Beschluss
9 A 3750/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0420.9A3750.02.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 135.840,02 EUR (=früher 265.680,00 DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 135.840,02 EUR (=früher 265.680,00 DM) festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist Betreiberin der Kläranlage N. -H. , einer Anlage der Größenklasse 5, der sie u.a. das aus ihrem Netz abfließende Niederschlagswasser in Mischkanalisation zuführt und deren Abwasser sie anschließend in den Rhein einleitet. Die Einleitung beruhte früher auf einer wasserrechtlichen Erlaubnis des Regierungspräsidenten E. vom 22. November 1990, die in der Folgezeit teilweise geändert bzw. ersetzt wurde. Mit unanfechtbar gewordenem Bescheid vom 21. Juli 1993 widerrief der Regierungspräsident E. die wasserrechtliche Erlaubnis, weil die Klägerin nicht in der Lage war, insbesondere den geltenden Wert für den Schadstoffparameter chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) einzuhalten und ein Sanierungsbescheid eine Verschlechterung des Wertes nicht zulasse. Gleichzeitig erließ er eine ebenfalls unanfechtbar gewordene Ordnungsverfügung, mit der er der Klägerin aufgab, aus der Kläranlage die Einleitung von Abwasser, dessen Schadstofffracht nicht so gering gehalten werde, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich sei, ab dem 1. Januar 1999 zu unterlassen. Für die Übergangszeit setzte er Überwachungswerte als befristete Sanierungsanforderungen fest. Danach war u.a. für CSB ein Wert von 100 mg/l einzuhalten, hinsichtlich des Parameters Pges galt ein Wert von 2 mg/l. Änderungen dieser Werte erfolgten erstmals durch 3. Änderungsbescheid vom 23. Februar 1996. Für das Veranlagungsjahr 1995 erklärte die Klägerin nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG), hinsichtlich CSB einen Wert von 75 mg/l und hinsichtlich Pges einen Wert von 1,6 mg/l einhalten zu wollen. Nach dem Ergebnis des Messprogramms liegen Überschreitungen dieser Werte nicht vor. Mit Bescheid vom 27. November 1998 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe für 1995 für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser aus dem Einzugsbereich der Kläranlage ohne Berücksichtigung eines von der Klägerin rechtzeitig gestellten Antrages auf Abgabefreiheit auf 265.680,00 DM fest. Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 1999 zurück. Zur Begründung führte er aus: Dem Antrag auf Abgabefreiheit habe nicht entsprochen werden können, weil im Veranlagungszeitraum die Überwachungswerte der Kläranlage gemäß der geltenden Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. u.a. hinsichtlich des Parameters CSB nicht den Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) entsprochen habe. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, den Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 27. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1999 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe die geltend gemachte Abgabefreiheit zu. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) seien erfüllt. Die Anlagen der Klägerin zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb hätten den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b WHG und § 57 LWG entsprochen. Hierzu zähle nämlich nur das Kanalisationsnetz einschließlich zugehöriger Nebenbauwerke wie z.B. Regenüberlaufbecken bis zur Übergabe des Abwassers an die zentrale Abwasserbehandlung; dieses erfülle die Anforderungen. Darauf, dass die Kläranlage im Veranlagungsjahr lediglich auf der Grundlage einer Ordnungsverfügung betrieben worden sei, weil ihre Ablaufwerte nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen hätten, komme es demgemäß nicht an. Hinsichtlich des allein (noch) streitigen Parameters CSB genüge die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers auch den Anforderungen des § 69 Abs. 3 LWG. Nach der im Veranlagungsjahr geltenden Fassung der Rahmen-Abwasserverwaltungsvorschrift habe für die Kläranlage hinsichtlich CSB ein Einleitungsgrenzwert von 75 mg/l gegolten, der vorliegend tatsächlich im gesamten Kalenderjahr eingehalten worden sei. Auf eine Festschreibung dieses Grenzwertes in einem wasserrechtlichen Bescheid komme es nicht an. Hiergegen richtet sich der Beklagte mit seiner zugelassenen Berufung, mit der er ergänzend geltend macht: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehöre zu den Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen nicht nur das Kanalisationsnetz, sondern auch die Kläranlage, über die das Niederschlagswasser eingeleitet werde. Bezugspunkt der abwasserabgabenrechtlichen Vorschriften sei das Einleiten im Sinne des unmittelbaren Verbringens von Abwasser in ein Gewässer. Hierauf stelle auch § 73 Abs. 2 LWG ab, indem er die Voraussetzungen festlege, unter denen die Einleitung von Niederschlagswasser abgabefrei bleibe. Der in § 73 Abs. 2 LWG enthaltene Verweis auf die Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG habe als Anknüpfungspunkt ebenfalls das Einleiten von Abwasser, das im Mischsystem erst nach Reinigung des Abwassers in der Kläranlage erfolge. Der Betrieb einer Anlage zur Beseitigung von Niederschlagswasser entsprechend den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG liege nur dann vor, wenn die Anlage mit einer Einleitungserlaubnis betrieben werde, deren Überwachungswerte die Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG nicht überschritten. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Heraberklärung der Klägerin nach § 4 Abs. 5 AbwAG für 1995 betreffend CSB und Pges sei wegen des Fehlens einer einem Bescheid vergleichbaren Bindungswirkung rechtlich unerheblich, abgesehen davon, dass jedenfalls selbst der heraberklärte Wert für Pges nicht den Mindestanforderungen des Anhangs 1 der Rahmen- Abwasserverwaltungsvorschrift entsprochen habe und schon deshalb eine Abgabefreiheit ausscheide. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung des Verwaltungsgerichts, die sie für zutreffend hält. Ergänzend macht sie geltend: Der Auffassung, der für die Abwasserbeseitigungsanlage geltende Bescheid müsse den Mindestanforderungen entsprechen, könne nicht gefolgt werden. Maßgeblich sei, ob sich die Anlagen und deren Einleitung bereits auf einem fortentwickelten Stand befänden, der es erlaube, die Mindestanforderungen einzuhalten. Das sei hier der Fall gewesen. Keinesfalls dürfe jedoch auf die Werte in einem Bescheid abgestellt werden, wenn eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG vorliege, deren Werte den Mindestanforderungen genügten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der von der Klägerin eingereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 VwGO gehört worden. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1999 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist zur Zahlung der Niederschlagswasserabgabe für 1995 verpflichtet. Sie ist als Einleiterin von Abwasser in Form von Niederschlagswasser für diesen Veranlagungszeitraum dem Grunde nach gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, 9 Abs. 1 AbwAG in der Fassung des 4. Änderungsgesetzes vom 5. Juli 1994, BGBl. I S. 1453, (AbwAG 1994) abwasserabgabepflichtig. Die Abgabeerhebung scheidet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb aus, weil die Klägerin von der Abgabepflicht befreit wäre. Nach § 7 Abs. 2 AbwAG 1994 können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Hiervon hat Nordrhein-Westfalen durch § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989, GV. NRW. S. 384, bezogen auf das Veranlagungsjahr 1995 zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993, GV. NRW. S. 987, (LWG 1989) Gebrauch gemacht. Danach bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei, wenn - die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG und des § 57 Abs. 1 LWG 1989 und - die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in § 69 Abs. 3 LWG 1989 genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG (bzw. schärferen Anforderungen der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 LWG 1989 oder der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis - sofern dort vorgesehen -, § 73 Abs. 2 Satz 2 LWG 1989) entsprechen. Diese Voraussetzungen sind von der Klägerin nicht vollständig erfüllt worden. Die im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Einleitung maßgebliche Anlage der Klägerin zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb entsprachen im Veranlagungszeitraum nicht den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LWG 1989, d.h. den im Veranlagungsjahr geltenden Regeln nach § 18 b WHG in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986, BGBl. I S. 1529, 1654, für neue Anlagen. Vgl. für die Maßgeblichkeit dieser Regeln: OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2003 - 9 A 626/00 -, NVwZ-RR 2003, 777. Bezugspunkt für die Erfüllung dieser Voraussetzung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur das Kanalisationsnetz einschließlich zugehöriger Nebenbauwerke; abzustellen ist vielmehr auf die gesamte Anlage zwischen Anfall des Niederschlagswassers und dessen Einleitung in ein Gewässer, d.h. ggfs. unter Einbeziehung einer Kläranlage. Das gesamte Abwasserabgabenrecht bezieht sich auf die finanziellen Folgen der Einleitung von Abwasser in ein Gewässer (vgl. § 1 AbwAG). Auch § 73 Abs. 2 LWG 1989 stellt hierauf ab, indem er unter bestimmten Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser, einer Form des Abwassers (§ 2 Abs. 1 Halbs. 