Beschluss
5 B 392/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0302.5B392.04.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Februar 2004 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Februar 2004 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden. Gründe: I. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 meldete der stellvertretende Landesvorsitzende des Antragstellers für den 13. und den 20. März 2004 in der Zeit von jeweils 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr zwei öffentliche Aufzüge mit Kundgebungen in der Bochumer Innenstadt an - jeweils mit dem "Thema: Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk!" Zum angemeldeten Weg wird auf das vom Antragsgegner zu den Gerichtsakten gereichte Kartenmaterial Bezug genommen. An "Hilfsmitteln" waren in der Anmeldung aufgeführt: "Fahnen, Transparente, Trageschilder, Megaphone, auf Pkw montierte Lautsprecheranlage". Zu der Versammlung am 13. März 2004 wird im Internet und auf Flugblättern u.a. wie folgt aufgerufen: "Stoppt den Synagogenbau 4 Millionen EURO für das Volk! In Bochum soll eine Synagoge gebaut werden. Wir sagen Nein! Während überall im Lande gespart wird, ist für eine kleine, aber einflussreiche Minderheit Geld im Überfluß da. Während im sozialen Bereich an allen Ecken und Enden gekürzt wird, Schulen, Kindergärten und Spielplätze verwahrlosen, für Bildung und Kultur keine Mittel mehr zur Verfügung stehen, werden die Zuwendungen für jüdische Einrichtungen in die Höhe geschraubt. Die Zuwendungen der Bundesregierung (aus deutschen Steuermitteln) an den "Zentralrat der Juden" wurden im letzten Jahr um 300 (!) Prozent erhöht! Zusätzlich werden die jüdischen Gemeinden noch von den Bundesländern, den Städten und Gemeinden bezuschusst. Stadt Bochum mit ca. 2 Millionen EURO bei Synagoge dabei Die Stadt hat im Laufe der Jahre einen Schuldenberg von 800 Millionen EURO angehäuft. Folge: Die Stadt muß alljährlich 50 Millionen Euro nur für Zinsen aufbringen! Löhne und Gehälter für städtische Bedienstete müssen seit geraumer Zeit durch Kredite finanziert werden! Bochum lebt also über seine Verhältnisse. Trotzdem leistet die Stadt sich den "Luxus" mit über 2 Millionen EURO am Neubau einer Synagoge auf einer Fläche von 4200 qm in bester Innenstadtlage zu beteiligen. Weitere 2 Millionen EURO gibt das Land Nordrhein-Westfalen dazu, welches ebenfalls aus den Schulden nicht mehr rauskommt. Lediglich 2 Millionen EURO muß die Jüdische Gemeinde selber aufbringen und ist bereits mit Unterstützung der Stadt, den Bochumer Blockparteien und anderen "gesellschaftlich relevanten Kräften" fleißig am Sammeln! Unterm Strich kostet der Prunkbau den deutschen Steuerzahler 4 Millionen EURO! Dazu sagen wir NEIN! Wir fordern: 4 Millionen EURO für das Volk!" Durch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 30. Januar 2004 verbot der Antragsgegner die Versammlungen am 13. und am 20. März 2004 (Nr. 1 der Verbotsverfügung) sowie jede andere Veranstaltung unter freiem Himmel und jeden Aufzug, welcher bei gleicher Intention durchgeführt werden sollte (Nr. 2 der Verbotsverfügung). Am 4. Februar 2004 ist bei dem Antragsgegner der Widerspruch des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung eingegangen. Am 4. Februar 2004 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er hat sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 30. Januar 2004 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Durch Beschluss vom 18. Januar 2004 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung vom 30. Januar 2004 wiederhergestellt. Am 20. Februar 2004 hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Er beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Februar 2004 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abzuändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 30. Januar 2004 ist abzulehnen. Die nach 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angegriffene Verbotsverfügung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 VersammlG. 