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Urteil

10 A 2512/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1218.10A2512.00.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des in F. gelegenen Grundstücks I. 78 (Gemarkung S. , Flur 5, Flurstück 233); die Beigeladenen sind Eigentümer des nordöstlich angrenzenden Grundstücks I. 76 (Flurstück 232). Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines beidseitig grenzständigen rückwärtigen Anbaus an das Wohnhaus der Beigeladenen. Die beiden außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegenden Grundstücke sind in voller Grundstücksbreite von 6 m mit einem eingeschossigen Wohnhaus als Bestandteil einer aus fünf Häusern bestehenden, 35 m breiten Hausgruppe bebaut. Die Reihe weist zwischen den Häusern der Kläger und der Beigeladenen einen Versprung nach Südosten von 1,50 m auf. Hinter der Rückfront ihres Hauses haben die Kläger eine Terrasse eingerichtet, die zum Grundstück der Beigeladenen mit einer etwa 2 m hohen Wand aus Glasbausteinen abgeschirmt ist. Während das Haus der Kläger rückwärtig einen an der südwestlichen Grundstücksgrenze errichteten, etwa 2,75 m breiten und 2,50 m tiefen eingeschossigen Anbau mit flachgeneigtem Dach aufweist, ist ein vergleichbarer, zum Grundstück der Kläger gelegener Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen zwischenzeitlich beseitigt worden und durch einen beidseitig grenzständigen, 6 m breiten, 2,875 m tiefen und bis zum Dachfirst etwa 8,50 m hohen rückwärti-gen Anbau ersetzt worden. Gegenüber der Rückfront des Hauses der Kläger tritt der Anbau um 1,375 m vor. Für diesen rückwärtigen Anbau hatte der Beklagte dem Beigeladenen bereits unter dem 13. Januar 1986 eine Baugenehmigung erteilt, die nach Anfechtung durch die Kläger mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 11. Juni 1991 im Verfahren 10 A 338/88 unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils vom 24. Sep-tember 1987 (5 K 2626/88 VG Gelsenkirchen) wegen Verstoßes gegen § 6 BauO NRW 1984 aufgehoben worden war. Nach der im Jahre 1996 in Kraft getretenen Änderung des § 6 BauO NRW erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 1996 den Beigeladenen die nunmehr streitgegenständliche Baugenehmigung, einen rückwärtigen Wohnhausanbau "entsprechend der mit Baugenehmigung vom 13. Januar 1986 genehmigten Bau- vorlagen zu errichten". Der Beklagte setzte die Kläger mit Schreiben vom 16. August 1996 über die Erteilung der Baugenehmigung in Kenntnis. Daraufhin legten die Kläger am 9. Sep- tember 1996 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregie-rung Düsseldorf vom 23. September 1997, zugestellt am 25. September 1997, zurückgewiesen wurde. Mit ihrer am 27. Oktober 1997 - einem Montag - erhobenen Klage, mit der sie zunächst neben der Aufhebung der Baugenehmigung vom 29. Juli 1996 auch die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer Abbruchverfügung begehrt hatten, haben die Kläger geltend gemacht, das Anbauvorhaben der Beigeladenen verstoße zu ihren Lasten gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und gegen § 6 BauO NRW. Durch die Ausgestaltung des Anbaus sei der besonders empfindliche und schutzwürdige Wohn- und Terrassenbereich im Hinblick auf Besonnung und Belichtung sowie in erdrückender Weise erheblich betroffen. Bei tiefer stehender Abendsonne werde ihr nach Süden ausgerichteter Terrassenbereich verschattet. In einem Grüngürtel einer Reihenhauszeile werde das Vorhaben der Beigeladenen als Einengung des Freiraums und als Störung des Sozialfriedens empfunden. Die Kläger haben beantragt, die Baugenehmigung des Beklagten vom 29. Juli 1996 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. September 1997 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes liege mit Blick auf die geringe Anbautiefe nicht vor. Ebenso sei ein Verstoß gegen Abstandflächenvorschriften nicht gegeben. Das Vorhaben dürfe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW grenzständig errichtet werden. Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben sich den Vortrag des Beklagten zu eigen gemacht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. März 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 24. September 1987 im Verfahren 5 K 2626/86 ausgeführt, das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei durch die baurechtliche Zulassung des streitigen Anbaus auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht zu Lasten der Kläger verletzt. Ferner bleibe die Klage auch mit Blick auf § 6 BauO NRW ohne Erfolg. Nach Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW könne das innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zur Ausführung gelangte Anbauvorhaben der Beigeladenen grenzständig zum Grundstück der Kläger errichtet werden, ohne dass es mit deren Wohnhaus deckungsgleich sein müsse. Die Kläger haben gegen das ihnen am 28. März 2000 zugestellte Urteil am 28. April 2000 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist den Klägern am 8. November 2001 zugestellt worden. Am 7. Dezember 2001 haben die Kläger einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens begründet. Ergänzend weisen sie auf einen nach ihrer Ansicht gegebenen erheblichen Wertverlust ihres Grundstücks sowie auf Beein- trächtigungen hin, die durch die Ableitung von Regenwasser und Schnee vom streitigen Anbau auf ihr Grundstück verursacht würden. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Baugenehmigung des Beklagten vom 29. Juli 1996 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. September 1997 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Sie nehmen zur Begründung Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und bekräftigen ihre Ansicht, dass von der streitigen Anbaumaßnahme keine erdrückende Wirkung ausgehe. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 18. November 2003 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins wird auf das darüber gefertigte Protokoll verwiesen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger werden durch die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 29. Juli 1996 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. September 1997 nicht in nachbarlichen Abwehrrechten verletzt. Das fragliche Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften. Eine insoweit hier allein in Betracht kommende Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme liegt nicht vor. Für eine unzumutbare Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Kläger durch das streitige Anbauvorhaben bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen; ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es demnach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155. Dabei ist auf die konkrete Situation vor Ort abzustellen. Von Bedeutung sein können beispielsweise die topografischen und meteorologischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der betroffenen Grundstücke, die konkrete Nutzung der Grundstücke und ggfs. einzelner Grundstücksbereiche, die Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit bestehender Nutzungen, die Interessen des Bauherrn sowie die Höhe und Länge vorhandener und geplanter Baukörper. Letztlich bedarf es einer Gesamtbewertung sämtlicher einschlägiger Kriterien, um die Frage der Rücksichtslosigkeit zuverlässig beantworten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 10 B 891/01 -. Ferner ist zu beachten, dass das Rücksichtnahmegebot keine allgemeine Härteklausel darstellt, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist. Im unbeplanten Innenbereich geht das Rücksichtnahmegebot im Begriff des Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 BauGB auf. Das bedeutet, dass das Rücksichtnahmegebot nur in Bezug auf ein in dieser Vorschrift genanntes Merkmal verletzt sein kann, mithin nur dann, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102. Ausgehend von diesen Grundsätzen und Maßstäben und unter Berücksichtigung der vom Berichterstatter festgestellten und dem Senat vermittelten örtlichen Verhältnisse ist die Errichtung des grenzständigen Anbaus auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht rücksichtslos gegenüber den Klägern. Eine Fallgestaltung, in der etwa wegen der Überschreitung des zulässigen Maßes baulicher Nutzung nachteilig in eine Bebauungssituation eingegriffen wird, die die Grundstückseigentümer zu einer "bodenrechtlichen Lebens- und Schicksalsgemeinschaft" verbindet, ist hier nicht gegeben. Zu einem solchen Fall vgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1994 - 4 B 158.93 -, BRS 56 Nr. 66. Dem streitigen Vorhaben kommt auch nicht die von den Klägern behauptete er- drückende Wirkung zu. Derartige Auswirkungen hat ein Vorhaben nur im Ausnahmefall aufgrund seiner außergewöhnlichen Dimensionen, die den Bewohnern eines Nachbargrundstücks beispielsweise aufgrund ihres abriegelnden Effektes den Eindruck des "Eingemauertseins" vermitteln. Vgl. zu derartigen Fallgestaltungen BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 81, 928; Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, DVBl. 1986, 1272; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 2533/99 - und Beschluss vom 22. November 1991 - 11 B 2890/91 -, UPR 1992, 274. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das Vorhaben der Beigeladenen springt gegenüber der hinteren Außenwand des Wohnhauses nur um das vergleichsweise moderate Maß von 1,375 m vor. Es steht parallel zur Hauptblickrichtung aus dem Haus der Kläger, schränkt die Möglichkeiten des Ausblicks gegenüber dem früheren Zustand nur unwesentlich ein und lässt weiterhin den freien Blick in Richtung Nordwesten zu. Des Weiteren gestattet das streitige Anbauvorhaben keine zusätzlichen Einblickmöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger. Im Hinblick auf die von den Klägern gerügten Wirkungen des Anbaus in Bezug auf seine vor allem durch die Bebauungstiefe und Lage an der Grenze bedingten Einschränkungen der Belichtung und Besonnung ihres Terrassenbereichs und des sich anschließenden Wohnzimmers bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Belichtung und Besonnung dieser Bereiche vor allem aufgrund der gegebenen Nordwestlage deutlich eingeschränkt war und ist. So wird der rückwärtige Bereich des Grundstücks der Kläger, der tagsüber weit überwiegend im Schatten ihres Wohnhauses liegt, allenfalls zum späten Nachmittag hin von der Sonne beschienen. Zu diesen für die Kläger zweifellos unbefriedigenden Besonnungsverhältnissen trägt der streitige, im Nordosten gelegene Anbau indessen nichts bei. Was die von der Sonneneinstrahlung unabhängige Beschränkung des Lichteinfalls durch den Baukörper angeht, die in erster Linie das Wohnzimmer der Kläger betrifft, darf die Vorbelastung nicht außer Betracht bleiben, der der Terrassen- und Wohnzimmerbereich schon vor Verwirklichung des Vorhabens in Gestalt des früher an der Grenze stehenden eingeschossigen Anbaus auf dem Grundstück der Beigeladenen ausgesetzt war. Hinzu kommt die etwa 2 m hohe Wand aus Glasbausteinen auf der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen, mit der die Kläger selbst die Belichtungsverhältnisse ihres Grundstücks verschlechtert haben. Schließlich kann der Hinweis der Kläger auf einen mit der strittigen Baumaßnahme verbundenen angeblichen Wertverlust ihres Grundstücks eine Rücksichtslosigkeit nicht begründen. Eine Nachbarklage kann erfolgreich nicht allein darauf gestützt werden, dass durch die Verwirklichung der genehmigten Nachbarbebauung eine Wertminderung des Grundstücks eintritt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59, Nr. 177. Demgegenüber streiten auf Seiten der Beigeladenen gewichtige schutzwürdige Interessen. Ihr Wunsch nach angemessener Vergrößerung ihres 6 m schmalen Wohnhauses zur Steigerung der Wohnqualität in Richtung auf ein modernen Wohnansprüchen genügendes Niveau ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine sinnvolle Erweiterung ihres Reihenmittelhauses kam praktisch allein durch einen rückwärtigen Anbau in Betracht. Nimmt man diese Umstände, die oben dargestellten Dimensionen des Anbaus und die konkreten örtlichen Gegebenheiten in den Blick, ist bei Abwägung der gegenläufigen Interessen das Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung ihres Vorhabens als gewichtiger zu bewerten. Die streitige Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden bauordnungs- rechtlichen Abstandflächenvorschriften. Das streitige Vorhaben ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW ohne Grenzabstand zum Grundstück der Kläger zulässig. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzungen liegen hier sämtlich vor. Das Vorhaben ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche verwirklicht worden, die durch die Bautiefen der Häuser I. 70 bis 80 bzw. des Hauses X. straße Nr. 9 bestimmt wird. Das Vorhaben darf auch nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden. Die Umgebungsbebauung besteht durchgehend aus Doppelhäusern oder Hausgruppen mit nicht mehr als 50 m Länge. Bei der damit gegebenen (vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO) offenen Bauweise muss zwar grundsätzlich ein seitlicher Grenzabstand eingehalten werden. Innerhalb von Hausgruppen darf dabei jedoch grenzständig gebaut werden. Die nach der zitierten Vorschrift weiter erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung liegt hier darin, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Dies folgt nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts daraus, dass dort das Wohnhaus der Beigeladenen tatsächlich grenzständig errichtet worden ist. Auf eine vollständige oder jedenfalls weitgehende Deckungsgleichheit der beiden an die Grenze gebauten Häuser kommt es anders als noch unter Geltung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW 1984 nicht mehr an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 1998 - 10 A 1318/97 -, NWVBl. 1999, 90 (93). Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis der baulichen Einheit zwischen eine Doppelhausbebauung bildenden Gebäuden, vgl. Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185, ergibt sich nichts anderes. Danach müssen Gebäude, um ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO zu bilden, in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Ein Gebäude, das den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt, überschreitet danach den zulässigen Rahmen einer in offener Bauweise gestatteten wechselseitigen Grenzbebauung. Ob diese Maßstäbe auch für eine Reihenhausbebauung Geltung beanspruchen können, kann offen bleiben. Eine Prüfung des streitigen Anbaus nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze ergibt jedenfalls kein für die Kläger günstigeres Ergebnis. Auch wenn die Wohnhäuser der Kläger und der Beigeladenen nicht vollständig deckungsgleich sind, kann kein Zweifel daran bestehen, dass sie zu einem deutlich überwiegenden Teil aneinander gebaut sind und dadurch eine bauliche Einheit im beschriebenen Sinne bilden. Da sich das Vorhaben schließlich wie bereits dargelegt innerhalb des durch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gezogenen Rahmens hält, vgl. zur Notwendigkeit der Prüfung der Einhaltung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes im Rahmen des Tatbestandes des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW: OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, ist es insgesamt ohne Grenzabstand zum Grundstück der Kläger zulässig. Soweit die Kläger ohne nähere Substantiierung auf Beeinträchtigungen durch die Regen- und Schneeableitung vom Anbau der Beigeladenen hinweisen, führt auch dieses Vorbringen nicht zu einem Erfolg der Klage. Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist gemäß § 68 BauO NRW 1995 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden. Gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW 1995 war deshalb die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht zu prüfen. Nach dieser Vorschrift mussten bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass u.a. durch Wasser und Feuchtigkeit Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Damit sind die in § 16 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 1995 angesproche-nen Belange nicht Regelungsgegenstand der angefochtenen Baugenehmigung vom 29. Juli 1996. Folglich lässt sich daraus eine (Nachbar-)Rechtswidrigkeit dieser Baugenehmigung nicht herleiten. Abgesehen davon erfolgt die Ableitung des Niederschlagswassers von der dem Grundstück der Kläger zugewandten Dachfläche des Anbaus nach den zur Baugenehmigung gehörenden Bauzeichnungen über eine aufgelegte Rinne, die an ein Fallrohr angeschlossen ist. Sollte im Einzelfall Schnee von der steilen Dachfläche auf das Grundstück der Kläger abrutschen, bleibt es diesen unbenommen, bauliche Maßnahmen zur Abhilfe zu verlangen und zivilrechtlich durchzusetzen. Die Baugenehmigung lässt die privaten Rechte Dritter unberührt (§ 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).