Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die beiden dem Polizeipräsidium C. zum 2003 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit einem der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner und der Beigeladene zu 3. tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde Gründe dargelegt, die es gebieten, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben. Er hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund für das beantragte Eingreifen des Gerichts glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat bei der Entscheidung über die Besetzung der Beförderungsplanstellen sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Der Antragsteller erstrebt die vorläufige Nichtbesetzung von zwei im Bereich des Polizeipräsidiums C. zu besetzenden Beförderungsplanstellen der Besol- dungsgruppe A 12. Die Planstellen sollen mit den Beigeladenen zu 2. und 3. besetzt werden. Nach der von dem Polizeipräsidium C. unter Berücksichtigung des Gesamturteils der letzten sowie der vorletzten Regelbeurteilung aus dem Jahr 19 getroffenen Auswahlentscheidung kommen der Antragsteller und der Beigeladene zu 1. für eine Beförderung nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsgegner sei berechtigt und verpflichtet gewesen, die Beigeladenen zu 2. und 3. bei der Auswahlentscheidung vorzuziehen, weil diese bei der vorletzten Regelbeurteilung besser beurteilt worden seien. Angesichts der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, MBl. NRW S. 278, geändert durch Runderlass vom 19. Januar 1999, MBl. NRW S. 96 - BRL Pol -) sei es geboten, ältere Beurteilungen bei Auswahlentscheidungen ergänzend heranzuziehen. Mit seiner Beschwerde wendet der Antragsteller zu Recht ein, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist, weil der Antragsgegner es dabei hat bewenden lassen, hinsichtlich der aktuellen Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2 allein deren (gleichlautende) Gesamturteile in den Blick zu nehmen. Dies wird den an einen sachgerechten Qualifikationsvergleich zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Der Antragsgegner hätte eine weitergehende inhaltliche Auswertung in Betracht ziehen müssen. Dabei hätte u.a. berücksichtigt werden können, dass der Beigeladene zu 2. bei dem Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" um eine Notenstufe schlechter beurteilt worden ist als der Antragsteller. Dies ergibt sich allerdings entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht aus einer vermeintlichen Pflicht zu einer so genannten "Binnendifferenzierung". Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bezieht sich dieser Begriff allein auf verbale Zusätze mit dem Ziel einer abgestuften Bewertung innerhalb des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung. Vgl. Beschlüsse vom 19. Dezember 2001 - 6 B 1408/01 -, vom 7. März 1997 - 6 B 215/97 - und vom 27. September 1996 - 6 B 2009/96 -. Darum geht es dem Antragsteller jedoch nicht. Vielmehr ist sein Einwand der Sache nach so zu verstehen, dass er eine über eine "Binnendifferenzierung" hinausgehende Auswertung der dienstlichen Beurteilungen fordert, die in anderem Zusammenhang als "qualitative Ausschärfung" bezeichnet worden ist. Vgl. Beschluss des Senats vom 27. September 1996 - 6 B 2009/96 -. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist der Dienstherr berechtigt, den weiteren Inhalt dienstlicher Beurteilungen (außerhalb der textlichen Bestandteile des Gesamturteils) daraufhin zu würdigen, ob Anhaltspunkte für einen Qualifikations- vorsprung eines der Bewerber bestehen. Vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. September 1996 - 6 B 2009/96 - und vom 7. März 1997 - 6 B 215/97 -. Mit Rücksicht auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteile vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris Rechtsprechung Nr. WBRE410010345, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 1397 (1398), juris Rechtsprechung Nr. WBRE410009770, und vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398 f., juris Rechtsprechung Nr. WBRE410009612 - bedarf dieser Ausgangspunkt der Fortentwicklung: Der Senat geht künftig davon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die zusätzliche Berück- sichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei einer Auswahlent- scheidung mit Rücksicht auf Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes geboten sei, wenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen sei. Auch ältere dienstliche Beurteilungen könnten Rückschlüsse und Prognosen über die zukünftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Sie könnten im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Dies gelte auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen. Ausgehend hiervon muss der Dienstherr bei gleichlautenden Gesamturteilen erst recht der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Der Dienstherr darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienst-herrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Für die Frage, ob Einzelfeststellungen in einer Beurteilung so bedeutsam sind, dass sie die Annahme eines Qualifikationsunterschieds im Verhältnis zu anderen Bewerbern rechtfertigen, kommt es auf eine Vielzahl subjektiver und objektiver Beurteilungs-standards, darunter auch etwaige vom Dienstherrn vorgegebene sachliche und persönliche Anforderungen des Beförderungsamts, an. Eine allein richtige Antwort auf die Frage wird es deshalb nur äußerst selten geben können. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifi-kationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - u.U. erhöhte - Begründungs- und Substanti-ierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. Vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. September 1996 - 6 B 2009/96 - und vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -. Die BRL Pol schließen eine inhaltliche Auswertung von Beurteilungen nicht aus. Auch im Anwendungsbereich dieser Beurteilungsrichtlinien ermöglichen in erster Linie die Gesamturteile eine vergleichende Betrachtung. Vgl. Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -. Bei gleichlautenden Gesamturteilen kann wegen der Schematisierung des Beurteilungssystems aber auch die Bewertung vor allem der Hauptmerkmale aussagekräftig sein. Dabei geht es nicht um beschreibende Einzelaussagen, die angesichts der Verwendung eines standardisierten "Beschreibungskatalogs" nach dem vorgenannten Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2003 in den Hinter- grund treten können, sondern um in Notenstufen ausgedrückte Bewertungen, die als solche bei vergleichender Betrachtung eine unmittelbare Reihung ermöglichen können. So verhält es sich auch im Streitfall. Bei dem Hauptmerkmal Mitarbeiterführung hat der Antragsteller (ebenso wie die Beilgeladenen zu 1. und 3.) die Höchststufe von 5 Punkten erreicht; der Beigeladene zu 2. ist insoweit nur mit der zweitbesten Note von 4 Punkten beurteilt worden. Unter den gegebenen Umständen drängte sich eine nähere Würdigung dieses Unterschieds im Rahmen des Qualifikationsvergleichs auf. Zwar sind die beiden Beförderungsstellen nicht an eine bestimmte Funktion gebunden; auch liegt ein besonderes Anforderungsprofil für die zu besetzenden Stellen nicht vor. Gleichwohl üben sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen derzeit Führungsfunktionen aus und werden solche auch nach einer Beförderung wahrnehmen. Für die Prognose einer zukünftigen Bewährung im Beförderungsamt kann daher die aktuelle Bewertung der Mitarbeiterführung eine Rolle spielen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller und die Beigeladenen hinsichtlich der weiteren Hauptmerkmale "Leistungsverhalten", "Leistungsergebnis" und "Sozialverhalten" sämtlich mit der höchsten Notenstufe (5 Punkte) bewertet worden sind und sich insoweit keine Unterschiede ergeben. Dies alles hat der Antragsgegner aus dem Qualifikationsvergleich vollständig ausgeblen- det, indem er seine Erwägungen allein auf das Gesamturteil der aktuellen Beur- teilungen beschränkt hat. Sein Einwand, nach Nr. 8.1 BRL Pol sei die Bildung der Gesamtnote als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Hauptmerkmale nicht gewollt, kann dieses Vorgehen nicht rechtfertigen. Die Verpflichtung, als Grundlage einer Auswahlentscheidung einen Qualifikationsvergleich durchzuführen, ist nicht vom Inhalt der jeweiligen Beurteilungsrichtlinien abhängig, sondern das Ergebnis höherrangigen Rechts, das nicht zur Disposition des Dienstherrn steht. Dementsprechend liegt in dem Vorgehen des Antragsgegners ein wesentlicher Mangel, der diesen zu einer - fehlerfreien - Wiederholung der Auswahlentscheidung verpflichtet und eine dahin gehende einstweilige Anordnung des Senats notwendig macht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene zu 3. mit seinem Antrag unterlegen ist, entspricht es der Billigkeit, ihm die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.