1. Der Antragsgegner konnte - wie unter Nr. 1 der angegriffenen Verbotsverfügung erfolgt - die vom Antragsteller für den 13. und 20. März 2004 mit dem Thema "Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk!" angemeldeten Versammlungen nach § 15 Abs. 1 VersammlG verbieten, weil bei ihrer Durchführung sowohl die öffentliche Sicherheit als auch die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährdet ist. a) Die öffentliche Sicherheit ist unmittelbar gefährdet wegen eines Verstoßes gegen strafrechtliche Bestimmungen. aa) Die auf Flugblättern und im Internet verbreitete Einladung zur Versammlung und die Versammlung selbst erfüllen den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB. Danach ist strafbar u.a., wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Dabei schützt die verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Menschenwürde den sozialen Wert- und Achtungsanspruch des Menschen. Erforderlich ist, dass den in der geschilderten Weise Angegriffenen ihre Rechte als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertige Wesen behandelt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, Absatz Nr. 37, http:// www.bverfg.de/entscheidungen/frames/2000/9/6. Das Demonstrations-Motto "Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk!" erfüllt diese Voraussetzungen. Es hat offenkundig eine antisemitische Grundrichtung. Es grenzt die in Deutschland lebenden Menschen jüdischen Glaubens in böswilliger und verächtlich machender Weise als nicht zum "Volk" gehörend aus der staatlichen Gemeinschaft aus. Es verletzt dadurch in eklatanter Weise den sozialen Wert- und Achtungsanspruch der deutschen Juden und stört damit zugleich das friedliche Miteinander von Juden und Nicht-Juden in Deutschland. Das Motto "Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk!" richtet sich - für jedermann erkennbar - in hetzerischer Weise gegen eine Glaubensgemeinschaft, die durch ihre Verfolgung im "Dritten Reich" besonders gekennzeichnet ist. Ihr einzigartiges Schicksal prägt den dieser Gemeinschaft zustehenden Geltungs- und Achtungsanspruch. Den in Deutschland lebenden Juden ist ein besonderes personales Verhältnis zu ihren Mitbürgern zugewiesen. Es gehört zu ihrem personalen Selbstverständnis, als zugehörig zu einer durch das Schicksal herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, der gegenüber eine besondere moralische Verantwortung aller anderen besteht, und das Teil ihrer Würde ist. Vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1979 - VI ZR 140/78 -, BGHZ 75, 160 (162 f.); dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 -, BVerfGE 90, 241 (251 f.). Ausgehend von den Umständen im Einzelfall, insbesondere dem konkreten Kontext, in dem die Äußerungen zu bewerten sind, vermag der beschließende Senat eine Mehrdeutigkeit des Versammlungsthemas - anders als vom Antragsteller behauptet und vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht festzustellen. Zu den Voraussetzungen der rechtlichen Würdigung von Äußerungen vgl. BVerfGE, Beschluss der 1. Kammer vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, Absatz-Nr. 27, http://www.bverfg.de/entscheidungen/ frames/2001/4/7. Zwar lässt sich den Worten "Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk!" bei Ausblendung ihrer antisemitischen Grundrichtung (auch) eine finanzpolitische Forderung des Inhalts entnehmen, den Neubau der Synagoge jedenfalls nicht mit Steuermitteln zu unterstützen. Diese Lesart nimmt den Worten jedoch nicht ihren aggressiven und hetzerischen Charakter. Ein solches Verständnis ändert insbesondere nichts daran, dass das genannte Demonstrations-Motto die in Deutschland lebenden jüdischen Mitbürger ausgrenzt und ihnen das Recht auf (finanzielle) Partizipation abspricht. Der Versuch einer inhaltlichen Reduktion des Versammlungs-Mottos auf eine "finanzpolitische Forderung" lässt mithin die volksverhetzende Intention dieses Mottos unberührt. Dieser Intention können sich die mit dem Motto konfrontierten Menschen nicht entziehen. Zur fortbestehenden Rechtswidrigkeit eindeutiger hetzerischer oder beleidigender Überschriften trotz Zusammenhangs mit zugehörigem unverfänglichen Text vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, Absatz-Nr. 42, aaO. Hetzerisch und losgelöst von einer bloßen Kritik an der finanziellen Beteiligung der Stadt Bochum (und des Landes Nordrhein-Westfalen) am Synagogenneubau sind im Übrigen nicht nur die zitierten Äußerungen des Antragstellers "Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk!", sondern auch die Worte "In Bochum soll eine Synagoge gebaut werden. Wir sagen Nein!". Auch dieser Formulierung ist im Kontext mit den zuvor genannten Worten ein die Kritik an der Verwendung von Steuergeldern übersteigender, strafrechtlich relevanter volksverhetzender Sinngehalt zu entnehmen: Die geplante Synagoge soll nicht