20. Oktober 1998 führte der Kläger nach Akteneinsicht ergänzend aus, die seinerzeitigen Umbaumaßnahmen im Dachgeschoss seien nicht von der Baugenehmigung vom 20. Juli 1995 gedeckt. Der beantragte Nachtrag sei nicht genehmigt worden. Die grenzständige Ausführung des Dachgeschossausbaus verletze die Abstandflächenvorschrift des § 6 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) sowie das Gebot der Rücksichtnahme. Mit Telefax vom 3. Februar 1999 bat der Kläger um den umgehenden Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Mit Schreiben vom 5. Mai 1999 führte der Kläger aus, seine vorgenannten Schreiben seien seines Erachtens nicht nur als Schreiben im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens anzusehen, sondern zugleich als konkludenter Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten. Äußerst hilfsweise beantrage er ausdrücklich, bauordnungsrechtlich gegen die grenzständige Ausführung des Dachgeschosses auf dem Nachbargrundstück einzuschreiten. Mit Bescheid vom 16. Juli 1999 teilte der Beklagte der Beigeladenen mit, dass der rückwärtige Dachausbau in der bestehenden Ausführung rechtmäßig belassen werden könne. Zur Begründung führte er aus, dass der Dachausbau keine seitliche Abstandfläche zum Grundstück des Klägers auslöse, weil in geschlossener Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand zu bauen sei. Die von dem Dachausbau ausgehenden rückwärtigen Abstandflächen lägen zwar teilweise auf dem Grundstück des Klägers. Dies habe der Kläger aber hinzunehmen, weil sein eigenes Wohngebäude eine noch größere Abstandfläche auf das Grundstück der Beigeladenen werfe. Mit Bescheid vom selben Tage lehnte der Beklagte gegenüber dem Kläger ein ordnungsbehördliches Einschreiten zu Lasten der Beigeladenen ab. Zur Begründung verwies er auf den Inhalt des beigefügten - an die Beigeladene adressierten - Bescheides auf Belassung des baulichen Zustandes. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers ist bislang noch nicht beschieden worden. Am 7. April 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Im Rahmen des grenzständigen Dachausbaus sei ein Abluftrohr des in seinem Haus betriebenen Bistros zum Teil abgerissen, beschädigt und nicht erneuert worden. Infolge dessen trete die Küchenabluft nicht oberhalb des Daches aus, sondern in Höhe der Traufe. Dies führe zu erheblichen Geruchsbelästigungen der Bewohner des Dachgeschosses seines Hauses. Die grenzständige Aufstockung des Dachgeschosses sei ihm gegenüber auch baurechtlich rücksichtslos. Denn sie führe zu einer erheblichen Verschlechterung der Licht- und Luftverhältnisse in den Obergeschossen seines Hauses, das insoweit auf Grund seiner Ecklage ohnehin benachteiligt sei. Im Übrigen sei das Vorhaben auch deshalb rücksichtslos, weil die Bebauungstiefe - im Dachgeschoss sogar um ca. 5,60 m - größer sei als die seines Hauses. Sein Grundstück sei auf Grund der Ecklage und der dadurch beschränkten baulichen Ausnutzbarkeit besonders schutzbedürftig. Abgesehen davon sei die rückwärtige Traufhöhe des Gebäudes der Beigeladenen in der näheren Umgebung ohne Vorbild. Ferner löse der Dachaufbau gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW eine seitliche Abstandfläche aus. Ein Grenzabstand sei nicht etwa nach § 6 Abs. 1 Satz 2 a BauO NRW verzichtbar. Diese Bestimmung sei hier nicht einschlägig, weil sich der Baukörper nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung nicht einfüge. Zwar werfe auch sein Gebäude eine Abstandfläche auf das Grundstück der Beigeladenen, die Abstandflächenverstöße seien aber nicht vergleichbar, weil ihn der vom Grundstück der Beigeladenen ausgehende Abstandflächenverstoß in größerem Maße beeinträchtige. Eine Bebauung seines Eckgrundstücks sei bei Einhaltung der Abstandflächenvorschriften ausgeschlossen. Die Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen sei hingegen auch ohne Abstandflächenverstoß möglich. Der Kläger hat beantragt, die der Beigeladenen unter dem 16. Juli 1999 erteilte Belassung (Az. 31-BA-00935) für das Wohngebäude L. straße 53, E. , aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen den Rückbau des rückwärtigen Dachgeschossaufbaus sowie den Rückbau der rückwärtigen Balkone entsprechend der Baugenehmigung vom 20. Juli 1995 (Az. 4-6810-94) aufzugeben. Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Der Kläger könne sich auf den vorliegenden Abstandflächenverstoß nicht berufen, weil sein Haus - sogar in weiter gehendem Maße - zu Lasten der Beigeladenen die Abstandflächen nicht einhalte. Die Beigeladene hat im Wesentlichen vorgetragen: Der Klageantrag sei unbestimmt, weil nicht klar sei, welche Baumaßnahmen ihr - der Beigeladenen - aufgegeben werden sollten. Der Kläger könne sich auf den Abstandflächenverstoß nicht berufen, weil der rückwärtige Teil seines Grundstücks durch eine Mauer abgetrennt und nicht zugänglich sei. Etwaige mit der Ecklage verbundene Nachteile seines Grundstücks müsse der Kläger hinnehmen, da er das Grundstück mit diesen Nachteilen erworben habe. In der näheren Umgebung gebe es mehrere vergleichbare Dachaufbauten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das Urteil vom 18. Juni 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, soweit sie sich auf einen Rückbau der hofseitigen Balkone beziehe, weil insoweit ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil der etwaige Abstandflächenverstoß jedenfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zwingend zur legalisieren sei. Das Vorhaben sei auch nicht bauplanungsrechtlich rücksichtslos. Der Kläger hat gegen das ihm am 3. Juli 2001 zugestellte Urteil am 3. August 2001 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 16. Januar 2003 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 23. Januar 2003 zugestellt worden. Am 24. Januar 2003, einem Montag, hat der Kläger einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend im Wesentlichen wie folgt begründet: Dass die grenzständige Ausführung des rückwärtigen Dachgeschossausbaus wegen einer erheblichen Verringerung von Licht, Luft und freier Sicht in die Außenwelt rücksichtslos sei, werde dadurch belegt, dass ein Mieter der Dachgeschosswohnung bereits die Miete gemindert habe. Die vom Beklagten im Ortstermin vom 12. August 2003 überreichte Abstandflächenübersicht sei fehlerhaft. Gehe man davon aus, dass die Traufkante an der rückwärtigen Fassade des Gebäudes der Beigeladenen in dem Bereich, wo der Dachgeschossausbau nicht vorgenommen worden sei, eine Höhe von 16,30 m habe, so ergebe sich aus einem als Anlage übersandten Foto, dass die Oberkante des Geländers des Balkones im Dachgeschoss nicht - wie vom Beklagten zugrundelegt - ebenfalls bei 16,30 m, sondern vielmehr bei 17,52 m liege. Hiervon ausgehend habe die Oberkante des Dachgeschossausbaus eine Höhe von etwa 20,60 m und nicht von 18,30 m. Soweit aus der unmittelbaren Nähe des am Gebäude der Beigeladenen im Erdgeschoss vorgebauten Balkons zu dem nach Westen ausgerichteten Fenster in seinem Gebäude Brandgefahren resultierten, sei zu berücksichtigen, dass das genehmigte Fenster bereits vor der Errichtung des Balkons vorhanden gewesen sei. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, die der Beigeladenen unter dem 16. Juli 1999 erteilte Belassung für das Wohngebäude L. straße 53, E. aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen den Rückbau des rückwärtigen Dachgeschossausbaus sowie den Rückbau der rückwärtigen Balkone auf den Zustand entsprechend der Baugenehmigung vom 20. Juli 1995 aufzugeben. Der Beklagte beantragt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 12. August 2003 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung hat keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie auf den Rückbau der rückwärtigen Balkone unterhalb des Dachgeschosses gerichtet ist, denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 68 VwGO liegen insoweit nicht vor. Nach § 68 Abs. 1 und 2 VwGO ist vor Erhebung einer - hier gegebenen - Verpflichtungsklage die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, mit dem der Antrag auf Vornahme des mit der Verpflichtungsklage begehrten Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist, in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Diese Bestimmung setzt mithin voraus, dass der im Klageverfahren verfolgte Anspruch bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen ist. Daran fehlt es hier, soweit die Klage auf den Rückbau der rückwärtigen Balkone unterhalb des Dachgeschosses gerichtet ist. Vor Klageerhebung hat sich der Kläger - dies verdeutlicht sein Schreiben vom 5. Mai 1999 - nur "gegen die grenzständige Ausführung des Dachgeschosses" nicht aber auch gegen bauliche Veränderungen unterhalb des Dachgeschosses und damit nicht gegen die rückwärtigen Balkone gewandt. Bereits sein erstes dementsprechendes Schreiben vom 23. Juni 1997 richtet sich ausschließlich gegen die - rückwärtige - "Dachgeschosserweiterung". Auch das Schreiben vom 20. Oktober 1998 bezieht sich nur auf die grenzständige Ausführung des Dachgeschosses. Für ein weiter gehendes Verständnis seines vorprozessualen Begehrens im Sinne des späteren Klageantrags bietet der vorprozessuale Schriftwechsel des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ob der Kläger vor Klageerhebung auch ein Einschreiten des Beklagten gegen den im Dachgeschoss des Gebäudes der Beigeladenen angebauten Balkon beantragt hat, ist zweifelhaft, kann aber zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, weil die Klage auch insoweit unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das im Klageverfahren begehrte bauordnungsbehördliche Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladene hinsichtlich des Rückbaus des grenzständigen Ausbaus des Dachgeschosses einschließlich des Balkons im Dachgeschoss. Deshalb kann er auch keine Aufhebung der Belassung erreichen, die der Beigeladenen durch Bescheid vom 16. Juli 1999 erteilt worden ist. Denn deren Inhalt beschränkt sich auf eine Duldung des rückwärtigen Dachgeschossausbaus der Beigeladenen, nämlich die Erklärung des Beklagten, dass er gegen den rückwärtigen Dachausbau nicht einschreiten werde. Ob dem Nachbarn ein Anspruch auf behördliches Einschreiten zusteht, beurteilt sich grundsätzlich nach Landesrecht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1988 - 4 B 93.88 -, BRS 48 Nr. 161; Urteil vom 4. Juni 1996 - 4 C 15.95 -, UPR 1996, 390; Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 4 B 204/97 -, BauR 1998, 319. Maßgeblich ist insoweit § 61 Abs. 1 BauO NRW, wonach die Bauaufsichtsbehörde gegen rechtswidrige bauliche Anlagen einschreiten kann. Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW hat der Nachbar gegen die Behörde aber nur dann einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung, gegen baurechtswidrige Zustände auf dem Baugrundstück einzuschreiten, wenn der Bauherr mit dem Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften zugleich in Rechtspositionen des Nachbarn eingreift. Nur unter diesen Voraussetzungen verdichtet sich der Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung regelmäßig - nicht aber in jedem Falle - zu einem Anspruch auf Einschreiten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. April 2003 - 10 A 3054/01 -, vom 5. Februar 1996 - 10 A 944/91 -, vom 24. Juli 1995 - 10 A 1910/90 -, vom 27. Mai 1993 - 10 A 2595/89 -, vom 12. Oktober 1989 - 10 A 4/89 - ,vom 27. November 1989 - 11 A 195/88 -, BRS 50 Nr. 185, und vom 17. Mai 1983 - 7 A 330/81 -, BRS 40 Nr. 191. Diese Rechtsfolge gebietet im Regelfall die vom Gesetzgeber beabsichtigte Effektivität des Nachbarrechtsschutzes. Ist eine Baugenehmigung, die Nachbarrechte verletzt, auf eine Klage des Nachbarn grundsätzlich aufzuheben, so wäre die Baugenehmigungsbehörde in der Lage, den Nachbarn, der eine Baugenehmigung erfolgreich angefochten hat, um den vom Gesetz gewollten Erfolg zu bringen, wenn sie unter Berufung auf das ihr eingeräumte Ermessen vom Einschreiten gegen das errichtete Bauvorhaben absehen dürfte. Nichts anderes gilt dann, wenn der Bauherr ohne Baugenehmigung oder erheblich abweichend von einer erteilten Baugenehmigung gebaut hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1983, a.a.O. Hiervon ausgehend steht dem Nachbarn ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 61 Abs. 1 BauO NRW und damit ein Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten dann nicht zu, wenn ein Bauvorhaben seine Rechte entweder nicht verletzt oder wenn ihm die Berufung auf einen Nachbarrechtsverstoß nach Treu und Glauben verwehrt ist. Dies ist unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens dann der Fall, wenn sich der Kläger als Nachbar gegen einen Abstandflächenverstoß des Beigeladenen wendet, obgleich auf seinem - des Klägers - Grundstück ein vergleichbarer Abstandflächenverstoß zu Lasten des Grundstücks des Beigeladenen gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 - 10 A 1402/98 -, BRS 64 Nr. 188 m.w.N. Hiernach steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten nicht zu. Die angegriffenen Teile des Gebäudes der Beigeladenen verletzten den Kläger in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht in seinen Nachbarrechten. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht liegt zwar ein Verstoß gegen die nachbarschützenden Anforderungen an die erforderlichen Abstandflächen nach § 6 BauO NRW vor. Insoweit ist dem Kläger die Berufung auf die Nachbarrechtsverletzung aber nach Treu und Glauben verwehrt. Die angegriffenen Teile des Gebäudes der Beigeladenen verletzen gegenüber dem Kläger nicht das aus dem gesetzlichen Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB abzuleitende nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Für eine unzumutbare Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Klägers durch die mit der Klage zulässigerweise angegriffenen Teile des Gebäudes der Beigeladenen bestehen keine Anhaltspunkte. Der grenzständige Ausbau des Dachgeschosses des Gebäudes der Beigeladenen, durch den die dem Klägergrundstück zugewandte Giebelwand im südlichen Bereich um ca. 4 m erhöht worden ist, führt auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen für das Grundstück des Klägers, das sich östlich an das Grundstück der Beigeladenen anschließt. Dass das Gebäude der Beigeladenen auf Grund des Dachgeschossausbaus nunmehr auch im Dachgeschoss gegenüber dem Gebäude des Klägers rund 2 m nach Süden verspringt, führt, wie die Feststellungen im Ortstermin ergeben haben, auch unter Berücksichtigung des an der rückwärtigen Gebäudefront vorgebauten Balkons im Dachgeschoss nicht zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Sicht- und Belichtungsverhältnisse. Lediglich der Ausblick aus dem nach Westen gerichteten Fenster in dem als Küche genutzten Raum sowie aus der nach Süden gerichteten verglasten Fensterfront der Wohnung im Dachgeschoss wird eingeschränkt. Dies ist aber nicht unzumutbar. Der Ausblick aus der verglasten Fensterfront nach Süden ist ungehindert möglich. Der Blickwinkel wird lediglich dann verringert, wenn das Auge nach Südwesten gerichtet wird. Aus dem Fenster in der Küche wird dagegen die Sicht nach Südwesten durch den Dachgeschossaufbau nicht behindert. Dementsprechend ist auch die Belichtung der Räume im Dachgeschoss gegenüber dem Zustand vor dem Umbau nicht wesentlich verringert. In den unteren Geschossen sind diese Auswirkungen noch weniger spürbar. Die Annahme einer gar erdrückenden Wirkung liegt nach dem im Ortstermin gewonnenen und durch Lichtbilder dokumentierten Eindruck mehr als fern. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Klägers gegenüber der Beigeladenen ist bei der vorgefundenen Grundstückssituation nicht anzunehmen. Vielmehr ist die zulässige Nutzung beider Grundstücke in durchaus vergleichbarer Weise eingeschränkt. Auf den bauordnungsrechtlich gegebenen Abstandflächenverstoß kann der Kläger sich nicht berufen. Denn auch sein Wohnhaus hält zu Lasten des Grundstücks der Beigeladenen die Abstandflächen insoweit nicht ein, als die - von der F. straße aus betrachtet rückwärtige - Gebäudeseite eine Abstandfläche auslöst, die auf dem Grundstück der Beigeladenen liegt. Nach § 6 Abs. 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen), die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW nach der Wandhöhe. Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln, § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW. Als Höhe der in Rede stehenden Außenwand des Hauses F. straße 87 hat der Beklagte - je nach Wandteil - Maße zwischen 18,50 m und 21,40 m und dementsprechend Tiefen der Abstandflächen zwischen 14,80 m und 17,12 m errechnet. Dass die der Berechnung zugrundeliegenden Höhen der Wandabschnitte nicht vor Ort gemessen, sondern nach den Bauvorlagen ermittelt worden sind, ist unerheblich, weil es im vorliegenden Fall auf die zentimetergenaue Ermittlung der Tiefe der Abstandflächen nicht ankommt. Denn die Abstandflächen liegen nicht nur auf dem Grundstück der Beigeladenen, sondern reichen auch noch mindestens 1 m auf das westlich angrenzende Nachbargrundstück. Diesem Abstandflächenverstoß, der vom Grundstück des Klägers zu Lasten des Grundstücks der Beigeladenen ausgeht, steht ein Abstandflächenverstoß zu Lasten des Grundstücks des Klägers gegenüber, der von dem rückwärtigen Balkon des Gebäudes der Beigeladenen hervorgerufen wird. Dieser Balkon löst eine seitliche Abstandfläche aus, die teilweise auf dem Grundstück des Klägers liegt. Der Balkon ist nicht etwa nach § 6 Abs. 7 BauO NRW abstandflächenrechtlich privilegiert. Denn nach dieser Bestimmung bleiben Balkone bei der Bemessung der Abstandflächen nur dann außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m hervortreten. Ausweislich des an der tatsächlichen Bauausführung orientierten Nachtragsbauantrags der Beigeladenen tritt der Balkon jedoch 1,70 m vor die Außenwand vor. Da dies seine abstandflächenrechtliche Privilegierung ausschließt, finden die allgemeinen Abstandflächenvorschriften Anwendung. Das bedeutet, dass der nicht grenzständig errichtete Balkon zu allen Seiten hin die gesetzlich vorgegebenen Abstandflächen einhalten muss, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2001 - 10 B 1273/01 - . Die Tiefe der von diesem Balkon ausgelösten seitlichen Abstandfläche hat der Beklagte mit 13,04 m und der Kläger mit 13,64 m ermittelt. Geht man von der Berechnung des Klägers aus, so liegen von diesen 13,64 m rund 13,00 m auf dem Grundstück des Klägers. Es kann offen bleiben, ob das Gebäude L. straße 53 auch mit seiner rückwärtigen Außenwand zu Lasten des Klägers gegen Abstandflächenvorschriften verstößt. Denn auch dann, wenn man dies zu Gunsten des Klägers unterstellt, ändert sich nichts an der Vergleichbarkeit der wechselseitigen