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Urteil

20 K 6295/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0429.20K6295.19.00
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Tenor

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 1. August 2019 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Kostenbescheid der Beklagten vom 1. August 2019 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme vorgenommene Entfernung von Wahlplakaten. Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 29. März 2019 die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zum Aufhängen von Wahlplakaten anlässlich der anstehenden Europawahl am 26. Mai 2019 im Stadtgebiet der Beklagten vom 12. April 2019, 16.00 Uhr, bis zum 2. Juni 2019. Die von der Klägerin aufgehängten Plakate zeigen einen Handabdruck der rechten Hand in roter Farbe auf einem gräulichen (Haus-)Wandhintergrund. Im unteren Bereich der Hand tropft die abgebildete Farbe nach unten. Über der Hand befindet sich der Aufdruck „MULTIKULTI TÖTET!“. Im unteren linken Bereich des Plakates steht rot hinterlegt die Aufforderung „Wählt Deutsch!“, daneben ist ein Kreuz auf einem Kreis abgebildet. Am unteren Rand des Plakates sind die Internetadresse der Klägerin sowie ihr Parteilogo abgedruckt. Die Beklagte dokumentierte am 15. Mai 2019, dass sich entsprechende Plakate auf der H. Straße 00, der I.---------straße 000 und der T.------------straße 00 im Stadtgebiet der Beklagten befanden. Unter dem 16. Mai 2019 erließ die Beklagte ohne vorherige Anhörung eine Ordnungsverfügung adressiert an Herrn L. B. , F.--------straße 00, 00000 X. . Diese wurde um 17.20 Uhr vorab per Fax an die Nummer 000000 000000 versandt. Der Bescheid, gegen den keine Klage erhoben wurde, wurde Herrn B. gegen Postzustellungsurkunde am 21. Mai 2019 zugestellt. Ziffer 1 der Verfügung enthielt die Aufforderung, Plakate der Klägerin mit dem Aufdruck „Multikulti tötet!“ bis Freitag, den 17. Mai 2019 um 12.00 Uhr von ihren Aushangorten in F1. zu entfernen und ein erneutes Aufhängen von Plakaten dieses Inhaltes bis auf weiteres zu unterlassen. Auf die oben genannten Aufstellorte wurde hingewiesen. In Ziffer 2 des Bescheides wurde die Ersatzvornahme für den Fall des Nichtnachkommens angedroht. Die voraussichtlichen Kosten der Maßnahme wurden auf ca. 200 Euro geschätzt. Die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 enthaltenen Regelung wurde in Ziffer 3 des Bescheides angeordnet. Der auf § 14 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) gestützte Bescheid wurde damit begründet, der im öffentlichen Straßenraum sichtbare Plakataufdruck erfülle den Tatbestand der Volksverhetzung. Durch den Slogan „Multikulti tötet!“ schreibe die Klägerin einem Teil der Bevölkerung und Gruppen, die ihren Ursprung in anderen Kulturkreisen haben, schwerste Verbrechen zu und verallgemeinere die Menschen dieser Gruppen, was eine Verleumdung dieses Personenkreises darstelle. Der Inhalt des Plakates solle zum Hass gegen einen Teil der Bevölkerung aufrufen, was den öffentlichen Frieden störe. Herr B. sei als Zustandsstörer richtiger Adressat der Verfügung. Die kurze Frist zur Beseitigung der Plakate sei angesichts der festgestellten Störung der öffentlichen Sicherheit geboten. Es sei tatsächlich möglich, innerhalb dieses Zeitraumes die Plakate zu entfernen oder einen Dritten mit der Entfernung zu beauftragen. Nachdem die Plakate am 17. Mai 2019 bis 12.00 Uhr nicht beseitigt worden waren, setzte die Beklagte mit vorab per Telefax versandtem Bescheid vom 17. Mai 2019 die zuvor angedrohte Ersatzvornahme fest. Die in der Verfügung für denselben Tag angekündigte Ersatzvornahme wurde sodann von vier Verwaltungsmitarbeitern der Beklagten ausgeführt, indem zehn Plakate aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt wurden. Nach vorangegangener Anhörung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 1. August 2019 die Verwaltungsgebühren zur Beseitigung der zehn Plakate und Auslagen auf insgesamt 104,20 Euro fest. Wie das Anhörungsschreiben war der Kostenbescheid adressiert an „Xxx xxxxxx Xxx c/o, Herrn L. B. , F.