Beschluss
12 A 903/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0804.12A903.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil das Klagebegehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG bereits rechtskräftig abgelehnt und ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG nicht gestellt worden sei. Der hier erhobenen Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG steht die Bestandskraft des die Erteilung eines Aufnahmebescheides (erneut) ablehnenden Bescheides vom 3. Februar 1995 entgegen. Die nach erfolglosem Wiederspruch hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides wurde durch Urteil vom 16. Mai 2001 – 4 K 3454/95 – abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das beschließende Gericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2003 – 14 A 2874/01 – ab. In beiden Entscheidungen hat die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin unter dem Aspekt der besonderen Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG ausdrücklich Berücksichtigung gefunden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Mai 2001 – 4 K 3454/95 –, S. 7 ff. des Urteilsabdrucks; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2003 – 14 A 2874/01 –, S. 3 und 4 des Beschlussabdrucks. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht auch Identität des Regelungsgegenstandes. Regelungsgegenstand sowohl der seinerzeit erfolgten Ablehnung als auch des nunmehr verfolgten Begehrens, ist die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides nach §§ 26 ff. BVFG, der dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit eröffnet, "im Geltungsbereich des BVFG seinen ständigen Aufenthalt zu nehmen" (vgl. § 26 BVFG). Vgl. zur Kongruenz der Streitgegenstände etwa : OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2010 – 12 A 2133/08 – m.w.N.; Beschluss vom 27. August 2008 – 12 E 887/07 –. Dies gilt sowohl für die Erteilung eines – hier mit Blick auf die ohne einen Aufnahmebescheid erfolgte Wohnsitznahme der Klägerin 29. März 1994 in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin nicht in Betracht kommenden – Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG, vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Mai 2001 – 4 K 3454/95 –, S. 7 des Urteilsabdrucks; als auch für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG. Regelungsgegenstand ist auch nach der letztgenannten Regelung – wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt – allein die Ermöglichung der Aufenthaltnahme durch die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Das Vorliegen eines besonderen Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist dabei nicht Gegenstand der Regelung, sondern eine ihrer Tatbestandsvoraussetzungen. Einen insoweit allein in Betracht kommenden Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG hat die bereits seit Antragstellung im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin offensichtlich nicht gestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. August 2005 hat die Klägerin ausdrücklich "die Erteilung eines Aufnahmebescheides gem. § 27 Abs. 2 BVFG" beantragt und in der Begründung – unzutreffend – geltend gemacht, dass die bisherigen Entscheidungen der Klägerin nicht entgegengehalten werden könnten, weil darin nur darüber entschieden worden sei, "dass bezogen auf den Ausreisezeitpunkt 1994 die Antragstellerein sich nicht auf die Staatsangehörigkeit berufen kann." Die jegliche Bindungswirkung der bisherigen Entscheidungen verneinende Rechtsauffassung wurde von der Klägerin sowohl im erstinstanzlichen Klageverfahren als auch im PKH-Beschwerdeverfahren und im Anhörungsrügeverfahren vertreten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2008 – 12 E 887/07 –; noch in der Begründung des Zulassungsantrags wird die Erforderlichkeit eines Antrags nach § 51 VwVfG unter Hinweis auf die fehlende Identität des Regelungsgegenstandes bestritten. Vor diesem Hintergrund anwaltlichen Vorbringens und eindeutiger Antragstellung kann von einer "allgemeinen Formulierung des Prozessbevollmächtigten" und von einem "impliziten" Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht ausgegangen werden. Auf die weiteren materiell-rechtlichen Gesichtspunkte zu § 27 Abs. 1 und 2 BVFG sowie zur Fortgeltung alten Rechts und auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zulassungsantrag kommt es somit nicht an; die insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der Abweichung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2007 – 5 C 25.06 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 110, und vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2007 – 5 C 38.06 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 111), und des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (fehlende Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin, sie habe mehrfach versucht, die Änderung des Passes herbeizuführen) bleiben danach ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).