OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 B 2258/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1201.19B2258.03.00
6mal zitiert
12Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsgegner innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) stattzugeben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. August 2003 genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lässt hinreichend deutlich erkennen, dass der Antragsgegner vor dem Hintergrund des von ihm angenommenen Kokainkonsums in "1 - 2 Fällen" und dem fehlenden Nachweis einer "einjährigen Drogenfreiheit" die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung für erforderlich hält, weil es der Allgemeinheit nicht zumutbar sei, die mit dem vom Antragsgegner angenommenen Kokainkonsum verbundenen unkalkulierbaren Risiken für die Verkehrssicherheit hinzunehmen. Diese - knappe - Begründung des Antragsgegners ist weder pauschal noch formelhaft, sondern gemäß den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf den konkreten Einzelfall bezogen und lässt auch hinreichend erkennen, welche Gründe aus der Sicht des Antragsgegners für ihn Veranlassung geben, über die Entziehung der Fahrerlaubnis hinausgehend auch die sofortige Vollziehung anzuordnen. Dass der Antragsgegner zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung überwiegend Gründe anführt, die auch die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, steht der Annahme einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung nicht entgegen. Dafür genügt es, dass die Fahrerlaubnisbehörde erkennen lässt, dass aus ihrer Sicht - wie dies im Fahrerlaubnisrecht regelmäßig der Fall ist - die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2003 - 19 B 857/03 -, und 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 und 19 E 886/00 -, NZV 2001, 396 f. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. August 2003 überwiegt das private Interesse des Antragstellers daran, vorläufig bis zum unanfechtbaren Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Interessenabwägung zu Recht davon ausgegangen, dass bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung festgestellt werden kann. Im Widerspruchsverfahren und in einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren stellt sich zunächst die Frage, ob schon der vom Antragsteller eingeräumte einmalige Kokainkonsum (Silvester 2002) die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet oder ob Voraussetzung hierfür ein früheres länger anhaltendes und noch nachwirkendes oder gegenwärtig anhaltendes Konsumverhalten ist. Der Senat hat diese Rechtsfrage noch nicht entschieden, aber Zweifel daran geäußert, ob der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Kokain gehört, die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - 19 E 967/03 -, 30. April 2003 - 19 E 399/03 -, und 25. März 2003 - 19 B 186/03 -, m. w. N. zum Meinungsstand. Die Rechtsfrage bedarf jedoch im vorliegenden Fall dann keiner Entscheidung, wenn bei dem Antragsteller nicht nur ein einmaliger früherer Kokainkonsum vorliegen sollte. Für eine dahingehende Sachverhaltsaufklärung ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Raum. Das bisherige Vorbringen des Antragstellers deutet allerdings darauf hin, dass er nicht nur einmalig (Silvester 2002) Kokain konsumiert hat. Seine dahingehende Behauptung in seinem Schreiben vom 21. Juli 2003, dem Widerspruchsschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1. September 2003 und im gerichtlichen Verfahren widerspricht seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 14. März 2003 und den polizeilichen Erkenntnissen. Bei seiner polizeilichen Vernehmung räumte der Antragsteller ein, dass er ein halbes Jahr vor der polizeilichen Vernehmung und ein zweites Mal, nämlich Silvester 2002, Kokain "zum probieren" gekauft habe. Nach einem Vermerk des KOK C. vom 8. Mai 2003 hat der Antragsteller darüber hinaus am 4. Februar 2003 Kokain erworben. Dies deutet darauf hin, dass er auch nach Silvester 2002 Kokain konsumiert hat. Seine gegenteilige Behauptung, er habe nur Silvester 2002 Kokain konsumiert, hat der Antragsteller demgegenüber nicht glaubhaft gemacht. Er ist im Beschwerdeverfahren auf die Widersprüche in seinem Vortrag nicht eingegangen, obwohl ihm das Verwaltungsgericht die Widersprüche in dem angefochtenen Beschluss aufgezeigt hat. Darüber hinaus hat er von der naheliegenden Möglichkeit, eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung vorzulegen, keinen Gebrauch gemacht. Sind aber die Angaben des Antragstellers zu seinem früheren Konsumverhalten nicht glaubhaft, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass seine weitere Behauptung, er konsumiere zurzeit kein Kokain (mehr), den Tatsachen entspricht. Von der Möglichkeit, sich zum Nachweis seiner Behauptungen freiwillig und in Absprache mit dem Antragsgegner einer geeigneten Untersuchung zu unterziehen, hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Er hat lediglich seine Bereitschaft zu einer Untersuchung erklärt, sich aber nicht weiter aktiv um die Klärung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bemüht. Die somit angesichts des offenen Ausgangs des Widerspruchsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahrens vorzunehmende allgemeine, d. h. von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige, Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an seinem sofortigen Ausschluss vom motorisierten Straßenverkehr überwiegt sein privates Interesse an der vorläufigen Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis, weil seine weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist und es deshalb im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht verantwortet werden kann, dass er vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt. Beim Antragsteller ist unter dem ordnungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr das Risiko, dass er unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, zu hoch. Aus den dargelegten Gründen ist nicht auszuschließen, dass er nicht nur einmalig, sondern mehrfach Kokain konsumiert hat und auch weiterhin konsumiert. Zwar ist bislang nicht aktenkundig geworden, dass er unter Kokaineinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dies rechtfertigt jedoch keine Interessenabwägung zu seinen Gunsten. Nach dem Konsum von Kokain kann es unter anderem zu erhöhter Risikobereitschaft sowie einer Einschränkung der Kritikfähigkeit und des Urteilsvermögens kommen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 19 A 2549/99 -, m.w.N.; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2003, S. 112. Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass der Antragsteller, auch wenn er bislang kein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt haben sollte, nach dem - aus den genannten Gründen nicht auszuschließenden - Konsum von Kokain ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Ein verkehrspsychologisches Gutachten, aus dem hervorginge, dass diese Gefahr beim Antragsteller verlässlich ausgeschlossen werden kann, hat er nicht vorgelegt. Wegen der deshalb gegebenen gravierenden Bedenken gegen seine Kraftfahreignung ist das vom Antragsteller hervorgehobene private Aufschubinteresse, das er vor allem darin begründet sieht, dass er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, bei der Interessenabwägung nicht geeignet, das öffentliche Interesse daran zurücktreten zu lassen, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen - jedenfalls vorläufig - auszugehen ist, von einer weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden. In der Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 25. März 2003 - 19 B 186/03 -, 21. März 2000 - 19 B 117/00 -, m. w. N. und vom 3. Januar 2001 - 19 B 1677/00 -, ist geklärt, dass nicht nur bei aufgrund konkreter Umstände erwiesener Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch oder bei einem nahe liegenden, nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht der Ungeeignetheit wegen der großen Gefahr oder unkalkulierbarer Risiken für die Sicherheit im Straßenverkehr das öffentliche Interesse am Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer das private Aufschubinteresse daran, vorerst weiter am motorisierten Verkehr teilnehmen zu dürfen, selbst dann überwiegt, wenn dem Betroffenen infolge der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Verlust seiner Arbeitsstelle konkret droht. Dass als Ergebnis dieser Interessenabwägung die Entziehung der Fahrerlaubnis zumindest bis zu einem eventuell positiven Ergebnis weiterer Sachverhaltsaufklärung Bestand hat, selbst wenn der nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV dem Antragsgegner obliegende Nachweis der Ungeeignetheit zur Zeit nicht als geführt anzusehen sein sollte, ist eine Folge des vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzulegenden Prüfungsmaßstabes. Im Gegensatz zur Fahrerlaubnisbehörde, die nur bei erwiesener Ungeeignetheit und einem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zur Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) befugt ist, kann das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon bei beachtlichen Eignungszweifeln die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnis bestätigen, wenn - wie hier - jedenfalls auf Grund der erheblichen Bedenken gegen die Kraftfahreignung der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist und die deshalb vorzunehmende offene Interessenabwägung ergibt, dass eine (vorläufige) weitere Teilnahme des Fahrerlaubnisinhabers am motorisierten Straßenverkehr nicht verantwortet werden kann. Ergeben sich während des laufenden Hauptsacheverfahrens neue Gesichtspunkte, die eine dem Antragsteller günstige Interessenabwägung rechtfertigen, und hebt die Fahrerlaubnisbehörde nicht von sich aus die Entziehung der Fahrerlaubnis und/oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu beantragen. Damit ist seinem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Anliegen des § 80 VwGO, im Interesse des rechtsschutzsuchenden Bürgers die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ausreichend Rechnung getragen. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2003 - 19 B 186/03 -, 12. September 2002 - 19 B 1729/02 -, 26. März 2001 - 19 B 1967/00 - und 8. Dezember 2000 - 19 B 1686/00 -. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, sich - in Absprache mit dem Antragsgegner - während des laufenden Widerspruchsverfahrens einer Untersuchung zu unterziehen, die geeignet ist, verlässliche Feststellungen zu seinem Kokainkonsum zu treffen. Angesichts der kurzen Nachweisdauer von Kokain im Blut (maximal 1 Tag) und im Urin (maximal 3 Tage), Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a. a. O., S. 115; Dr. Leherr, Verkehrssicherheit und Suchtmittelkonsum, abrufbar unter www.suchtfachstelle.ch, und mit Rücksicht darauf, dass eine Haaranalyse zum Nachweis aktuellen Drogenkonsums nicht geeignet ist, Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a. a. O., S. 116, dürfte allein eine medizinisch-psychologische Untersuchung hinreichend die Frage beantworten, ob und in welchem Umfang der Antragsteller Kokain konsumiert hat und weiterhin konsumiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).