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Beschluss

11 A 202/17

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0220.11A202.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 A. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. 4 „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002- 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1,S. 2 f. 6 Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004- 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33,S. 9. 8 Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung (auch) deshalb ablehnt, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht nur dann sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht. 9 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013- 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506 (3508 f.) = juris, Rn. 36 und 40. 10 Hiervon ausgehend werden mit den in der Begründung des Zulassungsantrags angeführten Einwänden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geweckt. 11 I. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das streitige Wegstück sei erstmals in der Preußischen Landesaufnahme von 1894 verzeichnet gewesen. Dafür, dass das streitige Wegstück nicht bereits im Jahr 1836 existiert habe, sprächen die Urkarte des preußischen Katasters von 1831, ein am 5. Dezember 1831 gefertigter Urriss sowie der Auszug aus den Katastral-Flurkarten der Bürgermeisterei und Gemeinde X. -L. vom 28. Januar 1838. In den Katasterkarten seien Wege auch dann verzeichnet worden, wenn für sie keine eigenen Flurstücke gebildet worden seien. Dies ergebe sich u. a. aus der Kataster-Urkarte aus dem Jahr 1831 und deren Fortschreibung aus dem Jahr 1838. Auffällig sei zwar, dass die Abzeichnung der Katasterkarte vom 25. August 1948 einen Teil des streitigen Wegstücks und die Katasterkarte aus dem Jahr 1928 sowie eine Zeichnung eines Feldbuchs aus dem Jahr 1908 das gesamte streitige Wegstück nicht darstellten. Die Beteiligten und das Gericht gingen indes übereinstimmend davon aus, dass das Wegstück jedenfalls ab dem Jahr 1894 existiere. Es könne offenbleiben, ob die nach der im Jahr 1831 erstellten Kataster-Uraufnahme gefertigten Katasterkarten die Lage von Wegen vollständig wiedergäben. Ebenso sei unerheblich, ob die vorliegenden Kartenweiterführungen bereits vorhandene Wege deshalb nicht verzeichneten, weil die Kartenweiterführungen lediglich ein von diesen Wegen nicht berührtes Flurstück beträfen. Denn das vorhandene Kartenmaterial belege im Ergebnis nicht, dass das streitige Wegstück vor dem Jahr 1894 existiert habe. Soweit die Kläger (wohl) angeregt hätten, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, warum das streitige Wegstück nicht in früheren Kartenwerke verzeichnet gewesen sei, mangele es an der rechtlichen Erheblichkeit dieses Umstands. Denn es sei ohne Belang, aus welchem Grund der Zeitpunkt der Entstehung eines Weges nicht nachgewiesen werden könne. Da das streitige Wegstück danach zwischen 1836 und 1894 entstanden sei, finde das bergische Wegerecht Anwendung. Das bergische Wegerecht verhalte sich nicht zur Frage der Öffentlichkeit eines Wegs. Daher bestimme sich die Öffentlichkeit eines Weges nach allgemeinen Grundsätzen. Erforderlich sei eine Übereinkunft zwischen der öffentlichen Autorität (Wegepolizei), dem Wegebau- und Wegeunterhaltungspflichtigen sowie dem Eigentümer der Wegefläche. Es gebe keinen unmittelbaren Nachweis für eine ausdrückliche Übereinkunft zwischen diesen drei Beteiligten. Ebenso wenig lägen dafür stichhaltige Indizien vor. Selbst bei der Annahme, dass die zum Weiler N. hin- bzw. von diesem fortführenden Wege außerhalb der Ortschaft bereits damals öffentliche Wege gewesen seien, folge daraus nicht zwingend, dass das streitige Wegstück als Teil der innerörtlichen Verbindung zwischen den außerhalb der Ortschaft verlaufenden Wegen der Öffentlichkeit gewidmet gewesen sei. Ein zufälliges, nur duldendes Verhalten des jeweiligen Eigentümers lasse nicht den Schluss zu, der Weg sei konkludent gewidmet. Die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit eines über private Grundstücke führenden Weges gehe - so auch hier - zu Lasten desjenigen, der sich auf die Öffentlichkeit des Wegs berufe. Die konkrete Unmöglichkeit der Kläger, eine Widmung des streitigen Wegstücks nachzuweisen, verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Ob dies auch für das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung gelte, könne offenbleiben, da dieses nicht einschlägig sei. Dieses könne nur dann herangezogen werden, wenn die vorhandenen Erkenntnisquellen nicht ausreichten, um beurteilen zu können, ob es sich um einen alten Weg handele. 