Beschluss
11 A 3752/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0217.11A3752.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.601,61 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.601,61 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung Höhscheid Flur 5 Flurstück 190. Nördlich des Grundstücks befindet sich eine etwa drei Meter breite Wegeparzelle (Flurstücknummer 3). Der im Eigentum der Stadt Solingen stehende Weg führt von der Löhdorfer Straße, die das klägerische Grundstück erschließt, zu einer Siedlung namens Montanushof. In der Örtlichkeit verläuft der Weg heute nicht mehr parzellenscharf, sondern zum Teil auch über das klägerische Grundstück. Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 13. Februar 1952 - 4 K 477/50 - festgestellt, dass es sich bei diesem Weg "seit Menschengedenken" um einen öffentlichen Fahrweg handelt. Dies ist auch zwischen den Beteiligten im Grundsatz nicht streitig; umstritten ist lediglich die Wegeverlagerung, deren Zeitpunkt sowie die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus dem heutigen Wegeverlauf ergeben. Aufgrund einer Baugenehmigung vom 8. Juli 1997 wurde auf dem klägerischen Grundstück ein Discountmarkt mit 96 Parkplätzen errichtet. Die Baugenehmigung enthält u.a. den Zusatz "Grundstücksteile werden als öffentliche Verkehrsfläche genutzt. Diese Flächen dürfen der öffentlichen Nutzung nicht entzogen werden." Der Baugenehmigung war ein Katasterplan beigefügt, aus welchem sich der tatsächliche Wegeverlauf ergibt. Danach verläuft der Weg um etwa einen Meter in Richtung auf das klägerische Grundstück versetzt. Nachdem bei einer Ortsbesichtigung festgestellt worden war, dass im Zusammenhang mit der Realisierung der Baugenehmigung bei der Anlegung der Parkplätze auf dem klägerischen Grundstück am Wegekörper Abgrabungen vorgenommen worden waren, erließ der Beklagte zwei auf § 22 StrWG NRW gestützte Ordnungsverfügungen, mit denen die Kläger zur Gewährleistung der Standsicherheit zu Sicherungsmaßnahmen aufgefordert wurden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Anfechtungsklage, mit der sie u.a. geltend machten, der auf ihrem Grundstück verlaufende Wegeteil sei mangels förmlicher Widmung nicht öffentlich geworden. Auf der Wegeparzelle habe sich eine Hecke befunden. Diese habe sich vermutlich immer mehr verbreitert, so dass schließlich ein Teil ihres Grundstücks von der Wegefläche mit in Anspruch genommen worden sei. Der Beklagte hielt dem entgegen, der Wegeverlauf habe sich nie geändert. Dies könne durch mit der Örtlichkeit vertraute Personen bezeugt werden. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Ordnungsverfügungen könnten nicht auf § 22 StrWG gestützt werden, da der streitige Teil des klägerischen Grundstücks nicht von der öffentlichen Wegefläche erfasst werde. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der Rechtssache zukommende grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.), greifen nicht durch. 1. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind solche, die erwarten lassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente des angefochtenen Urteils, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Auch wenn sich die Entscheidung aus anderen als den vom Verwaltungsgericht erwogenen Gründen als richtig erweist, scheidet eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel aus. Vgl. etwa Seibert in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattkommentar, § 124 Rdnr. 147 m.w.N. Weder die Zeugenaussagen, auf die sich der Zulassungsantrag maßgeblich stützt, noch die rechtlichen Ausführungen in der Antragsschrift begründen solche Zweifel. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist entscheidungstragend auf die Annahme gestützt, der Beklagte habe für die Inanspruchnahme des dem ursprünglichen Weg benachbarten privaten Grundstücks eine (ausdrückliche oder konkludente) Zustimmung des jeweils betroffenen Privateigentümers beweisen müssen. Diesen Beweis habe er nicht erbringen können. Eine ausdrückliche Einwilligung sei nicht erkennbar. Eine konkludente Einwilligung setze eine längere Zeitspanne sowie tatsächliche Umstände voraus, die auf eine konkludente Einwilligung schließen ließen. An beidem fehle es. Ausgehend von der erstmaligen katastermäßigen Erfassung des streitigen Weges im Urkataster im Jahre 1829 (damals ausschließlich Flurstück 3), die auch 1948 durch die Vermessungsverwaltung des Kreises Solingen nicht verändert worden sei, spreche viel dafür, dass die inzwischen unstreitig erfolgte tatsächliche Verlagerung auf Teile des benachbarten Privatgrundstücks nach 1948 erfolgt sein müsse. Die Zeugen hätten in ihren schriftlichen Erklärungen angegeben, der Weg sei nicht verlagert worden; er entspreche dem Wegeverlauf im Jahre 1966 bzw. in den noch davor liegenden Jahren. Eine nähere Befragung der Zeugen sei daher zwecklos erschienen. Der Beklagte habe folglich seine Behauptung, der Weg habe sich schon vor sehr langer Zeit verlagert, nicht beweisen können. Im übrigen widerspreche der Beklagte sich selbst, da er zugleich eine Verlagerung mit der Behauptung abstreite, der Weg habe immer schon den heutigen