Beschluss
18 B 1662/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0308.18B1662.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag des Antragstellers mit zutreffenden Gründen abgelehnt. Das vom Senat nur zu prüfende Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht sind insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass die am 10. Mai 2001 erfolgte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers von Anfang an rechtswidrig war und deshalb nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zurückgenommen werden durfte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht von falschen Tatsachen ausgegangen ist, weil nunmehr die vormalige Ehefrau des Antragstellers, Frau T. E. , unter dem 20. August 2003 erklärt und später an Eides statt versichert hat, die Trennung der Eheleute habe erst ein paar Wochen (Ende Juni/Anfang Juli 2002) vor der am 19. Juli 2002 erfolgten Scheidung stattgefunden; bis dahin habe man ein Eheleben geführt. Diese Erklärung ist unter den hier gegebenen Umständen zur Glaubhaftmachung einer ausländerrechtlich schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft ebenso wenig geeignet wie - worauf das Verwaltungsgericht schon zutreffend hingewiesen hat - die von der Beschwerde erneut in Bezug genommenen unsubstantiierten Erklärungen von früheren Nachbarn und Bekannten des Antragstellers. Die Ungeeignetheit der Erklärung ergibt sich zunächst einmal daraus, dass sie im Widerspruch zu den Einlassungen des Antragstellers zum Trennungszeitpunkt steht, der sich hierzu seinerseits ebenfalls widersprüchlich eingelassen hat. Während der Antragsteller zunächst den 17. Juli 2002 als Trennungszeitpunkt benannte, behauptete er später ohne hierzu eine plausible Begründung abzugeben, man habe sich eineinhalb Monate vor Erlass des am 19. Juli 2002 ergangenen Scheidungsurteils getrennt und benennt hierzu jetzt im vorliegenden Verfahren Mitte Juni 2002. Dementgegen soll die Trennung nach der geläuterten Auffassung der Frau T. E. Ende Juni/Anfang Juli 2002 stattgefunden haben. Darüber hinaus lässt die Erklärung der Frau T. E. keinen Rückschluss darauf zu, in welcher Weise der Antragsteller und sie zuletzt ihr Zusammenleben in der (angeblich) gemeinsam bewohnten Wohnung gestaltet haben. Hierzu kann aber vorliegend auf eine konkrete Sachverhaltsdarstellung nicht verzichtet werden. Eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft besteht nämlich nur, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame Lebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet sein, die sich nicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen lässt, sondern darüber hinaus durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. Vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2002 - 18 B 1063/00 -, NWVBl. 2003, 33 = AuAS 2003, 46 = EZAR 023 Nr. 27 = EildStNRW 2003, 121. Kennzeichnend dafür ist zwar regelmäßig ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im Allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommen wird. Dagegen ist aber - wie § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB verdeutlicht - allein die Benutzung einer gemeinsamen Wohnung nicht ausreichend. Von dem Vorstehenden ausgehend bedarf es trotz der dem Antragsgegner im vorliegenden Verfahren grundsätzlich obliegenden Darlegungs- und Beweislast - vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. Februar 2000 - 18 B 814/99 -, InfAuslR 2000, 290 = AuAS 2000, 111 = NVwZ-Beil. I 2000, 115 = FamRZ 2000, 882 - schon wegen des sich zum Trennungszeitpunkt widersprechenden und damit die Glaubhaftigkeit in Frage stellenden Vorbringens des Antragstellers und seiner früheren Ehefrau einer konkreten Darstellung der gemeinsamen Lebensführung. Bestärkt wird diese Anforderung durch die ebenfalls wechselnden Einlassungen der Frau T. E. . Diese hatte im Gegensatz zur neuerlichen Erklärung noch mit Schreiben vom 26. Juni 2003 und 24. Juli 2003 detailreich und u.a. durch Bezugnahme auf frühere ihr gegenüber verübte Gewalttätigkeiten des Antragstellers nachvollziehbar geschildert, von diesem bedroht und unter Druck gesetzt zu werden, damit sie aussagen solle, man habe vor der Scheidung nicht - wie im Scheidungsurteil ausgeführt - eineinhalb Jahre, sondern nur eineinhalb Monate getrennt gelebt. Vor allem aber ist die Erklärung der Frau T. E. vom 20. August 2003 ihrem Inhalt nach mit Blick darauf unzureichend, dass jene in einem unauflöslichen Widerspruch steht zu den Ausführungen im (Scheidungs-)Urteil des Landgerichts N. vom 19. Juli 2002, auf das das Verwaltungsgericht - ohne dass sich die Beschwerde hiermit auseinandersetzt - vornehmlich abgestellt hat. Denn diesem Urteil liegt - wie bereits erwähnt - zu Grunde, dass die Eheleute zum Zeitpunkt der Scheidung bereits eineinhalb Jahre getrennt lebten, woraus zwanglos die Rechtswidrigkeit der am 10. Mai 2001 erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers folgt. Die Gründe eines Scheidungsurteils sind zwar für die Ausländerbehörde nicht bindend. Von ihnen geht jedoch regelmäßig eine Indizwirkung aus, die vom Ausländer ggf. zu widerlegen ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2004 - 18 B 506/03 -. Abgesehen davon geht es nicht an, zur Erlangung einer jeweils vorteilhafteren Rechtsstellung bewusst wahrheitswidrig im Scheidungsverfahren und im ausländerrechtlichen Verfahren entgegengesetzte Angaben zu machen bzw. unwidersprochen hinzunehmen, so dass sich der Antragsteller auch den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten lassen muss. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 28. Mai 1991 - 19 B 615/91 -, DVBl. 1991, 1098 = EZAR 023 Nr. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.