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Beschluss

19 A 2549/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1022.19A2549.99.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf (16.000 DM : 1,95583 =) 8.180,67 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf (16.000 DM : 1,95583 =) 8.180,67 EUR festgesetzt. Gründe: I. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird entsprechend § 130 b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Senat macht sich die dort enthaltenen Feststellungen in vollem Umfang zu Eigen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bezogen auf den für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides stehe fest, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, weil er das von ihm geforderte Eignungsgutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle nicht vorgelegt habe. Die Anordnung des Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologische Gutachtens sei zu Recht ergangen. Der Kläger habe in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mehrfach eingeräumt, über einen längeren Zeitraum von jedenfalls mehreren Jahren Kokain in zum Teil erheblichem Umfang konsumiert zu haben. Ob und bejahendenfalls seit wann der Kläger den in den verschiedenen Verfahrensstadien unterschiedlich dargestellten Kokainkonsum endgültig aufgegeben habe, bedürfe der weiteren Aufklärung durch die vom Beklagten verlangte medizinisch-psychologische Untersuchung. Angesichts des eingeräumten Kokainkonsums, auch vor dem Hintergrund einer daraus möglicherweise resultierenden (psychischen) Abhängigkeit, sei der Beklagte im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens befugt gewesen, gerade eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu verlangen, um in psychologischer Hinsicht zu überprüfen, ob die vom Kläger behauptete Drogenfreiheit hinreichend stabil und er durch seinen Drogenkonsum in seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei. Aus der fehlenden Mitwirkung des Klägers an der von ihm verlangten Abklärung seiner Kraftfahreignung müsse auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden, weil er die von einem Kraftfahrzeugführer zu fordernde Einsicht habe vermissen lassen, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgehe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger nach seinem Vorbringen nie unter Kokaineinfluss selbst gefahren sei, zumal er bei regelmäßigem Konsum von Kokain nicht sicher habe beurteilen können, ob und wann die erforderliche Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs durch den vorangegangenen Konsum von Kokain noch beeinträchtigt gewesen sei oder nicht. Der Kläger trägt zur Begründung seiner mit Beschluss des Senats vom 28. August 2001 zugelassenen Berufung vor: Von seiner Weigerung, an der Klärung von Zweifeln an seiner Kraftfahreignung mitzuwirken, könne nicht ausgegangen werden. Er habe seine ursprünglich erklärte Bereitschaft zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zwecks größtmöglicher Objektivierbarkeit modifiziert und sich bereit gezeigt, unverzüglich das Prozedere des Drogenscreenings aufzunehmen. Nur das Drogenscreening insbesondere in Form der Untersuchung einer Haarprobe, die bei einer Haarlänge von 12 cm bereits einen Beobachtungszeitraum von einem Jahr abdecke, könne den objektiven Nachweis seiner - nach dem letzten Kokainkonsum in der ersten Hälfte des Jahres 1996 - lang anhaltenden Drogenfreiheit erbringen. Bei ihm, dem Kläger, bezögen sich die aufgetretenen Zweifel auf die Frage, ob er betäubungsmittelabstinent sei oder nicht. Zur Ausräumung solcher Zweifel wie auch zur Klärung der Frage, ob tatsächlich eine Abhängigkeit von Kokain bestehe, sei aber die medizinisch-psychologische Untersuchung ungeeignet. Diese sei als Mittel der Aufklärung nur bei psychopathisch veranlagten Personen geeignet, die im Straßenverkehr mehrfach aufgefallen seien und sich immer wieder als unbelehrbar gezeigt hätten. Das diesbezügliche, vom Verwaltungsgericht übergangene Beweisanerbieten des sachverständigen Zeugnisses von Dr. med. H. aus E. werde im Berufungsverfahren aufrecht erhalten; zudem beziehe er sich auf das sachverständige Zeugnis von Prof. Dr. med. E. von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Die prinzipielle Vorgabe, Eignungszweifel nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuräumen, sei auch unangemessen, da gerade der psychologische Teil der Untersuchung von wesentlichen Persönlichkeitsaspekten einen weit gehenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstelle. Da Bedenken gegen seine, des Klägers, charakterliche Kraftfahreignung durch Fehlverhalten im Straßenverkehr nicht aufgekommen seien und es nur um die Information gehe, dass er in zurückliegenden Jahren gelegentlich Betäubungsmittel konsumiert habe, komme als erforderliches, aber auch allein ausreichendes Mittel zur Aufklärung der Betäubungsmittelabstinenz ein Drogenscreening in Betracht. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Im Fall des Klägers sei nicht nur die Frage zu klären gewesen, ob Kokain nicht mehr eingenommen werde und ob die nach der Haftentlassung durchgeführte ärztliche Behandlung zur Drogenabstinenz erfolgreich gewesen sei, sondern die nach allgemeinkundigen medizinischen Erkenntnissen für eine positive Eignungsbeurteilung entscheidende Frage sei, ob beim Kläger ein stabiler Einstellungswandel eingetreten sei; diese Frage habe nur durch eine über die körperliche Untersuchung hinausgehende psychologische Untersuchung und Bewertung geklärt werden können. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung sei mithin erforderlich gewesen. Ein Drogenscreening sei nicht geeignet, mehr als konkrete Fälle von Drogenmissbrauch zum Untersuchungszeitpunkt festzustellen, nicht aber die von einer Abhängigkeit ausgehende Gefährdung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Strafakte 101 a I Ls 614/Js 20/96 (Staatsanwaltschaft Düsseldorf) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss über die Berufung, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Ihrer Zustimmung zu der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 1 VwGO bedarf es nicht. Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5. Januar 1998 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 23. März 1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis ist die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend; danach liegende Umstände sind daher nicht für die Rechtmäßigkeit der Entziehung erheblich, können sich vielmehr erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 (79) und vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249 (250), m.w.N. Dem gemäß beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung nach dem Recht, das bei Erlass des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 23. März 1998 gültig war, also nach § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 15 b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. Nicht anwendbar ist folglich § 3 StVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998, BGBl I, 747, und § 46 Abs. 1 und die in den Absätzen 2 und 3 in Bezug genommenen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998, BGBl I, 2214, durch die die vorgenannten Rechtsvorschriften mit Wirkung zum 1. Januar 1999 ersetzt worden sind, weil entsprechende Übergangsbestimmungen nicht erlassen worden sind. Gemäß § 4 Abs. 1 1. Halbsatz StVG a. F., § 15 b Abs. 1 Satz 1 StVZO a. F. musste die Verwaltungsbehörde, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwies, ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Nach § 15 b Abs. 2 Satz 1 StVZO a. F. konnte die Verwaltungsbehörde, wenn Anlass zu der Annahme bestand, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet war, zur Vorbereitung der Entscheidung u. a. über die Entziehung der Fahrerlaubnis je nach den Umständen die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens (Nr. 1), eines Gutachtens einer amtlichen anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (Nr. 2) oder eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Nr. 3) anordnen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ebenso wie die anlassbezogene Überprüfung der Kraftfahreignung eine (präventive) Sicherungsmaßnahme, die dazu dient, die Allgemeinheit vor Gefährdungen durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Da der Straßenverkehr hohe Risiken für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer in sich birgt, müssen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hohe Anforderungen gestellt werden und ist, um dies sicherzustellen, eine präventive Kontrolle von Kraftfahrern, wie sie in § 4 Abs. 1 StVG a. F. und § 15 b StVZO a. F. vorgesehen war, verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 (2380) und 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69 (85); BVerwG, Urteil vom 27. September 1995, a. a. O. Der Kläger hat sich bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der genannten Vorschriften erwiesen. Diese Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001, a. a. O. und vom 13. November 1997 - 3 C 1.97 -, NZV 1998, 300 (301), m.w.N., auch dann erfüllt, wenn aus der Weigerung des Fahrerlaubnisinhabers, sich einer bei berechtigten Zweifeln an der Kraftfahreignung angeordneten und auch sonst rechtmäßigen Begutachtung zu unterziehen oder das entsprechende Gutachten vorzulegen, auf seine fehlende Kraftfahreignung geschlossen werden darf. Dieser Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, bestimmten Mindestanforderungen in formeller Hinsicht genügt sowie materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und für die Weigerung, das Gutachten beizubringen, kein ausreichender Grund besteht. Diese Voraussetzungen lagen hier im maßgeblichen Zeitpunkt vor, so dass der Schluss auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt war. Denn der Kläger hat sich ohne ausreichenden Grund geweigert, das mit der Anordnung des Beklagten vom 24. Oktober 1997 zu Recht verlangte medizinisch-psychologische Eignungsgutachten vorzulegen. Die Anordnung vom 24. Oktober 1997 ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere genügt sie dem im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurzelnden Begründungserfordernis. Dieses verlangt, dass die Anordnung nach § 15 b Abs. 2 StVZO a. F. aus sich heraus verständlich war und dass der Betroffene der Anordnung entnehmen konnte, was konkret ihr Anlass war und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermochten. Denn