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Beschluss

13 B 1703/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1110.13B1703.03.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2003 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2003 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat wertet die Rechtsmittelschrift der Antragsgegnerin vom 7. August 2003, in der im Wesentlichen Ausführungen zu Gründen für die Zulassung der Beschwerde enthalten sind, als Beschwerde i.S.d. § 146 Abs. 4 VwGO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl. RmBereinVpG vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987). Ein Zulassungsverfahren ist dem Beschwerdeverfahren seitdem nicht mehr vorgeschaltet. Die bei § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung, bei der u.a. im Rahmen der dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) auch die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels von Bedeutung sind, fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Bei der diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2003. Die Verfügung der Antragsgegnerin, durch die dem Antragsteller die Angabe "Praxis für systemische Zahn- Medizin" auf Briefbögen, Praxisschildern, Vordrucken, Stempeln und in sonstigen Ankündigungen untersagt wurde, wird u.a. auf die §§ 18 bis 20 der Berufsordnung der Antragsgegnerin - BO - gestützt. Danach dürfen auf dem Praxisschild bestimmte Angaben, u.a. Namen, Berufsbezeichnung, Telefon- und Fax-Nummer enthalten sein und ist einem Zahnarzt jede berufswidrige Werbung und Anpreisung untersagt (vgl. § 20 Abs. 1 BO in der Änderungsfassung vom 12. Mai 2001 - MBl. NRW. S. 1373). Dies entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG, der die freie Berufsausübung schützt. Diese umfasst nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und ihr dient, und zu der daher auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste zählt. Als berufswidrig ist danach eine Werbung anzusehen, wenn sie den Interessen des Gemeinwohls im Hinblick auf die (zahn-)ärztliche Berufsausübung zuwiderläuft. Berufsrechtlich verboten sind daher irreführende Werbung oder aufdringliche Methoden der Werbung, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind sowie eine übertriebene, unsachliche oder marktschreierische Werbung oder eine Werbung mit sachlichen Aussagen, die eine den Laien mehr verwirrenden als aufklärenden Umfang erreicht. Für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, bleibt im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr hingegen Raum. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, BVerfGE 85, 248; vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u.a. -, NJW 2001, 2788, vom 8. Januar 2002 - 1 BvR 1147/01 -, NJW 2002, 1331 und vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 -, ZM 2003, Nr. 19, 98; BVerwG, Urteile vom 13. November 1997 - 3 C 44.96 -, DVBl. 1998, 532, und vom 5. April 2001 - 3 C 25.00 -, DVBl. 2001, 1371. Irreführende Werbung ist unter Berücksichtigung wettbewerbsrechtlicher Auslegungskriterien gegeben, wenn die entsprechenden Angaben den von ihnen angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermitteln, wenn also unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge gemacht werden und wenn Ärzte unrichtige Angaben und Äußerungen über ihre eigenen Leistungen, ihre Arztpraxis oder ihre persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse machen. Abzustellen ist dabei auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers und nicht beispielsweise auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2000 - 1 BvR 547/99 -, MedR 2000, 523; BGH, Urteil vom 27. April 1995 - I ZR 116/93 - GRUR 1995, S. 612; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236; Bay. Landesberufsgericht für Heilberufe, Beschluss vom 27. November 2002 - LBG-Ä 8/2002 -, MedR 2003, 477; Bahner, Das neue Werberecht für Ärzte, Abschn. 7.2. Nach Auffassung des Senats ist die Angabe "Praxis für systemische Zahn-Medizin" auf Briefbögen, Vordrucken, Stempeln und insbesondere auf dem Praxisschild irreführend in dem beschriebenen Sinne. Der durchschnittlich informierte, verständige Patient, auf den abzustellen ist, weil die fragliche Angabe beispielsweise auf dem Praxisschild - dem eine zentrale Bedeutung für die Herstellung des Erstkontakts zwischen (Zahn-)Arzt und Patient zukommt vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 25.00 -, a.a.O. -; VG München, Urteil vom 11. Juni 2002 - M 16 K 00.4995 -, MedR 2003, 308 - vorrangig auf ihn abzielt, weiß mit einer solchen Angabe nichts anzufangen. Er kann daraus nicht erkennen, auf welche Praxisspezialisierung dies hindeutet, welches konkrete Behandlungsspektrum des Zahnarztes damit gemeint ist und welche Behandlungsansätze dem zugrunde liegen. Der Informationsgehalt dieser Angabe ist für den Patienten praktisch gleich Null. Mit ihr wird nach Auffassung des Senats insbesondere auch nicht eine Assoziation zum Begriff der "ganzheitlichen Zahn-Medizin" geweckt; begrifflich naheliegender ist eher eine solche mit "systematisch", die aber keine vernünftige Erklärung in Zusammenhang mit Zahn-Medizin findet. Eine synonyme Verwendung des Begriffs "systemische Zahn-Medizin" mit dem der "ganzheitlichen Zahn- Medizin" ist zudem - auch aus der Sicht eines Patienten, der sich wegen des Nichtkennens des ersteren Begriffs weiter informieren will - nicht