12 II. Das Zulassungsvorbringen der Kläger zeigt an dieser Beurteilung keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel auf. 13 1. Der Zulassungsantrag geht fehl, wenn darin (wohl) allgemein die Ansicht vertreten wird, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Beantwortung der Frage, wann das streitige Wegstück entstanden sei, an die Stelle eines Sachverständigen gesetzt und seine eigene Sachkunde überschritten. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass die Gerichte bei der Feststellung der Öffentlichkeit eines Wegs auf (historisches) Kartenmaterial und sonstige Dokumente zurückgreifen und diese Unterlagen ohne die Hinzuziehung von Sachverständigen auswerten. 14 Vgl. zu dieser Vorgehensweise zum Beispiel: OVG NRW, Urteile vom 26. Februar 2018 - 11 A 129/15 -, NWVBl. 2018, 345 (347) = juris, Rn. 57 ff., und vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 26 ff. 15 2. Der Zulassungsantrag kritisiert zu Unrecht, das Urteil des Verwaltungsgerichts schließe ohne Anhalt aus, dass das streitige Wegstück vor 1836 entstanden sei. Vielmehr hat die erste Instanz unter umfangreicher Auswertung des vorhandenen Kartenmaterials, insbesondere der preußischen Uraufnahme von 1836 - 1850 begründet, wieso eine Entstehung des Wegs vor 1836 nicht belegt sei. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht lediglich darauf hingewiesen, dass die preußische Uraufnahme von 1836 - 1850 und die preußische Landesaufnahme von 1894 ausweislich einer von der Beklagten im den Beteiligten bekannten Verfahren 18 K 7518/10 gemachten Mitteilung halbtransparent übereinander gelegt werden könnten. Inwiefern daraus folgen könnte, das Verwaltungsgericht stütze sich auf eine Auffassung in einem Vorverfahren, die nicht durch ausreichende Recherche untermauert gewesen sei, legt der Zulassungsantrag nicht dar. 16 3. Der Einwand, aus der fehlenden Einzeichnung des streitigen Wegstücks in Karten könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gefolgert werden, dass das Wegstück nicht existiert habe, übersieht, dass es hierauf - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht ankommt. Es ist allein entscheidend, dass die Existenz des streitigen Wegstücks vor dem Jahr 1894 nach den Ausführungen der ersten Instanz nicht positiv festgestellt werden kann. Irrelevant ist hingegen der Grund, weshalb diese positive Feststellung für davorliegende Zeiträume nicht gelingt. 17 Aus dem gleichen Grund sind die von den Klägern angestellten Überlegungen zur Dürftigkeit und Unvollständigkeit archivarischer Unterlagen sowie zu einer (angeblich) bestehenden „Vermutung des ersten Anscheins“, Archive enthielten zufällig Inhalte, unerheblich. 18 4. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht festgestellt, die zum Weiler N. hin- bzw. von dort wegführenden Wege hätten nicht über innerörtliche Verbindungen verfügt. Das Verwaltungsgericht hat lediglich ausgeführt, selbst unterstellt, die vorgenannten außerörtlichen Wege seien öffentliche Wege gewesen, folge hieraus nicht zwingend, dass das hier streitige Wegstück als Teil der innerörtlichen Verbindung zwischen den außerhalb der Ortschaft verlaufenden Wegen der Öffentlichkeit gewidmet gewesen sei. Es hat dies damit begründet, dass für eine öffentliche Widmung solcher innerörtlicher Wegteile gerade in sehr kleinen Ortschaften - wie N. -, in denen es vergleichsweise wenig Verkehr gegeben habe, nur dann Veranlassung bestanden habe, wenn der Verkehr über dieses Wegstück nicht oder nicht unproblematisch habe stattfinden können. Hierfür gebe es keine Anhaltspunkte. