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Beschluss

4 A 1951/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0421.4A1951.03.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.230,94 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.230,94 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Aufforderung zur Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 8.275,- DM finde ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG iVm Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides vom 22. Juli 1991 erklärt worden seien. Danach seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, weil sich die Gesamtausgaben des von der Beklagten subventionierten Projekts von DM auf DM ermäßigt hätten und damit eine auflösende Bedingung eingetreten sei. Für die Höhe der Gesamtausgaben seien die Angaben der Klägerin in dem ihrem Förderantrag vom 29. April 1991 beigefügten Finanzierungsplan zu Grunde zu legen. Gesamtausgaben im Sinne der Nr. 2 ANBest-P seien entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die im Zuwendungsbescheid mit DM bezifferte und als verbindlich erklärte Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Rückforderung stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Fördermittel nach ihrem Vortrag tatsächlich für das geförderte Vorhaben verwendet habe. Sie könne sich gemäß § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie positive Kenntnis davon gehabt habe, dass sie bewilligte und ausgezahlte Beträge, die ihr unter Berücksichtigung der Ausgabenermäßigung nicht zuständen, zu erstatten habe. Schließlich sei die Geltendmachung der Erstattungsforderung auch nicht verwirkt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beklagte ihren Anspruch während einer längeren Zeitspanne nicht geltend gemacht habe, fehle es gleichwohl an einem von der Beklagten gesetzten Vertrauenstatbestand, der die Klägerin hätte veranlassen können zu glauben, dass auf die Geltendmachung der Forderung verzichtet werde. Die Einwendungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Antragstellerin trägt zunächst vor: Maßgebliche Bezugsgröße für die Berechnung der Ermäßigung im Sinne der Nr. 2 ANBest-P seien nicht die Ausgaben, die sie in dem ihrem Zuwendungsantrag beigefügten Finanzierungsplan mit - DM beziffert habe. Abzustellen sei vielmehr auf die Ausgaben, die die Beklagte unter Änderung des vorgelegten Finanzierungsplanes im Zuwendungsbescheid für verbindlich erklärt habe, also Ausgaben in Höhe von DM. Der Betrag von - DM werde im Bewilligungsbescheid überhaupt nicht mehr erwähnt. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, durch den Bewilligungsbescheid sei keine verbindliche Änderung der Gesamtausgaben erfolgt, sei dies für sie nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht zulässig, dass sich das Verwaltungsgericht insoweit darauf beschränke, auf den angefochtenen Bescheid der Beklagten Bezug zu nehmen. Maßgeblich sei allein, wie sie den Zuwendungsbescheid habe verstehen können bzw. müssen. Die vom Verwaltungsgericht erwähnte und in den Beiakten befindliche Berechnung der Förderquote sei ihr nicht bekannt gewesen und auch nicht Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sie den Zuwendungsbescheid auch nicht im Sinne der Beklagten verstanden. Vielmehr habe sie sich bei der Berechnung der Ausgaben an die verbindlichen Vorgaben des Bewilligungsbescheides gehalten. Weshalb dies bei der vom Verwaltungsgericht erwähnten Rechnung vom 29. Juni 1991 ausnahmsweise nicht der Fall gewesen sei, sei für sie nicht nachvollziehbar, zumal sie infolge eines Wasserschadens nicht mehr über Belege verfüge. Die Richtigkeit ihrer Auffassung zur Auslegung der Nr. 2 ANBest-P werde dadurch bestätigt, dass diese Regelung inzwischen (Stand: 18. Oktober 2000) geändert worden sei. Es stehe nunmehr außer Frage, dass auf die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben abzustellen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht sich die Ansicht der Beklagten zu eigen gemacht und auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen hat (UA S. 5). Dies ergibt sich ohne weiteres aus § 117 Abs. 5 VwGO. Was unter Gesamtausgaben im Sinne der Nr. 2 ANBest-P, zur Qualifizierung dieser Regelung als auflösende Bedingung vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2002 - 4 A 4927/99 - und zur entsprechenden nordrhein-westfälischen Regelung Senatsbeschluss vom 15. Mai 2003 - 4 A 992/02 -, zu verstehen ist, richtet sich nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides zu dessen Bestandteil auch die AN Best-P erklärt worden sind. Dabei kommt es in entsprechender Anwendung der Regelung des § 133 BGB darauf an, wie der Adressat - die Klägerin - den Inhalt des Bescheides bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für sie erkennbaren Umstände verstehen musste; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1975 - 4 C 66.72 -, BVerwGE 49, 244, 247, vom 18. Juni 1980 - 6 C 5.79 -, BVerwGE 60, 223, 228 ff., vom 6. September 1988 - 1 C 15.86 -, NJW 1989, 53, 54, und vom 17. August 1995 - 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, 101, 103. Zu Recht weist die Klägerin deshalb darauf hin, dass sich der vom Verwaltungsgericht (UA S.5) angeführten Berechnung (Beiakte Heft 1 Bl. 106) für die hier strittige Frage des Verständnisses von Nr. 2 ANBest-P nichts entnehmen lässt, weil ihr diese Berechnung nicht bekannt gewesen ist. Dies ändert im Ergebnis aber nichts daran, dass die Klägerin den Begriff der Gesamtausgaben im Sinne der Auffassung des Verwaltungsgerichts verstehen musste: Die Beklagte gewährte im Rahmen der Umstrukturierungsberatung für bisherige DDR- Betriebe Zuwendungen in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Dies war der Klägerin nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten aus Veröffentlichungen der Beklagten bekannt. Potenzielle Antragsteller mussten deshalb wissen, dass nicht alle Ausgaben, die im Rahmen der Beratung anfielen, zuwendungsfähig im Sinne des Förderprogramms waren, dass also zwischen den tatsächlich anfallenden Ausgaben und den für die Bemessung der Fördermittel maßgeblichen zuwendungsfähigen Ausgaben zu unterscheiden war. Diese Differenzierung greift der Bewilligungsbescheid auf, indem er unter Nr. 1 den Begriff der zuwendungsfähigen Ausgaben verwendet, während Nr. 2 ANBest-P auf die Gesamtausgaben abstellt. Dass mit den in Nr. 2 ANBest-P erwähnten Gesamtausgaben nicht die zuwendungsfähigen Ausgaben gemeint sind, verdeutlicht darüber hinaus die Formulierung "veranschlagte" Gesamtausgaben. Damit sind schon vom Wortsinn her die voraussichtlichen, geschätzten Ausgaben und damit diejenigen Ausgaben gemeint, die die Klägerin in dem ihrem Antrag beigefügten Ausgabenplan ausgewiesen hat. Allerdings ist die in Nr. 2 ANBest-P getroffene Regelung insoweit irreführend, als dort auf die "in dem Finanzierungsplan" veranschlagten Gesamtausgaben abgestellt wird. Der von der Klägerin vorgelegte und im Bewilligungsbescheid in Bezug genommene Finanzierungsplan weist nämlich gar keine Ausgaben aus, sondern listet (lediglich) die Mittel auf, die erforderlich sind, um die in dem von der Klägerin vorgelegten separaten Ausgabenplan näher bezeichneten Ausgaben zu decken. Diese missverständliche Verwendung des Begriffes "Finanzierungsplan" in Nr. 2 ANBest-P ändert aber nichts daran, dass letztlich - und dies stellt auch die Klägerin nicht in Frage - maßgebliche Bezugsgröße für die Ermäßigung gemäß Nr. 2 ANBest-P die Ausgaben und nicht etwa die Deckungsmittel sind. Die Annahme der Klägerin, die von ihr im Antrag mit DM veranschlagten Gesamtausgaben seien durch den Zuwendungsbescheid der Beklagten geändert und auf DM herabgesetzt worden, ist unzutreffend. Der Bewilligungsbescheid bestimmt lediglich verbindlich, von welchem Stundenaufwand und von welchen Stundensätzen die Beklagte bei der Gewährung der Zuwendung ausgeht. Die Änderungen beziehen sich ausdrücklich auf die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss bzw. auf die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben, nicht aber auf die Höhe der von der Klägerin veranschlagten Ausgaben als solche. Insoweit