OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 695/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0123.18B695.03.00
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Soweit sich die Antragstellerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen bezieht, wird bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprochen. Danach muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingegangen werden muss. Daran fehlt es bei der hier in Rede stehenden Bezugnahme. Vgl. zum Erfordernis der Beschwerdebegründung nur den Senatsbeschluss vom 22. März 2002 - 18 B 503/00 -. Im Übrigen ist das Beschwerdevorbringen, das sich inhaltlich allein mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 1. Hs. 2. Alt. AuslG auseinandersetzt, nicht geeignet, die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Die Antragstellerin hat weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch ihren Ehegatten unzumutbar im Sinne der vorstehenden Regelung ist. Nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge bestehen auch unter Berücksichtigung der im Gerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, eidesstattlichen Versicherungen und des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin nach wie vor zumindest erhebliche Zweifel daran, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der vorgenannten Norm vorliegen. Ungeachtet dessen, dass auch im Beschwerdeverfahren die vom Verwaltungsgericht vermissten, überprüfbaren Einzelheiten, aus denen die Härte hergeleitet werden soll, weiterhin nicht hinreichend substantiiert worden sein dürften, scheitert das Begehren der Antragstellerin jedenfalls daran, dass ihre Einlassungen zum Trennungszeitpunkt unauflösbar widersprüchlich sind und deshalb ihr gesamtes Vorbringen unglaubhaft ist. So hat sie mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. August 2002 vortragen lassen, sich erst Ende März 2002 von ihrem Ehemann dauerhaft getrennt zu haben. Insbesondere am 29. Januar 2001 habe es keine Trennung gegeben. Zwar habe man nach einem zunächst gemeinsamen Umzug in die Wohnung Karl-Arnold-Straße in Iserlohn bereits kurze Zeit später vorübergehend in verschiedenen Wohnungen gelebt. Es habe jedoch immer wieder Versöhnungsversuche gegeben. Der Kontakt zu ihrem Ehegatten sei bis zu ihrem erneuten Einzug in die Ehewohnung im Juli 2001 nicht abgebrochen gewesen. Des weiteren habe sie sich von ihrem Ehegatten auch nicht an dem weiter in Rede stehenden 11. September 2001 dauerhaft getrennt. Im Gegensatz zu dem Vorstehenden tragen die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15. Juli 2003 in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vor, spätestens seit der Anmietung der Wohnung in der Karl-Arnold-Straße in Iserlohn im Januar 2001 habe sie, die Antragstellerin, die Ehe als gescheitert angesehen. Sie sei auf Anraten ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten lediglich deshalb in die Ehewohnung (im Juli 2001) zurückgekehrt, weil jene sie falsch beraten und ihr mitgeteilt hätten, dass sie in jedem Fall zwei Jahre mit ihrem Ehemann verheiratet sein müsse, um ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erwirken. Da sich beide Erklärungen gegenseitig ausschließen und sowohl das Bestehen als auch die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft von grundlegender Bedeutung für die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG sind, kann schon deshalb von der Glaubhaftmachung des Bestehens einer solchen Härte nicht ausgegangen werden. Der Aufenthaltszweck ist aber vom antragstellenden Ausländer darzulegen und ggf. wenn nicht nachzuweisen, so doch glaubhaft zu machen. Solange diese Anforderungen nicht erfüllt sind, darf die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1999 - 18 B 2247/98 -. Die zur Glaubhaftmachung vorgelegte Bescheinigung der Diplom-Psychologin Frau C. -D. vom 28. Oktober 2002 sowie deren eidesstattliche Versicherung vom 8. April 2003 führen zu keiner anderen Beurteilung. Sie erklären in keiner Weise die aufgezeigten widersprüchlichen Einlassungen der Antragstellerin und können schon deshalb vom Ansatz her nicht als Beleg für deren Vorbringen dienen. Darüber hinaus sind die Äußerungen der Frau C. -D. aber auch deshalb nicht zur Glaubhaftmachung geeignet, weil sie keine konkrete zeitliche Zuordnung der behaupteten körperlichen und seelischen Misshandlungen durch den Ehegatten ermöglichen. Dies wäre aber schon deshalb erforderlich, weil aus grundsätzlichen Erwägungen jedenfalls die vor dem Juli 2001 liegenden Umstände im Rahmen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 1. Hs. 2. Alt. AuslG nicht berücksichtigungsfähig sind. § 19 Abs. 1 Satz 1 AuslG setzt nach gefestigter Senatsrechtsprechung voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft ununterbrochen vorgelegen haben muss, woraus weiter folgt, dass eine endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zum Erlöschen der von dem ausländischen Ehegatten bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 führt, und zwar auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder begründet wird. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - 18 B 1179/03 -. Danach ist die eheliche Lebensgemeinschaft, ungeachtet der Einlassungen der Antragstellerin und ihres Ehemannes, erstmals spätestens mit dem unter dem 24. Januar 2001 beim Amtsgericht Menden eingereichten Ehescheidungsantrag des Ehegatten der Antragstellerin beendet worden. Denn nach der Einreichung eines Ehescheidungsantrags durch einen Ehegatten ist die eheliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich unwiderleglich beendet und nicht etwa nur mit der Inaussichtnahme einer alsbaldigen Fortsetzungsmöglichkeit unterbrochen. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - 18 B 1179/03 -. Ob die im Anschluss an die behauptete Wiederbegründung der häuslichen Gemeinschaft im Juli 2001 erfolgten Misshandlungen durch den Ehemann überhaupt auf eine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG führen können, kann angesichts der vorstehenden Ausführungen offen bleiben. Insoweit könnten sich schon erhebliche Zweifel daraus ergeben, dass die Antragstellerin ausweislich des bereits erwähnten Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 2003 auf Anraten ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten in die Ehewohnung nur zurückgekehrt ist, um die zeitlichen Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG zu erfüllen. Sofern ein solches Verhalten nicht bereits als rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich zu beurteilen ist, dürfte es aber jedenfalls deshalb unerheblich sein, weil unter derartigen Voraussetzungen wohl kaum von der erneuten Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG ausgegangen werden kann. Dessen ungeachtet spricht insoweit - worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - gegen die behauptete Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft, dass die Antragstellerin noch am 2. Mai 2002 die Zurückweisung des Scheidungsantrags ihres Ehemannes beantragt und damit zum Ausdruck gebracht hat, an der Ehe weiterhin festhalten zu wollen. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 - 18 B 2662/03 -. Dieser Antrag erklärt sich nicht einmal aus einem eventuellen Bestreben, für die Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts wenigstens zwei Jahre am Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft festhalten zu wollen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG); denn der dafür erforderliche Zeitraum war bereits am 13. April 2002 verstrichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.