Beschluss
19 A 2345/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1028.19A2345.15.00
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Leitsätze
Die Regelung einer Friedhofssatzung, nach der ein Grabnutzungsrecht nur auf das älteste von mehreren Kindern des Verstorbenen übergeht, ist mit höherrangigem Recht vereinbar (Anschluss an OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2016 - 2 LB 25/15 -, juris, Rdn. 58).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung einer Friedhofssatzung, nach der ein Grabnutzungsrecht nur auf das älteste von mehreren Kindern des Verstorbenen übergeht, ist mit höherrangigem Recht vereinbar (Anschluss an OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2016 - 2 LB 25/15 -, juris, Rdn. 58). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In seiner Antragsbegründung weckt der Kläger keine solchen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Einräumung eines ihm gemeinschaftlich mit seiner älteren Schwester, der Beigeladenen, zustehenden Grabnutzungsrechts an der Wahlgrabstätte Feld 51, Nr. 0222, auf dem städtischen Friedhof F. hat. Einem solchen Anspruch steht, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, § 15 Abs. 6 Satz 3 der Satzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt E. (Friedhofssatzung ‑ FS) vom 24. März 2005 (ABl. 15/2005 S. 130) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 7. November 2011 (ABl. 43/2011 S. 454) entgegen. Nach dieser Vorschrift wird die/der Älteste Nutzungsberechtigte/r u. a. innerhalb der Angehörigengruppe nach § 15 Abs. 6 Satz 2 Buchstabe c) FS, welche u. a. die ehelichen Kinder des Verstorbenen erfasst. Die genannten Regelungen entsprechen im Übrigen inhaltlich vollständig denjenigen in § 15 Abs. 6 der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung (Stand: 1. August 2009). Aus § 15 Abs. 6 Satz 3 FS sowie aus den Formulierungen „soll der Erwerber ... einen Nachfolger ... bestimmen“ in Satz 1 und „Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte“ in Abs. 4 und 7 hat das Verwaltungsgericht zutreffend abgeleitet, dass die FS den Erwerb und den Übergang eines Grabnutzungsrechts ausschließlich durch oder an eine einzelne Person ermöglicht. Gegen diese Auslegung des Satzungsrechts durch die Vorinstanz erhebt der Kläger auch keine Einwände. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch die Vereinbarkeit des § 15 Abs. 6 Satz 3 FS mit höherrangigem Recht zutreffend bejaht. I. Im rechtlichen Ausgangspunkt räumt der Kläger in seiner Antragsbegründung sinngemäß ein, dass das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf einem Friedhof als ein subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht an der öffentlichen Anstalt Friedhof anzusehen ist („... die Friedhofssatzung der Beklagten dem Öffentlichen Recht zugewiesen ist, was nicht bestritten wird“). Diese rechtliche Einordnung eines Grabnutzungsrechts, welche auch das Verwaltungsgericht seiner weiteren Prüfung zugrunde gelegt hat (S. 5 des Gerichtsbescheids), steht im Einklang mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. Siehe die Nachweise bei OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 ‑ 19 A 1039/15 ‑, juris, Rdn. 2 f. Auf der Grundlage dieser öffentlich-rechtlichen Einordnung des Grabnutzungsrechts ermächtigt § 4 Abs. 1 und 2 BestG NRW die Friedhofsträger, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie Erwerb, Inhalt, Übergang und zeitliche Begrenzung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte im Rahmen des Friedhofszwecks und der Zweckbestimmung von Wahlgrabstätten zu regeln. Diese Ermächtigung beinhaltet insbesondere auch die Befugnis, den Übergang eines Grabnutzungsrechts auf Rechtsnachfolger abweichend von zivilrechtlichen und namentlich erb- und eigentumsrechtlichen Bestimmungen zu regeln. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1992 – 7 C 3.91 ‑, NJW 1992, 2908, juris, Rdn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016, a. a. O., Rdn. 13; Urteil vom 29. Mai 2009 ‑ 19 A 1347/06 ‑, NWVBl. 