Beschluss
4 A 4080/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1125.4A4080.02.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf einen Betrag bis zu 7.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf einen Betrag bis zu 7.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf Grund der Darlegungen des Klägers nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei nicht berufsunfähig im Sinne von § 11 Abs. 1 der Versorgungswerkssatzung, weil er noch in der Lage sei, in wesentlichen der in § 1 Abs. 1 und Abs. 5 BauKaG genannten typischen Tätigkeitsbereichen eines Architekten tätig zu sein. Die vom Kläger vorgelegten internistischen Bescheinigungen (Hypertonie und Diabetes) ließen eine Einschränkung der Berufsfähigkeit nicht erkennen. Auf Grund der orthopädischen Berichte sei allein nachgewiesen, dass er Baubegehungen, die an die Gehfähigkeit erhöhte Anforderungen stellten, nicht vornehmen könne. Sonstige Architektentätigkeiten, insbesondere planerische, beratende und gutachterliche, seien ihm noch möglich. Im Übrigen müsse sich der Kläger aber auch entgegenhalten lassen, dass er nach Einschätzung der Ärzte der Neurochirurgischen Klinik E. im orthopädischen Bereich gut therapierbar sei. Dagegen wendet der Kläger ein, auf Grund seiner zahlreichen verschiedenartigen Erkrankungen könne er nur noch sehr begrenzte Tätigkeiten seines Berufsbildes ausführen. Nach der Beurteilung des Orthopäden L. aus dem Jahre 1999 leide er unter schmerzhaften Beschwerden von Seiten der Hals- und Lendenwirbelsäule, die auf eine degenerative Veränderung im Bereich der Wirbelkörper zurückgehe. Längere Gehstrecken könne er nicht mehr überwinden. Er sei auch nicht in der Lage, normal in die Hocke zu gehen. Bewegungen im Rahmen einer Bürotätigkeit sei ihm auf Grund dieser Einschränkungen nicht mehr möglich. Wegen permanenter schmerzhafter Bewegungseinschränkungen sei ihm eine planerische Tätigkeit am Schreibtisch und ebenso eine beratende oder gutachterliche Tätigkeit in Form der Bürotätigkeit nicht möglich. Die vom Kläger behaupteten Bewegungseinschränkungen, die ihm eine normale Bürotätigkeit unmöglich machen sollen, werden durch die schriftlichen Äußerungen des Orthopäden L. nicht belegt. In seinem Schreiben vom August 1999 an das Versorgungswerk der Beklagten führt dieser aus, die Prognose bezüglich der Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule seien beim Kläger als äußerst unsicher zu betrachten. Auch unter Berücksichtigung der neurochirurgischen Stellungnahme werde künftig mit einer erheblichen Einschränkung der Belastbarkeit insbesondere auch von Seiten der Lendenwirbelsäule gerechnet werden müssen. In dem im vorgenannten Schreiben in Bezug genommenen Bericht des Klinikums E. vom Juli 1999 wird hingegen festgehalten: "Eingeschränktes, nach vornübergeneigtes Gangbild. Zehen- und Fersengang sowie das Aufrichten aus der Einbeinhockstellung uneingeschränkt durchführbar". Dieser Feststellung ist zu entnehmen, dass jedenfalls der vom Kläger vorgetragene hohe Grad der Bewegungseinschränkungen nicht bestätigt wird. Es kommt hinzu, dass in dem Bericht des Klinikums darauf hingewiesen wird, dass die schmerzbedingten Geheinschränkungen des Klägers operativ gut therapierbar seien. Wenn der Kläger aber zumutbare Therapiemaßnahmen - Gründe, die gegen eine Operation gesprochen haben, hat der Kläger nicht dargelegt - nicht wahrgenommen hat, so muss das zu seinen Lasten gehen. Der Einwand des Klägers, der Stellungnahme des Klinikums E. vom Juli 1999 sei zu entnehmen, dass durch einen operativen Eingriff seine Beschwerden nicht abgestellt würden, ist unzutreffend. Die Auffassung des Klägers, nach dem Bericht des Orthopäden L. vom Juli 1998 seien für seine Bewegungseinschränkungen auch eine Zyste am linken Kniegelenk und eine weitere Zyste am linken Handgelenk ursächlich, ist unzutreffend. Dem Arztbrief des Orthopäden L. kann lediglich – auf den damaligen Zeitpunkt vor der Therapie bezogen - entnommen werden, dass ein "linksseitiges Entlastungshinken" vorgelegen hat. Dazu, wie sich die Situation nach erfolgter Therapie (Punktion) darstellt, verhält sich das Schreiben nicht. Eine Zyste am Handgelenk wird überhaupt nicht erwähnt. Hierzu lässt sich allerdings dem Operationsbericht des St. C. Hospitals vom November 1998 entnehmen, dass als Therapievorschlag nach Entfernung der Zyste die "zunehmende Bewegung des Handgelenks" empfohlen wurde. Von einer Einschränkung der Beweglichkeit des