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Urteil

3 K 1445/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2012:1121.3K1445.11.00
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Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der im Oktober 0000 geborene Kläger ist seit 1981 Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Der Kläger war zuletzt (bis Ende Dezember 2009) als Stationsarzt der Reha-Klinik in E. tätig. Seit Januar 2010 war er arbeitslos. Seit November 2011 bezieht der Kläger von der Beklagten eine Altersrente. Der Kläger beantragte am 30. Juni 2010 bei der Beklagten die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung führte er aus, dass er seit mehr als 5 Jahren an einer sensomotorischen Polyneuropathie unklarer Genese erkrankt sei, deren Beschwerden zuletzt deutlich zugenommen hätten. Er legte ferner ein ärztliches Attest seines Hausarztes, Herrn Dr. med. M. , vom 28. Juni 2010 vor. Der Kläger gab im Lauf des Verfahrens folgende weitere Erkrankungen an: Wirbelsäulenleiden, Lungenemphysem, chronische Bronchitis und Bluthochdruck. Er legte zudem weitere Arztberichte vor. Die Beklagte forderte unter Hinweis auf ihre Satzungsvorschriften zur Berufsunfähigkeit ärztliche Stellungnahmen bei Herrn Dr. M. , X. , und Herrn Prof. Dr. F. , Chefarzt der Neurologischen Klinik des Evangelischen Krankenhauses P. , an. Während Herr Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2010 nach einer Beschreibung der Beschwerden des Klägers berichtet, dass er den Kläger in seinem bisherigen Beruf für auf Dauer arbeitsunfähig hält, und, was die anderen medizinischen Bereiche betrifft, eine neurologische Abklärung für erforderlich hält, gibt Herr Prof. Dr. F. in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2010 an, allein aufgrund der neurologischen Ausfälle durch die Polyneuropathie bestünde keine Berufsunfähigkeit. Hinsichtlich der übrigen Erkrankungen empfiehlt er eine internistische Begutachtung. Unter dem 21. Januar 2011 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigen Ablehnung seines Antrages auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente an und fügte einen Bescheidentwurf bei. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 26. Februar 2011 ausführlich Stellung und vertiefte seine Angaben zu den durch die Polyneuropathie bedingten Beschwerden. Er teilte auch mit, dass er in letzter Zeit häufiger depressiv sei. Zudem fügte er einen Arztbericht des Herrn Dr. 0000, Chefarzt für Innere Medizin und Rheumatologie der St. 0000 Klinik in 0000, vom 20. Dezember 2010 bei. Herr Dr. 0000 stellte bei dem Kläger u. a. einen erhöhten ANA-Titer fest und erwog differentialdiagnostisch das Vorliegen einer Vaskulitis, die sich vor allem in einer sensomotorischen Polyneuropathie äußere. Als Therapie riet er unter Abwägung der Risiken von unerwünschten Nebenwirkungen zu einem Behandlungsversuch mit Methotrexat. Der Kläger legte in der Folgezeit noch weitere Arztberichte aus dem Jahr 2011 vor. Herr Dr. 0000, Kardiologe aus P. stellt in seinem Bericht vom 17. März 2011 zusammenfassend fest, dass kein Hinweis für eine Belastungskoronarinsuffizienz bei allerdings deutlich reduzierter Leistungsbreite bedingt durch die Polyneuropathie der Beine bestehe. Das Herz selbst funktioniere gut, keine manifeste Hypertrophie und keine Herzinsuffizienz. Herr Dr. 0000, Gemeinschaftspraxis Pneumozentrum P. , nennt als Diagnose in seinem Bericht vom 19. April 2011 das Vorliegen einer chronischen obstruktiven Bronchitis mit Lungenemphysem. Er empfiehlt eine Einstellung des Nikotinabusus und regelmäßige Inhalationen. Durch Bescheid vom 1. Juni 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab. Zur Begründung führte sie aus, die Erkrankungen des Kläger begründeten jedenfalls keine vollständige Berufsunfähigkeit. Der Kläger hat am 30. Juni 2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die Beklagte habe den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend ausermittelt, weil sie weder eine neurologische noch eine internistische Begutachtung veranlasst habe. Der Kläger vertieft die Ausführungen zu den bei ihm bestehenden Erkrankungen. Ferner legt er einen Befundbericht des Herrn Dr. E1. vom 14. Dezember 2011 vor. Danach war der Kläger dort am 12. Dezember 2011 und zuvor letztmalig im November 2010 vorstellig. Herr Dr. E1. riet erneut zu einem Behandlungsversuch mit Methotrexat. Zusammenfassend teilt er mit, dass er den Kläger aufgrund des komplexen Krankheitsbildes längerfristig nicht mehr für berufs- und arbeitsfähig halte. Eine Vermittlung auf dem gängigen Arbeitsmarkt sei nicht möglich, er befürworte daher ausdrücklich die Berentung. Der Kläger teilte auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung mit, dass die Behandlung mit dem Medikament Methotrexat bei ihm seit April 2012 durchgeführt werde. Eine frühere Behandlung sei nicht möglich gewesen, weil er im November bzw. Dezember 2011 an einer Bluthochdruckkrise gelitten habe. Auf weitere Nachfrage teilte er mit, dass eine Umsetzung des von Herrn Dr. E1. bereits Ende 2010 empfohlenen Therapieversuchs gescheitert sei, weil er in X. keinen Arzt gefunden habe, der ihm das Medikament Methotrexat habe verordnen wollen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2011 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Oktober 2011 eine Berufsunfähigkeitsrente in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung der ablehnende Bescheid sei rechtmäßig. Eine Berufsunfähigkeit sei nicht gegeben, weil die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht vollständig entfallen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ablehnende Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Oktober 2011. Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente kommt allein § 10 der Satzung der Ärzteversorgung X1. -M1. (im Folgenden: Satzung) zunächst in der Fassung vom 19. September 2009 (MBl. NW 2009, 518 ff.) und für die Zeit ab 1. September 2010 in der Fassung vom 3. Juli 2010 (MBl. NW 2010, 699 ff) in Betracht, der indes in den hier maßgeblichen Absätzen 1 bis 3 denselben Wortlaut hat. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung hat jedes Mitglied der Beklagten, das für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist. Der Eintritt des Versorgungsfalls der Berufsunfähigkeit setzt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Satzung voraus, dass 1. eine dauerhafte oder vorübergehende Berufsunfähigkeit eingetreten ist, 2. die gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt und 3. der Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente gestellt worden ist. Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist in § 10 Abs. 2 der Satzung definiert. Danach ist ein Mitglied berufsunfähig, wenn seine Fähigkeit zur Ausübung jedweder ärztlicher Tätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Aus- oder Weiterbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann (Berufsfähigkeit), infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vollständig entfallen ist. Dabei ist nicht zu berücksichtigen, ob die Berufsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt umgesetzt werden kann. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Satzung besteht die Berufsunfähigkeit voraussichtlich auf Dauer, wenn nach ärztlicher Feststellung keine begründete Aussicht besteht, dass mit der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit vor Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren gerechnet werden kann. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 der Satzung liegt eine vorübergehende Berufsunfähigkeit vor, wenn die Berufsfähigkeit für mehr als sechs Monate umfassend entfallen ist, die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit aber vor Ablauf von drei Jahren möglich ist. Zum Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente berechtigt nach dem eindeutigen Wortlaut der Satzung nur die vollständige Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt erst dann vor, wenn dem Mitglied jedwede ärztliche Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Soweit das Mitglied noch in der Lage ist, berufsspezifische Aufgaben auszuüben, muss es sich darauf verweisen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Mitglied auf dem Arbeitsmarkt noch vermittelbar ist. Denn das sog. Arbeitsmarktrisiko wird von der Berufsunfähigkeitsrente der Beklagten nicht abgedeckt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 A 189/91 - und OVG NRW, Urteil vom 1. April 1992 - 5 A 2311/90 -. Ein entscheidendes Merkmal der Berufsunfähigkeit ist die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung. Die Voraussetzung, dass die Fähigkeit des Klägers zur Ausübung jedweder ärztlicher Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig entfallen ist, liegt nicht vor, wenn in einem überschaubaren Zeitraum begründete Heilungsmöglichkeiten gegeben sind. Das Vorhandensein von Heilungsmöglichkeiten bedingt für das Mitglied, dass es zumutbare Therapiemaßnahmen wahrzunehmen hat. Wenn das Mitglied aber zumutbare Therapiemaßnahmen nicht wahrnimmt, geht das zu seinen Lasten und schließt die Berücksichtigung einer nicht austherapierten Erkrankung aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2009 - 17 A 251/ 07-; Beschlüsse vom 25. November 2003 - 4 A 4080/02 - und vom 18. Mai 2001 - 4 A 5470/00 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2005 - 23 K 7387/03 -; VG Köln, Urteil vom 16. Juli 2003 - 9 K 3851/99 -. Diese für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit auf Dauer aufgestellten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für die vorübergehende Berufsunfähigkeit. Denn auch in diesem Fall ist das Mitglied verpflichtet, zumutbare Therapiemaßnahmen zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit wahrzunehmen. Vgl. auch VG Münster, Urteil vom 29. September 2010 - 3 K 525/09 -. Unter Beachtung dieser Vorgaben ist der Kläger in dem hier zur Entscheidung stehenden Zeitraum von Juli 2010 bis Oktober 2011 aus zwei eigenständig tragenden Gründen nicht als berufsunfähig