OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 71/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0419.6B71.04.00
26mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese hat der Beigeladene selbst zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese hat der Beigeladene selbst zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihm zugewiesene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 mit einem Konkurrenten des Antragstellers zu besetzen, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen steht mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2003, 200; Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202; Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, im Einklang. Hiernach sind für Auswahlentscheidungen in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Ältere dienstliche Beurteilungen können daneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie stellen keine Hilfskriterien für die Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zum aktuell erreichten Leistungsstand im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Sie können im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Das gilt auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Einzelaussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen. Die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Zwar muss nach der Rechtsprechung des Senats bei einer Auswahlentscheidung nicht immer ein chronologisch rückwärts gerichteter Vergleich älterer Beurteilungen zwingend den Ausschlag geben. Vielmehr kommt es darauf an, ob die den Konkurrenten früher erteilten Beurteilungen miteinander vergleichbar sind und inwieweit sie Aufschluss darüber geben, wer für die zu besetzende Stelle besser qualifiziert ist. Vgl. Beschlüsse des Senats vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 - und vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -. Diesen Maßgaben genügt die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Beförderungsentscheidung. Der Antraggegner leitet die höhere Qualifikation des Beigeladenen gegenüber seinem Konkurrenten, dem Antragsteller, daraus her, dass er die besseren Vorbeurteilungen erhalten habe. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Vergleichbarkeit der jeweils in den Blick genommenen zwei Vorbeurteilungen durchaus gegeben. Der Umstand, dass die hier maßgeblichen Beurteilungen des Beigeladenen aus der Freien und Hansestadt Hamburg stammen und folglich nicht nach den neuen Beurteilungsrichtlinien der Polizei der Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) erstellt worden sind, steht dieser Annahme nicht entgegen. Die Vergleichbarkeit ergibt sich daraus, dass die Beurteilungen - ebenso wie die Beurteilungen nach den BRL Pol - Einzelfeststellungen zu vergleichbaren Sub- und Hauptmerkmalen beinhalten, die mit einem Punktwert zwischen 1 (schlechtestes Ergebnis) und 5 (bestes Ergebnis) bewertet sind. Auch wenn die Beurteilungen nicht mit einem der Notenskala der BRL Pol entsprechenden Gesamturteil abschließen, sondern nur die aufsummierte Gesamtpunktzahl der Einzelfeststellungen ausweisen, bieten sie jedenfalls eine hinreichende Grundlage für einen wertenden Vergleich in Bezug auf die nordrhein-westfälischen Beurteilungsrichtlinien. Dass der Antragsgegner eine solche Wertung anhand der mit Punktwerten versehenen Einzelfeststellungen vorgenommen hat, ist jedenfalls aus der Beschwerdeerwiderung hinreichend deutlich geworden. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass die beiden maßgeblichen Vorbeurteilungen des Beigeladenen jeweils mindestens einer mit der Notenstufe 3 abschließenden Beurteilung nach der BRL Pol entsprechen, ist anhand der Einzelwertungen ohne weiteres nachvollziehbar und wird auch vom Antragsteller nicht ernsthaft in Frage gestellt. Ob die Beurteilungen sogar noch eine Notenstufe höher anzusiedeln sind, wozu offenbar der Antragsgegner neigt, kann offen bleiben. Der Antragsgegner hat einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen jedenfalls deshalb beanstandungsfrei angenommen, weil die vorletzte dienstliche Beurteilung vom 2. September 19 bereits in einem (beim Wechsel des Beigeladenen nach Nordrhein-Westfalen aufgegebenen) Amt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 BBesO erfolgte. Die Bewertung des Antragsgegners, dass diese Beurteilung aufgrund des höherwertigen Amtes "mehr zählt" als die mit 3 Punkten abschließende letzte Vorbeurteilung des Antragstellers vom 20. September 19 , unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit der Antragsteller demgegenüber einwendet, dass ein größeres Gewicht der Beurteilung vom 2. September 19 für den Leistungsvergleich nicht berücksichtigt werden dürfe, weil sich der Beigeladene bei seinem Wechsel von Hamburg nach Nordrhein- Westfalen in die Besoldungsgruppe A 11 habe zurückstufen lassen, übersieht er, dass der Aussagegehalt einer Beurteilung nicht durch den späteren Wechsel in ein anderes Amt gemindert werden kann. Vielmehr gewinnt die hier in Rede stehende Beurteilung in Bezug auf die streitbefangene Stelle nach der Besoldungsgruppe A 12 gerade dadurch besonderes Gewicht, dass sich der Antragsteller während des Beurteilungszeitraums auf einem vergleichbaren Dienstposten bereits bewährt hat, während der Beigeladene das Amt nach A 12 erstmals anstrebt. Diesen Gesichtspunkt hat der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung ausdrücklich hervorgehoben und damit seine Auswahlentscheidung zusätzlich verdeutlicht. Sonstige leistungsbezogene Merkmale, welche dem Antragsgegner möglicherweise hätten Veranlassung geben müssen, seine Auswahlentscheidung unabhängig von den Vorbeurteilungen zugunsten des Antragstellers zu treffen oder jedenfalls im Rahmen des Auswahlermessens erkennbar zu berücksichtigen, sind in der Beschwerdebegründung nicht angesprochen und treten auch nicht aus den Akten hervor. Schon deshalb bedarf es hier auch keines weiteren Eingehens auf die vom Antragsteller grundsätzlich in Frage gestellte Zulässigkeit des Punktwertesystems bzw. die Rechtmäßigkeit allein darauf beruhender Auswahlentscheidungen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.