Verlauf aufgewiesen. Dieses letztgenannte Argument greift der Zulassungsantrag nun erneut auf. Aufgrund der Zeugenaussagen sei bewiesen, dass der Weg bereits seit Jahrzehnten - auch vor 1962 - den jetzigen Verlauf gehabt habe. Dem stehe auch die katastermäßige Erfassung im Jahre 1948 nicht entgegen, denn diese sei lediglich aufgrund eines Reichserlasses von 1942 erfolgt, mit dem den Städten und Gemeinden aufgegeben worden sei, neben den zu versteuernden Grundstücken auch Straßen und Gewässer zu parzellieren. Hierbei sei nicht der tatsächliche Verlauf in der Örtlichkeit festgestellt, sondern nur die Urkatastereintragung übernommen worden. Selbst wenn man dem Zulassungsantrag insoweit folgen würde und - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - von einer Verlagerung des Weges noch vor 1948 ausginge, fehlt es jedenfalls an der weiteren Voraussetzung, nämlich dem Vorliegen tatsächlicher Umstände, aus denen sich der Widmungswille des Privateigentümers ergibt. Dass überhaupt eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung der betroffenen Privateigentümer erforderlich war, legt das Gericht zutreffend dar. Die Vorinstanz ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte hier beweispflichtig ist. Da mit der Annahme der Öffentlichkeit eines Weges nämlich weitreichende Einschränkungen des Privateigentums verbunden sind und außerdem der in § 903 Satz 1 BGB verankerte Rechtsgrundsatz gilt, dass der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, geht die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit zu Lasten desjenigen, der sich auf die Öffentlichkeit eines Weges beruft, hier also des Beklagten. Vgl. hierzu - und auch zum Ganzen - aus neuerer Zeit etwa OVG NRW, Urteile vom 25. März 1993 - 23 A 991/89 -, vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 - und vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 -, jeweils m.w.N. Diese Annahmen werden im Zulassungsantrag im Grundsatz auch nicht angegriffen. Nach Auffassung der Vorinstanz konnte eine konkludente Zustimmung hier nicht festgestellt werden, da dies erfordert hätte, dass der Grundstückseigentümer durch sein Verhalten Anlass zu der Überzeugung gegeben hätte, er stimme der Inanspruchnahme seines Grundstücks durch den öffentlichen Verkehr zu. Daran fehle es hier schon deshalb, weil das heute klägerische Grundstück bis zum Bau des Verkaufsladens im Jahre 1997 lediglich landwirtschaftlich genutzt worden sei, so dass, im Zusammenhang mit der beträchtlichen Größe des Grundstücks, die Verschiebung des Weges - auch für den Eigentümer - nur erkennbar gewesen wäre, wenn eine Neuvermessung stattgefunden hätte oder er sonst darauf aufmerksam gemacht worden wäre. Eine konkludente Einwilligung hätte aber vorausgesetzt, dass der Eigentümer von der Verlagerung des Weges Kenntnis gehabt hätte und gleichwohl untätig geblieben wäre. Diesen Erwägungen tritt der Zulassungsantrag nicht überzeugend entgegen, insbesondere spricht nichts dafür, dass der Beklagte in einem Berufungsverfahren die erforderliche Einwilligung des privaten Grundstückseigentümers beweisen könnte. Der Zulassungsantrag kritisiert die These der Vorinstanz, es müssten Anzeichen für die Kenntnis des Eigentümers von den näheren Umständen seiner konkludenten Einwilligung vorliegen. Diese Bedenken sind nicht nachvollziehbar. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass auch eine stillschweigende Widmung tatsächliche Vorgänge voraussetzt, welche den zur Zeit dieser Vorgänge vorhandenen Widmungswillen erkennen lassen. Senatsurteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, UA S. 16 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des Preuß.OVG und des OVG NRW. Ein zufälliges, nur duldendes Verhalten des jeweiligen privaten Eigentümers lässt noch keinen Schluss auf eine konkludente Widmung zu. Dies gilt auch dann, wenn über längere Zeit hinweg ein vom Eigentümer nicht gehinderter allgemeiner Verkehr über das streitige Straßenstück stattgefunden hat. Aus einem solchen Verhalten des Grundstückseigentümers kann nicht ohne weitere Umstände der Schluss gezogen werden, er wolle sich damit der uneingeschränkten privaten Verfügungsmacht über den Weg begeben. Senatsurteil vom 19. Juni 2000, ebd. Es genügt deshalb nicht der Hinweis, die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks hätten keinen Widerspruch geäußert. Sonstige tatsächliche Vorgänge, die hier für die Annahme einer konkludenten Widmung in Betracht kommen könnten, legt der Zulassungsantrag nicht dar. 2. Ebensowenig wird die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Im Zulassungsantrag wird als grundsätzlich bedeutsam die Frage aufgeworfen, "ob und inwieweit eine konkludente Zustimmung des Eigentümers auch bei Feldgrundstücken angenommen werden kann". Zu der allgemeinen Frage einer konkludenten Widmung kann auf das Vorstehende (unter 1.) verwiesen werden. Ob im konkreten Einzelfall eine konkludente Widmung angenommen werden kann, lässt sich lediglich einzelfallbezogen und unter Würdigung der jeweiligen Umstände des jeweils in Rede stehenden Sachverhaltes beantworten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.