2 AbwAG), abgabefrei lässt. Eine dieser Voraussetzungen verweist auf § 18 b Abs. 1 WHG, der Anforderungen an Abwasseranlagen unter Anknüpfung ebenfalls an das Einleiten von Abwasser stellt, indem er die Berücksichtigung der hierfür geltenden Benutzungsbedingungen und Auflagen vorschreibt. Da Einleiten das unmittelbare Verbringen von Abwasser in ein Gewässer ist (§ 2 Abs. 2 Halbs. 1 AbwAG) und Mischwasser regelmäßig vor seiner Einleitung erst eine Reinigung in einer Kläranlage erfährt, kann § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG 1989 nur in dem oben erwähnten umfassenden Sinn verstanden werden. Dem entspricht zugleich das Wortverständnis des Begriffs Beseitigung". Von einer solchen kann im vorliegenden Zusammenhang erst dann gesprochen werden, wenn das Niederschlagswasse diese seine Eigenschaft verloren hat, also als solches nicht mehr existiert. Das trifft in Konstellationen wie der hiesigen erst im Zeitpunkt der Vermischung mit dem Gewässer zu, dessen Teil es dann wird, also mit der Einleitung. Die Begründung des Veraltungsgerichts für seine einschränkende Auslegung vermag nicht zu überzeugen. Eine Beschränkung auf das Kanalisationsnetz lässt sich zunächst nicht dem herangezogenen § 58 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989 entnehmen. Zwar trifft es zu, dass danach Kanalisationsnetze der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen und somit zu den Abwasserbeseitigungsanlagen gehören; die Vorschrift trifft jedoch keine Aussage dazu, dass ausschließlich diese die Abwasserbeseitigungsanlagen bilden. Sie gibt keine Definition des Begriffs Abwasserbeseitigungsanlage, beschränkt sich vielmehr auf die Anordnung, dass Pläne zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie der Betrieb von Kanalisationsnetzen der Genehmigung bedürfen. Die Verbindung von "Kanalisationsnetzen" mit dem Zusatz "für die öffentliche Abwasserbeseitigung" bestätigt vielmehr die hier vorgenommene Auslegung. § 58 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989 differenziert bei der öffentlichen Abwasserbeseitigung nicht zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser. Träfe die Auslegung des Verwaltungsgerichts zu, müsste nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989 auch bei Schmutzwasser die Abwasserbeseitigungsanlage am Ende des Kanalisationsnetzes enden. Eine nachgeschaltete Kläranlage gehörte dann nicht mehr zur Abwasserbeseitigungsanlage. In Bezug auf Schmutzwasser zweifelt jedoch niemand daran, dass zu den Abwasserbeseitigungsanlagen alle Anlagen bis zur Einleitung in ein Gewässer gehören, also auch eine dem Kanalisationsnetz nachgeschaltete Kläranlage. Daraus wird deutlich, dass die Aussagekraft der Vorschrift nicht über die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit von Kanalisationsnetzen hinausgeht. Dem weiter vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 3. Januar 1995 über Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Mischverfahren, MBl. NRW. S. 254, kommt schon deshalb keine Relevanz zu, weil er als untergesetzliche Norm an den Inhalt des gesetzlichen Tatbestandes gebunden ist. Im Übrigen kann auch dem Erlass nichts im Sinne der Auslegung des Verwaltungsgerichts entnommen werden. Nrn. 1.1 und 1.3 des Erlasses, auf die das Verwaltungsgericht verweist, beinhalten Begriffsbestimmungen der öffentlichen Kanalisation bzw. des Kanalisationsnetzes, nicht aber - was vorliegend allein von Bedeutung sein könnte - von Abwasserbeseitigungsanlagen. Der Auslegung des Verwaltungsgerichts steht auch Sinn und Zweck des § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG 1989 entgegen. Die landesrechtliche Anknüpfung der Abgabefreiheit für Niederschlagswasser dient dem vom Abwasserabgabengesetz allgemein verfolgten Ziel einer optimalen Gewässerreinhaltung in Form der Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinleitungen durch Schaffung finanzieller Anreize. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2003 - 9 A 626/03 -, a.a.O. In den Genuss der Befreiung von der Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser soll nur derjenige gelangen können, der einen den jeweils aktuellen Anforderungen entsprechenden Beitrag zur Gewässerreinhaltung leistet. Dieses Ziel der größtmöglichen mit zumutbarem Aufwand zu erreichenden Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinleitungen kann aber mit der erforderlichen Sicherheit nur erreicht werden, wenn die Befreiungsregelung dahin verstanden wird, dass "Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers" sämtliche Anlagen sind, die bis zur Einleitung des - mit anderem Abwasser vermischten - Niederschlagswassers in ein Gewässer zwischengeschaltet sind, insbesondere also auch Kläranlagen. Die hier somit maßgebliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage der Klägerin, insbesondere die Kläranlage N. -H. , und deren Betrieb entsprachen nicht den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG. Danach sind Abwasseranlagen unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen für das Einleiten von Abwasser (§§ 4, 5 und 7 a) WHG nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Nach der "zu berücksichtigenden" Regelung des § 7 a Abs. 