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Urteil

4 A 38/11

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0913.4A38.11.0A
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Leitsätze
1. Die gesetzlichen Regelungen über das Finanzierungssystem zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG verstoßen nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie wird durch die Beitragserhebung nicht berührt.(Rn.20) 2. Die Regelungen über die Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG greifen nicht in den Schutzbereich des Art 12 Abs. 1 GG ein; sie haben keine berufsregelnde Tendenz.(Rn.21) 3. Die Regelung unterschiedlicher Beitragssätze für Pensionsfonds und durch CTA oder auf ähnliche Weise gesicherte Direktzusagen verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.23) 4. Die Anknüpfung der Beitragserhebung zur Insolvenzsicherung an Mitteilungen der beitragspflichtigen Arbeitgeber verstößt nicht gegen das Lastengleichheitsprinzip.(Rn.30) 5. Die Regelungen über das Finanzierungssystem zur Insolvenzsicherung verstoßen nicht gegen Art. 102 und 56 AEUV. Der Pensions-Sicherungs-Verein ist kein "Unternehmen" i. S. des Art. 102 AEUV. Bei dem Pflichtversicherungssystem handelt es sich um ein System des sozialen Schutzes.(Rn.30) 6. Die Entscheidung des Pensions-Sicherungs-Vereins, für das Beitragsjahr 2009 nicht den Ausgleichsfonds heranzuziehen, ist nicht ermessensfehlerhaft.(Rn.35)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gesetzlichen Regelungen über das Finanzierungssystem zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG verstoßen nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie wird durch die Beitragserhebung nicht berührt.(Rn.20) 2. Die Regelungen über die Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG greifen nicht in den Schutzbereich des Art 12 Abs. 1 GG ein; sie haben keine berufsregelnde Tendenz.(Rn.21) 3. Die Regelung unterschiedlicher Beitragssätze für Pensionsfonds und durch CTA oder auf ähnliche Weise gesicherte Direktzusagen verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.23) 4. Die Anknüpfung der Beitragserhebung zur Insolvenzsicherung an Mitteilungen der beitragspflichtigen Arbeitgeber verstößt nicht gegen das Lastengleichheitsprinzip.(Rn.30) 5. Die Regelungen über das Finanzierungssystem zur Insolvenzsicherung verstoßen nicht gegen Art. 102 und 56 AEUV. Der Pensions-Sicherungs-Verein ist kein "Unternehmen" i. S. des Art. 102 AEUV. Bei dem Pflichtversicherungssystem handelt es sich um ein System des sozialen Schutzes.(Rn.30) 6. Die Entscheidung des Pensions-Sicherungs-Vereins, für das Beitragsjahr 2009 nicht den Ausgleichsfonds heranzuziehen, ist nicht ermessensfehlerhaft.(Rn.35) Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16.11.2009, mit dem dieser den Beitrag der Klägerin zur Insolvenzsicherung für das Jahr 2009 auf 15.217,74 € festgesetzt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Beitragsbescheid ist § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG. Nach diesen Vorschriften erhebt der Beklagte von Arbeitgebern, die ihren Arbeitnehmern insolvenzsicherungspflichtige Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge gewähren, nach einem in den gesetzlichen Regelungen näher beschriebenen Umlageverfahren Beiträge zur Insolvenzsicherung. Die gesetzlichen Regelungen über das Finanzierungssystem entsprechen höherrangigem Recht. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt hinsichtlich der Beitragserhebung für die betriebliche Altersversorgung in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen nicht vor. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt. Das Grundrecht schützt nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten. Abweichendes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1997 – 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267, m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht ist bislang stets – ohne nähere Ausführungen – davon ausgegangen, dass die Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer Höhe mit einem geringen Anteil am Beitragsbemessungssatz nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallen (Urteil vom 23.05.1995 – 1 C 32.92 -, BVerwGE 98, 280; Urteil vom 25.08.2010 – 8 C 40.09 -, ZIP 2010, 2363). Daran hat sich auch aufgrund des Beitragssatzes für das Jahr 2009 nichts geändert. Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, die durch Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit werde durch den Beitrag zur Insolvenzsicherung nicht verletzt, da der Beitrag trotz konjunkturbedingter Schwankungen „regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwerts der zu sichernden Rechte“ liege, ist nicht zu folgern, dass ein ausnahmsweise den einstelligen Promillebereich übersteigender Beitragssatz bereits in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG eingreift. Ebenso wenig ist aus dem Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts auf die regelmäßig bestehende Möglichkeit der kalkulatorischen Abwälzung zu folgern, dass ein Eingriff in die Eigentumsgarantie bereits zu bejahen ist, wenn staatlich auferlegte Geldleistungen nicht – etwa durch Preiserhöhungen – auf die Kunden übertragen werden können. Von einer „erdrosselnden Wirkung“ kann nämlich nur ausgegangen werden, wenn die Kostenerhebung die Fortführung des Betriebes ganz oder teilweise unmöglich machen würde (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 25.02.2004 – 9 A 512/01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 – 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237). Auch bei dem Beitragssatz von 14,2 Promille der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2009 ist nicht ersichtlich, dass die Beitragserhebung mit derartigen Wirkungen verbunden ist. Denn selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beitragssatz für das Jahr 2009 bei 800 % des Vorjahres lag, blieb die konkrete Zahlungsverpflichtung der beitragspflichtigen Unternehmen für das Jahr 2009 unter einem Prozent der zugesagten Versorgungsleistungen. Dies wurde trotz des