Beschluss
14 A 2874/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1208.14A2874.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO in der hier noch anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind nicht dem Gebot des § 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass das Verwaltungsgericht den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides lediglich unter dem Aspekt der Aufnahme als Spätaussiedlerin, somit der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Rechtslage (BVFG n.F.), behandelt hat. Es kann jedoch dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - gemäß § 100 Abs. 1 BVFG n.F. die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften (BVFG n.F.) anzuwenden waren, weil die Klägerin als Vertriebene im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG anzusehen und auch im Besitz einer entsprechenden Bescheinigung sei. Denn sowohl nach der vor als auch nach der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Rechtslage steht der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht zu. Gemäß § 26 BVFG a.F. war Personen, die die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebiete als Aussiedler verlassen wollten, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, ein Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Klägerin hat jedoch die Aussiedlungsgebiete nicht als Aussiedlerin verlassen, sondern mit ihrer Ausreise im März 1994 allenfalls als Spätaussiedlerin unter Berücksichtigung eines Härtefalles im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG n.F. Solche Härtegründe im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG n.F. hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit, die auch schon bei einer Ausreise vor dem 1. Januar 1993 allenfalls dann einen Härtegrund dargestellt hätte, wenn sie vorher festgestellt worden wäre, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 und 5 C 8.99 -, in: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht Bd. 2, 40.2.3.70 und 40.2.3.73, vermag sich die Klägerin bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Ausreise im März 1994 grundsätzlich nicht mehr zu berufen. Vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Bd. 1, § 27 BVFG n.F., Anmerkung 6 c, S. 14, m.w.N. Darüber hinaus lässt sich keine besondere Härte daraus herleiten, dass die Beklagte - wie die Klägerin vorträgt - mit den ablehnenden Bescheiden vom 26. März 1993 und 8. September 1993 die Ursachen für die Ausreise vor Erteilung eines Aufnahmebescheides gesetzt hätte und nunmehr im Falle einer Rückkehr in die Aussiedlungsgebiete zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens Rentenansprüche der Klägerin ruhen würden oder ihr verloren gingen. Wenn die Klägerin, ohne die rechtlichen Möglichkeiten zur Erlangung eines Aufnahmebescheides auszuschöpfen, die Aussiedlungsgebiete verlassen hat, fällt dies in ihren eigenen Risikobereich. Denn damit hat sie vollendete Tatsachen geschaffen und durch ein ihr zurechenbares Verhalten das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG umgangen. Wenn sie aufgrund dieses Verhaltens in Deutschland auch unter wirtschaftlichen oder finanziellen Gesichtspunkten einen gewissen Stand an Integration erreicht hat, vermag sie sich nicht darauf zu berufen. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lässt sich nicht feststellen. Auf die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Anwendbarkeit des § 100 Abs. 1 BVFG kommt es angesichts der obigen Ausführungen nicht an. Die Frage, ob es einem deutschen Staatsangehörigen, der sich in der Bundesrepublik Deutschland aus Verschulden der Behörde ohne Aufnahmebescheid aufhält, zugemutet werden kann, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, bedarf keiner Entscheidung, da, wie dargelegt, die Aufenthaltsnahme in Deutschland in den Risikobereich der Klägerin gefallen ist. Dementsprechend sind auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hinsichtlich der Frage, ob sich die Klägerin auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG berufen kann, und hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BVFG festzustellen. Schließlich ist der mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die erforderliche Sachaufklärung nicht betrieben, geltend gemachte Verfolgungsmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargelegt. Der Vortrag der Klägerin, in Usbekistan herrschten unmögliche Lebensverhältnisse und sie würde wegen nationaler und fundamentalistischer Bestrebungen verunsichert, war nur allgemein gehalten und enthielt keine konkreten Anhaltspunkte, die zu einer weiteren Aufklärung von Amts wegen hätten Anlass bieten können. Soweit es die Frage einer besonderen Härte unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Pflegebedürftigkeit der Mutter der Klägerin betrifft, hat das Verwaltungsgericht Angaben sowohl der Klägerin als auch ihrer Schwester und ihrer Mutter selbst berücksichtigt. Aus welchen Gründen sich dennoch ein weiterer Aufklärungsbedarf ergeben hätte, ist nicht nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 GKG in der hier noch anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.