gerechtfertigt. "Systemisch" bedeutet, ein ganzes Organsystem (z.B. Blut, Muskulatur, ZNS), i.w.S. den gesamten Organismus oder mehrere Organe in der gleichen Weise betreffend (vgl. Duden, Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke, 6. Aufl.; Pschyrembel, Medizinisches Wörterbuch, 258. Aufl., jeweils unter Stichwort "systemisch"), während "ganzheitlich" im Zusammenhang mit Medizin auf eine medizinische Richtung hindeutet, die bestrebt ist, Krankheiten nicht nur als Einzelerscheinung - bezogen auf das entsprechende Organ oder Organsystem - zu begreifen, sondern bei Diagnostik und Therapie den physisch- psychischen Gesamtzustand des Patienten zu erfassen, d. h. von einem Krankheitsbegriff ausgeht, der Krankheiten als Störung dieses Gesamtzustandes betrachtet, bzw. eine (zahn-)ärztliche Betätigung meint, bei der die anerkannten Methoden und Therapien der modernen Schulmedizin um die Anwendung von Verfahren aus der Naturheilkunde und der "biologischen Medizin" ergänzt werden (vgl. Roche-Lexikon Medizin, Stichwort Ganzheitsmedizin; Internationale Gesellschaft für ganzheitliche Zahnmedizin e.V. - GZM -). Die Begriffe "systemisch" und "ganzheitlich" kennzeichnen demnach unterschiedliche medizinische Ansätze und Richtungen und sind somit einer synonymen Verwendung nicht zugänglich. Dass - wie der Antragsteller geltend macht - zahnärztliche Fachkreise dies anders sehen und von einer synonymen Verwendung der Begriffe ausgehen, kann keine Wertung im Sinne des Antragstellers bewirken, weil von einer uneingeschränkten synonymen Verwendung der Begriffe im Gesamtbereich der "zahnärztlichen Fachkreise" nicht ausgegangen werden kann und die zahnärztlichen Fachkreise nicht, jedenfalls nicht vorrangig die Verkehrs- und Adressatenkreise sind, die mit der in Frage stehenden Angabe angesprochen werden sollen. Dementsprechend kann der Antragsteller zu seinen Gunsten auch nichts aus der Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 14. September 2000 - 4 U 57/00 -, NJW 2001, 2809, herleiten, zumal in jener Entscheidung die Angabe "Praxis für ganzheitliche Zahnmedizin" zu beurteilen war, nicht aber die hier in Frage stehende Angabe "Praxis für systemische Zahn-Medizin". Die in Rede stehende Bezeichnung ist auch nicht als Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes oder als Hinweis auf eine besondere Qualifikation zulässig. Zwar können grundsätzlich auch Angaben und Zusätze, die nach der maßgebenden Berufsordnung (noch) nicht als förmliche Berufsqualifikation anerkannt sind, zugelassen werden BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 -, a.a.O. und vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 -,a.a.O. Als Hinweis auf eine besondere Qualifikation des Antragstellers kann die Angabe "Praxis für systemische Zahn-Medizin" aber nicht gewertet werden, weil aus ihr für den verständigen Patienten die die Qualifikation ausmachenden Qualifizierungsmerkmale nicht ersichtlich sind. Als Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes, d. h. als Information über eine durch berufliche Praxis erworbene Routine und darüber, dass man auf dem angegebenen Gebiet über besondere Erfahrungen verfüge und auf dem Gebiet nachhaltig tätig sei, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236, kommt die Bezeichnung nicht in Betracht, weil die Patienten - wie dargelegt - mit einer solchen Angabe auf Praxisschild, Briefbogen, Vordrucken usw. nichts anfangen und daraus nicht erkennen können, in welchem Bereich die in der Praxis erworbene Routine und die Erfahrungen anzusiedeln sind. Dementsprechend kann dahinstehen, ob die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes überhaupt in Bezug auf eine Praxis erfolgen kann, oder ob insoweit eine personenbezogene, d.h. auf einen Zahnarzt bezogene Angabe erforderlich ist, so andeutungsweise BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 -, a.E. Vor dem dargelegten Hintergrund kann daher die Angabe "Praxis für systemische Zahn-Medizin" nur als Maßnahme zur Abhebung und Abgrenzung von sonstigen, die ganzheitliche Zahnmedizin praktizierenden Zahnärzten und zur gedanklichen Beschäftigung des Lesers und möglichen Patienten mit dieser Praxis bzw. dessen Inhaber - einem typischen Werbeeffekt - angesehen werden. Eine an den Interessen der Patienten orientierte sachangemessene Information liegt darin hingegen nicht. Als Gemeinwohlbelang, der die Untersagung der fraglichen Angabe rechtfertigt, ist darauf zu verweisen, dass der Öffentlichkeit, d.h. den Patienten, nur die Informationen durch Ärzte/Zahnärzte "zugemutet" werden sollen, die ihnen eine mögliche Hilfe bei deren Auswahl sein können, und dass dementsprechend Informationen, die mangels Kenntnis bestimmter (zahn-)ärztlicher Angaben und Bezeichnungen oder mangels allgemeiner Anerkennung in der Zahnmedizin statt Klarheit (weitere) Verunsicherung bewirken, unterbleiben sollen. Darin liegt zugleich der Gemeinwohlbelang, dass die Heilberufskammern, die u.a. die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu fördern und für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen haben (vgl. § 6 Abs. 1 HeilBerG), ein berechtigtes Interesse an eben dieser Qualitätssicherung, zu der auch die sachangemessene und nicht irreführende Patienteninformation gehört, haben und damit nicht in Einklang stehenden Angaben von Ärzten/Zahnärzten begegnen müssen Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.