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Beschluss

12 A 3321/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1107.12A3321.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124a der Verwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 Abs. 1 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987)), ist unbegründet. Der mit den Ausführungen in der Zulassungsschrift allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Solche Zweifel bestehen nur, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. Vgl. den Beschluss des Senats vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 -, m. w. N: Das ist hier nicht der Fall. Die erstinstanzliche Beurteilung, die tatsächlichen Kosten der vom Kläger angemieteten Wohnung in Höhe von 1.550,-- DM monatlich seien in der Zeit vom 1. November 1999 bis 31. Januar 2001 nicht als sozialhilferechtlicher Bedarf zu berücksichtigen, da die Wohnfläche mit 135 qm unangemessen groß und die Wohnungsaufwendungen auch unter Berücksichtigung des konkreten Wohnraumbedarfs zu hoch seien, wird durch das Zulassungsvorbringen im Ergebnis nicht erschüttert. Die Vorinstanz hat zutreffend als Maßstab für die Angemessenheit einer Unterkunft auf die im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen sowie die aus kommunalen Mietspiegeln oder vergleichbaren Miettabellen zu entnehmende Miethöhe pro Quadratmeter abgestellt. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 12. März 1997 - 8 A 986/95 -, info also 1998, 195 ff., Urteil des Senats vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, FEVS 53, 563. Diesen Ansatz zugrunde gelegt, wird das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht durch den Hinweis in Frage gestellt, entgegen der Annahme durch die Vorinstanz, seien bereits während des Anspruchszeitraums zwei Stiefkinder des Klägers in die streitbefangene Unterkunft eingezogen, so dass der klägerische Haushalt sechs und nicht vier Personen umfasst habe. Selbst für eine sechsköpfige Familie erweist sich nämlich eine Wohnung mit 135 qm Wohnfläche als zu groß. Unter Heranziehung der zu § 5 Abs. 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen ergangenen Verwaltungsvorschriften - hier: Ziffer 5.71 des Runderlasses des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989 - IV C 1-613-447/89 - ist für einen Sechs-Personen Haushalt eine Wohnfläche von allenfalls 120 qm als sozialhilferechtlich angemessen anzusehen. Der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf den veralteten Mietspiegel von 1997 gestützt, greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Selbst mit einem auf der Basis der tatsächlichen Wohnungsgröße errechneten Quadratmeterpreis von 11,48 DM liegt der Mietpreis für die vom Kläger angemietete Wohnung auch unter Berücksichtigung des seit Juni 2001 gültigen Mietspiegels deutlich außerhalb dessen, was im Zuständigkeitsbereichs des Beklagten als sozialhilferechtlich angemessen zu gelten hat. Hierauf hat der Beklagte in seiner Zulassungserwiderung hingewiesen, ohne dass der Kläger dem widersprochen hätte. Dass bei ausreichenden Bemühungen keine den sozialhilferechtlichen Bedarf deckende, im Vergleich zur bisherigen Unterkunft indes deutlich kostengünstigere Wohnung in Bergheim gefunden worden wäre, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Die angegebene Meldung als wohnungssuchend reicht als Bemühung jedenfalls bei weitem nicht aus. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ohne Belang, dass der Beklagte im Rahmen der Bewilligung eines Heizkostenzuschusses an den Kläger die tatsächliche Wohnfläche von 135 qm zugrunde gelegt hat. Diese Entscheidung erfolgte erst einige Monate nach Ablauf des hier im Streit stehenden Anspruchszeitraums und konnte schon deswegen für den Streitzeitraum kein schützenswertes Vertrauen entstehen lassen. Abgesehen davon, dass der Kläger nur den auf ihn entfallenden Anteil an den Wohnungskosten im eigenen Namen geltend machen kann, könnte er letztlich auch unter Berücksichtigung der um seine zwei Stiefkinder vergrößerten Haushaltsgemeinschaft nicht die Verpflichtung zur Bewilligung höherer als der tatsächlich gewährten Unterkunftsleistungen erreichen. Die Zuzüge der beiden Stiefkinder, die im übrigen dem Verwaltungsgericht nicht mitgeteilt wurden, sind nämlich jeweils sogleich vom Beklagten durch den Ansatz erhöhter Mietaufwendungen sozialhilferechtlich berück-sichtigt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird der angefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Juni 2001 rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).