unter Berücksichtigung der mit der Begutachtung verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung wie auch im Hinblick darauf, dass mit einer unberechtigten Weigerung, einer berechtigten Anordnung nachzukommen, regelmäßig das Ergebnis des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens programmiert ist und der Betroffene mangels isolierter gerichtlicher Überprüfbarkeit der Anordnung vor einer Fahrerlaubnisentziehung das alleinige Risiko einer Weigerung trägt, ist es zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung des Betroffenen geboten, dass er in die Lage versetzt wurde, anlassbezogen sinnvolle Überlegungen dazu anzustellen, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Gründe die Eignungszweifel der Behörde berechtigt erscheinen durften und ob er in eigener Risikoabschätzung der Anordnung nachkommen sollte oder nicht. Die Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel soll auch der Fahrerlaubnisbehörde vor Augen führen, dass nur konkrete tatsächliche, hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Kraftfahreignung geben und der Betroffene nicht "ins Blaue hinein" auf der Grundlage einer reinen Vermutung oder eines bloßen Vorverdachts mit einer Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens und den damit verbundenen Belastungen und Risiken überzogen werden darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001, a.a.O., S. 79 f. Diese Anforderungen hat der Beklagte beachtet. Die Anordnung vom 24. Oktober 1997 ist aus sich heraus verständlich und macht unmissverständlich klar, dass der Kläger innerhalb der gesetzten Frist von zwei Monaten ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten unter der Fragestellung, ob er ein Kraftfahrzeug trotz (des Verdachts auf) Drogen- oder Arzneimittelsucht sicher führen könne, beizubringen habe, andernfalls seine Fahrerlaubnis wegen der nicht ausgeräumten Zweifel an seiner Kraftfahreignung entzogen werden müsse. Auch die Fragestellung ist hinreichend bestimmt, weil der Kläger dem sonstigen Inhalt der Anordnungsbegründung zweifelsfrei entnehmen konnte, dass die durch Ankreuzen der entsprechenden Zeile im Formular "Fragestellung" erfolgte Erstreckung auf Arzneimittelsucht in seinem Fall ohne Bedeutung war. Der Beklagte hat dem Kläger auch den konkreten Anlass in den wesentlichen Einzelheiten bekannt gegeben, indem er auf das rechtskräftige Urteil (des Amtsgerichts Düsseldorf) vom 20. Januar 1997 hinwies; daraus ergebe sich, dass der Kläger seit 1994 Kokain konsumiere und in der Zeit von April bis Juni 1995 zumindest in drei Fällen jeweils 100 g Kokain erworben habe, deren eine Hälfte er verkauft und deren andere Hälfte er mit seinem Freundeskreis verbraucht habe. Der Begründung konnte der Kläger weiter die ("massiven") behördlichen Bedenken gegen seine Kraftfahreignung entnehmen; insofern hat der Beklagte darauf abgestellt, dass bei Konsum von Kokain, einer "harten Droge", schnell eine psychische Abhängigkeit entstehen könne. Dass bei Kokainkonsum in dem angeführten Maß oder auf Grund von psychischer Abhängigkeit die erforderliche körperlich-geistige Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers herabgesetzt sein oder fehlen kann, konnte bei einem Fahrerlaubnisinhaber mit Rücksicht darauf, dass nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 3.2.3 der Anlage 4 der seinerzeitigen Fahrschüler-Ausbildungsordnung die Drogenproblematik im Rahmen der straßenverkehrsbezogenen Gefahrenlehre Stoff des theoretischen Unterrichts zur Fahrerlaubnisprüfung war, jedenfalls in den Grundzügen generell als bekannt vorausgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund, insbesondere mit Blick auf die angeführte Gefahr psychischer Abhängigkeit, sind auch nachvollziehbar die Gründe dargetan, aus denen der Beklage gerade eine medizinisch-psychologische Untersuchung als erforderliches Mittel der Aufklärung verlangte und ein Drogenscreening für nicht ausreichend hielt. Damit war der Kläger insgesamt in den Stand versetzt, sinnvolle Überlegungen dazu anzustellen, ob die Eignungszweifel berechtigt erscheinen durften und ob er in eigener Risikoabschätzung im Hinblick auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis der Anordnung Folge leisten sollte. Die Anordnung des Beklagten vom 24. Oktober 1997 ist auch materiell rechtmäßig, weil zum hier maßgeblichen Zeitpunkt erhebliche Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Klägers bestanden, die die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens rechtfertigen. Voraussetzung für die streitige Anordnung, ein Gutachten über die Kraftfahreignung beizubringen, ist, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen. Mit Blick darauf, dass das Verlangen nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einen erheblichen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) darstellt, muss sich zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit die Anforderung eines Gutachtens auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten werde; dies schließt es aus, jedem Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als ausreichenden Grund für die Anforderung eines Gutachtens anzusehen. Es müssen also einer Anordnung konkrete tatsächliche Feststellungen