Beschluss
4 L 103/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0303.4L103.10.0A
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Leitsätze
1. Als (allgemein) anerkannte Regeln der Technik i.S.d § 4 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG LSA (juris: AbwAGAG ST) lassen sich diejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben. Da es sich bei § 4 Abs. 2 AG AbwAG LSA (juris: AbwAGAG ST) um eine auf der Ermächtigung des § 7 Abs. 2 AbwAG (juris: AbwAGAG ST) beruhende landesrechtliche Bestimmung handelt, kommt auf die im jeweiligen Bundesland im Veranlagungszeitraum allgemein anerkannten Regeln an.(Rn.4)
2. Es handelt sich bei der Abwasserabgabe nicht um eine kommunale Abgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 KAG LSA (juris: KAG ST), sondern um eine vom Bund eingeführte Landesabgabe mit einem eigenständigen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren, auf die das Kommunalabgabengesetz nicht anwendbar ist (so schon OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. Januar 1998 - B 2 S 433/96 -, zit. nach JURIS). (Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als (allgemein) anerkannte Regeln der Technik i.S.d § 4 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG LSA (juris: AbwAGAG ST) lassen sich diejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben. Da es sich bei § 4 Abs. 2 AG AbwAG LSA (juris: AbwAGAG ST) um eine auf der Ermächtigung des § 7 Abs. 2 AbwAG (juris: AbwAGAG ST) beruhende landesrechtliche Bestimmung handelt, kommt auf die im jeweiligen Bundesland im Veranlagungszeitraum allgemein anerkannten Regeln an.(Rn.4) 2. Es handelt sich bei der Abwasserabgabe nicht um eine kommunale Abgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 KAG LSA (juris: KAG ST), sondern um eine vom Bund eingeführte Landesabgabe mit einem eigenständigen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren, auf die das Kommunalabgabengesetz nicht anwendbar ist (so schon OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. Januar 1998 - B 2 S 433/96 -, zit. nach JURIS). (Rn.10) Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. a) Nicht durchgreifend ist der sinngemäße Einwand der Klägerin, dass es im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG LSA, wonach das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation abgabefrei ist, soweit die Regenwasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, für die Jahre 2000 bis 2002 auf die in „Ostdeutschland oder Sachsen-Anhalt insoweit geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik“ ankomme. Als (allgemein) anerkannte Regeln der Technik lassen sich diejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben (so BVerwG, Beschl. v. 30. September 1996 - 4 B 175/96 -, zit. nach JURIS, m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. März 2009 - 20 A 1251/07 -, OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 3. März 2000 - 12 A 11452/99 -, jeweils zit. nach JURIS). § 4 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG LSA knüpft damit erkennbar an die bundesrechtliche Regelung des § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG in der bis November 1996 geltenden Fassung an, wonach eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden durfte, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wurde, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Anforderungen nach Satz 3, mindestens jedoch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, möglich war. Da es sich bei § 4 Abs. 2 AG AbwAG LSA um eine auf der Ermächtigung des § 7 Abs. 2 AbwAG beruhende landesrechtliche Bestimmung handelt, kommt es auf die im jeweiligen Bundesland (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 3. März 2000, a. a. O.; vgl. weiter OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9. November 2005 - 9 A 2917/02 -, jeweils zit. nach JURIS) im Veranlagungszeitraum (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16. Mai 2003 - 9 A 626/00 -, zit. nach JURIS; Köhler, AbwAG, 2. A., § 7 Rdnr. 44) allgemein anerkannten Regeln an. Die Klägerin hat aber schon nicht in ausreichender Weise dargelegt, dass entgegen der Annahme des insoweit dem Sachverständigen folgenden Verwaltungsgerichts in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2000 bis 2002 Regeln der Technik allgemein anerkannt waren, die von den Vorgaben des Arbeitsblatts A 128 der Abwassertechnischen Vereinigung abwichen. Dass sich die Regeln der Technik bis 1990 in der DDR anders als in der Bundesrepublik entwickelt hatten, hatte entgegen ihrer Ansicht jedenfalls nicht zur Folge, dass ein „Bestandsschutz“ für diese Regeln bestand und sie damit zehn Jahre später in den neuen Bundesländern immer noch Geltung beanspruchten. Darüber hinaus fehlt es an tragfähigen Ausführungen der Klägerin zu dem konkreten Inhalt der nach ihrer Ansicht in den Jahren 2000 bis 2002 allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ihr Vorbringen, ein allgemein anerkannter Stand bei der Mehrzahl der Praktiker sei erst zum 1. Januar 2003 durch den als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzusehenden Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes-Sachsen-Anhalt vom 11. November 2002 geschaffen worden, geht schon deshalb ins Leere, weil es dann vor dem 1. Januar 2003 überhaupt keine Grundlage für eine Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG LSA gegeben hätte. Es kann dabei offen bleiben, ob es sich bei dem Erlass, mit dem „Hinweise zum Vollzug des § 11 i. V. m. § 13 WG LSA“ gegeben werden, um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (vgl. dazu BVerwG, 28. Oktober 1998 - 8 C 16/96 -, zit. nach JURIS m. w. N.