außergewöhnlich hohen Schadensvolumens von 4.356,3 Millionen Euro durch die Anwendung des Glättungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG erreicht, mit dem der Beklagte einen Teil der Beiträge erst in den Folgejahren fällig gestellt hat. Auch wenn das Glättungsverfahren – wie die Klägerin vorträgt – zu keiner Entlastung in der Bilanzierung führt, die für die Kreditvergabe maßgeblich ist, werden durch das Glättungsverfahren jedenfalls die Liquiditätsbelastung und der Kreditbedarf vermindert. Ebenso ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit muss zwar nicht die Berufstätigkeit unmittelbar betreffen. Der Berufsbezug kann auch gegeben sein, wenn eine Norm die Rahmenbedingungen für die Berufsausübung gestaltet. Geldleistungspflichten berühren Art. 12 Abs. 1 GG aber erst dann, wenn sie infolge ihrer Ausgestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben. Die Vorschriften zur Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung regeln weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betreffen sie nur bestimmte Berufe oder belasten bestimmte Berufsgruppen besonders. Indem sie an die Wahl bestimmter Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung anknüpfen, treffen sie jeden Arbeitgeber, der eine solche Form der Altersversorgung anbietet, unabhängig vom Gegenstand seiner unternehmerischen Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 25.08.2010 – 8 C 40.09 -, ZIP 2010, 2363). Die Beiträge zur Insolvenzsicherung sind im Hinblick darauf, dass sie nur einen geringen Anteil des Werts der zu sichernden Altersvorsorgebeiträge ausmachen, auch nicht geeignet, in ihren tatsächlichen Auswirkungen die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Der in der Beitragserhebung liegende Eingriff verletzt auch nicht die durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin. Die Regelungen des § 10 BetrAVG genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben. Insbesondere ist das Äquivalenzprinzip nicht verletzt, denn zwischen der Beitragshöhe und dem gewährten Vorteil besteht kein Missverhältnis. Die Erhebung von Beiträgen in der gesetzlich geregelten Höhe ist geeignet und erforderlich, das legitime Ziel einer Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zu erreichen. Eine „Übersicherung“ ist nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen, da die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten erforderliche Summe beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2010, a. a. O.). Der Beitrag hat auch für das Jahr 2009 keine unzumutbare Höhe erreicht. Er liegt noch immer bei lediglich 1,4 % der zu sichernden Rechte. Durch die Anwendung des Glättungsverfahrens liegt die Zahlungsverpflichtung weiterhin im einstelligen Promillebereich. Die Ermächtigungsnormen zur Beitragserhebung verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin meint, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bestehe zwischen - einerseits - den nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG beitragsbegünstigten Pensionsfonds und – andererseits – Direktzusagen mit zusätzlichen Sicherungsformen durch rückgedeckte Unterstützungskassen und Contractual Trust Arrangements (CTA), die nach ihrer Ansicht ähnliche Insolvenzsicherheit wie Pensionsfonds bieten. Da die Klägerin eine betriebliche Altersversorgung in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen gewährt und keine zusätzlichen privaten Sicherungsmittel eingesetzt hat, ist sie allerdings nicht unmittelbar durch die nach ihrer Ansicht bestehende Ungleichbehandlung belastet. Die Ungleichbehandlung könnte nur dann entscheidungserheblich sein, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, dass der Gesetzgeber – im Falle der Verfassungswidrigkeit - die Privilegierung der Pensionsfonds nicht auf andere Durchführungswege ausweiten, sondern streichen würde, was mit einer Senkung der übrigen Beiträge und damit mit einer Begünstigung der Klägerin verbunden wäre (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit einer Ungleichbehandlung bei der konkreten Normenkontrolle: BVerfG, Beschluss vom 17.04.2008 – 2 BvL 4/05 -, BVerfGE 121, 108). Da die Pensionsfonds nach dem Geschäftsbericht des Beklagten für das Jahr 2009 einen Anteil von 0,8 % der Beitragsbemessungsgrundlage ausgemacht haben, würde die Abschaffung der Privilegierung zu einer – wenn auch geringfügigen - allgemeinen Beitragssenkung der sonstigen pensionssicherungspflichtigen Durchführungswege führen. Für das Jahr 2009 ergäbe sich eine Reduzierung des Beitragssatzes von 1,42 Promille auf etwa 1,38 Promille, also eine Minderung des Beitrages selbst um etwa 3 Prozent. Zweifelhaft ist allerdings, ob der Gesetzgeber an der Einführung des vollen Beitragssatzes für den Durchführungsweg des Pensionsfonds gehindert ist, weil eine solche Regelung ihrerseits gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen könnte. Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil die von der Klägerin beanstandete Ungleichbehandlung zwischen Pensionsfonds und rückgedeckten Unterstützungskassen bzw. CTA nicht verfassungswidrig ist: Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25.08.2010 (a. a. O.) entschieden, dass § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht. Es stellt keine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, bei der Beitragspflicht und der Beitragsbemessung (nur) nach der Art der Durchführungswege der Altersversorgung zu differenzieren. Die Befugnis zur differenzierenden Regelung der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht findet ihre Grenze erst im Willkürverbot. Diese Grenze ist erst überschritten, wenn sich kein die Differenzierung objektiv rechtfertigender sachlicher Grund finden lässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt: „Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung der verschiedenen in § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG genannten Durchführungswege und für das Fehlen weiterer Differenzierungen ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zur Erfüllung der Versorgungszusagen des