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, wieso diese Argumentation unzutreffend sein könnte. Dies gilt auch, soweit vorgetragen wird, die zum Weiler N. hin- bzw. von dort wegführenden Wege hätten überörtliche Verbindungen dargestellt, die eine öffentliche Verbindung innerhalb des Dorfes vorausgesetzt hätten. Denn dieses Vorbringen ist widersprüchlich. Noch vor dem Verwaltungsgericht haben die Kläger vorgetragen, es habe sich (lediglich) um einen untergeordneten Weg zur inneren Erschließung einer alten Hof-Ortschaft gehandelt. 19 Der Vortrag, eine öffentliche Verbindung sei auch deshalb naheliegend, weil diese Situation in X. und im gesamten Bergischen Land bei derartigen Ortsgrößen in den damaligen Karten zu finden sei, geht ins Leere. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass derartige Karten regelmäßig lediglich Aussagen über den tatsächlichen Verlauf eines Weges und ggf. über die Eigentumsverhältnisse treffen. Sie sagen aber - anders als Fluchtlinienpläne nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 - nichts über die rechtliche Einordnung des Wegs aus. 20 Vgl. dazu: OVG NRW, Urteile vom 26. Februar 2018 - 11 A 129/15 -, NWVBl. 2018, 345 (347) = juris, Rn. 59 f., und vom 16. Juni 2014 - 11 A 2227/12 -, NVwZ-RR 2014, 793 (794) = juris, Rn. 38 f. 21 Die bloße Behauptung der Kläger, es gebe einen „allgemeine Erfahrungssatz“, wonach auch innerhalb von Dorflagen öffentliche Wege existierten, besagt nichts über die Öffentlichkeit des hier streitigen Wegstücks und ist daher nicht geeignet, dem Zulassungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Zudem ergäbe sich aus diesem „Erfahrungssatz“ nicht, dass gerade die streitbefangene Fläche ein öffentlicher Weg ist. 22 5. Dem bloßen Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das bergische Wegerecht angewandt, fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der Argumentation im angegriffenen Urteil. 23 6. Der Zulassungsantrag geht fehlerhaft davon aus, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Möglichkeit einer „stillschweigenden“ Widmung nicht auseinandergesetzt. Das Gegenteil ist der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich geprüft, ob Anhaltspunkte für eine konkludente Widmung bestehen (UA S. 23 - 25). 24 7. Die umfangreichen Ausführungen im Zulassungsantrag zur Notwendigkeit der Einschränkung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung in Fällen, die weit in die Vergangenheit reichen, liegen bereits deshalb neben der Sache, da das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, dieses Rechtsinstitut finde keine Anwendung, weil die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausreichten, um die Einordnung des Wegstücks hinreichend zu beurteilen. 25 Abgesehen davon findet das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung auch deshalb keine Anwendung, weil die Existenz des streitgegenständlichen Wegstücks im Jahr 1882 nicht nachgewiesen werden kann. Der Senat ist nicht daran gehindert, die Ablehnung des Berufungszulassungsantrags (auch) auf diesen Aspekt zu stützen, da er den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. 26 Die vorgenannte zeitliche Grenze der Existenz des Wegstücks als unerlässliche Anwendungsvoraussetzung des Grundsatzes der unvordenklichen Verjährung ergibt sich daraus, dass der Weg seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümers als öffentlicher Weg benutzt worden sein muss. Hierbei ist als notwendige Dauer der Benutzung ein Zeitraum von 40 Jahren zugrundezulegen, für den die Benutzung nachgewiesen werden muss. Für die diesem Zeitraum vorangegangenen 40 Jahre darf keine gegenteilige Erinnerung an einen anderen Rechtszustand bestehen. Als Bezugspunkt für die rückblickende Betrachtung ist auf das Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 1. Januar 1962 abzustellen. Dabei reicht die bloße Möglichkeit einer Entstehung vor dem demnach maßgeblichen Zeitpunkt 1882 indes nicht aus. Denn die (negative) Voraussetzung, dass aus den 40 Jahren seit 1882 keine gegenteilige Erinnerung bestehen darf, würde leerlaufen, wenn die Existenz des Weges für diesen Zeitraum gar nicht feststände. 27 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016- 11 A 1090/14 -, NWVBl. 2017, 80 (82) = juris, Rn. 61, und vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 56. 