Handgelenks kann danach nicht ausgegangen werden. Die Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Beurteilung außer Acht gelassen, dass die erheblichen Bewegungseinschränkungen und die dabei permanent empfundenen Schmerzen ihm keine Möglichkeit ließen, eine dauerhafte Tätigkeit am Schreibtisch auszuführen, wird durch die ärztlichen Befundberichte nicht belegt. Weshalb der Kläger des Weiteren infolge Bluthochdrucks und Diabetes nicht in der Lage gewesen sein soll, kontinuierlich und konzentriert seine Tätigkeit als Architekt auszuüben, ist nicht nachvollziehbar. Entsprechende Feststellungen enthält das Attest des Dr. S. vom August 1999 jedenfalls nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Sein Hinweis, "zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen des Urteils wäre jedoch erforderlich gewesen, ein orthopädisches Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben", lässt sich allenfalls als eine Rüge unzureichender Amtsermittlung auffassen, belegt aber keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten. Rechtliche Schwierigkeiten sieht der Kläger deshalb, weil das Verwaltungsgericht die neue Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Verweisungstätigkeit nicht berücksichtigt habe. Diesen Ausführungen ist jedoch allein der Hinweis auf eine mögliche Divergenz in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu entnehmen, nicht aber das Vorliegen rechtlicher Schwierigkeiten in Bezug auf Rechtsfragen, die nach Auffassung des Klägers in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geklärt sind. Die vom Kläger gesehene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Seine Frage, "ob der Kläger auf gewisse eingeschränkte Bereiche in seiner Tätigkeit verwiesen werden kann und diese dem typischen Berufsbild noch entsprechen", ist zu allgemein gehalten, um sie beantworten zu können. Was der Kläger unter "gewisse eingeschränkte Bereiche" versteht, ist weder der Fragestellung noch seinen Ausführungen dazu zu entnehmen. Letztlich führt auch die Abweichungsrüge (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht zum Erfolg. Denn es fehlt insoweit an der notwendigen Darlegung. Dafür ist es notwendig, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erwähnten Gerichte aufgestellt hat. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 7 B 261.97 , NJW 1997, 3328. Diesem Erfordernis wird mit dem Bemerken, das angefochtene Urteil beruhe auf der früheren Rechtsprechung zur Verweisungstätigkeit, nicht genügt. Angemerkt sei allerdings, dass der Senatsbeschluss vom 22. Dezember 1998 4 A 2845/96 sich nicht generell und losgelöst von der zu Grunde liegenden Versorgungswerkssatzung zu der Frage verhält, in welchem Umfang die Verweisung eines eingeschränkt Berufsfähigen auf bestimmte Berufsfelder zulässig bzw. unzulässig ist. Maßgeblich dafür sind vielmehr die jeweils anzuwendenden Satzungsbestimmungen. Der genannte Beschluss erging im Hinblick auf die Versorgungssatzung des Versorgungswerks für Rechtsanwälte und verhält sich zum Berufsbild des Rechtsanwalts. Eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall ist nicht gegeben. Sofern man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass er der Sache nach auch eine unzureichende Aufklärung durch das Verwaltungsgericht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügen will, so könnte auch diese Rüge die Zulassung der Berufung nicht begründen. Bei der Beurteilung, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, ist von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen. Dieses hat bereits in seiner Verfügung vom 9. Februar 2001, Bl.16 GA keinen Zweifel daran gelassen, dass die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Befundberichte keinen Schluss auf eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung zulassen. Angesichts dieser Situation hätte es der anwaltlich vertretene Kläger nicht bei einer schriftlichen Anregung, ein orthopädisches Sachverständigengutachten einzuholen, belassen dürfen. Vielmehr hätte er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll einen entsprechenden Beweisantrag stellen müssen, um damit auf eine aus seiner Sicht erforderliche Klärung des Sachverhalts hinzuwirken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung, die vom rechtlichen Ansatz der des Verwaltungsgerichts, jedoch der nach Euro bemessenen Einteilung der Gebührentabelle entspricht, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.