Beschluss
12 E 187/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0227.12E187.02.00
4Zitate
19Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 19 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auch insoweit ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. T. aus N. beigeordnet, als sie die Rücknahme der Bescheide des Beklagten vom 22. Januar 1997 und 14. Mai 1997 anficht.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auch insoweit ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. T. aus N. beigeordnet, als sie die Rücknahme der Bescheide des Beklagten vom 22. Januar 1997 und 14. Mai 1997 anficht. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist begründet. Der Klägerin ist für die gegen den Bescheid vom 14. April 1998 gerichtete Anfechtungsklage auch insoweit nach §§ 114 ff., 121 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, als der Beklagte durch diesen Bescheid seine Bewilligungsbescheide vom 22. Januar 1997 und 14. Mai 1997 zurückgenommen hat. Ausweislich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2004 vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe erfüllt. Die gegen die Rücknahme der Bewilligungsbescheide gerichtete Klage bietet auch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. Beschluss des Senats vom 27. September 2001 - 12 E 671/99 - mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256/99 -, NJW 2003, S. 576. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 14. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 1999 hat (auch) insoweit, als der Beklagte durch diesen Bescheid seine Bewilligungsbescheide vom 22. Januar 1997 und 14. Mai 1997 zurückgenommen hat, eine mehr als nur entfernte Erfolgschance. Gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 45 SGB X gestützten Rücknahme bestehen vor allem deshalb Bedenken, weil nicht ausgeschossen werden kann, dass der Beklagte zumindest durch die Bestimmungen über den Vertrauensschutz (§ 45 Abs. 2 SGB X) an einer Rücknahme gehindert war. Zwar dürften der Bescheid vom 22. Januar 1997 und die Bescheide vom 14. Mai 1997, durch die der Beklagte der Klägerin nach § 23 SGB VIII einen Zuschuss zu den Kosten der Tagesbetreuung" ihrer Kinder für den Zeitraum vom 4. November 1996 bis 30. April 1997 gewährt hat, aus dem Grunde rechtswidrig sein, dass die Klägerin als diejenige, deren Kinder betreut werden sollten, nicht Anspruchsberechtigte einer solchen Leistung sein konnte. Insoweit hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Aufwendungs- und Kostenersatz, der seine Grundlage entweder unmittelbar in § 23 Abs. 3 SGB VIII oder in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der auf § 23 Abs. 3 SGB VIII aufbauenden Bewilligungspraxis des Beklagten findet, nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 31/01 -, FEVS 53, S. 151, nicht dem Personensorgeberechtigten, sondern der Tagespflegeperson zusteht, hier also nicht der Klägerin, sondern ihrer Mutter. Einer Rücknahme in Bezug auf die insoweit gegebene Rechtswidrigkeit stehen aber offensichtlich Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Ob die Bewilligungen auch aus dem Grunde rechtswidrig sind, dass für die Betreuung der Kinder gleichfalls Zahlungen aus EU-Mitteln erfolgt sind, steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest und ist deshalb der abschließenden Klärung im Verfahren zur Hauptsache zu überlassen. Die Bewilligungen wären rechtswidrig, wenn die der Klägerin bewilligten Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege gemäß § 23 SGB VIII gegenüber den aus EU-Mitteln gewährten Zuschüssen zu den Kinderbetreuungskosten nachrangig wären. Der Nachrang von Leistungen nach § 23 SGB VIII gegenüber eigenen Mitteln des Kindes und seiner Eltern ist in den §§ 91 ff. SGB VIII näher geregelt. Nach § 91 Abs. 2 SGB VIII werden die Eltern und das Kind zu den Kosten der Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege (§ 23) herangezogen (Satz 1); lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so werden dieser und das Kind zu den Kosten herangezogen (Satz 2). § 92 Abs. 1 SGB VIII bestimmt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der in § 91 genannten Leistungen und anderen Aufgaben tragen, soweit den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94 nicht zuzumuten ist. Nach § 93 Abs. 5 SGB VIII sind Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, neben dem Kostenbeitrag einzusetzen. Nach diesen Vorschriften wären die Bewilligungsbescheide vom 22. Januar 1997 und 14. Mai 1997 nur dann in dem Umfang, in dem für den Bewilligungszeitraum Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten aus EU-Mitteln gewährt worden sind, mangels Kostentragungspflicht des Beklagten rechtswidrig, wenn es sich bei diesen Zuschüssen um Geldleistungen im Sinne des § 93 Abs. 5 SGB VIII handelte, die die Klägerin unabhängig von den Beschränkungen des § 93 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. §§ 79, 84, 85 