28 Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die in das Verfahren eingeführte Preußische Uraufnahme von 1836 bis 1850 nicht geeignet, die Existenz eines - wie hier - sehr kurzen Wegstücks von einigen Metern Länge im Jahr 1882 zu belegen. Aufgrund des gewählten Maßstabs (1:25.000) und der Darstellungsweise in der Uraufnahme kann das streitgegenständliche Wegstück jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgemacht werden. Weitere Unterlagen, die eine Existenz des Wegstücks vor dem Jahr 1882 belegen können, sind nicht ersichtlich. 29 8. Der (wohl) nicht nur im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht, jedenfalls aber nicht in zutreffender Weise mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Nachweis der Öffentlichkeit eines Wegs in Fällen, bei denen es - wie hier - um lange zurückliegende Zeiträume geht, in der Regel nicht gelingen könne, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. 30 a) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass wegen der mit der Öffentlichkeit eines Weges verbundenen weitreichenden Einschränkungen des Privateigentums und mit Rücksicht auf den Grundsatz des § 903 Satz 1 BGB, wonach der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit eines Weges zu Lasten desjenigen geht, der sich auf dessen Öffentlichkeit beruft. 31 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2018 - 11 A 2467/16 -, juris, Rn. 11, vom 7. Dezember 2017 - 11 A 1280/15 -, juris, Rn. 29, vom 14. August 2012 - 11 A 2190/10 -, juris, Rn. 11, vom 17. Februar 2004 - 11 A 3752/02 -, juris, Rn. 14, sowie Urteile vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 -, juris, Rn. 71, und vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, juris, Rn. 54. 32 Darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die Nachweisbarkeit tendenziell umso schwieriger wird, je weiter der zu belegende Umstand in der Vergangenheit liegt. 33 Insoweit dringen die Kläger auch mit ihren diesbezüglichen Einwänden aus dem Schriftsatz vom 3. Februar 2020 nicht durch, wonach das Festhalten an der zeitlichen Grenze des Jahres 1882 den Rechtsschutz der Bürger „leerlaufen“ lasse und zu dessen „Rechtlosstellung“ führe, weil angesichts des Zeitablaufs weder mittels Zeugenbeweises noch anhand von Urkunden die Existenz eines Wegstücks vor (nunmehr) 138 Jahren belegt werden könne. Hierbei handelt es sich um Aspekte, die den prozessualen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast immanent sind. 34 Die Sichtweise der Kläger läuft darauf hinaus, dass das Eigentum des Beigeladenen allein auf der Basis von Vermutungen über Gegebenheiten und Vorgänge aus dem 19. Jahrhundert beschränkt wird. Das ist mit der Rechtsposition des Beigeladenen nicht vereinbar. 35 Es ist auch nicht erforderlich, die Berufung nur deshalb zuzulassen, um den Klägern die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung u. a. zur Frage des Bestehens von Nachweisen zur Existenz von Wegen in der Vergangenheit weiter vorzutragen und entsprechende Beweisanträge zu stellen. Insofern übersehen die Kläger, dass sie gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen haben, aus denen die Berufung zugelassen werden soll. Eine Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, besteht in diesem Rahmen nicht. 36 b) Im Zulassungsantrag wird nicht plausibel dargelegt, wieso das Festhalten an der zeitlichen Grenze des Jahres 1882 - entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil - zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG führt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass über Art. 3 Abs. 1 GG nicht die sich aus Beweislastregeln ergebenden prozessualen Nachteile im Einzelfall kompensiert werden können. 37 Der zitierte Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts gibt für die Frage, ob Nachweisschwierigkeiten bei der Feststellung der Öffentlichkeit eines Wegs einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründen können, nichts her. Zum einen verortet das Bundesverfassungsgericht den Umstand einer strukturell begründeten Beweisnot nicht in Art. 3 Abs. 1 GG, sondern in dem in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gründenden allgemeinen Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren. 38 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Dezember 2015 - 1 BvR 2449/14 -, juris, Rn. 3, 6. 