Urteil
7 A 2533/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0817.7A2533.99.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Pkw-Garagen und Geräteraum auf dem Grundstück S. -K. -Str. 1 (Gemarkung E. , Flur 9, Flurstück 21) in I. - E. . Der in der Ortslage E. von der Q.---------straße unter der Bezeichnung E1.--- weg Richtung Norden führende Straßenzug verschwenkt - nunmehr unter der Bezeichnung S. -K. -Straße - im Bereich der Einmündung der von Osten kommenden Straße N. in einer leichten S-Kurve nach Westen und setzt sich anschließend in nördliche Richtung zum E2. Markt fort. Die Kläger sind Miteigentümer des ca. 22 m breiten und zwischen 19 und 25 m tiefen Grundstücks E1.---weg 4 am Ende der geraden Strecke auf der nordwestlichen Straßenseite des E3.---weges . Das Grundstück ist mit einem 1993 genehmigten, ca. 12 m breiten und im First ca. 11 m hohen Mehrfamilienhaus, dessen Wohnungen vermietet sind, bebaut. Im rückwärtigen Bereich des Wohnhauses befinden sich an der südwestlichen Grundstücksgrenze drei vom E1.--- weg aus anzufahrende Garagen sowie im Parterre neben der Absenkung zur Souterrainwohnung eine Terrasse und in den beiden darüber liegenden Geschossen Balkone. Unmittelbar nordwestlich an das Grundstück der Kläger grenzt dasjenige der Beigeladenen, welches über eine Zufahrt durch die im südlichen Teil der S-Kurve gelegenen öffentlichen Grünfläche mit der S. -K. -Straße verbunden ist. Nach der auf ihren Antrag vom 7. Oktober 1996 unter dem 20. Dezember 1996 erteilten Baugenehmigung ist das Wohnhaus der Kläger gut 25 m von der S. - K. -Straße zurückgesetzt; seine Vorderfront verläuft parallel zur nordwestlichen Straßenseite des E3.---weges . Südöstlich des Wohnhauses ist ein weiteres Gebäude mit Satteldach genehmigt, in dem sich dem Wohnhaus zunächst ein Geräteraum nebst Heizungsraum, Dusche und WC und daran anschließend drei Garagen befinden. Im Dachboden dieses Gebäudes ist ein von zwei runden Fenstern in den Giebeln belichteter Raum vorhanden. Die südöstliche Gebäudeabschlusswand hält zur Grenze des Grundstücks der Beigeladenen an der nächsten Stelle einen Abstand von 3 m ein. Vom Wohnhaus der Kläger ist diese Giebelwand ca. 9 m entfernt. Mit der Errichtung des Bauwerkes wurde in der 11. Kalenderwoche 1997 begonnen, die Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus wurde unter dem 21. Oktober 1997 bescheinigt. Am 16. Juli 1997 legten die Kläger gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gemeinsam Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortrugen: Die wegen Fehlens weiterer Bebauung entlang der S. - K. -Straße prägende und damit für die Umgebung maßgebliche Bebauung des E3.---weges sei vor allem durch die dort jeweils zur Straße hin gelegenen Wohnhäuser gekennzeichnet. In den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke befänden sich sowohl Garagen für die jeweiligen Bewohner als auch Terrassen und kleine Anpflanzungen von Ziergewächsen. Eine Hinterlandbebauung wie diejenige der Beigeladenen sei unzulässig, weil sich im hinteren Teil der Grundstücke E1.--- weg und S. -K. -Straße eine durchgehende und der Erholung dienende Ruhezone gebildet habe. Das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Der gesamte rückwärtige Bereich des Wohnhauses der Kläger sei mit Fenstern und Glastüren versehen. Es sei zu befürchten, durch das Fenster in der Giebelwand des Garagenbaus werde Einblick auf die Terrasse und in die Wohn- und Schlafräume der Bewohner genommen. In erster Linie habe die Art der Bebauung für ihre, der Kläger, Mieter eine schlechterdings unzumutbare erdrückende Wirkung. Um diese Wirkung zu beseitigen, sei zumindest erforderlich, den Garagenkomplex um eine Stellplatzbreite zurückzuversetzen oder den Giebeldachausbau zu unterlassen. Schließlich seien weder der Bauausschuss noch die Angrenzer im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens mit dem Bauvorhaben befasst worden. Mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 26. September 1997, jeweils zugestellt am 30. September 1997, wies der Oberkreisdirektor des Kreises I. die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Aufgrund des verspringenden Straßenzuges halte sich die überbaute Grundstücksfläche im Rahmen dessen, was in der