Arbeitgebers mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft zu verteilen. Der rechtfertigende Grund für die Ungleichbehandlung der in vollem Umfang beitragspflichtigen Durchführungswege im Vergleich zu den beitragsermäßigten oder beitragsfreien Durchführungswegen liegt in dem unterschiedlichen Ausmaß der jeweiligen abstrakten Gefahr einer durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 7 Rn. 48). Diese Gefahr lässt sich mit dem Begriff des abstrakten Insolvenzrisikos umschreiben. Sie bestimmt sich nach der rechtlichen Konstruktion des primären Versorgungsanspruchs, die durch die Wahl eines bestimmten Durchführungsweges sowie - im Fall der Direktversicherung - durch eine bestimmte Ausgestaltung des Primäranspruchs im Rahmen des gewählten Durchführungsweges gekennzeichnet ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend hervorhebt, ist danach zum einen maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen von ihm unabhängigen externen Dritten richtet. Im ersten Fall führt eine Insolvenz des Arbeitgebers bei der Direktzusage unmittelbar und bei der Unterstützungskassenzusage wegen des insolvenzbedingten Ausfalls der Dotierung mittelbar zum Wegfall der Deckungsmittel, die für die Erfüllung der Versorgungsansprüche benötigt werden. Bei Modellen, in denen ein externer Dritter die Aufgabe des Versorgungsträgers übernimmt, besteht diese Gefahr nicht. In diesen Fällen ist aber für das abstrakte Insolvenzrisiko von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt. Zum anderen wird das abstrakte Insolvenzrisiko der Konstruktion des Versorgungsanspruchs durch die Ausgestaltung des Primäranspruchs beeinflusst, beispielsweise durch Widerrufsvorbehalte oder die Ermächtigung des Arbeitgebers, über den Anspruch in einer Weise zu verfügen, die dessen Realisierung gefährdet. Unerheblich für das abstrakte Insolvenzrisiko ist dagegen die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz des einzelnen Arbeitgebers oder des externen Dritten. Auch etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das abstrakte Insolvenzrisiko nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen. Die sachliche Rechtfertigung der Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko ergibt sich daraus, dass sie nur diejenigen Arbeitgeber zum Insolvenzsicherungsbeitrag heranzieht, die durch die Wahl und Ausgestaltung eines bestimmten Durchführungswegs die Gefahr einer insolvenzbedingten Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs begründet haben. Die Beschränkung der Anknüpfung auf das abstrakte Insolvenzrisiko und das Abstrahieren sowohl von der individuellen Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz als auch von Zusatzabreden zur Minderung des konkreten Ausfallrisikos sind legitimiert durch den Gesetzeszweck der solidarischen Risikoverteilung und -finanzierung.“ Die Entscheidung hat sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage beschäftigt, ob Pensionsfonds gegenüber CTAs ungerechtfertigt bevorzugt werden. Gleichwohl lassen sich die Ausführungen auf diese von der Klägerin aufgeworfene Frage ohne weiteres übertragen. Denn auch bei CTAs hat der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer einen unmittelbaren Versorgungsanspruch nur gegen den Arbeitgeber. Im Insolvenzfall steht dem Versorgungsberechtigten je nach Ausgestaltung des CTA entweder ein Befriedigungsrecht auf der Grundlage eines Pfandrechts oder aber einer Sicherungstreuhand, aber kein unmittelbarer Versorgungsanspruch zu (Schnitker/Sittard, RdA 2010, S. 295). Das abstrakte Insolvenzrisiko bestimmt sich allein nach der Konstruktion des Primäranspruchs, der durch zusätzliche privatrechtliche Sicherungen nicht verändert wird. Eine Beitragsbemessung aufgrund einer individualisierenden, rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden berücksichtigenden Risikobestimmung hätte eine Einschränkung der solidarischen Risikoverteilung zur Folge und wäre nicht ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand denkbar (BVerwG, Urteil vom 25.08.2010, a. a. O.). Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Beitragsbemessung über die typisierten Durchführungswege hinaus nach weiteren Kriterien unter Berücksichtigung vertraglicher Sicherungsabreden zu bestimmen, zumal die Vergleichbarkeit der Insolvenzsicherung mit den gesetzlich vorgesehenen Durchführungswegen von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung abhängig ist (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2011 – 16 K 516/11 -, zitiert nach VG Arnsberg, Urteil vom 09.08.2011 – 5 K 3660/10 -, juris). Auch aus den Ausführungen der Kritiker des bestehenden Beitragsbemessungssystems geht hervor, dass für die Versorgungsberechtigten das Insolvenzrisiko von CTAs je nach konkreter Ausgestaltung variiert. So heißt es beispielsweise bei Schnitker/Sittard (a. a. O.), dass „bei kunstgerecht ausgestalteten CTA-Modellen“ bzw. „adäquater Ausgestaltung“ die Ansprüche im Insolvenzfall dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen seien (vgl. VG Düsseldorf, a. a. O.). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG folgt auch nicht daraus, dass eine gleichmäßige Beitragserhebung nicht sichergestellt sei, weil – so die Klägerin - die Erfassung der Beiträge allein von wahrheitsgemäßen Angaben der beitragspflichtigen Arbeitgeber abhängig sei. Ein Verstoß gegen das Lastengleichheitsprinzip ist aus der Anknüpfung der Beitragsbemessung an die Mitteilung durch die Beitragspflichtigen nicht ersichtlich. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Meldung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrVG – je nach Durchführungsweg - auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, einer Bescheinigung des Versicherers oder einer nachprüfbaren Berechnung zu erfolgen hat. Daneben bestehen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4, 6 und 7 Auskunfts- und Informationspflichten. Die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Mitteilung des Arbeitgebers ist zudem gemäß § 12 BetrAVG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Arbeitgeber in nennenswertem Umfang ihre Meldepflichten verletzten. Der Beklagte führt zudem – wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – tatsächlich Kontrollen durch. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Beitragserhebung bestehen nicht. Gemäß Art. 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten. Diese Regelung ist nicht verletzt, weil der Beklagte kein „Unternehmen“ im Sinne des Art. 102 AEUV ist. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts umfasst zwar jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Allerdings gehört der Schutz gegen Risiken etwa durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zum sozialen Schutz, den die Mitgliedstaaten ihrer Bevölkerung gewähren. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten für die Ausgestaltung ihrer sozialen Sicherungssysteme unberührt. Der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher genügt allerdings nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen. Hierfür ist maßgeblich, ob dieses System als Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität angesehen werden kann und in welchem Umfang es staatlicher Aufsicht unterliegt. Im Fall einer deutschen Berufsgenossenschaft hat der Europäische Gerichtshof darauf abgestellt, dass das System durch Beiträge finanziert wird, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko, sondern auch vom Arbeitsentgelt der Versicherten und vom Finanzbedarf aus den im vorangegangenen Jahr erbrachten Leistungen abhängig ist (EuGH, Urteil vom 05.03.2009 – C 350/07 -, NJW 2009, 1325). Diese Voraussetzungen sind auch für den Beklagten erfüllt. Die Höhe der Beiträge richtet sich – wie ausgeführt – nicht nach dem konkreten Insolvenzrisiko des jeweiligen Arbeitgebers. Der Finanzbedarf ist von der Höhe der erbrachten Leistungen für Schadensfälle abhängig. Der Beklagte unterliegt zudem staatlicher Aufsicht, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Beiträge, die gesetzlich bestimmt sind. Die Rechtsform des Beklagten, der als Beliehener tätig ist, spielt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Rolle. Es muss sich nicht um einen Träger der Sozialversicherung handeln. Schließlich entsprechen die gesetzlich eingeräumten Handlungsspielräume denen einer Berufsgenossenschaft (vgl. VG Düsseldorf, a. a. O.). Art. 56 AEUV ist ebenfalls nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Gemäß Art. 57 AEUV sind Dienstleistungen im Sinne der Verträge Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt das Recht jedes betroffenen Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder die Verpflichtung hierzu besteht. Denn das Gemeinschaftsrecht lässt – wie ausgeführt – die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten. Eine Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs durch ein Pflichtversicherungssystem, das in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Versicherungsgesellschaften daran hindert, als Versicherungsdienstleister tätig zu werden, kann gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Zur Pflichtmitgliedschaft in den Berufsgenossenschaften hat der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das Ziel, das finanzielle Gleichgewicht eines Zweigs der sozialen Sicherheit zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeinwohls darstellen kann. Ein Pflichtversicherungssystem kann dazu beitragen, den Grundsatz der Solidarität umzusetzen, indem insbesondere die Finanzierung über Beiträge erfolgt, deren Höhe nicht streng proportional zu den versicherten Risiken ist, und Leistungen erbracht werden, deren Wert nicht streng proportional zu den Beiträgen ist (EuGH, Urteil vom 05.03.2009, a. a. O.). Auch die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung beruht auf dem Grundsatz der Solidarität. Die Beitragshöhe orientiert sich – wie ausgeführt – nicht am individuellen Insolvenzrisiko der beitragspflichtigen Unternehmen. Es besteht keine Proportionalität zwischen der Höhe der Beiträge und der Leistungen. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Höhe der Leistungen gesetzlich bestimmt und nicht davon abhängig ist, wie lange und in welcher Höhe der insolvenzversicherungspflichtige Arbeitgeber Beiträge gezahlt hat. Das System wäre nicht funktionsfähig, wenn Versicherte mit einem „besseren Risikoprofil“ auf einen beliebigen anderen Versicherer zurückgreifen könnten (vgl. VG Düsseldorf, a. a. O.). Der angefochtene Beitragsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil – wie die Klägerin meint – die Entscheidung des Beklagten, für das Beitragsjahr 2009 nicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG den Ausgleichfonds in Anspruch zu nehmen, ermessensfehlerhaft ist. Die Entscheidung des Beklagten unterliegt keinen Ermessensfehlern (§ 114 VwGO). Der Beklagte hat sein Ermessen dem Gesetzeszweck entsprechend ausgeübt: Er war nicht aufgrund seiner Verwaltungspraxis zur Heranziehung des Ausgleichsfonds verpflichtet, weil er in den Krisenjahren 1982, 1993, 1996 und 2002 - bei deutlich geringeren Schadensvolumina als im Jahr 2009 - auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen hat. Eine etwaige Verwaltungspraxis zur Heranziehung des Ausgleichsfonds bei hohem Schadensvolumen war spätestens mit der Einführung des Glättungsverfahrens durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 01.12.2006 (BGBl. I S. 2742) obsolet, weil damit zum Ausgleich von Härten bei hohem Schadensvolumen ein weiteres Instrument zur Verfügung gestellt worden ist. Im Übrigen ist zu bezweifeln, ob die Entscheidung über die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds oder des Glättungsverfahrens überhaupt einer Selbstbindung aufgrund einer einheitlichen Verwaltungspraxis zugänglich ist. Denn die Entscheidung über Maßnahmen zur Reduzierung und Glättung von Beiträgen ist stets von einer Vielzahl individueller Umstände und Zukunftsprognosen abhängig, so dass eine Handhabung nach allgemeinen Kriterien ausscheiden dürfte. Jedenfalls hat der Beklagte seine Entscheidung, den Ausgleichsfonds für das Jahr 2009 nicht in Anspruch zu nehmen, auf sachliche