verfügt die Beklagte - für die Klägerin ohne weiteres erkennbar - auch gar nicht über die Rechtsmacht, hinsichtlich der zwischen der Klägerin und dem beratenen Unternehmen zu treffenden privatrechtlichen Vereinbarungen verbindliche Festlegungen vorzunehmen. Dementsprechend erklärt der Bewilligungsbescheid unter Nr. 5 nicht den von der Klägerin vorgelegten Ausgaben -, sondern den von ihr vorgelegten Finanzierungsplan mit Änderungen für verbindlich. Der Umstand, dass die Beklagte den von der Klägerin in ihrem Finanzierungsplan in Ansatz gebrachten "BMWi-Zuschuss" in Höhe von DM nicht akzeptiert, sondern auf der Grundlage von zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von DM lediglich einen Zuschuss von bis zu DM zugrunde legt, hat zur Folge, dass zu Lasten des beratenen Unternehmens einen Finanzierungslücke in Höhe von DM entsteht. Die von der Klägerin geforderte und nach Erhalt des Bewilligungsbescheides abgegebene Erklärung, die vorgesehenen Arbeiten würden auf der Grundlage des geänderten Finanzierungsplanes durchgeführt, besagt deshalb nur, dass die Arbeiten trotz der für das beratene Unternehmen entstehenden zusätzlichen finanziellen Belastungen durchgeführt werden sollen. Der Hinweis der Klägerin, ihre gegenteilige Auffassung werde dadurch gestützt, dass Nr. 2 ANBest-P später in ihrem Sinne geändert worden sei, geht fehl. Zum einen kommt es für die Auslegung des Bewilligungsbescheides allein darauf an, wie die Klägerin die damals beigefügte und zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides erklärte Regelung verstehen musste. Zum anderen ist, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, Nr. 2 ANBest-P für den Bereich des Bundes auch gar nicht geändert worden. Die von der Klägerin vorgelegten Vorschriften betreffen vielmehr das Land Brandenburg. Zur unterschiedlichen Fassung der ANBest-P im Bereich des Bundes und der Länder vgl. auch Krämer/ Schmidt, Zuwendungsrecht-Zuwendungspraxis, Ordner 3, D XI 12.2 (Stand: März 2002). Wie die Klägerin den Bewilligungsbescheid letztlich verstanden hat, ist nach alledem unerheblich, so dass der Senat sich mit den diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu befassen braucht. Maßgeblich ist allein, wie die Klägerin den Bewilligungsbescheid verstehen musste. Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, sie könne sich gemäß § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie die Umstände, die zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt hätten, nicht gekannt habe. Das Verwaltungsgericht habe seine gegenteilige Auffassung nicht begründet. Die Abrechnung, die sie der Firma LUKA erteilt habe, belege, dass sie stets von der Bezugsgröße DM ausgegangen sei. Dieser Einwand greift ebenfalls nicht durch. Ob die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen kannte, die zum Eintritt der auflösenden Bedingung und damit zur (Teil- )Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides geführt haben, kann auf sich beruhen. Jedenfalls musste sie diese Umstände kennen, wie sich aus dem zuvor Ausgeführten ergibt. Schließlich meint die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verwirkung verneint. Die Beklagte habe dadurch einen Vertrauenstatbestand gesetzt, dass sie über eine lange Zeit hinweg passiv geblieben sei und keine Erstattungsansprüche geltend gemacht habe, obwohl ihr sämtliche Abrechnungsunterlagen vorgelegen hätten. Dem ist ebenfalls nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C 1.98 -, BVerwGE 108, 93, 96 f., ist die Verwirkung Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist - so fährt das Bundesverwaltungsgericht fort - insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Allein der Umstand, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist, reicht demnach nicht aus, um eine Verwirkung annehmen zu können. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die die Klägerin jedoch nicht dargelegt hat. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Rechtssache entgegen der Ansicht der Klägerin keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.