zugrundegelegt werden, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001, a.a.O., S. 79, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993, a.a.O., S. 83 ff.; ferner BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002, a.a.O. Im Fall des Klägers lagen konkrete Tatsachen vor die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung einen Eignungsmangel nicht lediglich als entfernte Möglichkeit, sondern als naheliegend erscheinen ließen. Gestützt auf die strafrichterlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1997 - 101 a I Ls/614 Js 20/96 - konnte als feststehend zugrundegelegt werden, dass der Kläger ab 1994 über einen Zeitraum von mehreren Jahren in zum Teil so erheblichem Umfang Kokain konsumiert hat, der bei ihm zu einer Betäubungsmittelabhängigkeit geführt hat. Letzteres erschließt sich aus der Feststellung des Strafrichters, die abgeurteilte Tat (das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen von April bis Juni 1995) sei aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden. Diese Feststellung konnte hier zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden. Es ist nämlich in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in einem Entziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen muss und die Verwaltungsbehörde - wie auch das Verwaltungsgericht - grundsätzlich von dem Sachverhalt der strafgerichtlichen Entscheidung ausgehen kann und nicht verpflichtet ist, Einwendungen des Betroffenen gegen den vom Strafrichter festgestellten Sachverhalt im Rahmen weiterer Sachverhaltsaufklärung nachzugehen, wenn sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen oder der rechtlichen Beurteilung ergeben. Dieser Grundsatz ist nicht Folge einer gesetzlich angeordneten Feststellungs- oder Bindungswirkung, betrifft vielmehr die Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. September 1992 - 11 B 22.92 -, NZV 1992, 501, 12. Januar 1977 - VII B 185.76 -, Buchholz 442.10, § 4 StVG Nr. 50 und 23. Juni 1975 - VII B 39.75 -, Buchholz 442.10, § 4 StVG Nr. 41, ferner Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, NJW 1985, 2490; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2001 - 19 B 617/01 - und 14. Mai 1997 - 19 B 687/97 -, NZV 1997, 495 (496). Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellung der früheren Abhängigkeit des Klägers von - was hier allein in Betracht zu ziehen ist - Kokain durch den Strafrichter sind nicht aufgezeigt und auch nicht ersichtlich. Beim Kläger war nämlich nach seinen Einlassungen im Strafverfahren davon auszugehen, dass er (jedenfalls) ab 1994 über einen längeren Zeitraum in zum Teil nicht unerheblichem Maße Kokain konsumiert hat. So hat das Amtsgericht im Urteil vom 20. Januar 1997 zu der abgeurteilten Tat gestützt auf das Geständnis des Klägers festgestellt, dass dieser von April bis Juni 1995 von seinem anderweitig verfolgten Bekannten zumindest in drei Fällen jeweils 100g Kokain erwarb und davon die Hälfte selbst mit seinem Freundeskreis verbrauchte. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 20. Januar 1997 hatte sich der Kläger weiter eingelassen, er habe direkt mit Kokain zu konsumieren angefangen und damals 2 bis 3 mal pro Woche Kokain geschnupft. Zuvor hatte er bei der Beschuldigtenvernehmung am 1. April 1996 angegeben, er habe seit etwa einem Jahr gelegentlich mal, einige Male mit einer Bekannten, Kokain genommen; anlässlich der Haftprüfung am 5. September 1996 hatte er sich dahin eingelassen, er habe seinem anderweitig verfolgten Bekannten bei einem Treffen etwa Mitte 1995 gesagt, dass er hin und wieder Kokain konsumiere, in der Folgezeit habe er einige Male kleinere Mengen Kokain von dem Bekannten gekauft; er sei in der Zeit nicht gut drauf gewesen und habe auch mehr konsumiert als sonst, im Grunde sei er durch den Bekannten zum stärkeren Dealer und Konsumenten geworden. Diese Einlassungen können hier berücksichtigt werden, weil das Amtsgericht Düsseldorf im Urteil vom 20. Januar 1997 keine gegenteiligen Feststellungen getroffen hat und insofern nicht entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG a.F. vom Inhalt des Urteils abgewichen wird. Es sind auch sonst keine hinreichenden Gründe dafür ersichtlich, dass angesichts des vom Kläger eingeräumten Kokainkonsums die vom Strafrichter getroffene Feststellung der Betäubungsmittelabhängigkeit unrichtig ist. Im Gegenteil sprechen nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse gewichtige Anhaltspunkte für eine (psychische) Abhängigkeit nach erheblichem Kokainkonsum. Unabhängig davon, welche Relevanz die Einstufung von Kokain, ein Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 iVm Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes, als "harte" Droge hat, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98 -, NJW 1999, 226 (227); Harbort, NJW 1998, 348 (353); Heinemann u.a., Kriminalistik 1997, 591; Salger, DAR 1994, 433 (434), kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass Kokain eine im Vergleich mit Cannabis wesentlich wirkungsintensivere und suchtgefährlichere Droge ist, vgl. Harbort, a.a.O., S. 350, ein hohes psychisches Abhängigkeitspotenzial besitzt und zu einer starken psychischen Abhängigkeit führen kann, wobei Ausmaß und Dauer der Abhängigkeit im Einzelfall unterschiedlich beurteilt werden; auch die Entwicklung einer (jedenfalls im Vordergrund stehenden, wenn nicht ausschließlichen) psychischen Abhängigkeit wird als individuell schwer einschätzbar angesehen und im Rahmen genereller Betrachtung als abhängig von der kurzzeitigen oder aber mehrmonatigen oder längeren Dauer und vom Ausmaß des Konsums unterschiedlich eingeschätzt. Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 1. Februar 1985 - 2 StR 685/84 -, NJW 1985, 2271 (2271 f.); Körner, Betäubungsmittelgesetz, 5.A., Teil C Rdn. 169 f.; Maatz/Mille, DRiZ 1993, 15 (20); Heinemann u.a., a.a.O.; Erhardt, Kriminalistik 1993, 447 (449); Megges, Kriminalistik 1983, 62 (64 f., 68); kritisch zur Suchtgefahr aus epidemiologischer und sozialwissenschaftlicher Sicht Kreuzer, NJW 1982, 1310 ff. Länger andauernder Kokainkonsum kann wegen seiner komplexen psychischen Wirkungen zu (auch) konsumunabhängigen Psychosen, zu Unruhe und Depressionen, neurotischen, psychotischen, affektinstabilen Verhaltensmustern, zu Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen und zu einem manisch-depressiven Krankheitsbild führen. Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan (Hrsg), Begutachtungs-Leitlinien zu Kraftfahrereignung, Kommentar, 2003, S. 112; Körner, a.a.O., Rdn. 169; Heinemann u.a., a.a.O., S. 592; Erhardt, a.a.O. Kann unter Berücksichtigung des Vorstehenden davon ausgegangen werden, dass beim Kläger im Jahr 1995 eine psychische Abhängigkeit von Kokain bestand und es sich dabei - im Sinne einer nicht entfernt liegenden Möglichkeit - um eine starke psychische Abhängigkeit gehandelt haben kann und er ferner nach seinen Angaben gegenüber dem Beklagten jedenfalls noch in der ersten Hälfte des Jahres 1996 auf einer Party Kokain konsumierte, liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die naheliegende Möglichkeit vor, dass der Kläger auch in der Folgezeit bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt von Kokain abhängig war oder jedenfalls seine auf einer (früheren) psychischen Abhängigkeit beruhende Drogenproblematik noch nicht durch einen ausreichend aufgearbeiteten und stabilisierten Einstellungswandel so endgültig überwunden hatte, dass ein Rückfall in den Kokainkonsum nicht hinreichend sicher auszuschließen war. Angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der Vorschriften über die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis, die der vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit und andere Verkehrsteilnehmer dienen, die aus der Teilnahme von ungeeigneten Kraftfahrern am Straßenverkehr erwachsen, bestimmt sich der Aufklärungsbedarf nach dem Maßstab der durch den betroffenen Kraftfahrer ausgelösten Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr. Hierbei ist davon auszugehen, dass das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr unter die Fahrtauglichkeit beeinträchtigendem Einfluss von Betäubungsmitteln erhebliche Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer mit sich bringt. Gemessen daran ließen die aufgezeigten tatsächlichen Anhaltspunkte zum maßgeblichen Zeitpunkt hinreichend auf die naheliegende Möglichkeit eines Eignungsmangels schließen. Dem steht nicht entgegen, dass die zugrundezulegende psychische Abhängigkeit des Klägers von Kokain zu weit zurück lag und er sich im Verwaltungsverfahren dahin eingelassen hat, er habe in der ersten Hälfte des Jahres 1996 auf einer Party letztmalig Kokain konsumiert, habe in der Untersuchungshaft keine Entzugserscheinungen gehabt und sei durch die Haft von jeglichem Drogenkonsum abgeschreckt worden, er habe sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (im Januar 1997) in ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle begeben und sei völlig drogenfrei, was der behandelnde Arzt bestätigen könne. Für die vom Kläger behauptete Drogenabstinenz seit der ersten Hälfte des Jahres 1996 und nach der Haftentlassung fehlt es zum einen an objektiven Anhaltspunkten; insbesondere hat es der Kläger unterlassen, die Ergebnisse von fachärztlichen Kontrolluntersuchungen auf Drogenkonsum anhand von unregelmäßig und unerwartet entnommenen Urin- oder Haarproben vorzulegen. Die auch mit den genannten Aspekten erläuterte Behauptung der Drogenabstinenz war schon deshalb nicht als hinreichend erwiesen anzusehen, weil den Erklärungen der Betroffenen im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren, sie hätten den Drogenkonsum eingestellt, zumindest nicht durchgängig zu trauen ist, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1999 - 3 B 150.99 -, NZV 2000, 345 (346) und vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -, NZV 1996, 467. Dies gilt hier um so mehr, als die Angaben, die der Kläger im Verwaltungsverfahren zu seinem Konsumverhalten gemacht hat, nämlich dass er nur Gelegenheitskonsument gewesen sei, mit seinen Einlassungen im Strafverfahren nicht zu vereinbaren sind. Die behauptete längere Drogenkonsumfreiheit des Klägers konnte also nicht ohne weitere Aufklärung zu Grunde gelegt werden. Zum anderen kam es beim Kläger nicht allein auf Drogenabstinenz an. Ausgehend von einer beim Kläger nach den Feststellungen des Strafrichters in der Zeit von April bis Juni 1995 gegebenen - möglicherweise