--------straße 00, 00000 X. “. Der Bescheid wurde am 6. August 2019 zugestellt. Die Klägerin hat am 23. August 2019 Klage erhoben und begehrt die Aufhebung des Kostenbescheides vom 1. August 2019. Zur Begründung führt sie an, die Klage sei zulässig, da die Ordnungsverfügung bereits nichtig nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) sei. Sie sei der Klägerin erst am 21. Mai 2019 zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt seien aber die Frist zur Entfernung der Plakate schon abgelaufen und die Plakate entfernt gewesen. Durch den von der Beklagten vorgelegten Fax-Sendebericht sei nur die Versendung der Verfügung per Fax, nicht aber der Eingang bei der Klägerin bewiesen. Die Faxnummer, die von der Beklagten angewählt worden sei, sei eine Nummer auf den Philippinen gewesen, deren Ländervorwahl 0063 laute. Ebenfalls sei die Verfügung nach § 44 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG NRW nichtig, da sie gegen die guten Sitten verstoße, da Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 5 GG verletzt seien, die Klägerin vor Erlass nicht angehört worden und zudem die Frist zur Beseitigung der Plakate in Anbetracht der betroffenen Grundrechte zu kurz bemessen worden sei. Zur Begründetheit der Klage führt die Klägerin aus, die Plakate hätten keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 14 OBG NRW dargestellt, weil das Aufhängen der Plakate den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) nicht erfülle. Inhaltlich hätten die Plakate sich gar nicht gegen Menschen gerichtet, sondern vielmehr das „Multikulti“, also das Nebeneinanderbestehen verschiedener Kulturen in Deutschland kritisiert, durch welches die deutsche Kultur vernichtet würde. Die Aussage „Mulitkulti tötet!“ und die Aufforderung „Wählt Deutsch“ ließe auch andere (strafrechtlich unbedenkliche) im Weiteren von der Klägerin näher ausgeführte Auslegungsmöglichkeiten zu. Zur Auslegung könne nicht die Homepage der Klägerin mit ihren verschiedenen Beiträgen über „Multikulti tötet – Ausländerterror stoppen“ herangezogen werden. Es sei schließlich zu berücksichtigen, dass – für den objektiven Durchschnittsbürger – bekannt sei, dass Äußerungen im Wahlkampf nicht ganz ernst zu nehmen seien, weil sie Aufmerksamkeit erheischen wollten und deswegen übertrieben, zuspitzten und vergröberten. Dementsprechend sei auch ein Strafverfahren gegen den Vorsitzenden der Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden. Auch andere Staatsanwaltschaften hätten entschieden, dass das streitgegenständliche Plakat keinen strafbaren Inhalt aufweise. Von diesen veröffentlichten Entscheidungen hätte die Beklagte durchaus Kenntnis haben können und dies bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen müssen. Dass sie dies unterlassen habe, stelle einen weiteren Ermessensfehler dar. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten vom 1. August 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt die Beklagte im Wesentlichen die Gründe der Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2019 und des angefochtenen Kostenbescheides. Ergänzend führt sie aus, die Grundverfügung leide nicht an einem schwerwiegenden und offenkundigen Fehler, der zur Nichtigkeit führe. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung weist die Beklagte darauf hin, sie habe annehmen können, dass die Bescheidadressatin zeitnah Kenntnis von dem an eine von ihr selbst im Sondernutzungsantrag angegebene Anschlussnummer versandten Fax nehme. Denn im Zusammenhang mit Sondernutzungserlaubnissen könne es, meist aus Gründen der Verkehrssicherheit, zu Sachlagen kommen, die eine unverzügliche Kontaktaufnahme notwendig machten. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme durch die Klägerin komme es nicht an. Es sei der Klägerin möglich gewesen, der Ordnungsverfügung rechtzeitig nachzukommen und die kostenverursachende Ersatzvornahme zu vermeiden. Unter Vorlage des Faxsendeberichts vom 16. Mai 2019 weist die Beklagte darauf hin, dass die angegebene Führungsnull daher rühre, dass sie eine Telefonanlage verwende, bei der zur Erlangung einer externen Leitung eine Null als Amtskennziffer vorzuwählen sei. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: A. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. B. Die zulässige Klage ist begründet. Der mit der Klage angefochtene Kostenbescheid der Beklagten vom 1. August 2019, mit dem die Beklagte Kosten in Höhe von 104,20 Euro für die Beseitigung von zehn Wahlplakaten im Wege der Ersatzvornahme festgesetzt und die Klägerin zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Als Ermächtigungsgrundlage kommt § 77 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 12, § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 der am 17. Dezember 2009 in Kraft getretenen Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV.NRW. S. 787) in Betracht. Nach diesen Bestimmungen werden für rechtmäßige Amtshandlungen nach dem VwVG NRW von einem Vollstreckungsschuldner oder Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. I. Danach erweist sich der Kostenbescheid schon deshalb als rechtswidrig, weil die Klägerin als Adressatin des angefochtenen Kostenbescheides nicht Vollstreckungsschuldnerin bzw. Pflichtige im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW war. Denn Adressat der Grundverfügung vom 16. Mai 2019 war Herr L. B. persönlich und nicht dieser in seiner Funktion als vertretungsberechtigter Parteivorsitzender der Klägerin oder die Klägerin selbst. II. Ungeachtet dessen ist der von der Beklagten als zuständige Kostengläubigerin nach Anhörung erlassene Kostenbescheid auch deshalb materiell rechtswidrig, weil ihm keine rechtmäßige Amtshandlung zugrunde lag. Die Beseitigung der Plakate war eine Ersatzvornahme im Sinne von § 59 Abs. 1 VwVG NRW, mit der die Beklagte als örtliche Ordnungs- und als Vollzugsbehörde die Handlungspflicht, die sie in der Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2019 verfügt hatte, selbst ausgeführt hat. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. In der für sofort vollziehbar erklärten und mangels Klageerhebung bestandskräftig gewordenen Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2019 (Ziffer 1.) ist die auf ein Handeln in Form der Beseitigung von Wahlplakaten mit dem Aufdruck „Multikulti tötet!“ gerichtete Grundverfügung zu sehen. Diese ist hier zwar wirksam gewesen (1.), indes wurde die Ersatzvornahme rechtsfehlerhaft durchgeführt (2.). 1. Unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung ist allein die Wirksamkeit, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, so die ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, juris Rn. 12. a. Die Grundverfügung wurde hier nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW durch Bekanntgabe gegenüber dem Vorsitzenden der Klägerin wirksam. Bekanntgabe ist die Eröffnung des Verwaltungsaktes, worunter die Herstellung eines Zustandes zu verstehen ist, in dem es nur noch vom Willen des Empfängers abhängt, ob er von dem Verwaltungsakt Kenntnis nimmt. Auf Seiten der Behörde kommt es darauf an, dass ein Erlass des Verwaltungsaktes vorliegt, auf Seiten des Empfängers, dass ein Zugang vorliegt. So Tiedemann, BeckOK, VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 46. Edition, § 41 Rn. 3. Nach Würdigung der Gesamtumstände ist hier davon auszugehen, dass sowohl ein Erlass des Verwaltungsaktes als auch der Zugang desselben vorliegt. Der Zugang ist bereits erfolgt, wenn der Verwaltungsakt so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Möglichkeit hat, von ihm Kenntnis zu nehmen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an, so Tiedemann, BeckOK, VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 46. Edition, § 41 Rn. 8 m.w.N. aus der Rechtsprechung. Dies gilt hier im konkreten Fall insbesondere deshalb, weil im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen der Wahlplakate der Beklagten die Faxnummer mitgeteilt wurde und damit diese Art des Zugangs eröffnet wurde, vgl. zur grundsätzlich erforderlichen faktischen Kenntnisnahme bei der Bekanntgabe über elektronische Medien und zur Ausnahme hiervon, soweit der Zugang eröffnet wurde, siehe Tiedemann, BeckOK, VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 46. Edition, § 41 Rn. 20 f. Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme im vorstehenden Sinne war hier am 16. Mai 2019 nach Versendung des Faxes gegeben. Zwar hat die Klägerin den Zugang der von der Beklagten per Fax gesendeten Verfügung an diesem Tag bestritten. Indes hat die Beklagte einen Bericht über die Versendung des Bescheides per Fax vorgelegt, der als Ergebnis der Versendung die Bemerkung „OK“ enthält. Auch wenn hierin kein Nachweis des Zugangs zu sehen sein dürfte, ist es der Klägerin nicht gelungen, daraufhin substantiiert vorzutragen, aus welchen technischen oder sonstigen Gründen sie das Fax nicht erhalten haben will. Der Vortrag, die Beklagte habe die Ländervorwahl für die Philippinen benutzt, ist als reine Schutzbehauptung zu werten, da sie offensichtlich der gerichtsbekannten Tatsache widerspricht, dass zusätzlich zur Telefon- bzw. Faxnummer eine „0“ zu wählen ist, um eine Verbindung außerhalb der Behörde herstellen zu können. b. Dies zugrunde gelegt ist auch kein Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW gegeben, der zur Unwirksamkeit der Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2019 nach § 43 Abs. 3 VwVfG NRW führen würde. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Da hier die Bekanntgabe der Ordnungsverfügung ausweislich der vorstehenden Ausführungen schon am 16. Mai 2019 erfolgt war, war die Verfügung noch vor Ablauf der Frist am 17. Mai 2019 aus objektiver Sicht nicht unmöglich auszuführen. Ungeachtet dessen setzt der von der Klägerin angeführte § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW eine objektive tatsächliche Unmöglichkeit in dem Sinne voraus, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft, Technik usw. niemand den Verwaltungsakt ausführen könnte. Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 44 Rdnr. 39. Das ist nicht der Fall, wenn - wie hier - die zu entfernenden Wahlplakate bei (unterstellter) Bekanntgabe/Zustellung erst am 21. Mai 2019 bereits entfernt worden wären, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 11 A 2729/13 –, juris Rn. 14 zu im Wege der Ersatzvornahme entfernten Altpapiertonnen. c. Auch liegt kein Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG NRW vor, da die Ordnungsverfügung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Insbesondere handelte die Beklagte aufgrund der divergierenden Rechtsprechung zu der Frage, ob das Aufhängen dieses oder ähnlicher Plakate als Volksverhetzung zu bewerten ist, weder willkürlich, noch war sie sich eines sittenwidrigen Tuns bewusst oder hätte sich dessen bewusst sein müssen, vgl. zu diesen Voraussetzungen Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 44 Rn. 49. 2. Indes wurde das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gesetzmäßig durchgeführt. a. Die Beklagte hat zwar in der Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2019 das Zwangsmittel der Ersatzvornahme zur Durchsetzung der Handlungspflicht nach §§ 57 Abs. 2, 63 Abs. 1 VwVG NRW angedroht, zum Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme am 17. Mai 2019 war die Androhung jedoch (noch) nicht wirksam. Denn entgegen der Vorgabe in § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW war zu diesem Zeitpunkt die Zwangsmittelandrohung noch nicht zugestellt worden. § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW enthält eine zwingende Regelung über die Form der Bekanntgabe nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW als Voraussetzung der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, deren Nichtbeachtung – vorbehaltlich von