Abstandflächenverstöße. Ob insoweit überhaupt ein Abstandflächenverstoß gegenüber dem Grundstück des Klägers vorliegt, ist zweifelhaft, weil die vom Beklagten errechnete und zeichnerisch dargestellte Abstandfläche - soweit es um das Grundstück des Klägers geht - lediglich auf das Wegestück fällt, das den straßenseitigen Teil seines Grundstücks mit dem im rückwärtigen Bereich gelegenen Grundstücksteil verbindet. Der Senat hat bereits mehrfach, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober 1996 - 10 B 2613/96 -, vom 30. September 1996 - 10 B 2276/96 - und vom 18. Oktober 1996 - 10 B 2384/96 -, m.w.N., entschieden, dass die Abstandflächenvorschriften nicht dazu bestimmt sind, den Eigentümer einer Wegeparzelle zu schützen. Denn die Vorschriften über die einzuhaltenden Abstandflächen dienen der ausreichenden Belichtung und Belüftung angrenzender Grundstücke, dem Feuerschutz und der Brandbekämpfung; sie sollen ferner einen Sozialabstand gewährleisten, der auch erdrückende und beengende Wirkungen von Bauwerken auszuschließen soll. Eine reine Wegeparzelle kann nicht in einer Weise genutzt werden, in der sich diese Gesichtspunkte positiv auswirken könnten. Ihr kommt die Schutzwirkung der Abstandflächen deshalb nicht zu Gute. Vgl. auch Urteil des 7. Senats des erkennenden Gerichts vom 13. Februar 1986 - 7 A 1106/87 -. Ob eine solche Fallkonstellation hier gegeben ist, lässt der Senat offen, weil sich dies nicht ohne Weiteres beantworten lässt und es darauf für die Entscheidung des vorliegenden Falles auch nicht ankommt. Ob die Rechtsprechung zur Schutzwirkung der Abstandflächenvorschriften für reine Wegeparzellen hier einschlägig ist, ist zweifelhaft, weil das oben beschriebene Wegestück, auf das die Abstandflächen der rückwärtigen Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen fallen, keine Wegeparzelle im rechtlichen Sinne ist, aufgrund seines Zuschnitts faktisch aber nicht bebaut und allein als Verbindungsweg genutzt werden kann. Der Beklagte hat als Tiefe der Abstandflächen, die von den jeweils maßgeblichen Abschnitten der rückwärtigen Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen sowie von der rückwärtigen Außenwand des Balkons im Dachgeschoss ausgelöst werden, Maße von 13,04 und 14,64 m errechnet, wobei sich die Abstandflächen des mit dem Dachgeschossausbau abschließenden Wandabschnitts sowie der rückwärtigen Außenwand des Balkons im Dachgeschoss nahezu vollständig überdecken. Auf die zentimetergenaue Ermittlung der Tiefen der Abstandflächen, die von dem mit dem Dachgeschossausbau abschließenden Wandabschnitt sowie der rückwärtigen Außenwand des Balkons im Dachgeschoss ausgelöst werden, kommt es auch hier nicht an, so dass es unerheblich ist, dass der Beklagte die Höhen der jeweiligen Wandabschnitte - wie auch im Übrigen - nicht vor Ort exakt ermittelt hat. Denn diese Abstandflächen liegen nur in einer Tiefe zwischen ca. 1,50 und 9,0 m auf dem Grundstück des Klägers. Die Richtigkeit der Berechnungen des Beklagten wird im Übrigen auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen, soweit es um die Abstandfläche geht, die von dem Wandabschnitt ausgelöst wird, der nicht durch den Dachausbau weitergeführt wird. Ein weiterer Abstandflächenverstoß zu Lasten des Grundstücks des Klägers geht von den mit der Klage erfassten Teilen des Gebäudes der Beigeladenen nicht aus. Insbesondere löst die zum Grundstück des Klägers weisende grenzständige Giebelwand des Dachgeschossausbaus des Gebäudes der Beigeladenen keine Abstandfläche aus, die auf das Grundstück des Klägers fällt. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 2 a BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand errichtet werden muss. Dies ist hier der Fall, weil die maßgebliche nähere Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen von geschlossener Bebauung geprägt wird. Der Dachgeschossausbau, der die östliche Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen in der Flucht nach oben weiterführt, liegt auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, weil er die hintere faktische Baugrenze der Bebauung entlang der L. straße nicht überschreitet. Diese Baugrenze wird bestimmt durch die - von der L. straße aus betrachtet - rückwärtigen Fronten der Gebäude L. straße 45 - 51, die nach Lage der Akten und den Feststellungen im Ortstermin weiter südlich verlaufen als die rückwärtige Gebäudefront des Gebäudes der Beigeladenen und die rückwärtigen Außenwände der dort vorgebauten Balkone. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der südliche Teil der zwischen den Gebäuden der Beigeladenen und des Klägers verlaufenden Giebelwand von der Beigeladenen lediglich erhöht, nicht aber nach Süden hin verlängert worden ist. Dass die Giebelwand im Dachgeschoss senkrecht fortgeführt worden ist und dort nicht mehr in gleicher Weise wie zuvor infolge der Dachneigung nach Norden zurücktritt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil Baugrenzen grundstücksbezogen und nicht - wie dies dem Kläger möglicherweise vorschwebt - für vorhandene Baukörper je Geschoss u.U. unterschiedlich festzulegen sind. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Aussicht auf Erfolg auf den von ihm angeführten Beschluss des Senats vom 30. September 1996 - 10 B 2178/96 - berufen, der einen Dachaufbau betraf, der - anders als im vorliegenden Fall - nicht grenzständig in Verlängerung der Giebelwand nach oben, sondern in einem Abstand von 3 m zu dieser hergestellt war. Der Grundstückseigentümer, dessen Gebäude selbst nicht mit den Abstandflächenvorschriften vereinbar ist, muss allerdings nicht hinnehmen, dass die Bebauung auf dem Grundstück des Nachbarn (unzulässigerweise) stärker beeinträchtigend an sein Grundstück heranrückt, als sein eigenes Gebäude an das Grundstück des Nachbarn. Er braucht nur eine solche Verletzung der Abstandflächenvorschriften durch die Nachbarbebauung zu dulden, die mit dem eigenen Rechtsverstoß vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit der die Nachbarn wechselseitig beeinträchtigenden Rechtsverstöße ist nicht mathematisch genau allein auf der Grundlage der jeweiligen Grenzabstände zu ermitteln. Vielmehr ist bei der Bewertung der von einem Baukörper für das Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigung neben dem konkreten Grenzabstand auch die Qualität der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigung von wesentlicher Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 1996 - 7 B 3431/95 -, BRS 58 Nr. 106. Dies liegt auf der Hand, da es beispielsweise einen erheblichen Unterschied für die Beeinträchtigung des Nachbarn ausmacht, auf welcher Länge das fragliche Gebäude die Abstandflächenvorschriften missachtet, welche Höhe es aufweist, welche Immissionen (Lärm, Gerüche) mit seiner Nutzung verbunden sind, welche Brandgefahren von ihm ausgehen und in welcher Himmelsrichtung es vom Nachbargrundstück aus gesehen steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001, a.a.O. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist hier der Grad der Beeinträchtigungen, die durch die beiderseitige Verletzung der Abstandflächenvorschriften für das jeweils andere Grundstück hervorgerufen werden, von vergleichbarem Gewicht. Die wechselseitigen Abstandflächen fallen etwa in gleicher Größenordnung auf das jeweils andere Grundstück. Aufgrund des von dem Grundstück des Klägers ausgehenden Abstandflächenverstoßes beträgt die auf das Grundstück der Beigeladenen fallende Abstandfläche mit einer Tiefe von ca. 8,50 m und einer Länge von ca. 4,0 bis 5,5 m insgesamt ca. 40 qm. Die seitliche Außenwand des Balkons im Dachgeschoss des Gebäudes der Beigeladenen wirft in einer Tiefe von ca. 13,00 m und auf einer Länge von ca. 1,70 m eine Abstandfläche von rund 22 qm auf das Grundstück des Klägers. Eine Größenordnung von rund 20 qm weist die Abstandfläche auf, die auf das ca. 1,20 m breite und ca. 17,50 m lange Wegestück auf dem Grundstück des Klägers durch die rückwärtige Fassade des Gebäudes der Beigeladenen geworfen wird. Die dementsprechenden Außenwände bzw. Wandabschnitte, die die jeweiligen Abstandflächen auslösen, sind auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgenommenen Korrekturen an den Abstandflächenberechnungen des Beklagten etwa gleich hoch, wenn der Kläger für das Gebäude der Beigeladenen auf Wandhöhen zwischen 16,30 m und 20,50 m und für sein Gebäude auf solche zwischen 19,80 und 21,40 m abstellt. Auch hinsichtlich der mit der jeweiligen Nutzung verbundenen Immissionen bestehen keine erheblichen Unterschiede. Was die jeweilige Himmelsrichtung anbelangt, in denen die Gebäude vom Nachbargrundstück aus gesehen liegen, kann auf die vorstehenden Ausführungen zum - hier nicht verletzten - planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich der Einschränkung von Besonnung und Belichtung Bezug genommen werden. Bei der Bewertung der wechselseitigen Abstandflächenverstöße darf auch nicht außer Acht bleiben, dass ein möglicherweise gegebener und hier zu Gunsten des Klägers unterstellter Abstandflächenverstoß betreffend das erwähnte auf seinem Grundstück verlaufende Wegestück lediglich ein geringeres Gewicht besitzt, weil das Wegestück nicht in einer Weise nutzbar ist, für die die durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange von Bedeutung sind. Schließlich ist zu beachten, dass die rückwärtige Fassade des Gebäudes der Beigeladenen auch vor dem Ausbau des Dachgeschosses und dem Ausbau des Balkons im Dachgeschoss Abstandflächen in durchaus vergleichbarer Weise auf das in Rede stehende Wegestück geworfen hat. Schließlich steht es der Vergleichbarkeit der Abstandflächenverstöße nicht entgegen, dass das Wohnhaus des Klägers durch Baugenehmigung vom 24. September 1984 bestandskräftig genehmigt ist. Die aus einer Baugenehmigung herzuleitende Rechtsposition beschränkt sich auf den Bestandschutz, d.h. die Befugnis, das Gebäude selbst weiterhin erhalten und nutzen zu dürfen. Beruht diese Rechtsposition aber - wie hier - auf einer wegen des Abstandflächenverstoßes rechtswidrigen Baugenehmigung, so schließt sie nicht das Recht ein, ein Vorhaben, das in seinen Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück dem Eigenen gleich steht und unter den Maßstäben des geltenden Rechts in gleicher Weise zu beurteilen ist, unterbinden oder dessen Beseitigung bzw. Rückbau verlangen zu können. Insoweit schließt der Grundsatz von Treu und Glauben die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte aus. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. April 2003, a.a.O., und vom 19. März 1993 - 7 A 634/90 -; Beschlüsse vom 15. März 1993 - 7 B 127/93 -, vom 14. Dezember 1994 - 7 B 3001/94 - und vom 8. August 1995 - 7 B 1624/95 -; Nds. OVG, Beschluss vom 26. Mai 1983 - 6 B 47/83 -, BRS 40 Nr. 113. Die Klage hat auch im Hinblick auf eine etwaige - vom Kläger geltend gemachte und in der mündlichen Verhandlung präzisierte - Brandgefahr wegen der unmittelbaren Nähe des Erdgeschossbalkons des Gebäudes der Beigeladenen zu dem nach Westen ausgerichteten Fenster im Erdgeschoss des Hauses des Klägers keinen Erfolg. Denn die Klage ist - wie oben ausgeführt - bereits unzulässig, soweit sie sich auf diesen Balkon bezieht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).