starken - psychischen Abhängigkeit von Kokain, zu der vertreten wird, sie sei eine der am schwierigsten zu behandelnden Suchtformen, vgl. Körner, a.a.O., Rdn. 176, war nach den - in der Rechtsprechung des Senats insofern als sachverständig herangezogenen - Aussagen unter 9.A in "Krankheit und Kraftverkehr", Begutachtungs- Leitlinien des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr und beim Bundesministerium für Gesundheit vom August 1996 (Schriftenreihe Heft 73, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr) der von Betäubungsmitteln Abhängige nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden und war im Hinblick auf die besondere Rückfallgefahr bei Abhängigkeit für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung in der Regel eine stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgreich durchgeführte Entwöhnungsbehandlung und danach eine einjährige durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisende Abstinenz zu fordern. Diese regelmäßigen, auch für die Ausräumung von Bedenken für die Kraftfahreignung geltenden Voraussetzungen waren in der Person des Klägers nicht erfüllt; insbesondere hat er nicht aufgezeigt und belegt, dass die nach der Haftentlassung im Januar 1997 aufgenommene ärztliche Behandlung den Anforderungen einer Entwöhnungsbehandlung genügte. Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger die genannten Anforderungen ausnahmsweise nicht galten, sind nicht ersichtlich. Angesichts dessen konnte im maßgeblichen Zeitpunkt nicht zugrundegelegt werden, dass der Kläger von seiner Kokainabhängigkeit geheilt war. Andererseits fehlte aber auch in Würdigung der Einlassungen des Klägers und des sonstigen Akteninhalts ein hinreichender Nachweis des Fortbestehens seiner psychischen Drogenabhängigkeit, auf dessen Grundlage unmittelbar mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung die Kraftfahreignung hätte verneint werden können. Vielmehr war lediglich der Verdacht auf eine fortbestehende Kokainabhängigkeit und eine damit möglicherweise einhergegangene Persönlichkeitsveränderung und Beeinträchtigung der psychophysischen Leistungsfähigkeit nicht ausgeräumt. Es war daher erst noch aufzuklären, ob beim Kläger noch eine psychische Kokainabhängigkeit bestand oder ob auch unter Prüfung seines tatsächlichen Konsumverhaltens seine psychische Disposition zum Kokainkonsum endgültig überwunden und seine Drogenabstinenz und seine Einstellung hierzu derart stabilisiert waren, dass in Zukunft nicht mehr mit erneutem Drogenkonsum gerechnet werden musste, und ob beim Kläger der frühere länger andauernde Kokainkonsum zu psychischen Veränderungen geführt hatte, die eine Beeinträchtigung seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit zur Folge hatten. Die angeführten Bedenken waren schließlich nicht schon dadurch als ausgeräumt zu bewerten, dass der Kläger, wie er im Verwaltungsverfahren unter Bezugnahme auf die vorgelegte Stellungnahme seines Bewährungshelfers vom 8. Dezember 1997 vorgetragen hat, sich (im Hinblick auf die gerichtlichen Formalien) korrekt und einwandfrei verhalten und Regeln und Absprachen eingehalten habe und besondere Auffälligkeiten, die auf den Konsum von Drogen schließen ließen, bei den Besuchen seiner Dienststelle nicht beobachtbar gewesen seien. Weder die Beachtung von Regeln und Absprachen noch das Fehlen Anzeichen für aktuellen Drogenkonsum bei gelegentlichen Treffen konnten den Verdacht auf eine fortbestehende psychische Kokainabhängigkeit und nachteilige psychische Nachwirkungen der früheren Abhängigkeit hinreichend verlässlich ausräumen. Soweit der Bewährungshelfer, der immerhin die vom Beklagten gehegten Zweifel aufgrund der Abhängigkeit von Rauschmitteln für begründbar hielt, abschließend meinte die Zweifel an der Kraftfahreignung anhand des Verlaufs der bisherigen Bewährungszeit nicht bestätigen zu können, ist damit der oben erläuterte Verdacht nicht entkräftet. Die tatsächlichen Anhaltspunkte für eine psychische Drogenabhängigkeit und die Möglichkeit einer nachwirkenden Beeinträchtigung der psychophysischen Leistungsfähigkeit beziehen sich im Sinne einer naheliegenden Möglichkeit auf solche Mängel des Klägers, durch die seine Gesamtleistungsfähigkeit als Kraftfahrer so weit herabgesetzt sein konnte, dass er nicht in der Lage war, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug sicher zu steuern. Nach den oben bereits angeführten Begutachtungs-Leitlinien ist anerkannt, dass, wer von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes abhängig ist, nicht in der Lage ist, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Suchtspezifisches Konsumverlangen begründet die Gefahr unkontrollierbaren Drogenkonsums und wegen des Verlusts der Steuerungsfähigkeit und Kontrolle des Verhaltens die Gefahr, dass der Betroffene unter akutem Drogeneinfluss am motorisierten Straßenverkehr aktiv teilnimmt. Es entspricht wissenschaftlich gesicherter Erkenntnis, dass nach dem Konsum von Kokain einerseits aufgrund der typischen Wirkungsweise dieser Droge - wie Euphorie, beschleunigte Denkabläufe bei gleichzeitiger Einschränkung der Kritikfähigkeit und des Urteilsvermögens, erhöhte Risikobereitschaft, Enthemmung, Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit und des