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 114 Rdnr. 64 ff.) zu § 4 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG LSA handelt. Eine Konkretisierung der allgemein anerkannten Regeln der Technik i. S. d. § 4 Abs. 2 AG AbwAG LSA durch Verwaltungsvorschriften ist jedenfalls nicht zwingend notwendig. Daher kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, erst mit dem Erlass vom 11. November 2002 sei das Simulationsmodell KOSIM festgeschrieben worden, das deshalb nicht den vorher in Sachsen-Anhalt geltenden Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wieder gegeben habe. Soweit sie geltend macht, dies folge daraus, dass es sonst eines Erlasses nicht bedurft hätte, verkennt sie schon, dass mit normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften - unterstellt, der Erlass sei als solcher zu § 4 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG LSA anzusehen - auch Regeln, die vor Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift allgemein anerkannt waren, kodifiziert werden können. Abgesehen davon legt die Klägerin nicht dar, welche Vorteile sich für sie aus einer Nichtanwendbarkeit dieses Simulationsmodells - auf dessen Anwendbarkeit sie ihre Klage aber teilweise (auch) gestützt hat - ergeben. Soweit die Klägerin schließlich in anderem Zusammenhang auf die bis zum Jahr 2000 „anerkannte Verdünnungsmethode“ abstellt, steht dieses Vorbringen nicht nur in Widerspruch zu den oben dargestellten Ausführungen, sondern ist auch eine bloße Behauptung ohne jeglichen Beleg. b) Mit ihrer Rüge, der Sachverständige und das Verwaltungsgericht hätten nicht berücksichtigt, dass „mindestens drei der Entlastungsbauwerke ordnungsgemäß“ arbeiteten und dass § 4 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG LSA eine Abgabefreiheit vorsehe, „soweit“ den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen werde, setzt sich die Klägerin schon nicht ausreichend mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander. Das Verwaltungsgericht hat dem Sachverständigen folgend darauf abgestellt, dass zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gerade eine ganzheitliche Betrachtung des Entwässerungssystems notwendig sei (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. April 2004 - 9 A 3750/02 -, zit. nach JURIS; Köhler, AbwAG, 2. A., § 7 Rdnr. 43). Auch wenn die Entlastungsfracht an einzelnen Entlastungsbauwerken für sich genommen kleiner als 250 kg CSB/ha und Jahr sei, entspreche die Regenwasserrückhaltung und -behandlung an diesen Bauwerken nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, weil nach dem Generalentwässerungsplan der Klägerin die kumulierte Gesamtentlastungsfracht den zulässigen Wert deutlich überschreite (UA Bl. 8). Dem ist die Klägerin nicht hinreichend entgegen getreten. Ihr Vorbringen, es entspreche der Verwaltungspraxis, dass das „Gesamtnetz dem Stand der Technik entsprechen“ müsse, wobei jedoch bei den einzelnen Entlastungsstellen „geringfügige Abweichungen ausgeglichen“ werden könnten und vorliegend spreche nichts dagegen, Abweichungen zuzulassen, da „insoweit empfindliche Gewässer oder andere besondere Anforderungen nicht ersichtlich“ seien, stellt keine Darlegung abweichender allgemein anerkannter Regeln der Technik dar. c) Soweit die Klägerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu ihrem Vorbringen hinsichtlich der Verleihungsurkunde vom 7. Dezember 1938 und der Einleitung von Wassermengen in einer bestimmten Verdünnung als „unzutreffend“ bezeichnet, ist schon unklar, worauf sich dieser Einwand der Klägerin bezieht und welche rechtlichen Folgerungen sie daraus zieht. Von vornherein nicht ausreichend ist der bloße Hinweis der Klägerin, es bestehe eine wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 1996, die eingehalten worden sei und werde. Es fehlt schon jegliche Erläuterung des Inhalts dieser Erlaubnis, insbesondere eine Wiedergabe der einzuhaltenden Schadstoffwerte. Zwar durfte gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 31. August 1993 (GVBl. LSA 1993, 477, 481f.) i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 13. April 1994 (GVBl. LSA 1994, 508, 518) - WG LSA 2004 - eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn die Fracht an Schadstoffen mindestens so gering gehalten wurde, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich war. Aus der Einhaltung der Vorgaben einer wasserrechtlichen Erlaubnis folgte aber noch nicht zwingend die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG LSA. Denn wenn vorhandene Einleitungen nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 WG LSA 1994 entsprachen, so hatten die Wasserbehörden gem. § 13 Abs. 2 WG LSA 1994 lediglich sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchgeführt werden (vgl. auch § 5 KomAbwVO LSA; § 7a Abs. 2 WHG in der bis November 1996 bzw. § 7 Abs. 3 WHG in der bis August 2001 geltenden Fassung). Dementsprechend weist der Beklagte unwidersprochen darauf hin, dass eine befristete wasserrechtliche Zulässigkeit der Einleitung von Abwasser durch die Klägerin bestand, deren Klärung gerade nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach. d) Der „Rechtsgedanke des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA“ ist entgegen der Auffassung der Klägerin schon deshalb nicht heranzuziehen, weil es sich bei der Abwasserabgabe nicht um eine kommunale Abgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 KAG LSA handelt, sondern um eine vom Bund eingeführte Landesabgabe mit einem eigenständigen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren, auf die das Kommunalabgabengesetz nicht anwendbar ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. Januar 1998 - B 2 S 433/96 -, zit. nach JURIS). Darüber hinaus hat eine von der Klägerin angenommene rückwirkende Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht stattgefunden. e) Eine dem Beklagten oder seinem Funktionsvorgänger zuzurechnende Verletzung schützenswerten Vertrauens der Klägerin ist weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vielmehr ausgeführt, dass die Klägerin aus der für die Vorjahre erfolgten Anerkennung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG LSA durch den Beklagten bzw. seinen Funktionsvorgänger, die insoweit auf die Erklärungen der Klägerin vertraut hatten, keine Rückschlüsse für die Zukunft ziehen konnte und sie zudem durch Hinweise des Ministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 10. Juli 1998 und in den Vordrucken auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik aufmerksam gemacht worden war. Der bloße Verweis der Klägerin auf eine Aussage des Sachverständigen in seinem Gutachten, erst durch den Erlass aus dem Jahre 2002 sei Klarheit geschaffen worden, und auf die fehlende Bestimmtheit des Hinweises des Ministeriums aus Juli 1998 ist demgegenüber nicht ausreichend. f) Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Feststellung des Verwaltungsgerichts, § 7 AG AbwAG LSA treffe keine Regelung darüber, zu welchem Zeitpunkt die Abwasserabgabe festgesetzt werden könne. Die Vorschrift bezieht sich allein auf deren Abwälzbarkeit im Rahmen der Festsetzung von Abwassergebühren. § 7 AG AbwAG LSA ist auch nicht dadurch unterlaufen worden, dass der Beklagte die Abwasserabgabe erst nach Ablauf der Veranlagungsjahre und damit auch der Gebührenzeiträume festgesetzt hat. Denn die zu erwartende Abwasserabgabe durfte unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 AG AbwAG LSA im Rahmen der Gebührenkalkulation geschätzt werden. Und selbst wenn - wie hier - die Schätzung fehlerhaft war, bestand nach § 5 Abs. 2c KAG LSA grundsätzlich die Möglichkeit zum Ausgleich von Kostenunterdeckungen im nächsten Kalkulationszeitraum. Eine „absolute Rückwirkung“, mit der die Klägerin wohl den Fall einer echten Rückwirkung i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u. a. -; Beschl. v. 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 -, jeweils zit. nach JURIS m. w. N.) meint, ist von vornherein nicht gegeben. Denn eine echte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig ist, liegt vor, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u. a. -, a. a. O.). Eine erst nach Ablauf eines Veranlagungszeitraumes erfolgende Anwendung eines Gesetzes, das schon im Veranlagungszeitraum galt, stellt also keine echte Rückwirkung dar. Daher fällt schon deshalb ein Rückgriff auf eine entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA aus. g) Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung geltend, die für die Jahre 2000 bis 2001 festgesetzte Abwasserabgabe sei unbillig, weil sich der Übergang von der „bis dato anerkannten Verdünnungsmethode“ zu dem Simulationsmodell KOSIM als den allgemein anerkannten Regeln der Technik für sie als überraschende Änderung dargestellt habe. Abgesehen davon, dass nach den nicht ernsthaft erschütterten Feststellungen des insoweit dem Sachverständigen folgenden Verwaltungsgerichts auch schon vor dem Jahr 2000 die von der Klägerin genannte „Verdünnungsmethode“ nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach und die Klägerin in mehrfacher Weise auf die einzuhaltenden Regeln hingewiesen worden war, sind solche Regeln hinsichtlich des Vertrauensschutzes gerade nicht gesetzlichen Vorschriften, der Rechtsprechung oder der Verwaltungsübung i. S. der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung gleichzustellen. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin mit ihrer aufgeworfenen Frage nicht in hinreichender Weise dargelegt. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (so BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, zit. nach JURIS). Mit dem Vortrag, die „Entscheidung liege aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse“, die „klärungsvernünftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus“ könne in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden und die Rechtssache habe „zudem über den Einzelfall hinaus Bedeutung“, wird die Klärungsbedürftigkeit gerade nicht näher ausgeführt. Es handelt sich dabei um bloße Behauptungen ohne jeden Beleg. 3. Dass die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt und diesen „nebst Beweisantritten“ auch zum Gegenstand des Vortrags im Zulassungsverfahren macht, ist nicht zulässig. Eine solche Bezugnahme ist durch das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ausgeschlossen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. September 2009 - 4 L 133/09 -, zit. nach JURIS m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).