BSHG für die Kosten der Tagespflege hätte einsetzen müssen. Auch wenn man davon ausgeht, dass die vom Institut für C. und X. e.V. (J. ) aus EU-Mitteln gewährten Zuschüsse dem gleichen Zweck dienen wie die Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB VIII, vgl. zur Zweckidentität im Sinne des § 93 Abs. 5 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25.97 -, FEVS 49, S. 385 (388 f.), sowie Urteil des beschließenden Senats vom 20. Juni 2001 - 12 A 31/01 -, a.a.O., S. 158 f., ist nicht geklärt, ob die Klägerin Inhaberin des Anspruchs auf Gewährung der Zuschüsse aus EU-Mitteln gewesen ist. § 93 Abs. 5 SGB VIII knüpft für die Einsatzpflicht nicht an den tatsächlichen Zahlungsempfänger (bei der Zahlung auf ein Konto an den Kontoinhaber) an, sondern an den Leistungsberechtigten, für den die Leistung bestimmt ist und der als Rechtsinhaber über die Mittel aus der Geldleistung verfügen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25.97 -, a.a.O., S. 387 f. Zahlungsempfänger der Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten, die das J. aus den von ihm verwalteten EU-Fördermitteln gewährt hat, war die Mutter der Klägerin. Das J. hat nämlich den monatlich nach der Anzahl der geleisteten Betreuungsstunden errechneten Betrag direkt an die Betreuungsperson überwiesen, wie es dem Beklagten mit Schreiben vom 24. Januar 2000 mitgeteilt hat. Die Frage, ob die Mutter der Klägerin auch - wie im Rahmen des § 23 Abs. 3 SGB VIII - leistungsberechtigt war oder ob der Anspruch auf Zuschüsse aus EU-Mitteln der Klägerin zugestanden hat, kann nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen nicht beantwortet werden. Auf welcher rechtlichen Grundlage die Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten aus EU-Mitteln geleistet worden sind sowie ob und gegebenenfalls an wen ein Bewilligungsbescheid ergangen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Sollte sich herausstellen, dass der Anspruch auf Zuschüsse aus EU-Mitteln der Betreuungsperson, d.h. der Mutter der Klägerin, zugestanden hat, ist zu prüfen, ob die Bewilligung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII rechtswidrig ist, weil der Mutter der Klägerin in dem Umfang, in dem sie Zuschüsse aus EU-Mitteln beanspruchen konnte und erhalten hat, keine Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung entstanden sind, die ihr nach der genannten Vorschrift ersetzt werden sollen. Auch wenn man zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bewilligungsbescheide vom 22. Januar 1997 und 14. Mai 1997 insoweit rechtswidrig sind, als die Klägerin bzw. ihre Mutter Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten aus EU-Mitteln erhalten haben, ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte die Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurücknehmen durfte, weil die Klägerin auf den Bestand der Bescheide vertraut hat und ihr Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Die Klägerin hat die Überweisung der Geldleistungen des Beklagten auf das Konto ihrer Mutter veranlasst und dadurch eine Vermögensdisposition getroffen, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Ob ihr entgegengehalten werden kann, sie könne sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauen berufen, weil die Bescheide darauf beruhten, dass sie dem Beklagten - entgegen ihrer Mitwirkungspflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB I - die Gewährung der Zuschüsse aus EU-Mitteln verschwiegen habe, bedarf der Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Denn die Klägerin hat in der Klagebegründung vorgetragen, sie habe dem Beklagten bereits bei Antragstellung mitgeteilt, dass ein Teil der Kinderbetreuungskosten aus Mitteln der EU übernommen werden würde. Dieser Darstellung hat der Beklagte bisher nicht widersprochen. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass vor Eingang der Bescheinigung des J. über die aus EU-Mitteln gezahlten Kinderbetreuungskosten am 30. Mai 1997 keine Mitteilung über gezahlte Kinderbetreuungskosten erfolgt sei. Eine solche Mitteilung konnte auch vorher nicht erfolgen, weil die Klägerin ihren Angaben zufolge erst durch die Bescheinigung des J. erfahren hat, in welcher Höhe Zuschüsse aus EU-Mitteln an ihre Mutter ausgezahlt worden waren. Wenn die Klägerin den Beklagten aber schon bei Beantragung der Leistungen nach § 23 SGB VIII über die zu erwartenden Zuschüsse aus EU-Mitteln unterrichtet hat, dürfte ihr weder vorgeworfen werden können, dass sie unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, noch dass sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Für grobe Fahrlässigkeit wäre, stellte sich die wiedergegebene Behauptung der Klägerin als wahr heraus, wohl nur dann Raum, wenn der Beklagte vor Bewilligung oder in den Bewilligungsbescheiden auf die mögliche Relevanz des Bezugs der EU-Mittel für einen Anspruch aus § 23 Abs. 3 SGB VIII hingewiesen hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.