39 Zum anderen thematisiert der Nichtannahmebeschluss lediglich, ob im Falle einer in einem Zivilverfahren herrschenden strukturell begründeten Beweisnot ausnahmsweise Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens genommen werden darf. 40 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Dezember 2015 - 1 BvR 2449/14 -, juris, Rn. 6. 41 Er betrifft damit eine gänzlich andere Sachverhaltskonstellation. 42 c) Entgegen der im Zulassungsantrag (wohl) geäußerten Ansicht hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, Art. 14 Abs. 1 GG stehe der vorgenannten Beweislastregel auch in Fällen, bei denen es um lange zurückliegende Zeiträume gehe, nicht entgegen. 43 Der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen. Der Schutz betrifft grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die geschützten vermögenswerten Rechte innezuhaben, zu nutzen, zu verwalten und über sie zu verfügen 44 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006- 2 BvR 2194/99 -, NJW 2006, 1191 (1192) = juris, Rn. 33. 45 Nach diesen Maßgaben ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern hier der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG eröffnet sein könnte. Die Kläger übersehen, dass das Eigentum des Beigeladenen an der streitigen Fläche durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wird. Es kann nicht auf der Basis bloßer Vermutungen eingeschränkt werden. 46 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Begründung des Gemeingebrauchs nicht besteht, 47 vgl. dazu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 -, NVwZ 2009, 1426 (1429) = juris, Rn. 23, 48 und der Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW das Vorhandensein einer öffentlichen Straße voraussetzt. 49 B. Aus dem vorstehend Dargelegten folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache nicht die ihr von den Klägern beigemessenen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Rechtsfragen, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften, stellen sich nicht. Dass die Kläger die Frage der Öffentlichkeit des Wegs anders beantwortet haben möchten, als es das Verwaltungsgericht getan hat, begründet keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten. 50 Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 11 A 1280/15 -, juris, Rn. 54. 51 C. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Mit der Grundsatzrüge muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. 52 Die von den Klägern aufgeworfene Frage, 53 „inwieweit die bisherigen Voraussetzungen der Rechtsprechung des Instituts der unvordenklichen Verjährung noch Verfassungsbestand haben können“, 54 ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung keine Anwendung findet. Auch der Senat hat mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 darauf hingewiesen, dieses Rechtsinstitut sei nicht einschlägig. 55 D. Die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Berufungszulassungsantrags. Die Kläger machen geltend, die Vorinstanz sei von dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2015 - 1 BvR 2449/14 -, juris, abgewichen. Mit der Benennung dieser konkreten Entscheidung wird zwar einem der Erfordernisse des Darlegens einer Divergenzrüge Genüge getan. 56 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. November 1991 - 7 B 53.91 -, juris, Rn. 9. 57 Demgegenüber wäre es aber für die Eröffnung einer Berufung zusätzlich erforderlich gewesen, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten und abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, den die Vorinstanz ihrer Entscheidung tragend zu Grunde gelegt hat und der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer als Divergenzentscheidung bezeichneten divergenzfähigen Entscheidung (hier: des Bundesverfassungsgerichts) steht. Eine solche Divergenz setzt, wenn eine Abweichung im materiellen Recht geltend gemacht wird, weiterhin voraus, dass beide Entscheidungen auf der Grundlage derselben Vorschrift ergangen sind. Des Weiteren sind die divergierenden Rechtssätze in entsprechender Bestimmtheit einander gegenüberzustellen. 