Heilungsmöglichkeiten – grundsätzlich zur Unwirksamkeit des betreffenden Verwaltungsaktes führt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1993 – 20 B 3082/92 –, juris Rn. 11 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Eine Heilung nach § 8 Landeszustellungsgesetz NRW (LZG NRW), die zur Wirksamkeit der Androhung im Ersatzvornahmezeitpunkt geführt hätte, liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich (bzw. tatsächlich, vgl. § 8 VwZG) zugegangen ist. Stets ist Voraussetzung für eine Heilung, dass eine Zustellung tatsächlich erfolgt ist, diese jedoch an einem Mangel leidet. Eine fehlende Zustellung ist dagegen keine Zustellung i.S.d. § 8 LZG NRW und damit nicht heilbar, vgl. zur Vorschrift aus dem Bundesrecht, Sadler, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz/ Verwaltungszustellungsgesetz, 7. Auflage 2010, § 8 VwZG, Rn. 6, 28. So liegt es hier. Denn zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme lag überhaupt noch keine Zustellung der Androhung vor. b. Die Ersatzvornahme erweist sich auch nicht deshalb als rechtmäßig, weil man davon ausgehen kann, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme vom zunächst eingeleiteten gestreckten Verfahren zum Sofortvollzug übergegangen ist, bzw. ein solcher Übergang hier jedenfalls möglich gewesen wäre. Zum möglichen Übergang vom gestreckten Verfahren zum Sofortvollzug: OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 11 A 2729/13 –, juris Rn. 5 f. In einem solchen Fall wäre die Androhung – und deren Zustellung – zwar entbehrlich gewesen, § 63 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW. Indes liegen die Voraussetzungen des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW nicht vor. Danach kann der Verwaltungszwang – auch in der Form der Ersatzvornahme – ausnahmsweise ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Jedenfalls an letzterem fehlt es. Innerhalb ihrer Befugnisse handelt die Vollzugsbehörde nur dann, wenn eine hypothetische Grundverfügung, also hier eine auf Entfernung der Wahlplakate gerichtete Ordnungsverfügung auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG NRW rechtmäßig gewesen wäre. Davon ist hier nicht auszugehen. Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2015 – 5 B 908/15 -, zitiert nach juris. Der Inhalt des fraglichen Wahlplakates der Klägerin verwirklicht keinen Straftatbestand, insbesondere nicht den der Volksverhetzung im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Objektiv begeht Volksverhetzung im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe oder Teile der Bevölkerung […] beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. aa. Der Text des Wahlplakates wendet sich bereits nicht gegen ein Angriffsobjekt im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Begriff „Multikulti“ beschreibt keine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe und auch keinen Teil der Bevölkerung im Sinne dieser Vorschrift. Bei einer Gruppe im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt es sich um eine durch gemeinsame Merkmale (national, rassisch, religiös, ethnische Herkunft) und deren subjektive Entsprechung verbundene Mehrzahl von Menschen, die sich hierdurch von anderen unterscheiden. Sich mit dem Angriffsobjekt Gruppe teilweise überschneidend, erfasst der Begriff Teile der Bevölkerung ebenfalls sich aufgrund bestimmter objektiver und subjektiver Merkmale von der übrigen Bevölkerung unterscheidende Personenmehrheiten, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit, d.h. individuell nicht mehr überschaubar sind. Zu ihnen gehören auch – und insofern umfasst dieses Tatbestandsmerkmal mehr als das der Gruppe – eine Mehrzahl von Menschen, die z. B. durch politische oder weltanschauliche Überzeugungen, soziale oder wirtschaftliche Verhältnisse, Beruf oder die soziale Funktion verbunden sind. Vgl. Sternberg-Lieben/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 130 Rn. 3 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung. Die Formulierung „Multikulti tötet!