Realitätsbewusstseins, Halluzinationen, Wahnvorstellungen bis hin zu Antriebsverlust, Erschöpfung und Angstzuständen -, andererseits aufgrund des unvorhersehbaren, unkalkulierbaren Wirkungsverlaufs und des möglichen Auftretens atypischer Rauschverläufe und Ausfallerscheinungen die Fahrsicherheit generell beeinträchtigt ist; bei Kraftfahrern unter Kokaineinfluss ist davon auszugehen, dass Leistungseinbußen auftreten, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen, und die Rausch- und Nachhallwirkungen für das Verkehrsverhalten gefährlich sind. Vgl. hierzu BT-Drs. 13/3764, S. 5; BGH, Beschluss vom 3. November 1998, a.a.O.; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 109 f., 112; Harbort, a.a.O., S. 351, 353 f. ; Maatz/Mille, a.a.O., S. 20; Körner, a.a.O., Rdn. 169; Erhardt, a.a.O., S. 447 f. Der Relevanz der angeführten Anhaltspunkte für einen Mangel der Kraftfahreignung und die Gefährlichkeit der Verkehrsteilnahme unter Kokaineinfluss vermag der Kläger nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass er bei der abgeurteilten Straftat kein Kraftfahrzeug geführt habe und unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr nicht aufgefallen sei. Unabhängig davon, ob auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Verhaftung des Klägers am 24. Juli 1996, bei welcher in seinem Kraftfahrzeug in der Dachkonsole 3 "Apothekerbriefchen" mit Kokain und unter dem Beifahrersitz 1 "Briefchen" ebenfalls mit Kokain - möglicherweise konsumbereit aufbewahrt - gefunden wurden, ihm überhaupt abgenommen werden kann, dass er nie unter Kokaineinfluss gefahren ist, kommt es auf den Einwand des Klägers nicht an. Als der präventiven Kontrolle von Kraftfahrern im Interesse eines möglichst gefahrlosen Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr setzt die Anordnung der Beibringung eines Eignungsgutachtens nach § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene bereits unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr aufgefallen ist; bei Vorliegen sonst hinreichender konkreter Anhaltspunkte für einen Eignungsmangel - wie hier - kann aus einer bisherigen unauffälligen Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrer nicht auf die Unzulässigkeit der Maßnahme geschlossen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 1996, a.a.O. Die Anordnung des Beklagten vom 24. Oktober 1997, ein medizinisch-psychologischen Eignungsgutachten vorzulegen, erfüllt auch die zweite Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, dass nämlich die angeordnete Überprüfung im Hinblick auf die Art des angeforderten Gutachtens ein geeignetes und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Rechnung tragendes verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - a.a.O., S. 86; BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001, a.a.O., S. 79 und vom 13. November 1997, a.a.O. Die Geeignetheit eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens zur Aufklärung der angeführten Eignungsbedenken steht außer Zweifel. Ein solches Eignungsgutachten ist aufgrund seines interdisziplinären Ansatzes seiner Art nach als Mittel zur Klärung relevanter medizinischer und psychologischer Sachverhalte - etwa der Frage der Überwindung einer Drogenproblematik, einer künftigen Drogenabstinenz und einer stabilen Einstellungs- und Verhaltensänderung sowie nach Folgeschäden hinsichtlich der psychophysischen Leistungsfähigkeit - anerkannt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993, a.a.O., S. 83; BVerwG, Urteil vom 13. November 1997, a.a.O.; Schubert/Schneider/Eisenmänger/Stephan, a.a.O., S. 114; ferner Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, und kann seiner Art nach zur Erreichung des von § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor den Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum durch den Straßenverkehr objektiv beitragen. Entgegen der Auffassung des Klägers und entsprechend ständiger Praxis ist sein Anwendungsbereich nicht beschränkt auf psychopathisch veranlagte Personen, die im Straßenverkehr mehrfach auffällig geworden sind und sich unbelehrbar gezeigt haben, und seiner Art nach tauglich, objektive - und nicht subjektiv gefärbte - Feststellungen und Prognosen zu treffen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens war auch erforderlich, weil ein gleich wirksames, den Kläger aber weniger belastendes Mittel nicht zur Verfügung stand, um die konkret aufgetretenen Eignungsbedenken aufzuklären. Wie ausgeführt war durch die in Rede stehende Aufklärungsmaßnahme dem Eignungsbedenken nachzugehen, ob beim Kläger eine psychische Kokain-Abhängigkeit noch fortbestehe oder ob auch unter Berücksichtigung seines tatsächlichen Konsumverhaltens eine psychische Abhängigkeit endgültig überwunden und ggf. seine Drogenabstinenz und sein Einstellungswandel hierzu derart stabilisiert seien, dass in Zukunft nicht mit einem Rückfall in erneuten Drogenkonsum gerechnet werden müsse, und ob beim Kläger der frühere länger dauernde Kokainkonsum zu psychischen Veränderungen geführt habe, die eine Beeinträchtigung seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit zur Folge hätten. Die Klärung dieser Zweifel konnte nur durch eine umfassende medizinische und psychologische Begutachtung erfolgen. Die