Örtlichkeit vorgefunden werde. Eine zweizeilige Bebauung werde durch das Bauvorhaben nicht begründet, sie sei bauplanungsrechtlich aber auch nicht unzulässig. Gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei ebenfalls kein Verstoß erkennbar. Öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen Einsichtnahmemöglichkeiten oder gegen eine Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung des eigenen Grundstückes bestünden bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandflächen nicht. Die Garagen seien so konzipiert, dass sie aus nordöstlicher Richtung befahren würden. Die zu erwartenden Fahrgeräusche in diesem Bereich seien nicht stärker als der Kraftfahrzeugverkehr auf der S. -K. -Straße im Bereich des Baugrundstückes. Darüber hinaus dürften von den auf dem Grundstück der Kläger befindlichen Garagen im hinteren Grundstücksbereich dem Vorhaben der Beigeladenen vergleichbare Störungen ausgehen. Am 28. Oktober 1997 haben die Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung haben sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, auch in der S. -K. -Straße sei lediglich eine Straßenrandbebauung mit Wohnhäusern vorhanden, in deren rückwärtigen Bereichen sich in erster Linie Gärten befänden. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, die den Beigeladenen mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilien-Wohnhauses mit Pkw-Garagen und Geräteraum auf dem Grundstück Gemarkung E. Flur 9, Flurstück 21 und die Widerspruchsbescheide des Oberkeisdirektors vom 26. September 1997 - Az.: 636115 Nr. 8/97 Hü - aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladenen haben beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Widerspruchsbescheide ergänzend vorgetragen: Fenster aus bewohnten Räumen wiesen nicht in Richtung des Grundstücks der Kläger. Der den Klägern zugewandte Baukörper biete eine optisch ansprechende Form. Es sei nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Verhältnis zu der vorhandenen Bebauung ein Planungsbedürfnis auslösende Spannungen erzeuge und die gebotene Rücksichtnahme vermissen lasse. Die Eigenart des Gebietes werde nicht verändert, denn die bereits vorhandene Wohnbebauung werde durch ein Wohnhaus ergänzt. Die Wirksamkeit von Entscheidungen des Bürgermeisters bzw. Stadtdirektors werde nicht durch die Frage berührt, ob im Innenverhältnis etwa erforderliche Rats- oder Ausschussbeschlüsse eingeholt worden seien. Im Übrigen seien die Rechte des Rates oder des Bauausschusses nicht verletzt. Die Beigeladenen haben vorgetragen: Den Klägern sei schon im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens das Vorhaben bekannt gewesen, ihr Klagerecht sei verwirkt. In dem maßgeblichen Bereich am E1.-- -weg und an der S. -K. -Straße gebe es Wohnbebauung und gewerbliche Bebauung, durch die eine intensive Grundstücksnutzung bis in die Grundstückstiefen hinein erfolge, die der von den Beigeladenen überbauten Grundstücksfläche entspreche. Da die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Abstandflächen als Teilkonkretisierung des Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung anzusehen seien, müssten - sollte eine Nachbarklage Erfolg haben - andere Zielsetzungen des Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme verletzt sein. Das sei hier nicht der Fall. Von einer erdrückenden Wirkung könne auch nicht ansatzweise die Rede sein. Es bestehe auch kein Anspruch auf vollständigen Schutz vor fremder Einsichtnahme. Der Raum über der Garage diene als Lagerraum. Ein Einsichtnahmeproblem hätte nicht bestanden, hätten die Mieter der Kläger nicht gewünscht, die vorhandene Grünbepflanzung einschließlich der hohen Bäume zu entfernen. Auch die geforderte Ruhe im rückwärtigen Grundstücksbereich der Kläger werde nicht beeinträchtigt. Mit Urteil vom 21. April 1999 hat das Verwaltungsgericht die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Dezember 1996 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. September 1997 aufgehoben. Das Urteil wurde dem Beklagten am 17. Mai 1999 zugestellt. Am 5. Juni 1999 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Am 8. Juni 1999 haben die Beigeladenen ebenfalls die Zulassung der Berufung beantragt. Mit dem dem Beklagten am 27. Dezember 2000 und den Beigeladenen am 22. Dezember 2000 zugestellten Beschluss vom 19. Dezember 2000 hat der Senat die Berufungen zugelassen. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist haben der Beklagte und die Beigeladenen die Berufungen jeweils begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Zur Begründung verweisen der Beklagte und die Beigeladenen auf ihr bisheriges Vorbringen. Die Beigeladenen wenden sich insbesondere gegen die Bejahung der Klagebefugnis der Kläger durch das Verwaltungsgericht sowie unter erneutem Hinweis auf die Einhaltung der Abstandvorschriften gegen die Annahme das Verwaltungsgerichts, das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen jeweils, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Zur Begründung beziehen sich die Kläger auf ihr bisheriges Vorbringen sowie den Inhalt des angefochtenen Urteils und verweisen ergänzend darauf, ein mit Rücksicht auf § 12 Abs. 2 BauNVO gebietsbezogen zu ermittelnder Stellplatzbedarf sei hier für die Garagen nicht erkennbar. Auch aus diesem Grunde füge sich die Ausführung von drei Garagen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 5. Juli 2001 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässigen Berufungen sind begründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die von Beklagten- und Beigeladenenseite gegen die Zulässigkeit der Klage erhobenen Bedenken sind nicht von Vornherein von der Hand zu weisen. Diese Bedenken stützen sich zum Einen auf den Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens des Klägers zu 1., da dieser nach Einsichtnahme in die Bauantragsunterlagen vor Erteilung der Baugenehmigung geäußert habe, gegen die Erteilung einer Genehmigung könne ja nichts unternommen werden, und zum Anderen auf den Gesichtspunkt einer Verwirkung, weil die Beigeladenen den Klägern im April 1998 nach Abräumen des Mutterbodens das Vorhaben anhand der Baupläne vorgestellt hätten. Die Kläger hätten den Beigeladenen anschließend alles Gute für das Bauvorhaben gewünscht. Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob die Kläger noch ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage geltend machen können, soweit sie sich auch gegen die Genehmigung des Wohnhauses und des Geräteraumes der Kläger richtet, da die Kläger die nachträglich nur für das Wohnhaus der Beigeladenen einschließlich Geräteraum erteilte Baugenehmigung vom 22. August 2000 nicht angefochten haben. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung vom 20. Dezember 1996, weil das genehmigte Vorhaben nicht zu ihren Lasten gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt. Die von den Klägern gerügten Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften sind nicht geeignet, ihrer Klage zum Erfolg zu verhelfen. § 11 Nr. 2 Buchst. c) der Zuständigkeitssatzung der Stadt I. bestimmt, dass der Bauausschuss über die Bauvoranfragen und die Bauanträge für Bauvorhaben entscheidet, die sich auf Bauvorhaben beziehen, deren Zulässigkeit nach § 34 BauGB bedenklich erscheint. Ungeachtet der Frage, ob das Merkmal der Bedenklichkeit hinreichend bestimmt und demzufolge geeignet ist, die Zuständigkeit zwischen Bauausschuss und Beklagtem zu regeln, ist davon auszugehen, dass die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten vom Nachbarn nur dann in Frage gestellt werden kann, wenn die in Bezug genommene Verfahrensvorschrift dem Nachbar eine rechtlich geschützte Position gerade in formeller Hinsicht einräumt. Vgl. VGH BW, Urteil vom 10. März 1966 - I 407/65 -, ESVGH 16 Nr. 29. Dafür spricht angesichts des Wortlauts der Vorschrift, der keinen Hinweis auf einen zu beteiligenden Personenkreis enthält, und ihrer systematischen Stellung innerhalb von innergemeindlichen Zuständigkeitsregelungen nichts. § 74 BauO NRW verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde entgegen der Auffassung der Kläger nicht dazu, bei problematischen Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich die Angrenzer im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu beteiligen. Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW sollen die Bauaufsichtsbehörden Angrenzer vor Zulassung von Abweichungen - diese sind in § 73 BauO NRW geregelt - benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Gemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW ist die Entscheidung über Abweichungen dem Angrenzer zuzustellen, wenn den Einwendungen nicht entsprochen wird. Dass der Beklagte im vorliegenden Fall im Sinne von § 73 Abs. 1 BauO NRW Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen der Landesbauordnung und aufgrund der Landesbauordnung erlassener Vorschriften zugelassen hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nachbarschützende materielle Vorschriften des Bauordnungsrechts werden durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht verletzt. Dass die südöstliche Giebelwand des Garagenbaus zum Grundstück der Kläger die gemäß § 6 BauO NRW hier jedenfalls deshalb notwendige Abstandfläche einhält, weil die Garage nicht an die Nachbargrenze gebaut ist (vgl. § 6 Abs. 11 BauO NRW), ergibt sich aus den in den zur streitbefangenen Baugenehmigung durch Grünstempelung gehörenden Zeichnungen und den darin verzeichneten Maßangaben. Die Einhaltung der Abstandflächen auf dem Grundstück der Beigeladenen stellen auch die Kläger nicht in Frage. Der Garagenbau steht auch mit der nachbarschützenden Regelung des § 51 Abs. 7 BauO NRW in Einklang. Nach dieser Vorschrift sind Stellplätze und Garagen so anzuordnen und auszuführen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die durch die mit der Benutzung der Garagen verbundenen Geräusche und die von den Pkw bei der Zu- und Abfahrt zu den Garagen verursachten Lärm- und Abgasbelastungen im rückwärtigen Grundstücksbereich der Kläger sind zumutbar und hinzunehmen. Die südöstliche Giebelwand des Garagengebäudes befindet sich in einem Abstand von ca. 9 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt, wobei das Garagengebäude selbst ca. 4 m zum Wohnhaus der Kläger in nördliche Richtung verspringt. Schon diese räumliche Anordnung des Garagenbaus bewirkt eine Abschirmung zum Grundstück der Kläger. Die Zufahrt von der S. -K. -Straße aus ist zudem mindestens 15 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass das streitbefangene Vorhaben als Einfamilienwohnhaus selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass drei Garagen errichtet werden dürfen, einen mehr als nur geringen Verkehr auslösen wird. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass die Kläger selbst den der Erholung dienenden rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks durch die Anlage von drei Garagen gerade in diesem Bereich mit Lärm und Abgasen vorbelastet haben. Für Verstöße gegen andere Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch ein Abwehranspruch der Kläger wegen Verstoßes des Vorhabens der Beigeladenen gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts besteht nicht. Insoweit kommt nur eine Verletzung des in verschiedenen Normen des Bauplanungsrechtes enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme in Betracht. Allein der Umstand, dass sich ein Vorhaben objektiv rechtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, vermittelt noch keinen Nachbarschutz nach § 34 Abs. 1 BauGB. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2000 - 7 B 2032/99 -. Daher kann offen bleiben, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen bezogen auf die überbaubare Grundstücksfläche objektiv-rechtlich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verletzt das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht. Dieses Gebot ist im Regelfall schon aus tatsächlichen Gründen im Hinblick auf die durch die abstandrechtlichen Vorschriften geschützten Belange nicht verletzt, wenn die abstandrechtlichen Vorschriften - wie hier - eingehalten werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102. Die Schutzzwecke des § 6 BauO NRW liegen darin, dass durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorgebeugt und ganz allgemein vermieden werden soll, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken. Vgl. OVG NRW, Beschluss v. 10. Februar 1999 7 B 974/98 -, BRS 62 Nr. 133. Insoweit gilt in den Fällen, in denen das Vorhaben - wie hier - den Voraussetzungen des § 51 Abs. 7 BauO NRW entspricht nichts anderes. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - 4 CB 49 und 50.85 -, BRS 44 Nr. 177; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 -, DVBl. 2001, S. 645 f. (S. 646, zur Anordnung von Stellplätzen). Dass dennoch ausnahmsweise von einer rücksichtslosen Bebauung auszugehen sein müsste, ist nicht ersichtlich. Von einer - wie die Kläger meinen - erdrückenden Wirkung des Vorhabens kann keine Rede sein. Grundsätzlich kann ein durch seine Ausmaße und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstückes den Eindruck des Eingemauertseins vermitteln. Einer in dieser Weise hervorgerufenen Abriegelung kommt erdrückende Wirkung zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, BRS 56 Nr. 196; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 1991 - 11 B 2890/91 -, Juris-Dokument; OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 1993 - 7 A 480/92 -. Bezugspunkt der Beurteilung einer solchen Wirkung ist nicht der beschränkte Ausblick durch Fenster einzelner Räumlichkeiten, sondern es ist das gesamte Grundstück, jedenfalls aber derjenige Grundstücksteil, der planungs- und bauordnungsrechtlich als das Wohngrundstück anzusehen ist, in die Betrachtung einzubeziehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1994 - 11 A 2540/92 -, NWVBl. 1995, S. 18 ff. (S. 20). Davon ausgehend scheidet eine erdrückende Wirkung der hier maßgeblichen südöstlichen Giebelwand des Garagengebäudes auf das Grundstück der Kläger aus. Dies ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Fotografien, dem bei den Akten befindlichen Kartenmaterial sowie dem Eindruck, den der Berichterstatter im Ortstermin am 5. Juli 2001 von der Örtlichkeit gewonnen und dem Senat insbesondere anhand der im Ortstermin gefertigten Fotografien vermittelt hat. Diese Giebelwand hat - im Vergleich zur Breite des Grundstücks der Kläger in diesem Bereich von ca. 22 m - eine Breite von nur knapp 8 m. Die genehmigte Firsthöhe der Giebelwand beträgt 5,70 m, das Wohnhaus der Kläger hat demgegenüber eine genehmigte Firsthöhe von gut 11 m. Der Abstand zwischen dem streitbefangenen Garagenbau und den Garagen der Kläger beträgt schließlich ca. 8 m, in dieser Breite bleibt der Blick in die unbebaute Landschaft erhalten, wobei der Senat offen lässt, ob ein derartiger Blick rechtlich gefordert werden kann. Die von den Klägern befürchtete Einsichtnahme durch das Rundfenster im östlichen Giebel des Garagenbaus auf das Grundstück der Kläger begründet keine Rücksichtslosigkeit, denn mit Einsichtnahmemöglichkeiten im innerstädtischen Grundstücksbereich muss immer gerechnet werden. Ein Schutz vor Einsichtnahmemöglichkeit besteht nur dann, wenn Festsetzungen im Bebauungsplan dies ausnahmsweise vorsehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 4 C 5.87 -, BRS 52 Nr. 5, oder im unbeplanten Bereich sich solches aus dem Rücksichtnahmegebot ausnahmsweise ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192. Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor. Der über eine Treppe im Geräteraum erreichbare Dachboden über den Garagen dient nach Zuschnitt, Raumhöhe und Belichtung, die allein über zwei Rundfenster in den Giebelwänden erfolgt, ersichtlich keinen Wohnzwecken, sondern ist in dem nicht unterkellerten Vorhaben der Beigeladenen lediglich als Lagerraum nutzbar. Die Kläger können sich schließlich auch nicht erfolgreich auf die nachbarschützende Regelung des § 12 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB berufen. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO sind in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Dieser Bedarf ist gebietsbezogen zu ermitteln und orientiert sich am Gesamtbedarf der Bevölkerung in den genannten Gebieten, ohne in quantitativer Hinsicht durch die Zahl der notwendigen Stellplätze beschränkt zu sein. Im Zweifel wird man einen Bedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO annehmen müssen, wenn der Stellplatz als "Zubehör" zum Wohnen von einem Bewohner des Baugebietes benötigt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110. Es kommt demnach nicht - wie die Kläger meinen - darauf an, ob die Errichtung von drei Garagen der Eigenart der näheren Umgebung entspricht, sondern auf den gebietsbezogenen Stellplatzbedarf der Bevölkerung. Dass die Beigeladenen die Garagen als Zubehör zu ihrem Wohnhaus benötigen, stellen die Kläger demgegenüber nicht in Frage. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.