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Anforderungen nach Satz 3 - d.h. den einschlägigen Verwaltungsvorschriften über Mindestanforderungen -, mindestens jedoch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. In diesem Sinne liegt mithin entgegen der Auffassung der Klägerin nur dann eine "den ... in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG ... entsprechen(de)" Niederschlagswasserbeseitigungsanlage und ein entsprechender Betrieb vor, wenn die Anlage mit einer Einleitungserlaubnis betrieben wird, deren Überwachungswerte die Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG nicht überschreiten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 9 A 2229/01 -. Zur näheren Begründung verweist der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des Urteils, die auch durch die Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung nicht widerlegt werden. Die von der Klägerin betriebene Kläranlage N. -H. genügte im Veranlagungszeitraum 1995 nicht den Anforderungen des § 18 b Abs. 1 i.V.m. § 7 a Abs. 1 WHG. Es war nicht durch wasserrechtlichen Bescheid sichergestellt, dass der Betrieb der Anlage durchgängig eine Abwasserbehandlung gewährleistete, die zu einer Schadstofffracht des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers führte, die den Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG genügte. Auch insoweit ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass auf die Mindestanforderungen abzustellen ist, die in dem jeweiligen Veranlagungsjahr gelten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 1999 - 9 A 1745/99 - und Beschluss vom 16. Mai 2003, a.a.O., sowie Urteil vom 15. September 1998 - 9 A 2/96 -, NWVBl. 1999, 301, und es nicht etwa auf diejenigen im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ankommt. Dabei kann dahinstehen, ob die Kläranlage N. -H. im hier maßgeblichen Zeitraum schon deshalb nicht den Anforderungen nach §§ 18 b Abs. 1, 7 a Abs. 1 WHG entsprach, weil sie seit dem Widerrufsbescheid des Regierungspräsidenten E. vom 21. Juli 1993 ohne wasserrechtliche Erlaubnis betrieben, ihr Betrieb vielmehr lediglich unter den in dessen Ordnungsverfügung vom gleichen Tag enthaltenen Festsetzungen geduldet würde. Selbst wenn man diese Ordnungsverfügung mit den darin enthaltenen Festsetzungen einer wasserrechtlichen Erlaubnis gleichstellte, wären die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LWG 1989 nicht erfüllt. Denn die in der Ordnungsverfügung vorgeschriebenen Überwachungswerte genügten nicht den Anforderungen des über § 7 a Abs. 1 WHG im Veranlagungsjahr geltenden Anhangs 1 zur Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 25. November 1992, GMBl. 1994, 498, (Rahmen- Abwasser VwV). Während dieser unter Nr. 2 für die Kläranlage der Klägerin für CSB einen Einleitungsgrenzwert von 75 mg/l und für Pges einen solchen von 1 mg/l vorsieht, "erlaubt" die Ordnungsverfügung vom 21. Juli 1993 Werte von 100 mg/l bzw. 2mg/l. Im vorliegenden Fall gilt nicht deshalb etwas anderes, weil die Klägerin für das ganze Jahr 1995 betreffend CSB und Pges eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG abgegeben hat, wonach sie hinsichtlich CSB einen Wert von 75 mg/l und in Bezug auf Pges einen Wert von 1,6 mg/l einhalten wollte. Selbst wenn man Erklärungswerte nach § 4 Abs. 5 AbwAG Überwachungswerten aus einer wasserrechtlichen Erlaubnis gleichstellen wollte, würde dies nicht zu einer Abgabefreiheit der Klägerin führen. Denn auch der heraberklärte Wert für Pges entspricht nicht den Anforderungen der Nr. 2 des Anhangs 1 zur Rahmen-Abwasser VwV, die - wie bereits ausgeführt - einen Grenzwert von 1 mg/l vorsieht. Für den nach Anhang 1 zur Rahmen-Abwasser VwV ebenfalls relevanten Wert für Nges, der danach maximal 25 mg/l betragen darf, ist nach eigenen Angaben der Klägerin nicht einmal eine Heraberklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG erfolgt, obwohl der in der Ordnungsverfügung vom 21. Juli 1993 festgesetzte Wert bei 55 mg/l liegt. Diese Abweichungen sind auch erheblich, weil die über § 7 a Abs. 1 WHG einschlägige Rahmen-Abwasser VwV - im Gegensatz zu § 69 Abs. 3 LWG 1989, auf den § 73 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LWG 1989 im hier maßgeblichen Zeitraum verweist - bereits 1995 auch für die Parameter Pges und Nges entsprechende Anforderungen stellte. Ob darüber hinaus Erklärungswerte nach § 4 Abs. 5 AbwAG überhaupt Bescheidwerten gleichgestellt werden können, kann unter diesen Umständen dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.