nur nicht mit Steuergeldern, sie soll überhaupt nicht gebaut werden; eine Synagoge gehört nicht nach Bochum; ihr Bau soll eingestellt werden, er soll - insoweit die Aufforderung, aktiv mitzuwirken - "gestoppt" werden, "Geld, das an Juden fließt, fließt nicht dem Volk zu". Nach Auffassung des Senats ist es nicht vertretbar, die genannten Formulierungen lediglich als unsensible und schwer erträgliche, letztlich aber durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung zu bewerten. Der strafbewehrte, schon dem sprachlichen Kontext unmissverständlich zu entnehmende Sinngehalt wird im Gegenteil verstärkt durch die Einbeziehung des historischen Hintergrundes und die antisemitische Programmatik der NPD. Die in der Zeit des Nationalsozialismus erfolgte menschenverachtende Stigmatisierung von Juden und die damit implizit verbundene Aufforderung an andere, sie zu diskriminieren und zu schikanieren, gebieten auch heute eine besondere Sensibilität im Umgang mit Juden. Mit dem Machtantritt der Nationalsozialisten 1933 - die NSDAP in Bochum hatte bereits am 6. März 1933 das Rathaus in Besitz genommen und am 11. März 1933 den Oberbürgermeister seiner Amtsgeschäfte enthoben - begann auch für die jüdischen Einwohner Bochums der Prozess der Entrechtung, Verdrängung und Verfolgung. Eine der ersten Stationen dieser Entwicklung war etwa der groß angelegte Boykott gegen jüdische Geschäfte, Kanzleien und Praxen am 1. April 1933 unter der Aufforderung: "Kauft nicht bei Juden", der bereits zu Ausschreitungen gegen jüdische Bürger führte. In der Reichspogromnacht vom 9. auf den 10. November 1938 wurde auch die Bochumer Synagoge von SA-Leuten und Sympathisanten niedergebrannt, wurden jüdische Wohnungen und Geschäfte demoliert und ausgeplündert, jüdische Bürger schikaniert und misshandelt; Deportationen in das Konzentrationslager Oranienburg- Sachsenhausen schlossen sich an; viele nichtjüdische Bochumer schauten bei den Pogromen zu oder beteiligten sich. Vgl. Stadt Bochum - Stadtarchiv, Leidens-Wege (Station 7), http://www.bochum.de/leidenswege/ lw07.htm. Bis heute sind gewalttätige Angriffe gegen Juden in Deutschland traurige Tagesordnung. Neben vermeintlich kleinen Übergriffen auf Menschen jüdischen Glaubens sind Schändungen jüdischer Friedhöfe und insbesondere auch Brandanschläge auf Synagogen zu nennen, nicht zuletzt der im Jahr 2003 aufgedeckte Plan einer rechtsextremistischen Gruppe, am Tag der Grundsteinlegung einen Sprengstoffanschlag auf dem Gelände des neuen jüdischen Gemeindezentrums in München, auf dem eine (neue) Synagoge, ein Gemeindehaus, eine Schule und ein Museum entstehen, zu verüben. Die NPD steht - auch wenn es sich nicht um eine verbotene Partei handelt - nach ihrer gesamten Programmatik in enger Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus und strebt einen nationalen Sozialismus auf "völkischer" - d.h. "rassenreiner" bzw. "blutsreiner" - Grundlage in aktiv-kämpferischer, aggressiver Weise an und erweist sich damit als antisemitisch im engeren Sinne. Vgl. dazu für Nordrhein-Westfalen den Verfassungsschutzbericht des Landes 2002, S. 45 ff. bb) Es ist auch verhältnismäßig, die angemeldeten Versammlungen wegen des festgestellten Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit zu verbieten. Das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen steht nicht zur Verfügung; das Verbot ist zum Schutz elementarer Rechtsgüter angemessen. Auflagen, die den Charakter einer Versammlung in ihrem Inhalt verändern, können weder dem Grundrechtsträger noch den Versammlungsbehörden angesonnen werden. Insofern trägt der Versammlungsleiter die aus seinem grundrechtlichen Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung resultierende Verantwortung für die kommunikativen Inhalte der Versammlung, die den verwaltungsgerichtlichen Streitgegenstand begrenzen und die Gewährung eines inhaltlichen Aliuds ausschließen. Hier ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze nicht erkennbar, wie durch Auflagen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden könnte, ohne den Charakter der Versammlung erheblich zu verändern. Mit der festgestellten Verletzung der Würde der in Deutschland lebenden Menschen jüdischen Glaubens in Folge des gewählten Versammlungs-Mottos steht auch offenkundig ein elementares Rechtsgut in Rede. b) Unabhängig davon ist bei Durchführung der angemeldeten Versammlungen - wie vom Antragsgegner herangezogen - auch eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung gegeben, die - selbständig tragend - das ausgesprochene Versammlungsverbot rechtfertigt. aa) Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats lässt sich eine rechtsextremistische Ideologie wie der Nationalsozialismus unter dem Grundgesetz nicht - auch nicht mit den Mitteln des Demonstrationsrechts - legitimieren; der aus der Werteordnung des Grundgesetzes ableitbaren verfassungsimmanenten Beschränkung ist auch unterhalb der Schwelle strafrechtlicher und verfassungsgerichtlicher Verbots- und Verwirkungsentscheidungen Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2001 - 5 B 832/01 -, NJW 2001, S. 2986 f., vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 -, NJW 2001, S. 2111 f. und vom 12. April 2001 - 5 B 492 und 496/01, NJW 2001, S. 2113 f. Wie oben ausgeführt, laufen die angemeldeten Versammlungen grundgesetzlichen Wertvorstellungen, die zentraler Ausdruck der Abkehr vom Nationalsozialismus sind, zuwider; der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann nicht im Auflagenwege begegnet werden. bb) Aber auch bei Anlegung der von der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vertretenen Maßstäbe vgl. die Beschlüsse vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01, vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01, vom 12. April 2001 - 1 BvQ 20/01, vom 4. Januar 2002 - 1 BvQ 1/02 - und vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, sämtlich http://www.bverfg.de/ entscheidungen/. konnte der Antragsgegner die Versammlungen wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung verbieten. Zwar scheidet nach der Rechtsprechung der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ein Rückgriff auf § 15 VersammlG zur Unterbindung bestimmter Inhalte der kollektiven Meinungskundgabe aus. Ein solcher Rückgriff ist jedoch möglich, wenn mit der Versammlung eine Provokation besonderer Art und Intensität verbunden ist. Der Antragsgegner hat den angemeldeten Versammlungen eine solche spezifische Provokationswirkung zu Recht beigemessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der beschließende Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Verbotsverfügung Bezug. Der Antragsgegner hat insbesondere deutlich gemacht und bei seinem Verbot darauf abgestellt, dass infolge der spezifischen Provokationswirkung über die daraus resultierende allgemeine Entrüstung vordringlich in den Blick zu nehmen ist, dass die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Juden verletzt und eine Grundrechtsgrenze überschritten ist. Das Motto der angemeldeten Versammlungen "Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk" stellt den sozialen Geltungsanspruch der in Deutschland lebenden Juden in Abrede. Es grenzt sie in entwürdigender Weise aus. Das Motto erschöpft sich dabei nicht in der Forderung, eine finanzielle Beteiligung von Stadt und Land zu verhindern. Es zielt vielmehr darauf, den Bau einer Synagoge auch bei Eigenfinanzierung durch die jüdische Gemeinde zu verhindern. Diese Ausgrenzung erweist sich dabei um so größer und aggressiver, als die rechtsextreme NPD mit hetzerischen Umschreibungen wie "jüdischer Prunkbau auf Kosten des deutschen Steuerzahlers" oder "Sonderregelungen für Minderheiten" erkennbar an die in der Geschichte beispiellose Ausgrenzung der Juden anknüpft. Die spezifische, eine Grundrechtsgrenze überschreitende Provokationswirkung des Versammlungs-Mottos rechtfertigt es, die Durchführung der angemeldeten Versammlungen zu unterbinden. Eine Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, die mit bindender Wirkung das Verbot einer Versammlung ausschließt, wenn (nur) die öffentliche Ordnung in Rede steht, besteht nicht. Ein Versammlungsverbot ist vielmehr nur "im Allgemeinen" bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht gerechtfertigt. vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 und 341/81 -, BVerfGE 69, 315 (352 f.) Der hier festzustellenden spezifischen Provokationswirkung kann auch nicht mittels Auflagen begegnet werden, ohne den Charakter der angemeldeten Versammlungen erheblich zu verändern. Denn die spezifische Provokationswirkung ergibt sich - wie dargelegt - wesentlich aus dem gewählten Thema der Veranstaltung. 2. Nach alledem ist auch das unter 2. vom Antragsgegner erlassene Verbot von Veranstaltungen unter freiem Himmel und von Aufzügen "gleicher Intention" nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.