Beschluss
15 A 1113/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0413.15A1113.04.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 39.857,66 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 39.857,66 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des Beitragsbescheides vom 18. November 1999 aus den im Zulassungsantrag genannten Gründen in einem Berufungsverfahren stattzugeben wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet der Umstand, dass in Parallelverfahren die Beitragsbescheide betreffend den Ausbau der T.--------straße als teilweise rechtswidrig insoweit aufgehoben wurden, keinen Anspruch auf Rücknahme des ihm gegenüber ergangenen bestandskräftigen Beitragsbescheides. Allerdings kann der Beklagte den Bescheid gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zurücknehmen (ebenso § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -). Schon daraus, dass die Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts durch das Gesetz in das Ermessen der Behörde gestellt ist, ergibt sich, dass allein der Umstand der Rechtswidrigkeit keine Pflicht zur Aufhebung begründet. Vgl. dazu die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes, BT-Drs. 7/910, S. 68 f. zum damaligen § 44. Die Behörde hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des jeweils betroffenen Rechtsbereichs in Abwägung zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits, die für die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes streitet, und der Rechtssicherheit andererseits, die für die Aufrechterhaltung bestandskräftiger Verwaltungsakte streitet, zu entscheiden, wie sie von ihrem Rücknahmeermessen Gebrauch machen will. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1999 - 1 DB 7.97 (BDiszG) -, NVwZ 2000, 202 f.; Beschluss vom 4. März 1992 - 2 B 18.91 -, DVBl. 1992, 917; ebenso BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 -, BStBl. II 1991, 552 (553 f.); Urteil vom 9. März 1989 - VI R 101/84 -, BStBl. II 1989, 749. Verfassungsrechtlich ist der Gesetzgeber befugt, die Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte in Abwägung zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der Gerechtigkeit zu ermöglichen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, 297 (305 ff.). Das Ermessen reduziert sich auf eine Pflicht zur Rücknahme, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56.84 -, NVwZ 1984, 265. Eine Pflicht zur Rücknahme kann sich darüber hinaus aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes ergeben, wenn sich eine Verwaltungspraxis und damit eine Selbstbindung der Verwaltung dahin gebildet hat, dass in Fällen bestimmter Art der Verwaltungsakt zurückgenommen wird und eine Abweichung von einer solchen Praxis im konkreten Falle nicht auf sachgerechten Erwägungen beruht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1966 - V C 174.65 -, DVBl. 1967, 159. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geurteilt, dass der Beklagte ermessensfehlerfrei die Rücknahme des Beitragsbescheides hat ablehnen dürfen. Der Zulassungsantrag macht dagegen keine relevanten Einwendungen geltend. Soweit der Kläger vorträgt, es habe eine Vereinbarung bestanden, zuerst ein Musterverfahren durchzuführen, vgl. zur Möglichkeit der Herbeiführung eines Musterklageverfahrens in einem Beitragsprozess OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NVwZ-RR 2002, 296, hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es sich um eine Vereinbarung zu einer anderen Erschließungsanlage handele (S. 7 des angegriffenen Urteils). Dagegen macht der Zulassungsantrag keine Einwendungen geltend. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dazu hätte es der Darlegung der in einem Berufungsverfahren klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Frage bedurft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.