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Beschluss

19 A 94/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0204.19A94.03.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß §§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht vorliegen. Die Begründung des Zulassungsantrages, mit der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 4 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden, greift nicht durch, weil sich das Urteil im Ergebnis als richtig erweist. Die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 20 Abs. 1 FeV, § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG liegen nicht vor. Der Beklagte konnte aus der Nichtbeibringung eines Gutachtens über die Fahreignung auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, weil er zu Recht ein Gutachten über die Kraftfahreignung des Klägers auf der Grundlage des § 13 Nr. 2 Buchstabe a) FeV angeordnet hat. Gemäß § 13 Nr. 2 Buchstabe a) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Letzteres ist hier der Fall. Es liegen Tatsachen vor, die die Annahme eines Alkoholmissbrauchs des Klägers begründen. Alkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Ein solcher Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000, S. 40, insbesondere in folgenden Fällen gegeben: - in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt wurde, - nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung), - wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist. Ob der als zweites Fallbeispiel des Alkoholmissbrauchs genannte Fall einer einmaligen Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration ohne weitere Anzeichen einer Alkoholeinwirkung vorliegend gegeben ist, kann dahinstehen. Aus der Formulierung "insbesondere" in Nr. 3.11.1 der Begutachtungs-Leitlinien geht hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2003 - 19 A 2225/03 -, 28. Mai 2003 - 19 A 1717/02 -, 22. Mai 2003 - 19 B 779/03 -, 6. Mai 2003 - 19 B 602/03 und 19 E 313/03 -, 22. Oktober 2001 - 19 B 1286/01 -, und 22. August 2001 - 19 B 871/01 -; vgl. auch Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2003, S. 80 ff. Für einen dahingehenden Verdacht in Bezug auf den Kläger spricht, dass er am 10. September 2000 um 18.28 Uhr unter Alkoholeinfluss ohne Ausfallerscheinungen ein Kraftfahrzeug führte. Nach den ärztlichen Feststellungen in dem "Protokoll und Antrag zur Feststellung des Alkohols im Blut" vom 10. September 2000 zeigte der Kläger um 19.15 Uhr trotz der für diesen Zeitpunkt festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,4 ‰ folgendes Erscheinungsbild: Gang: "sicher"; plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen: "sicher"; Drehnystagmus: "23 sek."; Finger-Finger-Probe: "sicher"; Nasen-Finger-Probe: "sicher". Sein Bewusstsein wird als "klar" beschrieben, sein Denkablauf war "geordnet" und der Kläger zeigte "beherrschtes" Verhalten. Zum Gesamteindruck merkte der Arzt an, dass der Untersuchte äußerlich nicht merkbar unter Alkoholeinfluss zu stehen schien. Substantiierte Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls und der darin enthaltenen ärztlichen Feststellungen hat der Kläger nicht vorgetragen. Seine allgemeinen Einwände gegen derartige Protokolle sind als solche nicht geeignet, die Richtigkeit des hier maßgeblichen Protokolls vom 10. September 2000 in Frage zu stellen. Dieses Erscheinungsbild eines völlig nüchternen Menschen trotz nachweislich hoher Blutalkoholkonzentration deutet darauf hin, dass der Kläger über eine hohe Gift- und Trinkfestigkeit verfügt. Er muss in der Vergangenheit noch weitaus höhere Werte als die bei ihm am 10. September 2000 festgestellten Promillewerte erreicht haben, weil jeder, der die für ihn persönlich maximal mögliche, aus freien Stücken aufnehmbare Trinkmenge erreicht, in diesem Zustand schwere Ausfallerscheinungen zeigt. Fehlen bei einer hohen Blutalkoholkonzentration Ausfallerscheinungen, so belegt dies, dass der Betroffene noch deutlich unter seiner "persönlichen Konsumhöchstgrenze" geblieben ist, also sein vorausgegangenes "Trinktraining" besonders nachhaltig war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 19 B 1095/03 -; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a. a. O., S. 85 (rechte Spalte). Es besteht deshalb der begründete Verdacht, dass der Kläger Blutalkoholwerte von über 1,6 ‰ erreichen kann. Personen, die derartige Blutalkoholwerte erreichen, leiden aber nach verkehrsmedizinischen Untersuchungen auch dann, wenn sie Ersttäter sind, regelmäßig an einer dauerhaften Alkoholproblematik, die für erhebliche von der Norm abweichende Trinkgewohnheiten spricht. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, DVBl 1996, 165 (166), und 15. Juli 1988 - 7 C 46/87 -, NJW 1989, 116 (116 f.), unter Hinweis auf die einschlägigen verkehrsmedizinischen Untersuchungen. Ob derartige Blutalkoholwerte für sich allein ausreichen, den begründeten Verdacht auf Alkoholmissbrauch anzunehmen, bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung. Ablehnend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - 10 S 1164/02 -, NZV 2002, 582 (583), und 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 -, NZV 2002, 580 (581 f.); a. A. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a. a. O., S. 82 (linke Spalte) und S. 85 (rechte Spalte). Ein dahingehender Verdacht besteht jedenfalls dann, wenn neben der hohen Blutalkoholkonzentration weitere Tatsachen vorliegen, die den Verdacht begründen, dass dem Fahrerlaubnisinhaber nach erheblichem Alkoholgenuss die Fähigkeit fehlt, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2003 - 19 A 2225/03 -, 28. Mai 2003 - 19 A 1717/02 -, 22. Mai 2003 - 19 B 779/03 -, 6. Mai 2003 - 19 B 602/03 und 19 E 313/03 -, 22. Oktober 2001 - 19 B 1286/01 -, und 22. August 2001 - 19 B 871/01 -. Derartige Tatsachen liegen hier vor. Der Kläger ist angesichts seiner anzunehmenden hohen Gift- und Trinkfestigkeit und des damit einhergehenden häufigen und nachhaltigen Alkoholkonsums dem ständigen Konflikt ausgesetzt, seine anzunehmenden erheblichen von der Norm abweichenden Trinkgewohnheiten mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr in Einklang zu bringen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach der Trunkenheitsfahrt am 10. September 2000 hinreichende Vermeidungsstrategien entwickelt hat, die eine erneute Trunkenheitsfahrt verlässlich ausschließen, ohne dass es der Einholung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens bedarf, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der bloße Hinweis auf seine Verantwortung als (künftiger) Berufskraftfahrer lässt nicht erkennen, dass er auch in der Lage ist, dieser Verantwortung gerecht zu werden. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass der Kläger - nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - in einer erneuten Konfliktsituation der beschriebenen Art wieder ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führt. Damit besteht hinreichender Anlass für die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Der Nachweis eines Alkoholmissbrauchs ist gemäß § 13 Nr. 2 Buchstabe a) FeV keine Voraussetzung für eine solche Anordnung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).