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Beschluss

6 B 2026/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1027.6B2026.04.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Be-schwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese trägt der Beigeladene selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Be-schwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese trägt der Beigeladene selbst. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die dem Antragsgegner zum 1. Juli 0000 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO nicht mit Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, mit der Begründung entsprochen, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Beamte habe nach geltendem Dienstrecht einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffe. Die durch den Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung erweise sich nicht als fehlerfrei, da sie nicht berücksichtige, dass der Antragsteller in der aktuellen Beurteilung im Hauptmerkmal Leistungsverhalten eine bessere Note als der Beigeladene erzielt habe. Daraus folge ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers, denn die Beförderungsstelle sei nicht an eine bestimmte Funktion gebunden und es liege auch kein besonderes Anforderungsprofil für sie vor. Das Hauptmerkmal Leistungsverhalten sei deshalb für die vorliegende Auswahlentscheidung von allgemeiner Bedeutung und rechtfertige aus sich heraus einen Vorsprung des Antragstellers, der den Weg zur Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen nicht eröffne. Daran ändere auch das Vorbringen des Antragsgegners nichts, die Beurteilungen stammten von unterschiedlichen Endbeurteilern. Die Beurteilungen seien auch bei Berücksichtigung dieses Umstandes im Hinblick auf die Qualifikation der Bewerber vergleichbar, da die nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein- Westfalen erfolgten Beurteilungen in der jeweiligen Vergleichsgruppe von ihrem Anspruch her nicht nur in Bezug auf denselben Endbeurteiler, sondern landesweit vergleichbar seien und dies aus Gründen der geregelten Personalauswahl auch sein müssten. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsgegner im Wesentlichen geltend: Bei der vorliegenden Auswahlentscheidung handele es sich um eine Auswahl unter 51 Beförderungsbewerbern. Die betreffenden Beamten seien überwiegend mit 4 Punkten bewertet worden. In nur acht Fällen habe es unter einem Hauptmerkmal eine um eine Note höhere bzw. eine um eine Note niedrigere Bewertung gegeben. Im Hinblick darauf, dass die in der Auswahl befindlichen Beförderungsbewerber von insgesamt sieben unterschiedlichen Beurteilern endbeurteilt worden seien, sei die Abweichung von nur einer Notenstufe in einem Hauptmerkmal als nicht so ausschlaggebend angesehen worden, dass darauf eine positive Auswahlentscheidung hätte gestützt werden können. Nach der Einrichtung des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen, bei dem mehrere ehemals selbständige Aus- bzw. Fortbildungseinrichtungen des Landes zusammengeführt worden seien, sei eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten in dieser neu gebildeten Vergleichsgruppe nicht mehr uneingeschränkt gewährleistet. Im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Personalstrukturen der im IAF NRW zusammengeführten Dienststellen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen und unter Berücksichtigung unterschiedlicher Endbeurteiler und somit nicht hinreichend einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe sei eine Abweichung nach oben oder unten von lediglich einer Prädikatsnote bei nur einem Hauptmerkmal als nicht hinreichend aussagekräftig hinsichtlich eines Beurteilungsvorsprungs angesehen worden. Eine generelle Vergleichbarkeit von Beurteilungen der ehemals selbständigen Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Polizei NRW stehe in Frage, da die Vergleichsgruppen bei den personell schwächeren Polizeieinrichtungen zu klein gewesen seien. Zur Einhaltung einer individuellen Beurteilungsgerechtigkeit sei in Fällen kleiner Vergleichsgruppen lediglich eine Anlehnung an den durch die BRL Pol festgelegten Orientierungsrahmen möglich gewesen. Ein einheitlicher Bewertungsmaßstab sei demnach zwar angestrebt worden, er könne im Einzelfall jedoch durchaus kritisch zu beurteilen sein. Darüber hinaus sei auch von einer nicht hinreichenden Vergleichbarkeit von Hauptmerkmalen zwischen den Beurteilungen auszugehen. Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen. Der Senat sieht auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch als gegeben an. Nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung hat der Antragsgegner bei der Entscheidung über die Besetzung der Beförderungsplanstelle sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Der Antragsgegner hat in Anwendung der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 (BRL Pol), MBl. NRW. 1996, 278, in der Fassung der einschlägigen Änderungen, den Antragsteller und den Beigeladenen als im Wesentlichen gleich gut qualifiziert eingestuft und die Beförderungsentscheidung auf die Hilfskriterien "letzte Ernennung", "Zugehörigkeit zum Laufbahnabschnitt II" und "allgemeines Dienstalter" gestützt. Bei der Annahme eines Qualifikationsgleichstandes hat der Antragsgegner zum einen in Rechnung gestellt, dass der Antragsteller und der Beigeladene in ihren aktuellen Regelbeurteilungen vom 3. Juli 0000 (betreffend den Antragsteller) und vom 8. August 0000 (betreffend den Beigeladenen) das gleiche Gesamturteil - "Die Leistung