“ lässt einen solchen abgrenzbaren Personenkreis im vorgenannten Sinn nicht hinreichend bestimmbar erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin bei politischen Äußerungen im Wahlkampf auf die Meinungsäußerungsfreiheit berufen kann. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dies umfasst auch in überspitzter und polemischer Form zum Ausdruck gebrachte Kritik. Vom Schutzbereich erfasst werden Meinungen unabhängig von deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Bei der Subsumtion unter eine strafrechtliche Norm ist daher vor jeder rechtlichen Wertung zunächst der Sinn der Meinungsäußerung zutreffend zu erfassen. Maßgeblich hierfür ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2009 – 2 BvR 2179/09 -; OLG Celle, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 1 Ss 49/17 -; zitiert nach juris. Mehrdeutige Aussagen können nur dann unter den Straftatbestand der Volksverhetzung subsumiert werden, wenn strafrechtlich nicht relevante Auslegungsvarianten, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen werden, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Mai 2019 – 1 BvQ 45/19 - und vom 25. März 2008 – 1 BvR 1753/03 -; OLG Celle, Beschluss vom 27. Oktober 2017 – 1 Ss 49/17 -; zitiert nach juris. Bei einer an diesen Maßstäben orientierten Auslegung des Inhalts des Wahlplakates ergibt sich, dass keine ausreichend eingrenzbare Personengruppe angegriffen wird. Dies wäre nur dann der Fall, wenn „Multikulti“ als Synonym für „Ausländer“ gemeint gewesen wäre und bei objektiver Betrachtungsweise auch nur so verstanden werden konnte, vgl. für die im Bundesgebiet lebenden Ausländer als abgrenzbarer Personenkreis im Sinne des § 130 StGB: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. September 2011 – 4 StR 129/11 -, zitiert nach juris. Davon ist hier indes nicht auszugehen. „Multikulti“ wird umgangssprachlich als Abkürzung für den Begriff „Multikulturalität“ verwendet und bedeutet kulturelle Vielfalt, das Vorhandensein von Einflüssen mehrerer Kulturen, https://www.duden.de/rechtschreibung/Multikulti, https://www.duden.de/rechtschreibung/Multikulturalitaet. In Deutschland wurde der Begriff „multikulturelle Gesellschaft“ in der öffentlichen Diskussion um die Einwanderungspolitik Ende der 1980er Jahre bekannt. Der Begriff bezeichnet eine Vision einer Gesellschaft innerhalb eines Staates, in der Menschen unterschiedlicher Nationalitäten, Sprachen, Religionen und Ethnien friedlich zusammenleben. Menschen verschiedener Kulturen können verschiedene Traditionen, Lebensstile und/oder Vorstellungen von Werten und Ethik haben. Vgl. insoweit https://de.wikipedia.org/wiki/Multikulturelle_Gesellschaft Dies zugrunde gelegt lässt die Formulierung „Multikulti“ zumindest auch die Auslegung zu, dass Bezug genommen wird auf das Nebeneinanderbestehen verschiedener Kulturen ohne Anknüpfung an eine bestimmte Personengruppe. Nichts anderes ergibt sich aus der Verbindung mit dem Begriff „tötet“. Denn insofern kann „töten“ jedenfalls und nicht nur fernliegend auch zu verstehen sein als „Vernichtung“ der individuellen Bestandteile von einzelnen Kulturen. Auch durch die Kombination mit einer bildlich dargestellten blutigen Hand wird einer solchen mehrdeutigen Auslegung nicht der Boden entzogen, so aber VGH Bayern, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 10 CE 19.1032 –, juris Rn.12; VG München, Beschluss vom 24. Mai 2019 – M 7 E 19.2503 –, juris Rn. 34. Zwar wird durch dieses gewählte Bild die Assoziation erweckt, dass es nicht (nur) um ein abstraktes Vermischen von Kulturen, sondern um – eben blutige und meist mittels körperlicher Anstrengung unter Einsatz auch der Hände verübte – Straftaten bzw. Tötungsdelikte geht. Indes wird hierdurch gerade nicht ohne denkbar andere Alternative ein Bezug zu „Ausländern“ als ein Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB hergestellt, so aber VGH Bayern, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 