im Sinne des § 10 Abs. 2 der Satzung anzusehen. Denn erstens lag bei dem Kläger in dem streitigen Zeitraum keine vollständige Berufsunfähigkeit vor. Das Leistungsvermögen zur Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit war nicht vollständig entfallen. Dies gilt zunächst für die vom Kläger als Hauptgrund der Antragstellung benannte sensomotorische Polyneuropathie. Diesbezüglich hat sogar der den Kläger behandelnde Neurologe, Herr Prof. Dr. F. , in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2010 festgestellt, dass allein aufgrund der neurologischen Ausfälle durch die Polyneuropathie keine Berufsunfähigkeit gegeben sei. Die Polyneuropathie schränkt zwar die körperliche Mobilität des Klägers erheblich ein, führte aber nicht zu einer vollständigen Aufhebung des beruflichen Leistungsvermögens. Auch die übrigen Erkrankungen des Klägers auf internistischem und orthopädischem Gebiet führten weder für sich gesehen noch im Zusammenwirken mit der Polyneuropathie dazu, dass das berufliche Leistungsvermögen als Arzt vollständig aufgehoben war. Sofern bei dem Kläger tatsächlich eine depressive Erkrankung bestehen sollte, woran Zweifel bestehen, weil eine solche Erkrankung bisher nicht einmal diagnostiziert worden ist, hat diese jedenfalls nicht ein solches Ausmaß erreicht, dass sie die kognitive Leistungsfähigkeit des Klägers beeinträchtigen würde. Der Kläger war trotz der bei ihm insbesondere durch die Polyneuropathie bestehenden Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit noch in der Lage ärztlich, etwa als Arzt in einer Behörde oder als Gutachter, tätig zu werden. Soweit der Kläger bereits im Rahmen der Klagebegründung, aber auch in der mündlichen Verhandlung, eingewandt hat, er könne aufgrund seiner eigenen körperlichen Einschränkungen keine körperliche Untersuchungen oder Erste-Hilfe-Maßnahmen am Patienten durchführen, ist dem entgegen zu halten, dass eine Tätigkeit als Gutachter auch ohne körperliche Untersuchungen von Patienten möglich ist, etwa bei der Erstellung von Gutachten nach Aktenlage. Zweitens hat der Kläger nicht alle Behandlungsmöglichkeiten zur etwaigen Wiedererlangung der Berufsfähigkeit ausgeschöpft. Hinsichtlich der Polyneuropathie hatte Herr Dr. E1. dem Kläger bereits im November 2010 einen Therapieversuch mit Methotrexat angeraten (vgl. Arztbericht vom 20. Dezember 2010). Dieser Therapieansatz wurde vom Kläger aber letztlich erst im April 2012 realisiert. Die verzögerte Behandlung beruhte auf Umständen, die der Kläger jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum von Juli 2010 bis Oktober 2011 zu vertreten hat. Der Umstand, dass der Kläger an seinem Wohnort in X. (zunächst) keinen Arzt fand, der die Behandlung durchführen wollte, kann den Kläger nicht entlasten. Er hätte dann gegebenenfalls einen Arzt aufsuchen müssen, dessen Praxis etwas weiter entfernt ist. Jedenfalls Herr Dr. E1. aus T. hätte die Therapie durchführen können. Die Bewältigung der Wegstrecke war dem Kläger trotz seiner eingeschränkten Mobilität auch zumutbar, da die Entfernung zwischen T. und X. nur ca. 40 km beträgt. Dass die Behandlung mit Methotrexat dem Kläger aus anderen (etwa medizinischen) Gründen nicht zumutbar war, hat der Kläger - jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum - selbst nicht einmal vorgetragen. Ein solcher Einwand würde auch dadurch widerlegt, dass der Kläger diesen Therapieansatz inzwischen umgesetzt hat. Aus dem Bericht des Herrn Dr. E1. vom 14. Dezember 2011 ergibt sich auch, dass der Kläger in der Zeit von November 2010 bis Dezember 2011 dort gar nicht in Behandlung war. Daher hat der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum hinsichtlich der Polyneuropathie nicht alle zumutbaren Therapiemaßnahmen wahrgenommen. Entsprechendes gilt auch für die chronische obstruktive Bronchitis. Trotz entsprechender fachärztlicher Empfehlung und wider besseren eigenen Wissens als Arzt hat der Kläger jedenfalls bis zum April 2011 noch weiter geraucht. Die mit der Klagebegründung geltend gemachte depressive Erkrankung, so eine solche denn besteht (vgl. obige Ausführungen), ist jedenfalls auch noch nicht austherapiert. Im Befundbericht der Neurologin und Psychiaterin Frau Q. vom 7. April 2011 ist lediglich unter "Bisherige Therapie" vermerkt: Trevilor gegen depressive Verstimmung und gegen die Mißempfindungen in den Beinen. Das Medikament Trevilor nahm der Kläger zu diesem Zeitpunkt schon länger, allerdings wegen der durch die Polyneuropathie verursachten Beschwerden. Depressive Erkrankungen sind nach den Erfahrungen des Gerichts in vergleichbaren Verfahren grundsätzlich gut medikamentös sowie durch psychotherapeutische Gesprächstherapien ambulant und gegebenenfalls auch stationär behandelbar, so dass sicher davon auszugehen ist, dass der Kläger hier noch nicht alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft hat. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen war die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht geboten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.