Beschluss
19 A 15/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1023.19A15.03.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. Oktober 2002 ist wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. Oktober 2002 ist wirkungslos. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.000,- € festgesetzt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen. Die erstinstanzliche Entscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Bei Berücksichtigung des bisherigen, nämlich bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses ‑ der Übertragung des strittigen Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte auf die Klägerin auf Grund der Einigung zwischen ihr und dem Beigeladenen ‑ gegebenen Sach- und Streitstandes entspricht es, ohne dass nach der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eine eingehende, den Streitstoff in tatsächlicher Hinsicht bis ins Einzelne aufbereitende und alle rechtlich relevanten Aspekte würdigende Prüfung der Rechtslage erforderlich ist, billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens beider Instanzen aufzuerlegen. Denn ihr mit der Klage verfolgtes Begehren, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, die Wahlgrabstätte auf dem städtischen Friedhof H. , N01 auf sie als Nutzungsberechtigte umzuschreiben, hätte voraussichtlich auch im zweitinstanzlichen Verfahren keinen Erfolg gehabt. Das Verwaltungsgericht hat mit den im angefochtenen Urteil ausgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, zutreffend und überzeugend dargetan, dass und warum der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Das Vorbringen der Klägerin im zweitinstanzlichen Verfahren lässt eine andere Beurteilung nicht zu. Daher und aus den nachfolgenden Gründen ergibt sich, dass keiner der geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO vorlag. Zutreffend ist – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im zweitinstanzlichen Verfahren – der Ausgangspunkt der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts, dass sich Erwerb, Übertragung und Übergang sowie der Inhalt des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte – eines öffentlich-rechtlichen Sondernutzungsrechts an der öffentlichen Anstalt Friedhof – nach den in Wahrnehmung der Autonomie des Friedhofsträgers im Rahmen des Anstaltszwecks und der Zweckbestimmung von Wahlgrabstätten getroffenen Regelungen der jeweils gültigen Satzung (Friedhofsordnung) bestimmt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2002 ‑ 19 A 2658/00 -, m.w.N., und dass sich die Rechtsnachfolge nicht kraft Gesetzes nach erbrechtlichen Rechtsvorschriften richtet, vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. September 1989 ‑ 9 A 2511/86 -, ZevKR 36 (1991), 74 (80 f.) und vom 18. März 1986 – 2 A 2750/84 -, ZevKR 32 (1987), 214 (217); OVG Lüneburg, Urteil vom 24. November 1995 – 8 L 216/94 -, NVwZ 1996, 811. Maßgebend für den Erwerb und den Übergang des strittigen Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte sind danach nicht Abreden, Erwartungen oder Motive der Angehörigen, nicht die tatsächliche Wahrnehmung einer Einzelberechtigung wie die Bestattung und die Erfüllung der Verpflichtungen wie die Grabpflege und auch nicht die sonstigen von der Klägerin angeführten Hilfstatsachen, an die die Bestimmungen der jeweils gültigen Friedhofsordnung keine Rechtsfolge im Sinne der Rechtsübertragung oder des Rechtsübergangs knüpfen. Dies zugrunde gelegt hatte das strittige Nutzungsrecht ausweislich der darüber ausgestellten Urkunde vom 13. September 1954 gemäß § 7 b) Sätze 2 und 3 der Friedhofs- und Begräbnisordnung der Stadt H. vom 24. November 1947 (FO 1947) durch – dokumentierte – Zahlung der festgesetzten Gebühr und durch – ebenfalls belegte – Aushändigung der Erwerbsurkunde U., der Vater des Beigeladenen, erworben und nicht die "Geschwister J." oder B. J., die Tante und Erblasserin der Klägerin. Der Inhalt der Urkunde ist eindeutig und nicht im Hinblick auf die seitens der Klägerin angeführten Umstände auslegungsfähig. Durch diese förmliche satzungsgemäße Verleihung des Nutzungsrechts sind nach Sinn und Zweck der Erwerbsbestimmungen im berechtigten Interesse des Friedhofsträgers klare, schriftlich gesicherte Rechtsverhältnisse geschaffen worden, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1992 – 7 C 3.91 -, NJW 1992, 2908; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. November 1995, a.a.O., die durch die angeführten Umstände der seinerzeitigen Bestattung bzw. Umbettung der Großeltern und das Testament des Großvaters der Klägerin wie auch durch eventuell abweichende Vorstellungen der seinerzeit Beteiligten nicht in Frage gestellt werden können. Insbesondere auch die damalige Eintragung der "Geschwister J." als Antragsteller im Friedhofsregister war nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung nicht rechtsbegründend. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Friedhofsregister – wie auch die Bestattungskartei – eine, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, verwaltungsinterne Unterlage ohne Rechtswirksamkeit nach außen. Das Friedhofsregister begründet nach dem jeweils gültigen Satzungsrecht auch weder öffentlichen Glauben noch die rechtliche Vermutung der materiellen Richtigkeit seiner Eintragungen; es ist keine "fortlaufende Gesamturkunde" und seine Eintragungen bestimmen – ebenso wenig wie diejenigen in der Urkundenrolle eines Notariats – nicht den Inhalt der Verleihungsurkunde oder des verliehenen Nutzungsrechts. Eine rechtsgeschäftliche, nur mit Zustimmung der Stadtverwaltung, des Friedhofsamtes oder der Friedhofsverwaltung wirksame (§ 7 b) Satz 4 FO 1947, § 20 Nr. 5 der Friedhofsordnung vom 14. Dezember 1970 – FO 1970 -, § 14 Abs. 7 der Friedhofsordnung vom 10. Februar 1977 – FO 1977 -, § 15 Abs. 8 der Friedhofsordnung vom 26. Oktober 1995 in der Fassung vom 28. Januar 1999 – FO 1995/1999 -) Übertragung des Nutzungsrechts auf die "Geschwister J." oder auf B. J. hat weder bis zum Tod des U. noch danach stattgefunden. Das strittige Nutzungsrecht ist auch nicht mit dem Tod des U. im Jahre 1972 auf seine Schwester B. J. (und mit deren Ableben 2001 auf die Klägerin) übergegangen, sondern auf seine nächsten Angehörigen. Anders als die Friedhofsordnung vom 10. Februar 1977 und die nachfolgende Friedhofsordnung enthielt zwar die Friedhofsordnung vom 14. Dezember 1970 – wie auch diejenige vom 24. November 1947 – keine ausdrückliche Bestimmung dazu, in welcher Reihenfolge das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte beim Tod des Nutzungsberechtigten auf Angehörige überging, wenn der Berechtigte keine Regelung getroffen hatte. Vielmehr ordnete § 20 Nr. 7 FO 1970 das Erlöschen des Rechts am Wahlgrab an, wenn die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung binnen eines Jahres keinen neuen Nutzungsberechtigten benannt hatten. Davon, dass nach dieser Bestimmung das strittige Nutzungsrecht erloschen ist (und die Grabstätte für einen Neuerwerb frei war), kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil nichts für eine entsprechende Aufforderung spricht. Die genannte Satzungsvorschrift setzte aber mit der Rechtsfolgenanordnung des Erlöschens in Jahresfrist voraus, dass es (einen) Rechtsnachfolger in das Nutzungsrecht gebe, und zwar mit Rücksicht auf das Benennungsrecht im Kreis der nächsten Angehörigen, denen "nach Herkommen und bestehender Sitte" Bestattungspflicht und Totenfürsorge oblagen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2001 ‑ 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 (997), m.w.N. Es kann hier davon ausgegangen werden, dass wegen des engen Zusammenhangs zwischen Nutzungsrecht und Bestattungspflicht, vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. September 1989 und vom 18. März 1986, jeweils a.a.O., nach den zugrunde liegenden Vorstellungen des früheren Satzungsgebers die Reihenfolge für den Übergang des Nutzungsrechts auf Angehörige nach derjenigen für die Bestattungspflicht und die Totenfürsorge bestimmt sein sollte, also nach den allgemein verbreiteten, "von Herkommen und bestehender Sitte" für die Nähe der familienrechtlichen Beziehung als maßgebend erachteten Vorstellungen zur Reihenfolge der Bestattungspflicht unter den nächsten Angehörigen, wie sie auch in § 2 Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934, RGBl I, 380, Ausdruck gefunden hatten. Vgl. RG, Urteil vom 5. April 1937 – IV 18/ 37 -, RGZ 154, 269 ff. Danach war die Ehefrau des 1972 verstorbenen U. vor dessen Schwestern die nächste Angehörige, auf die das strittige Nutzungsrecht überging; mit deren Ableben 1998 ging es nach § 15 Abs. 7 FO 1995 auf ihre Kinder über. Dass B. J. anlässlich der in den Jahren 1995 und 1998 vorgenommenen Bestattungen durch Zahlung der Friedhofs- und Bestattungsgebühren nicht das Nutzungsrecht erworben hat, hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt. Sowohl nach § 14 Abs. 3 FO 1977 als auch nach § 15 Abs. 5 FO 1995 setzte der Erwerb des Nutzungsrechts die Aushändigung der Verleihungsurkunde voraus. Eine Verleihungsurkunde über den Wiedererwerb des Nutzungsrechts wegen der ruhezeitbedingten Verlängerung der Nutzungszeit nach § 14 Abs. 5 FO 1977 oder über den Nacherwerb des Nutzungsrechts nach § 15 Abs. 4 FO 1995 ist aber B. J. nicht ausgehändigt worden. Dafür bestand auch trotz Zahlung der mit Bescheiden vom 19. September 1995 und 21. Juli 1998 erhobenen Ausgleichsgebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit kein Anlass, weil jeweils in dem unter der Zeile "Antragsteller/Nutzungsberechtigter" namens B. J. gestellten "Antrag auf Bestattung" vom 5. September 1995 und vom 13. Juli 1998 die Zeile "Das Nutzungsrecht ist auf den Antragsteller umzuschreiben" nicht angekreuzt worden ist. Auf die subjektive Sicht hinsichtlich eines möglichen Rechtserwerbs und darauf, ob B. J. als Nutzungsberechtigte oder Erwerberin des Nutzungsrechts behandelt worden ist, kommt es demgegenüber nicht an. Zudem erscheint es überhaupt nach Wortlaut (wiedererwerben, nacherwerben) und nach dem – an der Schaffung und dem Erhalt klarer und sicherer Rechtsverhältnisse ausgerichteten – Zweck der Satzungsvorschriften in § 14 Abs. 5 FO 1977 und § 15 Abs. 4 FO 1995 ausgeschlossen, dass ein Dritter (Nichtberechtigter) durch Zahlung der Ausgleichsgebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte unter Ausschluss des Berechtigten (neu) erwerben kann. Auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der kostenpflichtigen Klägerin auferlegt. Dies entspricht auch unter Berücksichtigung der erfolgten Einigung, zu der hinsichtlich des Kostenpunktes nichts weiter dargelegt worden ist, billigem Ermessen, weil der Beigeladene im Streit um die Innehabung des ihm zustehenden Nutzungsrechts im Wege notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) ohne sein Zutun im gerichtlichen Verfahren zu beteiligen war. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).