medizinische Untersuchung dient der anlassbezogenen ärztlichen Befunderhebung zum allgemeinen Gesundheitszustand und insbesondere auch der labordiagnostischen Auswertung von Blut-, Urin- oder Haarproben zur Klärung aktuellen oder vergangenen Drogenkonsums (Drogenscreening). Die psychologische Untersuchung ist darauf angelegt, durch verkehrspsychologische Leistungstests festzustellen, ob durch früheren Drogenkonsum hervorgerufene Folgeschäden die psychophysische Leistungsfähigkeit beeinträchtigen oder ausschließen; sie ist ferner darauf angelegt, durch das psychologische Untersuchungsgespräch mit den Fragenkreisen etwa zu den (früheren) Konsumgewohnheiten, der Konsummotivation und der Funktion des Drogenkonsums in der Persönlichkeitsentwicklung, den früheren, gegenwärtigen und absehbaren Lebensumständen sowie mit der Erforschung der inneren Einstellung zum Drogenkonsum und zu einem behaupteten Abstinenzentschluss verlässlichen Aufschluss darüber zu geben, ob der Betroffene die Drogenproblematik endgültig überwunden hat, ob also eine frühere psychische Abhängigkeit nicht mehr besteht, ferner ob der Betroffene einen stabilen Einstellungswandel vollzogen und die erforderlichen Vermeidungsstrategien, auch durch Absicherung in der Lebensgestaltung, entwickelt hat, um künftig dauerhaft auf Drogenkonsum verzichten zu können. Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 113 f., 118 f.; Schreiber, ZRP 1999, 519 ff.; Gehrmann, NZV 2003, 10 (14); ferner OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2000 - 19 B 1263/00 -. Gerade der auf Klärung der psychischen Abhängigkeit und eine Verhaltensprognose wie auch einer Beeinträchtigung der psychophysischen Leistungsfähigkeit mit Blick auf Folgeschäden ausgerichtete Klärungsbedarf war unter den gegebenen Umständen in angemessener Zeit unter Beibehaltung der Fahrerlaubnis des Klägers durch die Erhebung nur körperlicher Befunde nicht zu befriedigen. Entgegen der Auffassung des Klägers konnten diese Fragen durch ein bloßes, über einen längeren Zeitraum zu erstreckendes Drogenscreening, auch in Form der Untersuchung einer Haarprobe, nicht hinreichend geklärt werden, das grundsätzlich allein der Feststellung aktuellen und gehabten Drogenkonsums dient. Aus diesen Gründen ist auch den Beweisantritten des Klägers nicht nachzugehen. Unabhängig davon, ob diese den an einen Beweisantrag sonst zu stellenden Anforderungen genügen, sind die unter Beweis gestellten Behauptungen, eine medizinisch-psychologische Untersuchung sei bei Personen, die vormals Drogen konsumiert hätten, weder zulässig noch evaluabel, sie könne mangels objektiver Befunderhebung über das Vorhandensein eines Drogenabusus nichts aussagen, allein ein Drogenscreening sei geeignet, Drogenfreiheit objektiv nachzuweisen, nicht entscheidungserheblich. Sie treffen nicht den der streitigen Anordnung zur Gutachtenbeibringung zugrundeliegenden oben aufgezeigten umfassenden Aufklärungsbedarf, weil es im Falle des Klägers auf die Feststellung der aktuellen Drogenfreiheit bzw. des Vorhandenseins von Drogenmissbrauch allein nicht ankommt. Der mit der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verbundene Grundrechtseingriff ist schließlich auch angemessen. Er steht zur Art und Intensität der Gefährdung von Rechtsgütern der Allgemeinheit im Straßenverkehr, deren vorbeugender Abwehr er dient, in einem angemessenen Verhältnis. Da, wie ausgeführt, ein hinreichender Gefahrenverdacht bestand, der den Mangel der Kraftfahreignung des Klägers als naheliegend erscheinen ließ, und davon auszugehen ist, dass die Einnahme von Drogen (ohne Cannabis) ein erhöhtes Unfallrisiko in sich birgt, muss trotz im Einzelfall schwer einschätzbarer Eintrittswahrscheinlichkeit einer Rechtsgutverletzung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers hinter die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten. Da der Kläger das somit vom Beklagten insgesamt rechtmäßig verlangte medizinisch- psychologische Eignungsgutachten nicht vorgelegt hat und auch sonst für die Weigerung, das Gutachten beizubringen, kein ausreichender Grund bestand, konnten der Beklagte und die Widerspruchsbehörde zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zu Recht darauf schließen, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Sofern der Kläger, der sich anfänglich mit Schreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 21. Oktober 1997 bereit gezeigt hatte, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, zur Weigerung der Vorlage des Gutachtens deshalb veranlasst gesehen haben sollte, weil er die Anordnung des Beklagten für nicht anlassbezogen und unverhältnismäßig hielt, läge darin kein anzuerkennender Grund für die Weigerung. Der Betroffene trägt insofern das Risiko, wenn er die Anordnung der Behörde in der Weise gerichtlich überprüfen lässt, dass er sich weigert, ihr nachzukommen, und um Rechtsschutz gegen die weitere Rechtsfolge nachsucht. Diese Risikoverteilung ist aus Gründen der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 70.79 -, Buchholz 442.10, § 4 StVG Nr. 65; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2001 - 19 B 617/01 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. und erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1.