58 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 1998- 6 B 110.98 -, Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 2 = juris, Rn. 11. 59 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ein divergierender Rechtssatz wird in dem Zulassungsantrag nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit herausgearbeitet und einem für die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblichen Rechtssatz gegenübergestellt. 60 E. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. 61 I. Der Zulassungsantrag rügt zu Unrecht (sinngemäß), das Verwaltungsgericht habe ein Sachverständigengutachten (wohl) zur Frage, ob in Karten betreffend Ortschaften der Größenordnung N. (nicht) immer alle Wege verzeichnet wurden, einholen müssen. 62 Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat; lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den genannten Anforderungen nicht 63 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015- 1 B 37.15 -, juris, Rn. 11 m. w. N. 64 Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung haben die anwaltlich vertretenen Kläger - entgegen ihrem Vorbringen im Zulassungsverfahren - keinen Beweisantrag gestellt. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. 65 Dasselbe gilt mit Blick auf das Vorbringen im Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht hätte nicht ohne weitere Aufklärung von der Vollständigkeit der eingeholten Archivunterlagen ausgehen dürfen. Die Kläger haben es versäumt, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Unter Berücksichtigung des erheblichen Aufwands, den das Verwaltungsgericht zwecks Aufklärung des Sachverhalts betrieben hat, musste sich ihm auch insoweit eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen. 66 Ebenso haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag zur Frage der Unterscheidung zwischen großen und kleinen Wegen im hier maßgeblichen Teil des bergischen Lands sowie zur unterschiedlichen Erfassung von kleinen und großen Wegen gestellt. Dies musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Soweit im Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang das Urteil des Senats vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 - zitiert wird, in dem nach Ansicht der Kläger festgestellt worden sei, das im linksrheinischen Teil der Rheinprovinz geltende französische Wegerecht habe bei der Erfassung in Katasterunterlagen zwischen großen und kleinen Wegen unterschieden, erschließt sich nicht, wieso sich daraus eine weitere Sachaufklärung in einem - wie hier - das rechtsrheinische Gebiet betreffenden Fall hätte aufdrängen müssen. 67 II. Das Verwaltungsgericht hat das Urteil - entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Ansicht - fristgemäß abgesetzt. 68 Gemäß § 116 Abs. 2 VwGO ist statt der Verkündung die Zustellung des Urteils zulässig. In einem solchen Fall ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln. In der mündlichen Verhandlung am 25. November 2016 hat der Einzelrichter beschlossen, die Entscheidung zuzustellen. Damit endete die Frist aus § 116 Abs. 2 VwGO am 9. Dezember 2016. Aus dem auf der ersten Seite des in der Gerichtsakte befindlichen Urteils aufgebrachten Stempel geht hervor, dass das Urteil bereits am 8. Dezember 2016 - und damit fristgemäß - bei der Geschäftsstelle eingegangen ist. Am 12. Dezember 2016 - auf dieses Datum stellt der Zulassungsantrag ab - ist das Urteil den Beteiligten (lediglich) zugestellt worden. 69 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil er sich aufgrund seiner Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. 70 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 71 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert bei Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit eines (alten) Wegs, 72 vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2018 - 11 A 2467/16 -, juris, Rn. 51, und vom 7. Dezember 2017 - 11 A 1280/15 -, juris, Rn. 86, 73 mit 7.500 Euro zu bemessen ist. Unter Beachtung der bei einfacher Streitgenossenschaft gebotenen Addition (Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen) ergibt sich bei drei Klägern damit ein Streitwert von 22.500 Euro. 74 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).