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Beschluss

18 B 2662/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0121.18B2662.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis, vg. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 3.94 - , Buchholz 402.240 § 12 Nr. 3; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2002 - 18 B 181/02 -, eine Rechtsposition erworben hatte, die geeignet ist, der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis nach dem Wegfall des Erlaubniszwecks der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft durch Trennung von seiner deutschen Ehefrau entgegenzuwirken. Ein Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 19 Ausländergesetz - AuslG - besteht nicht. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen des hier allein geltend gemachten § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Altern. AuslG für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers vorliegen. Eine besondere Härte im Sinne der vorgenannten Regelung ist nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats - vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2002 - 18 B 1063/00 -, NWVBL. 2003, 33 = EZAR 023 Nr. 27 = EildStNRW 2003, 121, vom 26. Mai 2003 - 18 B 1051/03 - und vom 22. September 2003 - 18 B 1502/03 - sind in diesem Zusammenhang nur solche Beeinträchtigung berücksichtigungsfähig, die während der Gültigkeitsdauer der nach § 19 AuslG zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis entstanden sind oder zumindest in dieser Zeit ihre wesentliche Prägung erhalten haben. Ein solches Erfordernis folgt bereits aus der systematischen Zuordnung des § 19 AuslG zum Ehegattennachzug. Darüber hinaus erfordert insbesondere die Zielsetzung der Norm einen derartigen Zusammenhang. Mit ihr sollen die in Folge der Beendigung des ehebedingten Aufenthaltsrechts verursachten Schwierigkeiten zu Gunsten des ausreisepflichtigen Ausländers erfasst werden. Dementsprechend sind vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller am 6. Juni 2001 entstandene Beeinträchtigungen wie die hier geltend gemachte Aufenthaltsverfestigung durch das seit 1996 betriebene Asylverfahren ohne Belang. Im übrigen hat der Antragsteller die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, das von ihm geltend gemachte Verhalten seiner Ehefrau führe nicht zur Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. AuslG, nicht in Frage zu stellen vermocht. Insbesondere ist ein mit einer " psychischen Misshandlung vergleichbares" Verhalten der Ehefrau entgegen der Ansicht des Antragstellers keineswegs darin zu sehen, dass sie vom Antragsteller die Zahlung von Kosten für Miete, Strom und ein gewisses Haushaltsgeld verlangt hat, da es sich um Kosten des gemeinsamen Haushalts und für einen angemessenen Unterhalt der Familie handelte, zu deren Aufbringung beide Ehegatten einander verpflichtet waren (vgl. §§ 1360, 1360 a Abs. 1 und 2, 1360 b BGB) und von denen der Antragsteller angesichts seines erheblich höheren Einkommens ohnehin den größeren Teil zu tragen hatte. Zudem hatte der Antragsteller sich seinem eigenen Vorbringen im Beschwerdeverfahren zufolge mit dieser Kostentragung "abgefunden" und darin folglich selbst keine Beeinträchtigung seine schutzwürdigen Belange gesehen. Hinzu kommt, dass er noch am 16. November 2001 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft gestellt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Festhalten an dieser Gemeinschaft bis dahin als zumutbar angesehen hat. Soweit der Antragsteller aus der Zeit danach einen Vorfall am 23. September 2003 anführt, bei dem seine Ehefrau ihn auf einer Baustelle in Gegenwart anderer Personen beschimpft haben soll, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Senatsrechtsprechung gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen - wie hier geltend gemacht -, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative AuslG machen. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, EZAR 023 Nr. 23= NVwZ-Beil. I 7/2001 S. 83 und vom 24. Januar 2003 - 18 B 2175/02 -, AuAS 2003, 170 = NVwZ-RR 2003, 527 (LS); vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 10 ZS 00.3383 - InfAuslR 2001, 277 (278). Hinzu kommt hier, dass es nicht der Antragsteller war, der die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat. Vielmehr hat er in der Beschwerdebegründung selbst eingeräumt, dass die Ehefrau für ihn überraschend die Trennung vollzogen und den Scheidungsantrag gestellt habe, wohingegen er wegen absehbarer aufenthaltsrechtlicher Probleme mit dem Antragsgegner an der Ehe festhalten wollte. Dies spricht schon für sich dagegen, dass dem Antragsteller ein weiteres Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zum Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts wegen eines vorwerfbaren Verhalten der Ehefrau unzumutbar gewesen ist. Die- behauptete - Schuldlosigkeit des Antragstellers am Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft ist hier ohne Belang. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2000 - 18 B 1754/00 -, vom 8. Dezember 2000 - 18 B 1521/00 -, vom 4. Mai 2001, aaO., vom 20. August 2002, aaO. und vom 12. November 2003 - 18 B 2137/02 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.