Gründe gestützt. Bei einer Heranziehung des Ausgleichsfonds bestand nämlich das Risiko, dass im Folgejahr weder Mittel aus dem Ausgleichsfonds noch das Glättungsverfahren zur Verfügung gestanden hätten, weil der Ausgleichsfonds ausgeschöpft gewesen wäre und das Glättungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 BetrAVG nur bei einer Beitragssteigerung und – auch in diesem Fall - nur in Höhe der Differenz hätte angewendet werden können. Bereits dieser Gesichtspunkt stellt eine zulässige Ermessenserwägung dar, auf die die Beitragsbescheide gestützt werden konnten. Der Einwand der Klägerin, als Konsequenz daraus könnte man niemals auf den Ausgleichsfonds zurückgreifen, ist nicht zutreffend. Dieser Einwand greift nämlich nur ein, wenn für das Folgejahr eines mit einer Beitragssteigerung zu rechnen ist und das Glättungsverfahren daher wieder zur Verfügung steht. Das weitere Argument der Klägerin, das Glättungsverfahren bewirke keine Entlastung der Unternehmen in deren Bilanzierung, steht der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung ebenfalls nicht entgegen. Das Glättungsverfahren ist eine von zwei gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Verminderung von Härten bei hohen Beiträgen. Es bewirkt, dass die Liquiditätsbelastung des Unternehmens durch hohe Beitragsforderungen gemindert wird. Die Anwendung dieses Verfahrens entspricht gerade dem Zweck der gesetzlichen Regelung (vgl. § 114 VwGO). Die Ermessenserwägungen des Beklagten sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu beanstanden, dass sie auf eine prognostische Beurteilung der künftigen Schadensentwicklung gestützt waren bzw. – wie die Klägerin meint – auf einer „reinen spekulativen“ Einschätzung beruhten. Der Beklagte ist bei der Entscheidung über die Anwendung des Glättungsverfahrens oder des Ausgleichsfonds naturgemäß darauf angewiesen, das künftige Schadensvolumen, insbesondere im Folgejahr, zu prognostizieren. Dabei kann er etwa auf sachverständige Einschätzungen über die künftige wirtschaftliche Entwicklung zurückgreifen und ist nicht verpflichtet, Gutachten einzuholen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte bei seiner Entscheidung Ende 2009 davon ausgegangen ist, dass auch im Jahr 2010 ein hohes Schadensvolumen durch Insolvenzfälle nicht ausgeschlossen sein würde. Die Wachstumsprognosen lagen Ende 2009 für das Folgejahr bei ein bis zwei Prozent. Der „Wirtschaftsweise“ Christoph Schmidt ging davon aus, dass sich die Zahl der Arbeitslosen im Verlauf des Jahre 2010 um 600.000 steigern werde („Ökonomen warnen vor Rückkehr der Rezession“, SPIEGEL-Online vom 25.12.2009). Auch der Internationale Währungsfonds IWF rechnete für das Jahr 2010 mit einer Steigerung der Arbeitslosenquote von 8 auf 10,7 % („IWF traut Deutschland kaum Wachstum zu“, Welt-Online vom 21.09.2009). Vor diesem Hintergrund war es jedenfalls nicht fehlerhaft, der Ermessensentscheidung eine konservative Prognose zugrunde zu legen, zumal die Einschätzungen der Volkswirte über die wirtschaftliche Entwicklung für das Jahr 2009 im Vorjahr bei weitem zu optimistisch ausgefallen waren (vgl. „Mini-Boom verschafft Deutschland Atempause“, SPIEGEL-Online vom 29.12.2009). Ob die weiteren im Widerspruchsbescheid getroffenen Erwägungen, auch Gründe der Beitragsgerechtigkeit sprächen gegen die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds, die Ermessensentscheidung stützen können, kann dahinstehen. Denn – wie ausgeführt – stellen bereits die vorgenannten Erwägungen eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über das Unterbleiben einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds dar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Aspekt der Beitragsgerechtigkeit allein oder neben den übrigen Aspekten ausschlaggebend für die Ermessensentscheidung war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Von einer Vorlage des Verfahrens vor den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 2 AEUV sieht die Kammer ab, weil die angesprochenen gemeinschaftsrechtlichen Fragen durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.03.2009 (a. a. O.) im Wesentlichen geklärt sind. Auch Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor; insbesondere hat die Rechtssache nach Auffassung der Kammer keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für die Insolvenzsicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach § 10 BetrAVG. Der Beklagte ist Träger der Insolvenzsicherung nach § 14 BetrAVG. Im Jahr 2009 betrug das Schadensvolumen 4.356,3 Millionen Euro und lag damit weit über den Beträgen der Vorjahre. Der Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG hatte ein Volumen von 696,6 Millionen Euro. Der Beklagte setzte den Beitragsbemessungssatz für die Durchführung der Insolvenzsicherung für das Jahr 2009 auf 14,2 Promille der Bemessungsgrundlage fest. Für das Jahr 2008 hatte der Beitragssatz bei 1,8 Promille gelegen. Zugleich machte der Beklagte von der nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG bestehenden Möglichkeit Gebrauch, die Beiträge teilweise auf die Folgejahre 2010 bis 2013 zu verteilen („Glättungsverfahren“). Dies erfolgte in der Weise, dass 8,20 Promillepunkte der Beitragsbemessungsgrundlage am 31.12.2009, und die übrigen 6,00 Promillepunkte mit jeweils 1,50 Promillepunkten am 31.12. der Jahre 2010 bis 2013 fällig gestellt wurden. Von einer Heranziehung des Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG sah der Beklagte ab. Die Klägerin gewährt ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen. Für das Jahr 2009 meldete sie dem Beklagten in einem Erhebungsbogen 250 unverfallbare Versorgungsanwartschaften mit einer Beitragsbemessungsgrundlage von 1.071.673 €. Mit Bescheid vom 16.11.2009, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, setzte der Beklagte auf der Grundlage des Beitragssatzes von 14,20 Promille den Beitrag zur Insolvenzsicherung gegenüber der Klägerin für das Jahr 2009 auf 15.217,74 € fest. In dem Bescheid stellte er eine Beitragsforderung von 8.787,71 € zum 31.12.2009 und die restlichen Forderungen in vier Teilraten zu je 1.607,51 € jeweils zum 31.12. der Folgejahre bis 2013 fällig. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2010 Widerspruch, den sie wie folgt begründete: Der Beitragsbescheid verstoße gegen Art. 14 GG. Auch die Auferlegung von Geldleistungspflichten könne bei stark einschneidenden Veränderungen eine Verletzung dieses Grundrechts darstellen. Die Rechtsprechung habe bislang einen Verstoß gegen Art. 14 GG durch Beiträge zur Insolvenzsicherung mit dem Argument abgelehnt, dass keine wesentlichen Veränderungen der Beitragssätze zu erwarten seien und die betroffenen Arbeitgeber bei typisierender Betrachtung in der Lage seien, die Beträge kalkulatorisch abzuwälzen. Diese Erwägungen seien für das Jahr 2009 nicht mehr erfüllt, da der Beitragssatz von 14,2 Promille die bisherigen Beitragssätze bei weitem übersteige, und der Beitragssatz im Vergleich zum Vorjahr um fast 800 % gestiegen sei. Mit einer solchen Steigerung habe die Klägerin nicht rechnen können. Die Belastung lasse sich auch nicht kalkulatorisch abwälzen. Die wirtschaftliche Entfaltung sei spürbar eingeschränkt. Das Hinausschieben der Fälligkeit durch das Glättungsverfahren bewirke keine Besserstellung gegenüber der vollen Beitragserhebung, weil der Beitrag in voller Höhe für das Geschäftsjahr 2009 zu passivieren sei und für die Prüfung der Kreditwürdigkeit negativ zu Buche schlage. Zudem bewirke die Glättung eine Verschärfung der Situation in den nachfolgenden Jahren. Wirtschaftlich gut operierende Unternehmen würden durch besonders hohe Beitragszahlungen an den Beklagten zusätzlich belastet. Es bestehe die Gefahr, dass Unternehmen wegen der nicht zu finanzierenden Beiträge in die Insolvenz getrieben würden. Auch ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG liege nahe. Eine objektiv berufsregelnde Tendenz könne angesichts der fehlenden Möglichkeit der kalkulatorischen Abwälzung in der Beitragsforderung selbst gesehen werden. Ferner verstoße die Beitragserhebung gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Beitragsfreiheit und Beitragsermäßigung nicht auf das Ausfallrisiko, sondern auf die Zusageart der Altersvorsorge abstelle. Würden Versicherungsleistungen des Lebensversicherers zusätzlich durch die bezugsberechtigte Unterstützungskasse an den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer verpfändet, bestehe praktisch kein höheres Insolvenzrisiko als bei unbeliehenen und unwiderruflichen Direktversicherungen. Weitgehend insolvenzfeste Ausgestaltungen von Unterstützungskassen würden mit hochgradig insolvenzgefährdeten gleichbehandelt. Zudem sei es gleichheitswidrig, wenn für Pensionsfonds wegen des geringeren Schadensrisikos ein deutlich verminderter Beitrag gelte, jedoch für die Absicherung mittels eines Contractual Trust Arrangements (CTA) keine Ermäßigungen vorgesehen seien. Die Ungleichbehandlung lasse sich mit dem Gesichtspunkt der Typisierung nicht rechtfertigen. Denn der Gesetzgeber habe das Prinzip der einzelnen Durchführungswege durchbrochen, indem er nicht widerrufliche Direktversicherungen - im Gegensatz zu widerruflichen - beitragsfrei gestellt habe. Zudem habe er das Prinzip der Beitragsgleichheit durch die herabgestufte Beitragshöhe für Pensionsfonds durchbrochen. Die Differenzierung erfolge auch nicht nach der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitnehmers, da der Arbeitnehmer in den Fällen des CTA-Modells der doppelseitigen Treuhand einen eigenständigen Anspruch gegen den Treuhänder erhalte, der mit dem Anspruch nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG gegen den Pensionsfonds ohne weiteres vergleichbar sei. Die Ungleichbehandlung zwischen Pensionsfonds und dem CTA-Modell sei nicht mit dem Gedanken zu rechtfertigen, dass insolvenzsichere Unterstützungskassen einen quantitativ geringen Raum im Rahmen der Alterssicherung einnähmen, denn bereits 13 % des Volumens der beim Beklagten beitragspflichtigen Altersversorgung entfiele auf den Durchführungsweg der Unterstützungskasse, während der Anteil von Pensionsfondszusagen bei nur 0,8 % liege. Der Beitragsbescheid sei zudem wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig. Der Beklagte habe in den Krisenjahren 1982, 1993, 1996 und 2002 bei Schadensvolumina von durchschnittlich 775 Millionen Euro stets den Ausgleichsfonds herangezogen und sich mit dieser gleichmäßigen Verwaltungspraxis selbst gebunden. Von dieser Verfahrensweise dürfe er nicht ohne sachlichen Grund abweichen, zumal das Schadensvolumen im Jahr 2009 das höchste seit dem 35-jährigen Bestehen des Beklagten sei. Soweit sich der Beklagte bei der Ablehnung des Ausgleichsfonds auf die Vermutung gestützt haben sollte, dass auch in künftigen Jahren mit hohen Beitragssätzen zu rechnen sei, reiche diese Erwägung nicht aus. Die Abweichung von einer langjährigen Verwaltungspraxis lasse sich mit rein spekulativen Erwägungen nicht rechtfertigen. Die Anwendung des Glättungsverfahrens stehe dem nicht entgegen, weil dieses Verfahren zu keiner Entlastung der Unternehmen in deren Bilanzierung führe. Zudem habe der Ausgleichsfonds auch kumulativ mit dem Glättungsverfahren in Anspruch genommen werden können. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich auch daraus, dass die vollständige Erfassung der Beiträge allein von der Erfüllung der Mitteilungspflichten durch die beitragspflichtigen Arbeitgeber abhänge und deshalb eine gleichmäßige Erhebung der Beiträge nicht sichergestellt sei. Mit Bescheid vom 28.12.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass die Anwendung des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG auf Direktzusagen kein Verfassungsrecht verletze. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG sei nicht berührt, weil sich der Beitrag nicht auf das Vermögen als solches erstrecke und die Beitragserhebung keine erdrosselnde Wirkung habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der festgesetzte Beitrag die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährde. Auf die rein prozentuale Erhöhung des Beitrags gegenüber dem Vorjahr komme es nicht an, weil diese nichts über die wirtschaftliche Belastung des Kostenschuldners aussage. Zudem habe die Anwendung des Glättungsverfahrens die Beitragsbelastung abgeschwächt. Auch der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht berührt, da die Ermächtigung zur Beitragserhebung keine berufsregelnde Tendenz habe. Jedenfalls sei die Regelung durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Klägerin sei auch nicht in ihrem Grundrecht nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Sie habe nicht vorgetragen, dass sie Sicherungsmittel ihrer Versorgungsberechtigten – etwa durch Rückversicherungen in Verbindung mit der Vereinbarung von Pfandrechten zugunsten der Versorgungsberechtigten oder CTAs – eingesetzt habe. Im Übrigen sei die Ungleichbehandlung der rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direkt- und Unterstützungskassenzusagen gegenüber beitragsfreien Durchführungswegen und dem beitragsermäßigten Durchführungsweg über einen Pensionsfonds durch sachliche Gründe gerechtfertigt, weil die jeweilige abstrakte Gefahr einer durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs unterschiedliche Ausmaße habe. Der Beitragsbescheid sei auch nicht wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig. Um die Belastung aufgrund des außergewöhnlich hohen Schadensvolumens abzumildern, habe er, der Beklagte, von der Möglichkeit des Glättungsverfahrens Gebrauch gemacht. Damit sei die Liquiditätsbelastung der Unternehmen für das Jahr 2009 deutlich vermindert worden. Der Entscheidung, den Ausgleichsfonds nicht heranzuziehen, beruhe auf der Erwägung, dass die Heranziehung eine unmittelbare Liquiditätsschmälerung bewirkt hätte. Das Glättungsverfahren hätte im Jahr 2010 nicht mehr zur Verfügung gestanden, weil das Verfahren nur bei Steigerungen der erforderlichen Beträge über die des Vorjahres hinaus und dies auch nur in Höhe der Differenz hätte angewendet werden dürfen. Der Ausgleichsfonds hätte für das Jahr 2010 ebenfalls nicht mehr herangezogen werden können, wenn er bereits für das Jahr 2009 ausgeschöpft worden wäre. Im Jahr 2009 sei zumindest nicht ausgeschlossen gewesen, dass es im Jahr 2010 zu einem ähnlich hohen Schadensvolumen wie im Vorjahr kommen könnte. Auch Gründe der Beitragsgerechtigkeit hätten gegen die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds gesprochen. Die Entnahmen hätten nämlich ab dem Jahr 2010 wieder dem Ausgleichsfonds zugeführt werden müssen, so dass der Beitragssatz in den Folgejahren entsprechend höher gewesen wäre. Diejenigen Unternehmen, die bis zum 30.12.2009 einen bis dahin voll beitragspflichtigen Durchführungsweg in Pensionszusagen mit ermäßigter Bemessungsgrundlage oder in eine nicht insolvenzsicherungspflichtigen Altersvorsorge geändert hätten, wären ungerechtfertigt bevorzugt worden, weil sie für 2009 von der Beitragsermäßigung profitiert hätten, aber ab dem Jahr 2010 nicht mehr zur Rückführung der Mittel in den Ausgleichsfonds verpflichtet gewesen wären. Soweit in der Vergangenheit bei hoher Belastung auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen worden sei, habe keine Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds und dem Glättungsverfahren bestanden, weil das Glättungsverfahren erst im Jahr 2006 eingeführt worden sei. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich auch nicht aus Vollzugsdefiziten bei der Beitragserhebung. Die Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung seien auf der Grundlage verschiedener rechtlicher Vorschriften in der Bilanz oder deren Anlagen auszuweisen. Am 28.01.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht abzuleiten, dass kein Verstoß gegen Art. 14 GG vorliege. Das Gericht habe sich weder mit dem – erst 2006 eingeführten - vollständig kapitalgedeckten Beitragserhebungssystem noch mit einer so gravierenden Beitragssteigerung wie im Jahr 2009 befasst. Es sei davon ausgegangen, dass der Beitragssatz in etwa beim bis dahin durchschnittlichen Satz von etwa 3,6 Promille, jedenfalls aber im einstelligen Bereich liege. Zudem sei eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts anhängig. Im Übrigen komme es bei der Beurteilung, ob ein Verfassungsverstoß vorliege, nicht nur auf die absolute Beitragsbelastung, sondern – im Hinblick auf die Planbarkeit der Belastung - auch auf den Vergleich zum Vorjahr an. Hinsichtlich des Gleichheitsverstoßes habe das Bundesverwaltungsgericht nicht geprüft, inwieweit die Pensionsfonds im Vergleich zu CTAs und rückgedeckten Unterstützungskassen ungerechtfertigt bevorzugt würden. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Klägerin selbst Sicherungsmittel zugunsten ihrer Versorgungsberechtigten ergriffen habe. Denn im Falle der Feststellung eines Gleichheitsverstoßes könne eine verfassungsgemäße Rechtslage durch eine Aufhebung des Privilegs für Pensionsfonds geschaffen werden. Unternehmen, die ein entsprechendes Sicherungsmittel vorsähen, müssten dann ebenfalls den vollen Beitrag zahlen, so dass die übrigen Unternehmen entlastet wären. Die unterbliebene Heranziehung des Ausgleichsfonds sei mit der Argumentation des Beklagten nicht zu rechtfertigen. Da der Beklagte auch in Zukunft stets damit rechnen müsse, dass es auch in Folgejahren zu einem ähnlich hohen Schadensvolumen komme, so dass das Glättungsverfahren nicht mehr zur Verfügung stehe, könne er als Konsequenz seiner bisherigen Verfahrenspraxis nie mehr auf den Ausgleichsfonds zurückgreifen. Dies widerspreche der gesetzgeberischen Wertung. Der Beklagte handele widersprüchlich, wenn er einerseits durch das Glättungsverfahren eine zinslose Stundung gewähre, andererseits aber im Folgejahr mit einem ähnlich hohen Schadensvolumen wie im Jahr 2009 gerechnet habe. Er sei bei Anwendung des Glättungsverfahrens verpflichtet, im Folgejahr neben dem (hohen) Beitrag die gestundeten Beiträge einzuziehen, während der Beklagte die gesetzliche Vorgabe, den (leeren) Ausgleichsfonds durch die Zuführung von Beiträgen wieder zu füllen, in der Vergangenheit nie in vollem Umfang umgesetzt habe. Der weitere vom Beklagten zur Rechtfertigung herangezogene Aspekt