2009, 438, juris, Rdn. 25; Beschluss vom 23. Oktober 2003 ‑ 19 A 15/03 ‑, S. 3 f. des Beschlussabdrucks; ebenso für das dortige Landesrecht: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2016 ‑ 2 LB 25/15 ‑, juris, Rdn. 61. II. Hiernach begegnet die sinngemäße Annahme des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln, dass § 15 Abs. 6 Satz 3 FS mit den Freiheitsgrundrechten des Klägers vereinbar ist. In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist im Ergebnis seit langem geklärt, dass das genannte subjektiv-öffentliche Sondernutzungsrecht in den Schutzbereich entweder der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG oder der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG fällt. Selbst wenn man den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG auf das Sondernutzungsrecht an der Grabstätte erstreckte, hat sein Erwerber (hier die Mutter des Klägers) dieses von vornherein mit der sich aus der FS ergebenden Beschränkung erworben, dass es auf den ältesten unter den Mitgliedern der gleichen Personengruppe (hier: Kinder der Verstorbenen) übergeht, wenn zu Lebzeiten keine abweichende schriftliche Regelung getroffen wurde. So ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 3. August 2016 ‑ 1 B 91.16 ‑, juris, Rdn. 11; OVG Schleswig-Holstein, a. a. O., Rdn. 61. Am Maßstab dieser höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Rechtsauffassung des Klägers unzutreffend, „ohne Zweifel [sei] das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte als Vermögen anzusehen, das den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt“, das „den erbrechtlichen Regelungen des BGB unterliegt“ und danach „zu gleichen Teilen auf die direkten Nachkommen übergeht.“ III. Ebenso wenig ist ernstlich zweifelhaft, dass § 15 Abs. 6 Satz 3 FS mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Insoweit rügt der Kläger in seiner Antragsbegründung lediglich im Ausgangspunkt zu Recht, dass die Satzungsbestimmung Kinder eines Verstorbenen insofern ungleich behandelt, als sie den Übergang des Grabnutzungsrechts kraft Satzungsrechts nur auf das älteste Kind bewirkt, während dessen jüngere Geschwister von dem Rechtsübergang unberührt bleiben. Diese Ungleichbehandlung ist am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil sie auf sachlichen Gründen beruht. Der Übergang des Grabnutzungsrechts auf nur einen einzelnen Rechtsnachfolger gewährleistet eine eindeutige Zuordnung für den Friedhofsträger gerade auch bei einer großen Anzahl gleichrangiger Hinterbliebener. Die Regelung vermeidet in solchen Fällen in erster Linie, dass aus Anlass des Grabnutzungsrechts Streit zwischen den Hinterbliebenen über die Grabbelegung entsteht. Bei mehreren in dieser Frage uneinigen Nutzungsrechtsinhabern müssten der Friedhofträger und gegebenenfalls das Verwaltungsgericht unter dem Zeitdruck der Bestattungsfrist streitig über die Belegung entscheiden. Unabhängig davon könnten die Hinterbliebenen die in solchen Fällen nicht seltenen Erbstreitigkeiten über die Vermögensnachfolge auch auf das Grabnutzungsrecht erstrecken, wenn das friedhofsrechtliche Satzungsrecht ihnen diese Möglichkeit eröffnete. Dieser Gesichtspunkt gewinnt erhöhte Bedeutung, wenn ein Rechtsnachfolger seinerseits verstirbt und wiederum mehrere in Betracht kommende Rechtsnachfolger hinterlässt. Schließlich vermeidet der Übergang auf nur einen einzelnen Rechtsnachfolger (Rechts-)Streitigkeiten zwischen mehreren Angehörigen derselben Gruppe über die Art und Weise der Ausübung des Grabnutzungsrechts insbesondere bei der Entscheidung über die Ausgestaltung und die Pflege der Grabstätte (§ 15 Abs. 8 FS). Es ist nicht willkürlich, wenn der Satzungsgeber hiermit einer Regelung, die solchen Streit von vornherein vermeidet, den Vorzug gibt gegenüber einer Regelung, die ihm bei Nichterfüllung von Grabpflegepflichten eine Störerauswahl zwischen mehreren Angehörigen ermöglichte. Auf die insofern wenig überzeugenden Zweckmäßigkeitsbedenken des Verwaltungsgerichts kommt es nicht an. Sachlich gerechtfertigt ist schließlich auch, dass der Satzungsgeber als einzelnen Rechtsnachfolger jeweils die älteste Person einer Gruppe von Rechtsnachfolgern bestimmt hat, weil dieses Kriterium die klarste Zuordnung ermöglicht. Im Ergebnis ebenso OVG Schleswig-Holstein, a. a. O., Rdn. 67 ‑ 69. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er im Sinn des § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Beides trifft im vorliegenden Fall auf die Beigeladene nicht zu. Dass sie nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen war, ändert daran nichts. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Januar 2011 ‑ 8 S 2567/10 ‑, VBlBW 2011, 279, juris, Rdn. 7 m. w. N. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung des Streits um ein Grabnutzungsrecht an einer auch mehrstelligen Wahlgrabstätte für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 15.1 des Streitwertkatalogs 2013 mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2016, a. a. O., Rdn. 20, und vom 27. Mai 2013 ‑ 19 E 479/12 ‑, juris, Rdn. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).