10 CE 19.1032 –, juris Rn.12. Unklar ist schließlich unabhängig davon auch, ob alle Ausländer gemeint sein sollen, nur solche aus einem bestimmten Herkunftsland, vgl. in diese Richtung OVG Sachsen, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 3 B 136/19 –, juris Rn. 19 f. unter Heranziehung des Internetauftritts der Klägerin unter https://xxx-xxxxxx-xxx.xxxx/0000/00/xxxxxxxxxx-xxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx/ nur solche, die im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise nach 2015 nach Deutschland gekommen sind oder nur solche, die bereits straffällig geworden sind. bb. Ungeachtet dessen erfüllte die Aussage „Ausländer töten!“ auch nicht die – einzig in Betracht kommende – Tatbestandsalternative des böswilligen Verächtlichmachens. Ein böswilliges Verächtlichmachen liegt vor, wenn die Betroffenen aus verwerflichen Beweggründen durch Äußerungen als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig dargestellt werden, vgl. Sternberg-Lieben/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 130 Rn. 5d. Diese Kriterien werden durch das Wahlplakat der Klägerin in Bezug auf die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer nicht erfüllt. Es ist bei objektiver Auslegung der Formulierung „Multikulti tötet!“ einschließlich der bildlichen Gestaltung des Plakates nicht nur der Sinngehalt zu entnehmen, dass Ausländer pauschal als Gewalttaten verübende Straftäter anzusehen seien, so aber VGH Bayern, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 10 CE 19.1032 –, juris Rn.12. Nach nicht fernliegender objektiver Auslegungsvariante kann auch ein Verständnis des Wahlslogans dahingehend anzunehmen sein, dass er in abstrakter Weise auf (vermeintliche) Folgen einer multikulturellen Gesellschaft aufmerksam machen will und insoweit auf einzelne Straftaten – die freilich als grundsätzliches Phänomen gedeutet werden – hinweist, vgl. insoweit das BVerfG zu einem Wahlplakat mit der Aufschrift: „Migration tötet“, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 1 BvQ 45/19 –, juris Rn. 14. Auch aus der Gesamtschau mit den sonstigen auf dem Wahlplakat befindlichen Äußerungen bzw. Grafiken („Wählt Deutsch“ bzw. roter Handabdruck auf gräulicher Betonwand) ergibt sich kein zweifelsfrei eindeutiger Sinngehalt, insoweit unterscheidet sich der hiesige Fall von dem dem Verfahren der Kammer 20 K 3926/19, Urteil vom 29. April 2020 zugrunde liegenden Wahlplakat. Die Aufforderung „Wählt Deutsch“ und die abgedruckte Grafik sind vielmehr im Kontext der Wahl zu sehen. Gerade in Wahlkampfzeiten sind Verkürzungen und Zuspitzungen in der Darstellung der Auffassungen politischer Parteien üblich und hinzunehmen, vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 3 EO 715/19 –, juris Rn.6. Letztlich fällt die im vorstehenden Sinne deutbare im Wahlkampf getroffene Aussage, auch wenn sie als unsachlich, völlig überzogen, politisch unkorrekt und schlicht geschmacklos zu bewerten ist, in den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Bereich und erfüllt nicht den objektiven Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. cc. Eine hypothetische Grundverfügung wäre auch nicht vor dem Hintergrund einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne des § 14 OBG NRW gerechtfertigt gewesen. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, ist die Beseitigungsverfügung in diesem Falle jedenfalls nicht verhältnismäßig, da die Meinungsäußerungsfreiheit unter Rückgriff auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht zulässig einschränkbar ist, wenn die betreffende Äußerung unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit bleibt, vgl. zu § 15 VersG BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 – 1 BvQ 13/01 –, juris Rn. 26; bejahend: OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2004 – 5 B 392/04 –, juris Rn. 40. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 104,20 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.