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Beschluss

18 B 329/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0303.18B329.04.00
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Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einem der in § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse mangelt. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller in seinem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. März 2002 - 18 B 503/02 -. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerde ist bisher nicht begründet worden. Ein weiteres Zuwarten auf eine Beschwerdebegründung war ausgeschlossen, weil die Abschiebung des Antragstellers bereits morgen, am 4. März 2004, erfolgen soll und dementsprechend - was den Prozessbevollmächtigten auf Grund der Verfügung des Berichterstatters vom 2. März 2004 bekannt war - Eile geboten war. Ergänzend merkt der Senat an, dass inhaltlich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern ist. Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft jedenfalls nicht mehr bestanden hat, nachdem die Ehefrau des Antragstellers im September 2001 einen Antrag auf Aufhebung (§ 1314 BGB) hilfsweise Scheidung der Ehe gestellt hatte. Schon mit einem Aufhebungsantrag manifestiert sich ein ausländerrechtlich beachtenswerter Trennungswille des antragstellenden Ehegatten. Insoweit hat der Senat - worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - bereits entschieden, dass nach der Einreichung eines Ehescheidungsantrags durch einen Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft ausländerrechtlich grundsätzlich unwiderleglich beendet ist und nicht nur mit der Inaussichtnahme einer alsbaldigen Fortsetzungsmöglichkeit unterbrochen wird. Vgl. Senatsbeschluss vom 15. Okotber 2003 - 18 B 1179/03 -. Gleiches gilt selbstverständlich für einen Antrag auf Eheaufhebung, der ebenso wie ein Scheidungsantrag den dauerhaften Trennungswillen eines Ehegatten zum Ausdruck bringt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.