und Befähigung des ... übertreffen die Anforderungen" - erhalten haben und auch in den Hauptmerkmalen Leistungsergebnis und Sozialverhalten gleich beurteilt worden sind, nämlich jeweils mit 4 Punkten. Zum anderen hat der Antragsgegner berücksichtigt, dass der Antragsteller hinsichtlich eines Hauptmerkmals, nämlich des Leistungsverhaltens, mit 5 Punkten um einen Punkt besser beurteilt worden ist als der Beigeladene. Die vorgenannte Abweichung um eine Notenstufe in einem Hauptmerkmal hat den Antragsgegner nicht veranlasst, darauf eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers zu stützen, da er sie insoweit als nicht ausschlaggebend angesehen hat. Maßgeblich für diese Bewertung war nach Angaben des Antragsgegners die Annahme, dass im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Personalstrukturen der im IAF NRW zusammengeführten Dienststellen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen und unter Berücksichtigung unterschiedlicher Endbeurteiler keine hinreichend einheitlichen Beurteilungsmaßstäbe gewährleistet gewesen seien. Aus diesem Grunde sei eine Abweichung nach oben oder unten von lediglich einem Punktwert bei nur einem Hauptmerkmal als nicht hinreichend aussagekräftig hinsichtlich eines Beurteilungsvorsprungs angesehen worden. Die nach diesen Maßgaben durch den Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung erweist sich nicht als rechtsfehlerfrei. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, vom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 - und vom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 -, davon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - u. U. erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, ob sich die Entscheidung, den Einzelfeststellungen im Rahmen des Qualifikationsvergleichs keine Bedeutung beizumessen, im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums hält. Nur insoweit kommt dem Gesichtspunkt der sich aufdrängenden inhaltlichen Ausschöpfung eine Bedeutung zu: Weisen die mit gleichem Gesamturteil abschließenden Beurteilungen in Einzelfeststellungen Unterschiede auf, deren Berücksichtigung im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nahe liegt oder sich gar aufdrängt, trifft den Dienstherrn zumindest eine Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er den Unterschieden gleichwohl keine Bedeutung beimessen will. Unter Anwendung dieser Grundsätze drängt sich hier eine inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen mit Blick auf die Bewertung der Hauptmerkmale auf, denn der Antragsteller hat beim Hauptmerkmal Leistungsverhalten die Höchstnote von 5 Punkten erreicht, während der Beigeladene zu insoweit nur mit 4 Punkten beurteilt worden ist. Auch wenn die weiteren - in beiden Beurteilungen ausgewiesenen - Hauptmerkmale (Leistungsergebnis und Sozialverhalten) übereinstimmend jeweils mit 4 Punkten beurteilt worden sind, so darf dies nicht dazu führen, die unterschiedliche Beurteilung des Hauptmerkmals Leistungsverhalten, welches nicht an eine bestimmte Funktion gebunden ist und daher Bedeutung für jedes Beförderungsamt haben kann, aus dem Qualifikationsvergleich auszublenden. Die hiernach bestehende Pflicht zur inhaltlichen Ausschöpfung der Regelbeurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen besagt nicht, dass die bessere Bewertung des genannten Hauptmerkmals in der Beurteilung des Antragstellers von ausschlaggebender Bedeutung sein müsste. Den Antragsgegners trifft bei dieser Sachlage aber eine Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er dem Unterschied in den Beurteilungen keine Bedeutung beimessen will. Diesem Erfordernis hat der Antragsgegner bislang nicht hinreichend entsprochen. Die von ihm insoweit vorgenommenen Erwägungen erweisen sich als nicht ausreichend. Denn der vom Antragsgegner diesbezüglich geltend gemachte Gesichtspunkt mangelnder Vergleichbarkeit - letztere hat der Antragsgegner unter Hinweis darauf angenommen, dass die zu vergleichenden Beurteilungen von unterschiedlichen Dienststellen und unterschiedlichen Endbeurteilern stammten - greift nicht durch. Die aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sind jeweils auf der Grundlage der BRL Pol erstellt worden. Die BRL Pol sehen ein stark schematisiertes Beurteilungsverfahren vor, dessen Ziel es gerade ist, eine Vergleichbarkeit der auf ihrer Grundlage erstellten Beurteilungen sicherzustellen. Auch bei Beurteilungen, die von unterschiedlichen Dienststellen und von unterschiedlichen Endbeurteilern stammen, ist aufgrund der Übereinstimmung der angewandten Beurteilungsmaßstäbe gewährleistet, dass die Beurteilungen miteinander vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit bezieht sich dabei wegen der Schematisierung des Beurteilungssystems nicht lediglich auf die Gesamturteile, sondern auch auf die Bewertung der Hauptmerkmale. Vgl. Beschluss des Senats vom 10. September 2004 - 6 B 1585/04 -; zur Vergleichbarkeit von nach den BRL Pol erstellten Beurteilungen und Beurteilungen aus einem anderen Bundesland vgl. ferner Beschluss des Senats vom 21. April 2004 - 6 B 71/04 -. Gemessen hieran erweist sich die Einschätzung des Antragsgegners, die hinsichtlich des Hauptmerkmals "Leistungsverhalten" um einen Punkt bessere Beurteilung des Antragstellers könne nicht als so ausschlaggebend angesehen werden, dass sie dem Antragsteller zu einem Beurteilungsvorsprung verhelfe, weil es insoweit an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Beurteilungen fehle, als nicht sachgerecht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.