der Beitragsgerechtigkeit sei sachwidrig und entspreche nicht dem Gesetzeszweck. Die Maßnahmen zur Reduzierung des Gesamtbeitragsaufkommens bezweckten nicht, die Beitragseinnahmen in Zukunft zu sichern und Unternehmen in der Wahl der Durchführungswege zu beschränken. Ein Gleichheitsverstoß im Hinblick darauf, dass die Erfassung der Beiträge allein von der Meldung der Mitglieder des Beklagten abhänge, ergebe sich daraus, dass es an Maßnahmen zur Einhaltung des Verifikationsprinzips im Veranlagungsverfahren fehle. Es bestehe keine Nachweispflicht. Schließlich sprächen gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bescheides. Gemäß Art. 102 AEUV i. V. m. Art. 106 Abs. 1 AEUV sei die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt auch öffentlichen Unternehmen untersagt. §§ 10, 7 BetrAVG hätten ein faktisches Monopol für den Beklagten bei der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge geschaffen. Beim Beklagten handele es sich um ein „Unternehmen“ im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrechts, denn er sei kein Sozialversicherungsträger und seine Finanzierung sei derjenigen einer Privatversicherung stark angenähert. Zudem ergäben sich gemeinschaftsrechtliche Bedenken aus Art. 56 AEUV, nach dem Beschränkungen im freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union für Angehörige anderer Mitgliedsstaaten grundsätzlich verboten seien. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Die Entscheidung, den Ausgleichsfonds nicht heranzuziehen, sei nicht ermessensfehlerhaft. Es sei bereits zweifelhaft, ob den einzelnen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beachtung ihrer Interessen im Rahmen der Instrumentarien nach § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG zustehe. Im Übrigen habe er sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Für die alleinige Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens habe gesprochen, dass der Ausgleichfonds mit einem Volumen von rund 700 Millionen Euro selbst bei vollständiger Ausschöpfung nur zu einer Beitragsreduzierung von lediglich 2,5 Promille-Punkten geführt hätte. Zudem hätte man in den Folgejahren keine Rückgriffsmöglichkeiten mehr gehabt und sogleich mit der Auffüllung beginnen müssen. Nur durch die alleinige Anwendung des Glättungsverfahrens sei sichergestellt gewesen, dass bei einer nicht verlässlich auszuschließenden Fortdauer der Wirtschafts- und Finanzkrise zumindest der Ausgleichsfonds erhalten bleiben würde. Die Regelung des § 10 BetrAVG sei auch nicht wegen der Belastung durch die Steigerung des Beitragssatzes verfassungswidrig. Trotz der absoluten Höhe mache der Beitrag nur einen relativ geringen Bruchteil der Pensionslast aus. Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung sei grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu bemessen. Zudem habe sich der Beitrag aufgrund der Anwendung des Glättungsverfahrens auch im Jahr 2009 im Promillebereich des Barwerts der zu sichernden Rechte bewegt. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wegen einer angeblichen Benachteiligung von Arbeitgebern berufen, die ihre Versorgungszusagen durch Abschluss kongruenter Rückversicherungen, durch Vereinbarungen von CTAs oder andere Mittel abgesichert hätten. Denn die Klägerin habe solche Mittel nicht eingesetzt. Eine Herabsetzung der Beiträge für diese Arbeitgeber würde zu einer höheren Belastung für die übrigen Arbeitgeber führen, die – wie die Klägerin – keine zusätzlichen Sicherungen einsetzten. Jedenfalls habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass unmittelbare Versorgungszusagen und Unterstützungskassenzusagen ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz auch dann der Insolvenzsicherungs- und beitragspflicht unterfielen, wenn sie durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung und Verpfändung des Versicherungsanspruchs an den Versorgungsberechtigten gesichert seien. Der rechtfertigende Grund für die Ungleichbehandlung sei das abstrakte Insolvenzrisiko, für das die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz des einzelnen Arbeitgebers oder des externen Dritten nicht maßgeblich sei. Auch etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs hätten keinen Einfluss auf das abstrakte Insolvenzrisiko, weil sie das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs nicht veränderten. Entsprechendes gelte auch für CTAs oder andere privatrechtliche Sicherungsmittel. Die Beitragsreduzierung von Pensionsfonds beruhe auf dem Umstand, dass bei Pensionsfondszusagen die betriebliche Altersversorgung über eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung durchgeführt werde, gegen die ein Rechtsanspruch auf die Leistungen bestehe. Eine vermeintlich nicht gleichmäßige Beitragserhebung, die zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes führen könnte, liege nicht vor. Es gebe keine strukturell fehlerhaften oder unzureichenden Erhebungsregelungen. Selbstveranlagungen der Abgabepflichtigen seien in vielen Bereichen des Abgabenrechts anerkannt. Zudem stelle § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG Anforderungen an die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4, 6 und 7 BetrAVG sähen Auskunfts- und Informationspflichten vor. Die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Mitteilung des Arbeitgebers sei gemäß § 12 BetrAVG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Beitragspflicht nach dem BetrAVG bestünden nicht. Systeme der sozialen Sicherung, die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig seien, einem sozialen Zweck dienten, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhten, ihre Leistungen unabhängig von der Höhe der Beiträge erbrächten und einer staatlichen Aufsicht unterlägen, seien keine „Unternehmen“ im gemeinschaftsrechtlichen Sinne. Zudem stelle die Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts eines Systems der sozialen Sicherheit einen wesentlichen Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung des Zutritts von Wettbewerbern zum Markt dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.